Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 28.10.1952 – 1 StR 450/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Für das Nachschlagewerk! 2520 009
Für die Amtliche Sammlung!
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1, Gesetz:
Rechtssatz:;
2, Gese:z:
Rechtrssatze
Aktenzeichen;
Urteii vom 28,
StGB § 154
a)
6)
Felsches Schvören vor Gericht ist nur
dann als Keineid strafbar, wenn der Eid
in einem gerichtlichen Verfahren geschworen wurde, in welchem ein Eid dieser Arı von den Gesetzen überhaupt zugelassen ist, Stellt sich der Täter die Zuständigke!t des ar Sinne irrtümlich vor, so kann
er wegen versuchten Meineids strafbar sein.
Württ,-bad.Gesetz Nr 951 zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungsgesetz) vom 16. August 1949 (RegBi
Ss 187) § 495 StGB § 263.
Das Vergehen nach § 49 des Gesetzes Nr 95 kann mit Betrug tateinheitlich zusammentreffen.
Oktober 1952 - 16 - Heilbronn
2_StR 450/52
—— moon
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Händler aus : geboren am in ;
2.) die Hausfrau Bleonore L orene ie aus H ‚, geboren am 1925
in ,
wegen Meineids u.a.
hat der i. Strafsenat des Bundesgerichtishofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch ais beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt Dr. BD
als Vertreter der Bundesanwal tschaft,
Justizangestellter 0)
als Urkundsbeanter- der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Ürteil des Landgerichts in Heilbronn vom 7. Juni 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das DLandgericht zurückverwiesen.
Von Rechis wegen
Grü nd e:
Die Angeklagten wurden, weil sie Zigeuner sind, ‚von März 1944 bis April 1945 in verschiedenen Konzentrationslagern gefangen gehalten. Von 1947 an stellten sie wiederholt Anträge auf (Wiedergutmachung ihres Schadens. Dabei gaben sie, wie der Tatrichter überzeugt ist, bewusst der Wahrheit zuwider an, sie hätten sich von März 1943 bis April 1945, also über zwei Jahre, im Konzentrationslager befunden. Dasselbe sagten sie vor dem Amtsgericht Heilbronn aus, als sie dort "für den öffentlichen Anwalt für die Wiedergutmackung in Feilbronn!" eidlich vernommen wurden, und zwar der Ehemann am 23. März 1949, die Ehefrau am 12. September:1949.; Die Wiedergutmachungsbehörde bewilligte ihnen von 1947-an mehrere "Beihilfen und stelite im Jahre 1950 ihre Haftentschädigungsansprüche endgültig fest. Dem Ehemann wurde für 25 volle Monate eine Entschädigung von 3750 Di, der ühefrau für 24 volle Monate eine Enischädigung on" 3600 IM zuerkannt.’ Je die Hälfte dieser Beträge wurde den Angeklagten ausbezahlt." ‚Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Meineids (§ 154 StGB) in Tateinheit mit forigesetztem "Wiedergutmachungsbetrug" (§ 11 des württ.-bad.Gesetzes Nr 169 über ‚die Bildung eines Sonderfonds zum Zwecke der Wiedergutmachung vom 9. Juli 1947, RegBl’S 74, und § 49 des württ.- bad. Gesetzes. Nr 951 zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts - Entschädigun&sgesetz - vom 16. August 1949, RegBl 187) zw Gefängnis -und’'zü Nebenstrafen verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten haben zrolg
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Io Soweit allerdings die Nevisionen gegen den festgestellten Sachverhalt angehen, sind sie nicht begründet. Die Beveiswürdigung des Landgerichts hält si:h in ailen Stücken im Rehmen des § 26 StPO. Grundiss sinä - vcrbehaltlich der Ausführungen unter II 5 - auch die Angriffe gegen Strafzumessung; die von den Revisionen hervergehobenen Umstände hat das Urteil bereits berücksichtigt. Eine Anwendung des Straffreiheitsgeseizes vom 31. Dezember 1949 konnte schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil sich die fortgesetzten Straftaten der beiden Angeklagten über den i4. September 1949 hinaus erstreckt haben. Das trifft auch auf die Tat der Ehefrau zu, weii ihre Täuschungshandlungen, wenn sie auch vor dem genannten Tage liegen, doch erst später zum Erfolge geführt haben; auch diese Tat ist daher im Sinne des § 5 des Straffreiheitsgesetzes erst nach dem Stichtage begangen (Urt des Senats vom 24. Juni 1952 - i StR 153/52 -).
.:II. Die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Meineids
muss aber auf die Sachrüge deshalb aufgehoben werden, weii sicn dem Urteil nicht entnehmen lässt, dass das Amtsgericht Heilbronn zur Abnahme der von den Angeklagien geleisteten Eide zuständig war.
Zi Zwar ist nach dem Wortlaut des $ i54 StGB das vor-
sätzlich falsche Schwören vor Gericht schiechthin unter
Strafe gestellt. Die Vorschrift bedarf aber insoweit einer einschränkenden Auslegung: der 2id muss in einem gerichzlichen Verfahren geschworen worden sein, in welchem ein id dieser Art von den Gesetzen überhaupt zugelassen ist. In diesem Sinne muss das Gericht zur Abnahme des Ei-
"des zuständig gewesen sein. Denn es kann nicht angenommen 'werden. dass das Strafgesetz die Reinheit eines Schwures sichern will, den die Rechtsordnung überhaupt nicht kennt, 'für den sie deshalb auch richt die rechtsstaatlichen Sicherungen der Eidesabnahme gescha®fen hat. wie sie die verschiedenen Verfahrensordnungen geregelt haben, Für diese Auslegung spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, deren jetzige Fassung auf der Verordnung cm 20. Januar i944- (RGBI I, 41) beruht. Sie ist an die Stelle der früheren 8§ 153 und 154 getreten, die beide die Gerichte als eidesabnekmende Stellen nicht besonders erwähnten. Dagegen war in dem früheren § 154, der das faische Zeugnis und das falsche Gutachten behandelte, ausdrückiich voraus- -gesetzt, dass der Eid vor’einer zur Abnahme von “iden zuständigen Behörde geleistet war. In § 153, der den faischen Eid der Partei betraf, kam das Merkmal der Zuständigkeit darin zum Ausdruck, dass es sich um einen zugeschobenen, zurückgeschobenen oder auferlegten Eid handeln musste
" (Rüst 3, 70, 735 29, 337; 343) EB fehlt an jedem Anhalt dafür, dass die Neufassung, die sich den Zweck gesetzt hatte, den Inhalt ‘der bisherigen §§ 153, 154 gedrängt zusammenzufassen und ihn’ der inzwischen geänderten Zivilprozessordnung anzupassen, und die hierfür eine überaus kurze, vermeintlich volkstümliche Wortfassung benutzte, etwas so Grundsätzliches gegenüber der bisherigen, seit Jahrzehnten bestehenden Gesetzeslage hätte ändern wollen. ni
2.” Was den Eid des angeklagten Ehemannes anlangi, so ist die Frage,'ob das Alltsgericht zu seiner Abnahme zuständig "in dem dargelegten Sinne war, nach dem Sonderfondsgesetz
vom 9. Juli 1947 zu beurteilen. Danach lag die Entschei.- dung üner die Leistungsamträge der Geschädigien ebenso wie die für die Entscheidung erforderliche Beweiserhebung den Lendesbezirksstellen für die Wiedergutmachung ob. Nach § 5 des Gesetzes durften diese Behörden "in Zweifelsfäiler" d!e Amtshilfe der Amtsgerichte in Anspruch nehmen, um Zeugen eidlich vernehmen zu lassen‘
Bedenken gegen die Zuständigkeit des Amtsgerichts ergenen sich schon daraus, dass es den Angeklagten "für den öffentlichen Anwait" eidlich vernommen hat. Diese Feststeilung scheirt zu Desagen. dass der Öfferiliche Anwaiv die e’dliche Vernehmung bei dem Gericht beantragt hatte. Ein soiches Antragsrecht stand ihm nicht zu. Die Einrichtung der öffentlichen Anwälte für die Wiedergutmachung wurde in Württemberg-Baden durch die Verordnung Nr 162 über den Aufbau der Wiedergutmachungsbehörden vom 14. Juni | 1947 RegBi S 57) geschaffen, Danach sind die Öffentlichen Anwälte haupt- oder nebenamtliche Staatsbedienstete, deren Aufgabe darin besteht; die Verfolgten zu betreuen. inspesondere unentgeltlich ihre Ansprüche auf Entschädigung und Beihilfen sowie ihre Vorzugsrechte bei den zuständigen Stellen zu vertreten (§ 2 aa0). Sie sind aiso Vertreter der Verfolgten und: werden in deren Namen und Auftrag iätig; die Verfolgten können sich ihrer lilfe bedienen, ihre Ansprüche aber auch selbst wahrnehmen oder sonst jemanden, etwa einen Rechtsanwalt, damit beauftragen. Den öffentlichen Anwälten ist nirgends die Befugnis zuerkannt, aus eigenem Recht oder namens der Wiedergutmachungsbehörde bei Gericht die Erhebung von Beweisen, insbesondere die Vernehmung der von ihnen vertretenen Personen, gar unter Eid, zu beantragen.
Wenn hier der öffentliche Anwalt bei dem Amtsgericht äie eidliche Vernehmung des von ihm vertretenen Angeklagten neantragt hat, so liegt es nicht anders, ais hätte der Angeklagte den Antrag selbst gestellt. Zin solches Antragsrecht des Verfolgten ist ebenfalls nicht vorgesehen, und. es muss deshalb in diesem Falle angenommen werden, dass die Vernehmung, des Angeklagten in einem Verfahren stattfand, das das Gesetz nicht kennt; dann aber war das Gericht auch
nicht zuständig. dem Angeklagten einen Eid abzunehmen.
löglicheryeise ist die Feststellung des Urteils dahin ..zu,verstehen,.. dass der öffentliche Anwalt sich wegen eid- ıicher Vernehnung des Angeklagten an die Landesbezirksstelie gewandt und dass dann diese bei dem Amtsgericht den enisprechenden Antrag gestellt hat. Ein soiches Verfahren war ebenfalls nicht zulässig. 8 > des Sonderfondsgesetzes lässt nur die eidliche, Vernehmung von Zeugen zu, nicht aber die der antragstellenden, Verfolgten. Das Amtsgericht war also keinesfalls zuständig, den ‚Angeklagten als Antragsteller seines Tiedergutmachungsverfahrens, aiso als Partei, zu vereidigen,
Dies verkennt auch die Strafkammer nicht. Sie ist jedoch der.Ansicht, der Angeklagte sei auch Zeuge gewesen. Er habe nämlich bei seiner eidlichen Vernehmung auch über die Lagerhaft seiner (jetzigen) Ehefrau Aussagen gemacht. Auch diese seien bewusst unwahr geviesen. ‚Dafür sei er wegen Keineids
zu bestrafen. j
Gegen diese Ansicht bestehen rechtliche Bedenken. Ob der Angeklagte Zeuge oder Partei war, ist nich“ allein aus
dem Inhalt; seiner Aussage zu bestimmen, sondern aus seiner Stellung in dem Verfahren, in dem er vernommen und vereidigt wurde. In dieser Hinsicht enthäit das Urteii nichts, aus dem sich ergäbe, dass der Angeklagte Zeuge war, und dementsprechend auch keine Ausführungen darüber, was sich der Angeklagte in dieser Hinsicht yorstel:te. Der Sachverhait bedarf daher weiterer Aufklärung. Dafür, ob der Angeklag- +e nur als Partei seines eigenen Wiedergutmachungsverfahrens vor Gericht stand oder auch als Zeuge im Verfahren der NMiiengeklagten, die anscheinend schon damals als seine Ehefrau angesehen wurde, lassen sich möglicherweise dem Antrag der Landesbezirksstelle (sofern er überhaupt gestellt war) Anhaltspunkte entnehmen. Auch die Auffassung des vernehnenden Richters, die pei der Vernehmung hervorgetreten se!n kann, kann dafür von Bedeutung sein; so kann es gegen die Zeugeneigenschaft des Angeklagten sprechen, dass der Richter ihn nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht des Verlobten oder auch des {vermeintlichen) Ehegatten hingewiesen hat. Stand der Angeklagte nur als Partei seines eigenen Verfahrens vor Gericht, so wurde er nicht dadurch zum Zeugen, dass er bei Gelegenheit seiner Vernehmung auch Angaben über das Schicksal seiner Frau machte.
Nach alledem kann die Verurteilung des angeklagter. Ehemanns wegen Meineids nicht aufrecht erhalten werden.
3. Die angeklagte Ehefrau hat vor Gericht nur über ihre eigene Konzentrationslagerhaft eidlich ausgesagt. Sie war also unzweifelhaft nur Partei, nicht Zeugin. Zur Zeit ihrer Vernehmung hatte sich die Rechtslage insofern geändert, als inzwischen - am 1. September 1949, RegBl S 187 - das württ.-
ı
.
had.äntschädigungsgesetz vom 16. August 1949 verkündet worden war; nach seinem § 53 ist das Gesetz rückwirkend
vom l. April 1949 in Kraft getreten. Nach § 7 des Gesetzes kann das Lend von den \ Wiedergutmachungsberechtigten verlengen, dass er die Richtigkeit seiner Angaben durch Eid bekräftige. Der Vorderrichter,ist der Ansicht, dass hiernach gegen die Gültigkeit des von der Angeklagten geleiste- “ten Eides keine Bedenken bestünden. Dem kann aus mehrfachen Gründen nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Einmai stelit das Urteil wiederum fest, die Vernehmung der Angeklagten sei "für den Öffentlichen Anwalt" durchgeführt; worden. Wenn damit gesagt sein soll, der öffentliche Anwalt hape die Vernehmung beim Amtsgericht beantragt, so fehlte es auch hier an einen Verfahren, in dem die, eidliche Vernehmung zulässig gewesen wäre. Denn an der Stellung des öffentlichen Anwalts als eines Vertreters des Wiedergutmachungsberechtigten hat das Entschädigungsgesetz vom 16. August 1949 nichts ge-- ändert. "ürde dem Gericht aber ein Antrag der Wiederguimachüligsbehörde vorgelegen haben, so würde zu beachten sein, dass die in 87 "aa0 vorgesenene eiäliche Vernehmung nicht der Verfolgung der Ansprüche des Geschädigten gegen den Staat dient, ‚vielmehr in Folgenden Zusammenhang steht: Dem "Geschädigten ist zur Wiedergutmachung verpflichtet, wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für den Scha- “den verantwortlich ist (vgl § 5 des Entschädigungsgesetzes). Unbeschädet dieser Ansprüche gewährt jedoch das Land den Geschädigten innerhalb gewisser Grenzen Wiedergutmachung
(§ 6). Dafür gehen die Ansprüche des Geschädigten gegen den Wiedergutmachungspflichtigen in Höhe der Leistungen des Lahdes kraft Gesetzes auf dieses über (§ 7 Abs 4), Zur Ermittlung des Pflichtigen hat der Berechtigte dem Land alie
ihm bekannten Anhaltspunkte anzugeben (§ 7 Abs 1 Satz 2).und die Richtigkeit dieser Angaben hat er nach § 7 Abs i Satz 3 euf Verlangen des Lendes durch Zid zu bekräftigen. Die im Gesetz vorgesehene eidliche Vernehmung bezieht sich also nur hierauf;sie soll dem Land die Verfolgung der Ansprüche gegen den Schädiger ermöglichen, nicht aber ist sie als Beweismittel gedacht für die Ansprüche, die der Geschädigte gegen das Land erhebt, Als Beweismittel für diese Ansprüche sieht das Entechädigungsgesetz nirgends äie eidliche Vernehrnung des Antragstellers vor. Das Urteil enthäit keine Feststellung; dass die eidliche Vernehmung der Angeklagten in einem auf Ermittlung des Schädigers apzielenden Verfahren stattgefunden hat; was das Landgericht aus dem Inhalt: der Vernehnung mitteilt, spricht dagegen. Schliessiich bestimmt das Entschädigungsgesetz an keiner Stelle, wer zur Abnahme des in § 7 Abs 1 Saiz 3 vorgesehenen Zides zuständig sein soll. Insbesondere ist sie nicht den Amisgerichten übertragen. Von selbst versteht sich die Zustän-
. digkeit der Amtsgerichte nicht. Über.das Verfahren, das für die Wiedergutmechungsansprüche des Geschädigten gegen das Land gilt, hat erst die zuständigkeits- und Verfahrensord-- nung vom 8. Mai 1950 (RegBl S 33) Näheres bestimmt. Die Vercerdnung enthält auch Vorschriften über das Beweisrecht und sieht in § 14 vor, dass die für die Tiedergutmachung zuständigen Eehörden zur Vorbereitung ihres Bescheides in besonderen Fällen die eidliche oder uneidliche Vernehmung von Antragstellern durch die Amtsgerichte beantragen können, Diese Verordnung muss jedoch hier ausser Betracht bleiben, veil sie erst nach der eidlichen YVernehmung der Angeklagten ergangen und in Kraft getreten ist. Soweit im übrigen
B2stimmungen auf diesem Gebiet sich rückwirkende Kraft beigelegt haben, kann: sie nicht zur Begründung der Strafbarkeit ‘herangezogen werden.
Aus aliedem:ergibt sich, dass auch die Verurteilung der angekiagten Ehefrau wegen Meineids. nicht zu halten ist. :.&. Der festgestellte Sachrerhait lässt indes annehmen, dass die Angeklagıen ihren vorsätzlich falschen Bid in der Vnrstellung geschworen haben, sie ständen vor einem zuständigen Gericht: Sofern ‚sich diese Zuständigkeit auch in der neuen Verhandlung nicht erweisen lassen, im übriger aber derselbe Sachverha:t vie bisher festgestelit werden soil‘e, erhept sich deshalb die Frage, ob die Angeklagten des versuchten Meineids schuldig sind. Diese Frage ist in Übereinstirrıung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichis zü bejahen (RGSt 60, 25; 65, 206; 72, 30).
"Die: Zuständigkeit’ des Gerichts’ in dem unter II’1 dargelegten Sinne ist nicht etwa nur: eine äussere Bedingung der Örrafbarkeit, die ausserhalb des gesetziichen Straftatbestandes stünde. Wäre sie das, so erforderte die Bestrafung wegen Heineids keinen die Zuständigkeit umfassenden Vorsatz des Täters, und umgekehrt würde eine Bestrafung .wegen Versuchs nicht möglich sein, wenn der vorsätzlich falsch Schvörende irrtümlicherweise die Zuständigkeit angenommen hätte. Insoweit tritt der Senat den zu § 156 StGB ergangenen Entscheidungen: OGHSt 2, 82 (85) und BGHSt 1, 25 auch für § 154 bei. Nicht anzuschliessen vermag sich äer Senat der im Schrifttüm vertretenen Auffassung, dass die Zuständigkeit der den Eid abnehmenden Stelle ein ausser-
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hain des: Tatbestandes stehendes reines "Rechtspfiichimerkmal" darstelle, und dass demzufolge eine irrige Verneinung der Zuständigkeit durch den Täter nach den Grundsätzen über den Verbotsirrtum zu beurteilen sei, eine irrtümiiche Bejahung dagegen die Tat als ein strafloses \Wahnverbrechen erscheinen lasse (TTelzel, JZ 1952, 133). Es ist zwar richtig, dass die Zuständigkeit der Behörde für den Vernommenen die Pflicht begründet, unter Eid die Wahrheit zu sagen. Aner welches Verhalten rechtlich geboten oder verbo- .ten ist, ergibt sich - sofern nicht pesondere Rechtfer-
- tigungsgründe vorliegen -- grundsätzlich eben aus den Nerkmalen. die in den einzelnen Strafgesetzen aufgeführt sind, Diese lerkmale sind im Sinne des § 59 StGB die zum gesetzlichen Tatbestand gehörigen Tatumstände, und es macht davei keinen Unterschied, ob sie rein tatsächlicher oder wie hier rechtlicher Art, sind. Die hier. abgelehnte Ansicht müssie folgerichtig dazu kommen, etwa beim Diebstahl. oder bei der Unterschlagung das dem Bereich des Rechtlichen zugehörige Merkmal der Fremdheit der Sache, an der der Täter sich vergeht, auch nur als ein reines, vom Vorsatz nicht zu unfassendes "Rechtspflichtmerkmal" anzusehen. Dieses örgebnis ist unannehmbar und wird auch nirgends vertreten. Mit dem Reichsgericht ist daher daran festzuhalten, dass die Zuständigkeit ‘der Behörde in § 154 StGB ein zum gesetziichen Tatbestande gehöriger Tatumstand ist. Deshalb ist der Täter, der dieses Merkmal irrig als gegeben ansieht, wegen versuchten "eineids zu bestrafen, sofern die übrigen VYoraussetzungen des § 154 StGB gegeben sind.
‘Hinsichtlich der Frage, wie die Vorstellung des Täters
über. die Zuständigkeit. der-den Zid abnehmenden ®telle beschaf-
ı
‘ fer. sein muss, wenn'er bestraft werden soli. hat zum $ i56 'StGB die oben angeführte Entscheidung BGISt i, i3 angenon- "men, es sei nicht mehr und nicht weniger erforderlich, ais dass er sich "Tatsachen vorstelle, die den Inhait des Begeriffs der zuständigen Behörde ausmachen"; nur unter dieser Voraussetzung könne eine vor einer unzuständigen Stelie abge-Bebene eidesstattliche Versicherung als versuchtes Vergehen nach § 156 StGB strafbar sein. Trifft diese Auffassung zu, so hätte umgekehrt ein Täter, der vor einer zustänäigen Behörde eine wissentlich falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, den Tatbestand ‘des N 156 schon dann vorsätzlich verwirklicht, wenn er jefie Tatsachen kannie, jedoch
von der Unzuständigkeit der Behörde überzeugt war, Dieser Auffassung könnte der Senat nicht beitreten. Sie iräg; nicht dem Wesen soicher Tatbestandsmerkmaile genügend Rechnung, Ge wie das hier in’ Rede stehende nicht tatsächlicher, beschreipender Art, sondern rechtlicher und daher wertender Art sind, In den ietzstgenannten Fällen bedeutet bei dem Täter das Kennen von Tatsachen, die der Rechtskundige, letztlich der Nich-
ter, ‘in nestimmter Weise rechtlich wertet, noch nicht ein
" Keen des Tatumstandes 'im Sinn des’ § 59 StGB. Weii vieimehr “von Vorsatz nur danfi die Rede seih kann, wenn sich das äussere Bild der Tat im Inneren des Täters vollständig wiederspiegelt, so gehört zum Vorsatz in Fällen jener Art die dem Gesetz entsprechende Wertung, 'd;h. eine "Paralleiwertung in der Laiensphäre des Täters" (Mezger, Strafrecht 5. Aufi S 528; 32 1951, 179). Pehlt sic} so kann der Täter nach $: 59 nicht wegen vorsätzlicher Tat bestraft werden; ist sie ungelehrt gegeben, ohne dass jedoch das Gesetz den Sachrerhalt ebenso wertet, so steht einer Bestrafung wegen Versuchs
nichts entgegen, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen
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gegeben sind. Das ist bei Tatbestandsmerkmaien rechtlicher Natur, wie diese in anderen Strafgesetzen vorkommen, wie bei der Tremdheit der Sache im Diebstahls- und Unterschlagungstatbestand, unbestritten und unbestreitbar. Weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum ist bisher gelehrt worden, ein auf die Tremdheit der Sache sich beziehender Vorsatz sei schon darin zu finden, dass der Täter die Tatsachen kenne, aus denen sich nach dem Gesetz, nicht aber nach seiner die Tatsachen unrichtig wertenden Vorstellung das fremde zigentum ergibt, und umgekehrt ist bisher der Vorsatz nirgends bezweifelt worden, wenn der Täter zwar weiss, dass die Sache einem anderen gehört, aber keine Vorstellung von den Tatsachen hat, aus denen das rechtlich folgt. Hieren ist festzuhalten. Nach alledem werden die beiden Angeklagten wegen versuchten Meineids zu bestrafen sein, 'venn sie irrig glaubten, vor dem zuständigen Gerichte zu schwören,. und wenn auch die weiteren Voraussetzungen des zersuchten keineids erfüllt sind.
>: Auf die weiteren sachlich- und verfahrensrechtiichen Einwendungen, die die Revisionen gegen die Verurveilung wegen Meineids erhoben haben, braucht bei. dieser Sachlage nicht mehr eingegangen zu werden. Zu bemerken ist nur, dass die Begründung, mit der die Strafkammer dem angeklagien Ehenann, den sie als Zeugen angesehen hat, die Strafmilderung nach § 157 StGB versagt, nicht. unbedenklich ist. Die Straf-
kammer stützt ihre Überzeugung, der Angeklagte habe nicht aus „urcht vor Strafe gehandelt, darauf, dass er in dieser Beziehung: nichts vorgebracht habe, Da der Angeklagte aber einen lieineid bestritten hatte, konnie er. ohne sich mit dieser Verteidigung in Widerspruch zu setzen, nicht zugleich geltend machen, er habe aus Turcht vor Strafe falsch geschworen. Sollte die neue Verhandlung zu den Ergebnis führen, dass der angeklagte Shemann eines Zeugenmeineids schuldig ist, so wird sich das Gericht unabhängig von seiner Zinlassung eine Überzeugung darüber bilden müssen, ob er aus Turcht vor Strafe, insbesondere wegen des schon verübten Yiedergutimachungsbetruges. gehandelt hat. Soweit die Angeklagten wegen vollendeten oder versuchten Parteimeineläs strafpar sein sollten, ist § 157 aus Rechtsgründen nicht anwendbar (BGE vom 17. August 1951 - 1 StR 325/51. NJW 1951, 809)» on . BE
rn en a an rn an an u mn m a a an run mr
.EII.. Wiedergutmachungsbeirug. . -
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den wissentlich falschen Angaben, die der angekiag;e Zhemarn in seinen verschiedenen Beihilfeanträgen vom 29.Apri.. 1947 bis zum Aprii 1949 sowie bei seiner eidlichen Vernehmung vom 23. März 1949 gemacht hat, findet das Landgericht Verge- ‚nen gegen § 11 des Sonderfondsgesetzes vom 9. Juli 1947, in den unwahren Behauptungen, die. er in seiner Klage bei der Entschädigungskammer am 3. Oktober 1949 aufgestellt hat,
ein Vergehen nach § 49 des Intschädigungsgesetzes vom 16. August 1949, Darin zeigt sich‘nur insofern ein Rechtsfehier, ais § 11 des Sonderfondsgesetzes vom 9. Juli 1947 nichv angewendet werden 'konnte auf Taten. die.schon vor seinem Inkrafttreten, d.h. vor dem 2, September 1947, begangen waren.
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Diese Taten erfüllen aber den Tatbestand des § 6 des württ.- had. Gesetzes Nr 133 über die Bildung und vorläufige Verwendung eines Sonderfonds zum Zwecke der Wiedergutmachung vom 13. Juni: 1946, das mit seiner Verkündung am 28. Novenber 1946 in Kraft. getreten und duröh das spätere Sonderfondsgesetz vom 9. Juli 1947 aufgehoben worden ist. Der Rechtsfehier hat sich aber nicht zum Nachteii des Angeklagten ausgewirkt, weil.§ 6 des Gesetzes vom 15. Juni 1946 mit $ i: des Gesetzes vom -9.- Juli 1947 im wesentlichen übereinstirmt und insbesondere. die ‚Strafdrohungen beider Gesetze völlig gleich sind. Aus § 2 a Abs 2 StGB kann sich daher nichts zugunsten des Angeklagten ergeben. Das Sonderfondsgesetz
vom 9. Jaii 1947 ist bis jetzt nicht aufgehoben.
. Auf die falschen Angaben der angeklägten Ehefrau in ihren Wiedergutmachungsamträgen vom 15. Januar 1948 und vom 22. März 1949 hat das Landgericht richtig den § 1i des Sonderfondsgesetzes von 9. Juli 1947, auf ihre unwahren £rklärungen in der eidlichen Vernehmung vom 12. September 1949 ‚richtig den § 49 des Entschädigungsgesetzes vom i6. August 1949 angewandt. :
Ohne Belang ist es für den Tatbestand der erwähnten Strafbestimmungen. ob die Angeklagten die ihnen ausbezahlten Leistungen, insbesondere die Beihilfen, auch dann erhalten haben würden, wenn sie ihre Lagerhaft richtig angegeben hätten. Eine .‚Rechtswidrigkeit der erstrebten Leistung ge- ‚hört nicht zu den Merkmalen dieser Strafbestimmungen. Keine durchgreifenden Bedenken bestehen auch gegen die Annahme, dass die Zuwiderhandlungen der beiden Angeklagten je eine fortgesetzte Handlung bilden. .
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2. Da diese fortgesetzten Handlungen aber nach der Annahme des Urteils jeweils mit den unter II erörterten Keineidsverbrechen rechtlich zusammentrei2en, müssen die gegen die Verurteilung wegen leineids bestehenden Bedenken zur Aufhebung der gesamten Verurteilung der beiden Angeklagten führen. Einsichtlich des gogenannten Wiedergutmachungspetrugs wird das Landgericht in der neuen Verhandlung folgendes zu beachten haben:
a) Sovreit Gie Angeklagten den Staat durch den Empfang von Leistungen geschädigt.haben, auf die sie keinen Anspruch havten, kann der \iiedergutmachungspetrug zugleich /§ 73 StGB) die „erkmale des gewöhnlichen Betrugs nach § 263 StGB aufweisen; soweit sie solche Leistungen ohne Erfolg angestrebt haben, kann versuchter Betrug nach §§ 263, 45 StGB gegeben sein. Gesetzeseinheit zwischen § 263 StGB und den obenangeführten Vorschriften der Wiedergutmachungsgesetze besteht nicht, weil diese Strafvorschriften anders ais § 263 StGB keine Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteiis voraussetzen (EGH vom 18. Juli 1952 - 1 StR 860/51 - zu § 8i des badischen Entschädigungsgesetzes vom 25. Mai 1950).
b) Soweit das Lenägericht bei der Bemessung der Strafen die Föhe des dem Staate zugefügten Schadens in Rechnung stelit, dürfen Beträge, auf die die Angeklagten auch bei wahren Angaben Anspruch gelabt hätten, sich nicht zu ihren Ungunsten auswirken. Die Vorschrift des § 48 des Entschädigungsgesetzes von 16. August 1949, nach der eine Wiedergutmachung versagt werden kann, wenn der Berechtigte falsche
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Angaben. gemacht hat, kann in - diesem Zusammenhang nicht zu Ungunsien der Angeklagten ‘herangezogen werden.
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Pichter . Dr. Peetz j Dr. Geier
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