Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Urteil vom 02.06.1961 – 5 StR 82/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Bei einer Verurteilung wegen vollendeten Meineides muß die Eidesfähigkeit auch dann aberkannt werden, wenn die Tat im Zustand verminderter Zurechnungs- fähigkeit begangen ist. BGE, Urt. v. 2. Juni 1961 - 5 StR 82/61 ‚ZIG Berlin 5 StR 82/61
Nachschlagewerks Ja
Amtliche Sammlung: ja
StGB §§ 154, 161, 51 Abs. 2
Bei einer Verurteilung wegen vollendeten Meineides muß die Eidesfähigkeit auch dann aberkannt werden, wenn die Tat im Zustand verminderter Zurechnungs-
fähigkeit begangen ist.
BGE, Urt. v. 2. Juni 1961 - 5 StR 82/61 ‚ZIG Berlin
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Vertreter Paul K CHE» zu: 1 geboren am EEE 1929 in ram c: LE,
- Sachbezeichnung: SW u.a. - wegen Meineides u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Juni 1961, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Mayr
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär di» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8. August 1960 dahin ergänzt:
Der Angeklagte Ki ist dauernd unfähig, als Zeuge oder Sach-
verständiger vor Gericht eidlich vernommen zu werden.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der An-
gcklagte KB.
- Von Rechts wegen -
- 2.-
Gründes
Das Urteil führt aus, die Strafkammer habe bei dem Angeklagten KEN davon abgesehen, die dauernde Eidesunfähigkeit auszusprechen. Die Möglichkeit hierzu biete der in § 45 StGB zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille. Die Strafe des Angeklagten WEB sei nach dem Strafmaß des versuchten Verbrechens zu bemessen gewesen. Dem § 45 StGB sei zu entnehmen, daß in diesen Fällen nur die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Verhängung von Polizeiaufsicht geboten sei. Andere Nebenstrafen oder -folgen könnten bei der Bestrafung nach Versuchsgrundsätzen außer Betracht bleiben, selbst wenn sie bei Bestrafung wegen vollendeter Tatbegehung zwingend vorgeschrieben seien.
Für diese Auffassung beruft sich die Strafkammer auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zur Frage der Aberkennung der Eidesfähigkeit bei Bestrafung wegen Meineidsversuchs und Beihilfe zum Meineid.
In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft und dem Generalbundesanwalt sowie der Entscheidung RGSt 69, 29,30 vermag sich der Senat dieser Auffassung der Strafkammer nicht anzuschließen. Die Verweisung auf die Milderungsmöglichkeit nach Versuchsgrundsätzen bedeutet in § 51 Abs.2 StGB nicht genau das gleiche wie in § 49 Abs.2 StGB: Versuch und Beihilfe sind sogenannte Strafausdehnungsgründe. Ihre Strafbarkeit ergibt sich erst aus den §§ 43, 49 StGB. Demgemäß setzen die §§ 44, 49 Abs.2 StGB auch erst den Strafrahmen für Versuch und Beihilfe fest, wenn auch unter Zuhilfenahme der Strafrahmen für die vollendete Tat; § 45 StGB ergänzt diesen Strafrahmen hinsichtlich bestimmter Nebenstrafen und
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Nebenfolgen, die das Gesetz bei Verurteilung wegen bestimmter Delikte vorschreibt oder zuläßt.
Anders liegt es im Fall des § 51 Abs.2 StGB. Für den Täter, der eine Straftat im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat, gilt unmittelbar der Strafrahmen des vollendeten Delikts, also bei Meineid der § 154 StGB. Von einer Strafausdehnung, wie bei Versuch und Beihilfe, kann hier keine Rede sein; § 51 Abs.2 StGB enthält einen reinen Strafmilderungsgrund. Der Umfang der Strafmilderung ergibt sich aus § 44 StGB; für die Anwendung des § 45 StGB ist im Falle des § 51 Abs.2 StGB kein Raum.
Aus § 161 StGB folgt, daß in jedem Fall des vollendeten Meineides, abgesehen von den Fällen der 88 157, 158 StGB, die Aberkennung der Eidesfähigkeit zwingend vorgeschrieben ist, Billigkeitserwägungen können deshalb bei der Entscheidung keine Rolle spielen. Es ist dem Revisionsgericht aus diesem Grunde verwehrt, bei der Frage, ob die Eidesfähigkeit abzuerkennen ist, zu berücksichtigen, daß es sich um einen besonders milde liegenden Fall des § 154 StGB handelt.
Sarstedt Koffka ' Schmidt Börker Mayr