Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 15.01.1959 – 1 StR 417/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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i_SiR 417/59,
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Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen den Rechtsanwalt Dr. Christian W En Tamm‘ GEM, zeboren am EEE 1910 in M
wegen versuchter Nötigung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung cm 10. Ncrember 1959, an der teilgenommen habens
Senatsprösident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peeiz Bundesrichter Wemer Bundesrichter Dr. Wilims
Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEEND als Verireter der Bundesanwaltschaft,
Jussizangestellier ED els Urkundsbeamter der Geschäftssteile,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Koblenz vom 15. Januar 1959 wird verworfen»
Er hat äie Kosten des Rechtsmittels zu Tragen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen rersuchter Netigung zu 300--- DM Geldstrafe verurteilt, Seine Rerisicn ist unbegründet:
1. Sie wendet sich zu Unrecht dagegen, daß die Siraftkammer sein Verhalien als rechtswidrig angesehen hst. Sein Auftraggeber, der Landwirt WEB, hatte nach der zutieffenden Annahme des Landgerichts zwar einen Schadensersatzanspruch gegen Nikolaus Ge, der Welsch Wechselakzepte in der volien Höhe des Kaufpreises für einen Diesel-Schlepper abgelistet hatte, obwohl der Kaufpreis bereits größtenteils beglichen war. Auch gegen Frau CB. äie Inhaterin der Firma, 3 ‚, richtete sich sein Anspruch, soweit sie als Verkäuferin zunächst das Kaufgeld und späier durch ihren Ehemann nochmals Wechsel erhalten hatte. Dagegen stend WER, wie des Lanägericht im Ergebnis zutreffend ausführt, Keine
Allerdings hatte sich dieser gegenüber der International EEE Con pany, em Lieferwerk, an das die Firns Sn die Wechsel des WEB weitergab, für die Verbindlichkeiten der Firma SED aus anderen Unredlichkeiten seines Sohnes Nikolaus selbstschulänerisch verbürgt. Er fand sich auch "grundsätzlich bereit", die Schuld des Aufttraggeners des Angeklagten bei der Lieferfirma zu übernehmen und "auch in diesem Falle für seinen Sohn finanziell einzustehen". Daraus erwuchs WED ;jeäoch, entgegen der Ansicht der Revision, kein Forderungsrecht gegen Heinrich GEW: Dabei kann dahinstehen, ob die Begründung, die Gas Landgericht für diesen Standpunkt anführt, den Angriffen der Revision standhieltie: daß in der Erklärung des Vaters G@WED mangels eines eigenen unmittelbaren wirtschaftlichen Interesses (RGZ 90, 415, 418; BGHZ $, 385, 397) weäer eine Schuldmit)übernahme noch eine formgül-
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WB war nach den Feststellungen überhaupt noch keine bindende
tige Bürgschafi (§ 76€ BGB) liege.Immerhin hatte Heinrich CE an Stelle der Firma SEE die Bezirksvertretung des Lieferwerks in Landmaschinenhandel übertragen erhalten, Deshalb konnte ihn - unabhängig davon, daß er von seinem Sohn die strafrechtlichen Folgen der Betrugsanzeige des Angeklagten abzuwenden wünschte - an der Übernahme der Schuld des WEB gegenüber dem Werk sachlich gelegen sein; denn durch eine Leisiung an das Werk hätte er insoweit zugleich die Schula seines ”>ohnes und der Firna SD zn VE zetilz:. durch eine solche Wiedergutmachung des Schadens aber, den sein Schn (unter der Firma SB) durch Unredlichkeiien angerichieip hatte, möglicherweise Störungen des nunmehr von ihm verüretenen Landmaschinenhandels beseitigt und die Entwicklung dieses Geschäfts günstig beeinflußt. Dann ließe sich auch
die Rechtsansicht der Strafkammer nicht halten, seine Erkl3- rung sei kein Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB). Selbst als Bürgschaft (dazu RGZ 51, 120, 123 und 90, 415, 4185 RG cW 1393, 24 Nr. 42; RG Warn 1339, 148) wäre sie dann formlos güliig
(§ 350 HGB) - es sei denn, dassHeinrich GEB Minäerkaufmann war (§ 351 HGB). Entgegen der Keinung der Revision ist das rechtlich möglich § 1 Abs. 2 Nr. 7, §§ 4, 84 HGB), tatsächlich auch wahrscheinlich, da er von Beruf Schmiedemeister : ist, die Handelsvertretung demzufolge nur nebenher ausüben » 2 kann; die Stirafkammer ha; das aber nicht festgestellt.
Indessen kann dies alles auf sich beruhen. Heinrich Ce»
Verpflichtung eingegangen. Eine solche kann nicht schon in seiner allgemeinen Bereitschaft gefunden werden, für die Verbindlichkeiten seines Sohnes im Falle WEB einzutreiei. Wie die Revision selbst ausführt, hätte eine bindende Erklärung des Vaters vielmehr die gültige Feststellung der Höhe der Forderungen vorausgesetzt, die das Werk en WB und Gieser demgemäß an Nikolaus Geisen und die Firne Sci hate:
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Diese Feststellung war den Beteiligten nicht möglich. Daran sind ihre Vergleichsverhandlungen und deshalb offenbar auch der besprochene, also nicht vertraglich abgesprochene, Verkauf eines Ackerwagens an WiMB durch CB (Vater) schiießlich gescheitert. Hatte WWW aber keine rechtlich begründete Forderung gegen diesen, so durfte der Angeklagte sie ihm nicht dadurch zu verschaffen suchen, daß er Gm (Vater, drohte, er werde sonst für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens gegen dessen Sohn sorgen. Möglicherweise hätte es sich nicht beanstanden lassen, wenn er Heinrich GB zu einer letzten, endgültigen Erklärung über seine Bereitschaft zur Schuldübernahme aufgefordert und daran den Hinweis geknüpft hätte, daß er nur bei einer solchen Bereiterklärung die Einstellung des Strafverfahrens gegen Nikolaus CB anregen könne (vgl. § 153 Abs. 2 StPO und Nr. 75 Abs. 5 Richtl.![.d. Strafverf.)_ &Ür handelte aber anstößig, als er den Yater vor die Wahl stellte, entweder die Schuldübernahme verbindlich zuzusagen oder einer ungünstigen Einflußnahme auf das Zrmiitlungsverfahren gegen den Sohn gewärtig zu sein. Denn da über die Höhe der Forderung seines Auftraggebers keine Kıarbheit bestand, mutete er Hetireich Ge die Übernahme einer Verbindlichkeit zu, deren wirtschaftliche Tragweite dieser nicht ermessen konnte. Der Anspruch war auch nicht einmal in seinen rechtlichen Bestande unbezweifelt; gerade deshalb hatte Heinrich GB es abgelehnt, ihn zu erfüllen. Der Angeklagte hat sich auch nicht etwa damit begnügt anzukündigen, er werde dem Ernittlungsverfahren gegen Nikolaus GEB den gesetzlich bestimmten Lauf lassen, sondern angedroht, er werde ihm durch Zuführung neuer beiastender Tatsachen eine für den Beschulaigten ungünstige Wendung zu geben wissen. Dieses Verhalien ües Beschwerdsführers war, wie das Landgericht mit Recht annimmt, um so verwerflicher, als die Androhung auch die/Anzeige anderer Beirügereien des Sohnes umschloß, die zwer in Ehnli-
Urteil einwandfrei Testgestellt. Er rechnete mindesivens mii
cher Weise begangen waren, aber in keinem inneren ZUsamnen. hang mit dem Falle WEB standen. Der Beschwerdeführer hs; mithin rechiswidrig gehandelt [} 240 Abs. 2 StGB; BGEHST 5, 254).
Sein Verkalten erfüllt den Tatpesiand des § 240 Abs. 1 und 3 StGB. Der Bedrohte kann das Strafrerfahren gegen einen nahen Angehörigen als ein eigenes Übel empfinden 'vel. RıSi 17. 82). Die Drohung des Angeklagten blieb erfolglos; Heinrich CE gab die geforderte Verpflichtungserklärung nichi at, Vorsatz und Unrechtspewußtsein des Beschwerdeführers sind im > f\
der Möglichkeit, daß er "den Rahmen des Zulässigen überschriit Das genügt 'BGHSt 4, 1, 4 und IM ür. 6 zu § 59 StGB), Ob die Strafkammer zutreffend ausgeschlossen hat, daß er in der Ansicht handelte, seinen Auftraggeber unrechtmäßig zu bereichem (§ 253 Abs. 1 StGB), braucht nicht entschieden zu werden. ınsoweit ist er nicht beschwert.
2. Ebenfalls fehl geht der weitere Einwand der Rerisicn, | ' daß der Angeklagte nach § 46 Nr. 2 S3GB straflos bleiben müsse Allerdings nimmt das Urteil zur Anwendbarkeit dieser Yorschri nicht ausdrücklich Stellung. Sein Inhalt schließt sie jedcch
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Der Beschwerdeführer wollte durch die Drohung Heinrich GEB zwingen, bei ihm "zur Abrechnung des Verhältnisses Weg - SCHNEE - ED" vorzusprechen una die Schuld seines Auftraggebers an das Lieferwerk zu übernehmen. Taisächlich erschien Heinrich GEB, noch bevor er den Drehbrief erhalten hatte, bei dem Angeklagten "zwecks Hegulierung ‚der Angelegenheit". Er tat dies jedoch aus freien Stücken, auf Anregung des Lieferwerks. Das kommt dem Angeklagien nichv im Sinne des § 46 Nr. 2 StGB zuguie (BGH MDR 1953, 722). Der Beschwerdeführer rückte auch weder in der anschließenden Be-
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‚ Landgepscht hätte weitere Aufklärung wehaffen sollen \BEHSt 2,
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sprechung noch in der Folgezeit von dem Inhslt des Drehhriefes ab- Insbescndere rief er diesen nichı bei der Posi zurück. Demnach hieli er nach der Überzeugung der Strafkammer sowohl die Besprechung als auch, nachdem sie ohne abschließendes Ergebnis verlaufen war, die späteren Verhandlungen miv Heirrich CB unver dem Druck seiner Drohung.
Bei äieser Sachlage wäre auch die Verfahrensrüge unbegründet, das Landgericht habe den Inhalt jener Besprechung nicht ausreichend aufgeklärt. Sie ist aber überhaupi unzulässig, weil sie die Seweismittel nicht angibt, durch die das
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168).
Heinrich GW ließ sich, wie schon unter 1.) angedeutet, schließlich nicki zur Schuldübernahme bewegen. Es gelang deu Angeklagten nicht, die Höhe der Forderung seines Auftraggebers, insbesondere die Berechtigung gewisser Kostenansäüze, einwandfrei nachzuweisen. Der von ihm erstrebie endgültige Erfolg blieb danach zwar aus, jedoch ohne sein Zuiun. Der Be-
schwerdeführer ginge indes nur dann straffrei aus, wenn er den
Erfolg durch eigene Tätigkeit abgewendet hätte.
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Demnach muß sein hechtismitiel verworfen werden.
Dr. Geier Dr.Peetz
Willms Hübner
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