§ 343
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/343#abs-1 (1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/343#abs-2 (2) (weggefallen)
Wird zitiert von 120 Entscheidungen zu § 343 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Naumburg, 29.01.2016 – 7 U 52/15Zitiert von 1
- FG Hamburg, 23.03.2023 – 2 K 172/19Zitiert von 1
- LG Münster, 13.04.2023 – 8 O 186/22
- LG Ravensburg, 14.04.2016 – 2 O 218/15Zitiert von 3
- BGH, 27.02.2018 – VI ZR 121/17Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung: Fälligkeitszinsen auf einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit einem beiderseitigen HandelsgeschäftZitiert von 1
- BFH, 30.04.2025 – XI R 15/23(E-)Mails als vorzulegende Handels- und GeschäftsbriefeZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG München II, 20.05.2025 – 13 HK O 7553/22
- LG Bonn, 30.04.2025 – 1 O 179/21
- LG Bonn, 12.02.2025 – 1 O 6/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 343 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 343 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.