§ 350
Stand: 10.06.2019
Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
Wird zitiert von 59 Entscheidungen zu § 350 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Bremen, 12.07.2013 – 2 U 117/12
- OLG Köln, 27.11.2012 – 3 U 69/12
- BGH, 12.01.2023 – I ZR 49/22Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung durch einen Kaufmann: Formfreiheit der Erklärung; fristgemäße Übersendung der unterschriebenen Erklärung als PDF-Datei per E-Mail - Unterwerfung durch PDFZitiert von 9
- BGH, 19.11.2008 – IV ZR 293/05Haftpflichtversicherung: Kein abstraktes Schuldversprechen durch Regulierungszusage eines Versicherers gegenüber dem geschädigten Dritten; Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BGH, 08.11.2005 – XI ZR 34/05Verbraucherkreditgesetz: Anwendung auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BGH, 16.03.2004 – XI ZR 335/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – 3 Kart 1098/25Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 26.03.2025 – 3 Kart 230/23Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 10.07.2024 – 10 W 51/24Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 350 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 350 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.