Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 76 Eintragungen bei Liquidation
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OLG Hamm, 31.03.2005 – 15 W 189/04Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 21.08.2013 – I-3 Wx 165/12
- BGH, 15.03.2013 – V ZR 156/12(Wirksamkeit kirchengesetzlicher Regelungen einer Religionsgemeinschaft über die Eingliederung örtlicher Vereine in die Körperschaft)Zitiert von 11
- OLG Karlsruhe, 04.09.2025 – 19 W 47/25 (Wx)
- OLG Hamm, 10.07.2014 – 11 WF 95/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/76#abs-1 (1) Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/76#abs-2 (2) Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden. Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der Vertretungsmacht, die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/76#abs-3 (3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.