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BGH Urteil vom 19.11.1968 – 1 StR 514/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 514/68 URTEIL am

in der Strafsache

gegen

IN

die kaufmännische Angestellte Luise S EEE,

geboren am GEHE 192: ir Vu.

ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges u.a.

a ze

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November 1968, an der teilgenommen haben: | |

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in üer Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. WW bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstel für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts München II

vom 10. Juni 1968 mit den Feststellungen

in den Fällen II 1 und 2 der Urteils-

.gründe, sowie im gesamten Strafausspruch "aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat die Ängeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges im Rückfall in drei Fällen und wegen Untreue (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsenG) als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin sowie wegen Vergehens gegen § 213 AVAVG zur Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren und Ehrenrechtsverlust von gleicher Dauer verurteilt und ihre Sicherungsverwahrung angeordnet. Ihre Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

1. Das Landgericht hält für erwiesen, die Angeklagte habe in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe (Eheleute FÜ un: Bank - KXB -) keine Rückzahlungsabsicht gehabt; die KKB habe sie auch über ‚ihre Zahlungsfähigkeit getäuscht (UA S. 29). Der Tatrichter entnimmt dies einerseits daraus, daß sie den Eheleuten FB ihren bevorstehenden Umzug nach DEB-EB verschwieg und in der Selbstaußkunft für die KKB falsche Angaben machte; andererseits stützt die Strafkammer ihre Beweiswürdigung auch darauf, daß die Angeklagte überschuldet gewesen sei und sich in einer ausweglosen finanziellen Lage befunden habe (UA S. 24 - 27). Daß eine“solche Ausweglosigkeit schon im maßgebenden Zeitpunkt, nämlich Anfang/Mitte Dezember 1966 gegeben war, läßt sich jedoch den Feststellungen nicht entnehnen.

Dagegen spricht vor allem, daß die Angeklagte gerade in diesem Zeitpunkt eine 5-Zimmerwohnung in DEE senietet hatte, von der sie 3 Zimmer untervermieten wollte (UA S. 16); über die Hälfte des von der KKB ausgezahlten Kreditbetrages diente gerade der Bezahlung der Einrichtungsgegenstände, die die Angeklagte

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für die Wohnung angeschafft hatte (Ui S. 19). Der Ertrag der Untervermietung und das Entgelt für die Arbeit bei der Firma Gebr. Ip und später bei

der Firma Hg “pparatevau, die ihr fest zugesagt

war (UA S. 26), hätten möglicherweise die Angeklagte

in die Lage versetzt, die am 15. Januar 1967 beginnende Rückzahlung des Darlehens aufzunehmen. Es liegt nahe, daß die Angeklagte damit rechnete. Der Tatrichter

hat die angeführten Umstände in diesem Zusammenhang nicht gewürdigt. Seine Annahme, die Angeklagte sei weder willens noch fähig gewesen, die Raten zu bezahlen, begegnet deshalb als nicht lückenlos begründet sachlich-rechtlichen Bedenken (RG HRR 1936 Nr. 1155; BGH Urteile vom 4. Dezember 1958 - 4 StR 424/58 - und vom 18. Oktober 1966 - 1 StR 346/66 -; vgl. auch BGHSt 6, 68, 69).

Dieselben Erwägungen gelten für die Verurteilung im Fall IL 1 der Urteilsgründe. Die Angeklagte schuldete den Eheleuten FB verhältnismäßig geringe Beträge, für die außerdem ein fester Rückzahlungstermin nicht verabredet war.

2. Die Verurteilung in diesen beiden Fällen kann deshalb nicht bestehen bleiben. Im übrigen ist der Schuldspruch rechtlich unbedenklich. Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen.

Dagegen muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden, weil nicht auszuschließen ist, daß die Schuldsprüche in den Fällen II 1 und 2 die Beurteilung als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin und somit die übrigen Einzelstrafen beeinflußt haben.

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Damit ist auch der Anordnung der Sicherungsverwahrung der Boden entzogen. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht die - bisher nur bei der Strafzumessung gewürdigte (UA S. 36) - Tatsache in Betracht ziehen müssen, daß die Angeklagte sich seit Verbüßung ihrer letzten Strafe zwei Jahre straffrei geführt und .: versucht hat, auf ehrliche Weise ihren Lebensunterhalt . zu verdienen. Den gleichen Umstand hat die Strafkamner' zur Begründung dafür herangezogen, daß sie von der Anwendung des § 42 e StGB bei der früheren Mitangeklagten

absah (UA S. 40).

Hübner Loesdau Pikart

Pfeiffer Zipfel