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BGH Urteil vom 24.10.1967 – 1 StR 454/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2049 044 BUNDESGERICHTSHOF-IM NAMEN DES VOLKES a om in der Strafsache

gegen

den Koch Egon V — aus a, geboren am GEEEERER 1952 in 1GB Schwarzeiä,

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Wegen Unterschlagung u.a.

Der 1. Stralsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer

| als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE bei der Verkündung . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > . .

als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 18. April 1967 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die Revision des Angeklagten wird verworfen; er trägt die Kosten seines Rechtsmittels. _

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Das Landgericht hat den Angeklagten vegen Unterschlagung und Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilt. Die Revision des Angcklagten, mit der er die Verletzung materielien Rechts rügt, hat keinen Erfolg. Dice Sachrüge der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, führt zur Aufhebung des Urteils. .

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1. Ohne Erfolg wendet sich die Staatsanualtschaft dagegen, daß der Angeklagte nicht wegen Raubes verurteilt ist; denn der Tatrichter hat nach den bisher ge-

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troffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler die Zueignungsabsicht bei der Wegnahme verneint, Damit scheidet auch räuberie cher ' Diebstahl: AUS « Be |

2. Mit Recht weist aber die Revision darauf hin, daß der Tatrichter es übersehen hat, die Anwendbarkeit des § 240 StGB zu prüfen. Der Angeklagte nahm Gretel CB Üic Handtasche weg, damit diese ihm nachlaufe., "Er hoffte, die Dirne dann nach Rückgabe der Tasche vielleicht doch noch zur Wiederholung des Geschlechtsverkehrs überreden zu können! (UA S. 4). Br hat auch Gewalt angewendet. Denn er gab der aus seinem Pkw Aaussteigenden Frau einen leichten 8408, griff für diese

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überraschend nach der ‚Handtasche, mid" sie ihr - wenn

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und fuhr sofort eilig « an ua So 3. Daher bestehen auch

durchgreifende ‚Bedenken gegen die allerdings die Ent- ' scheidung nicht tragenden Ausführungen, mit denen das

Landgericht eine Gewalt im Sinne der § 249 ff StGB ver-

.neint. Selbst venn man mit dem Urteil des Bundesgerichts-

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klagten bei seinen tätlichen Angriff gegen Gretel BD

hofs vom 13. Juni 1967 - 5 StR \ 246/67 - die Entscheidung in BGHSt 18, 329, 330/20 weitgehend hält, hätte sich die Strafkammer mit der frage auseinandersetzen müssen, ob sich der Angeklagte der versuchten oder vollendeten Nötigung schuldig gemacht hat, und zwar auch bei seinem späteren Verhalten in der Sackgasse {va S. 5/6). Diese unvollständige Würdigung stellt einen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils dar BARS? 6, 68; BGH Urt. v. 4. Dezember 1958 - 4 StR 424/58 -

der zur Aufhebung führt.

3. Die Verurteilung wegen Unterschlagung und Körperverletzung 18ßt keinen Rechtsfehler erkennen ‚Wegen der Einheitlichkeit des Sachverhalts ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter zu einem anderen Patbestand gelangt, der ihn zu einer neuen rechtlichen Würdigung des gesamten Tatgeschehens zwingt. Daher ist das Urteil auch insoweit aufzuheben. § 397 - Abs. 2 BuES ıi8t zu berüicksichtigen. a a

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Eine Notwehrlage des großen und kräftigen Ange-

hat die Strafkamner zutreffend verneint. Naca gen Veststellungen lag ein gegenwärtigen Angriff nicht vor, als

er die Frau niederschlug. Er rechnete auch nicht damit,

daß er angegriffen werde (UA 5. m). Was die Revision

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im übrigen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung |§ 337 StPO). Das Rechtsmittel ist daher unbegründet.

Hübner Fischer Lossdau Fikart Pfeiffer