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BGH Urteil vom 26.04.1971 – 1 StR 440/71

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 440/71 URTEIL a]

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Heribert E GEB zus re, geboren am EEE 19.7 in CEREEEEEED, | |

wegen Notzucht

Se

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 23, November 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer

als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl _ Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter _Strickert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. En

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäft

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Landshut

vom 26. April 1971 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

sstelle,

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht, begangen an der damals 18-jährigen Anna SW uns der damals 15-jährigen Kreszenzia StB zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, eine Sperrfrist von vier Jahren angeordnet und den Führerschein eingezogen. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

1. Der Beschwerdeführer räumt ein, den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, gibt jedoch an, die Mädchen seien einverstanden gewesen. Das Landgericht stützt den Schuldspruch auf deren gegenteilige Bekundungen, aber auch auf eine Reihe weiterer Umstände. Hierzu gehören die Aussagen von drei weiteren Mädchen, nach deren Darstellung der Angeklagte bei ihnen in gleicher Weise vorgegangen ist wie bei Anna und Kreszenzia. Gegen diesen Punkt der Beweisführung wendet sich die Revision; sie rügt insoweit mit Recht eine Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts.

a) Die zuständigen Staatsanwaltschaften hatten wegen jener drei Fälle (Zi, lb un: Sp) Ermittlungen gegen den Angeklagten aufgenommen, die Verfahren jedoch mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Der Bundesgerichtshof hat die Verwertung von nicht angeklagten Sachverhalten als Indizien nicht

für unzulässig gehalten (zur Strafzumessung BGH NJW 1951, 769 Nr. 15; zum Schuldspruch BGH, Urteil vom 16. Juni 1961 - 5 StR 181/61; ebenso BayObLGSt 1949-1951, 129, 131; Löwe-Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 264 Anm. 7; Müller-Sax, StPO

§ 264 Anm. 7; Kleinknecht, StPO 30. Aufl. § 264 Anm. 5). Einer neuerlichen Prüfung dieser Frage bedarf es nicht, weil das Urteil aus anderem Grunde aufgehoben werden muß und alsdann eine Anklageerhebung in jenen drei Fällen

und eine Verbindung mit dieser Sache möglich ist.

b) Das Landgericht durfte jedenfalls das Verhalten des Angeklagten gegenüber den drei Mädchen nur dann als Beweisanzeichen für den Schuldspruch verwerten, wenn es die Überzeugung von dem Sachverhalt auf einwandfreie Weise gewonnen hatte. Ob das der Fall war, läßt sich nicht mit Sicherheit sagen.

Das Urteil gibt zwar die Aussagen der Mädchen wieder (UA S. 13 bis 15) und führt aus, es sei von deren Wahrheit überzeugt (UA S. 13). Der Tatrichter ist jedoch verpflichtet, alle von ihm festgestellten Tatsachen, die geeignet sind, Schlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu ermöglichen, in den Urteilsgründen erschöpfend zu würdigen; andernfalls liegt ein sachlichrechtlicher Mangel vor (RG HRR 1936, 1155; BGH, Urteil. vom 4. Dezember 1958 - 4 StR 424/58 - und vom 18. Oktober 1966 - 1 StR 346/66; vgl. auch BGHSt 6, 68, 69). Hier gebot es die im Urteil erwähnte Einstellung der Verfahren, auf die Gründe dieser staatsanwaltlichen Entscheidungen einzugehen und ausführlicher als geschehen zu erörtern, weshalb das Landgericht zu einer

Sc

gegenteiligen Überzeugung gelangt war; der bloße Hinweis auf die "Gesamtschau" genügt nach Sachlage nicht. Das Urteil enthält nichts darüber, wie sich der Angeklagte gegenüber den Bekundungen der Zeuginnen Zr ICE und Si einließ. Ebenso fehlen Angaben darüber, welche weiteren Umstände etwa zu seiner Überführung oder Entlastung hinsichtlich dieser Vorwürfe gegeben waren. Insoweit dringt auch die Aufklärungsrüge durch. Neben allgemeinen Beanstandungen führt die Revision bestimmte Beweismittel an, die die Strafkammer hätte benutzen sollen, um die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen beurteilen zu können, so das Zeugnis des Amtsgerichtsrats Dr. Schi (für die Zeugin I und der Kriminalmeisterin Cup

(für die Zeugin Sic.

Falls es nicht zur Anklageerhebung in den genannten drei Fällen und zur Verfahrensverbindung kommt, wird das Landgericht zu prüfen haben, ob der Schuldspruch auch ohne Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten gegenüber den drei Zeuginnen Bestand hat. Sollte das nicht der Fall sein, so wird der Tatrichter auch den weiteren, bisher nur allgemein gehaltenen Beweisangeboten der Verteidigung nachgehen müssen.

2. Da das Urteil wegen der genannten Mängel nicht bestehen bleiben kann, braucht auf die weiteren Rügen nicht eingegangen zu werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Würdigung von Zeugenaussagen eine ureigene Aufgabe des Tatrichters ist; im allgemeinen ist er dabei

nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen, selbst nicht bei kindlichen oder jugendlichen Zeugen (vgl. dazu im

einzelnen BGHSt 2, 163; 3, 27; 3, 52; 7, 82; BGH NJW 1961, 1636 Nr. 21).

Pfeiffer Loesdau Mösl Woesner . Strickert