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BGH Entscheidung vom 21.10.1954 – 3 StR 675/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3 5tR 675/53 Ä 2984 072 rn:

Im Namen des volkes In der Strafsache

gegen

den Buchhalter Josef Mo ED aus ’i. CRD, dort geboren un. iD EB,

wegen Betrugs im Rückfall

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Koeniger Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter. Oberstaatsanwalt En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 30. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Ausübung der Tätigkeit eines Buchhalters auf die Dauer

von drei Jahren untersagt worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Unfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

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Von Rechts wegen

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Der Angeklagte, der von Beruf Buchhalter ist, ist wegen Betrugs im Rückfall in zwei Fällen, davon in einen Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Nonaten verurteilt worden. Außerden ist ihm die Ausübung der Tätigkeit eines Buchhalters auf die Dauer von drei Jahren untersagt worden.

Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts und zwar der §§ 263, 264, 267, 74, 73 StGB. Sie führt zur Aufhebung des Ausspruchs über das Berufsverbot.

1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall zum Nachteil der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung und ihrer Vorgängerin ist nicht zu beanstanden. Die Pflicht zur Anzeige des Verdienstes aus Buchführungsarbeiten ergab sich für den Beschwerdeführer aus § 176 Abs 1 Nr 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16. Juli 1927 (ü6Bl I 187) i Verb. mit Art III der Verordnung Nr 117 der brit. Wilitärregierung betreffend Arbeitslosenfürsorge (ArbeitsBl £ die brit Zone 1948 S 2 ff). Der Schaden der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung und ihrer Vorgängerin bestand in der Auszahlung von Unterstützungsbeträgen, die dem Angeklagten nach der Anlage zu $ i Abs 4

des Gesetzes über die Bemessung und Höhe der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung vom 29, März 1951 (BGBl I 221) und dem vorher geltenden § 8 des Anhanges zur vorgenannten KRVO Nr 117 i. Verb» mit § 7 Abs 1 a des Anhanges dieser Verordnung nicht zustanden.

Das Landgericht scheint in dem fortdauernden Unterlassen der gebotenen Anzeige über den Verdienst aus Buchführungsarbeiten, das zur ungerechtfertigten Auszahlung von Arbeitslosenfürsorgeunterstützungsbeträgen während mehrerer Jahre geführt hat, einen einheitlichen Betrug gesehen zu haben, obwohl die Annahme einer fortgesctzten at nahe lag. Indes ist der Angeklagte durch eine solche unzutreffende rechtliche Beurteilung keinesfalls beschwert,

2.) Auch der Schuldspruch wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in Teteinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zum Schaden der Firma Sch@> enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteile des Angeklagten. Die Begründung des Fortsetzungszusammenhangs entspricht allerdings nicht dem von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz. Nach diesem genügt

es nicht, daß die äußerenUmstände (enger zeitlicher Zusammenhang der mehreren Handlungen, Gleichheit des verletzten Strafgesetzes, Gleichartigkeit der Begehungsweise und des verletzten Rechtsgutes) auf das Vorliegen einer Fortsetzungstet hinweisen. Hinzukommen muß vielmehr, daß der Vorsatz

des Täters die später begangenen Einzelhandlungen von vornherein als Teile einer gegenständlich und zeitlich wenigstens in ihren wesentlichen Umrissen vorgestellten Gesamttätligkeit umfaßt (BGHSt 1, 313 /3:57). Die Feststellung, der Täter

. habe jeweils unter Ausnutzung gloicher oder ähnlicher Gelegenheiten gehandelt, ersetzt nicht das Erfordernis dieses sog: Gesamtvorsatzes, (BGH NJW 1953, 112 Nr 27). Der Angeklagte ist jedoch durch die Annahme einer Fortsetzungstat nicht beschwert.

Aus den gleichen Grunde kann auch dahingestellt bleiben, ob das Landgericht die jeweils nach den Betrügereien vorgenommenen Fälschungen der Bankauszüge ohne weiteres mit den Fälschungen der Überweisungsaufträge und Schecks zu

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einer fortgesetzten Urkundenfälschung zusammenzichen durfte, die ihrerseits mit dem fortgesetzten Betrug tateinhejtlich zusammentraf.

3.) Auch der Strafausspruch läßt an sich keinen Rechtsfehler erkennen. Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung; nach dem neu eingeführten.§ 23 StGB kommt nicht in Betracht, weil der An eklagte innerhalb der letzten fürf Jahre vor der Tat, nämlich am 16. Juni 1952, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist (§ 23 «bs 3 Nr 3 StGB).

Dagegen ist das Verbot der Berufsausübung bisher nicht einwandfrei begründet. Diese Haßregel ist nach § 42 1 StGB nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Das trifft dann zu, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der ängeklagte nach Verbüßung der gegen ihn erkannten Gesamtgefüngnisstrafe von neun ilonaten weiterhin unter Kißbrauch seines Berufs Rechtsbrüche begehen wird (BGH 3 StR 807/51 vom 15. November 1951). Diese Wahrscheinlichkeit ist im Urteil nicht festgestellt; es enthält sogar Ausführungen, die begründete Zweifel rechtfertigen, ob der Tatrichter an eine ernste Wiederholungsgefalır geglaubt hat. Das Landgericht hat nämlich bei der Prüfung, ob der Angeklagte in einer Trinkerheilanstalt unterzubringen sei (42 © StGB), ausgeführt, seine Str.itaten stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Alkoholsucht, es sei aber zu erwarten, daß er nach der Verbüßung der Strafe dem Alkohol weitgehend entwöhnt sein werde. Der Angeklagte sei überdies bereit, sich - wie schon früher einmal - einer freiwilligen Entwöhnungskur zu unterziehen. Nach Auffassung der Strafkammer sei daher die Zwangsunterbringung nicht erforderlich, um ihn an ein gesetzmäßiges und georänetes Leben zu gewöhnen.

Diese Ausführungen sind mit der Annahme, daß der An-- geklagte mit Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft 3etrügereien begehen wird, die auf seine Alkonolsucht zurückzuführen sind, nicht vereinbar Das Verbot der Berufsausübung kenn daher mit der im Urteil angegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Die Revision hat gegen diese liaßregel im besonderen zwar keine Einwendungen erhoben. Die Anfechtung des Schuldspruchs enthält jedoch auch die Anfechtung des Strafausspruchs einschließlich von Maßregeln der Sicherung und Besserung. Auf die Revision ist daher das Urteil hinsichtlich des Ausspruchs über das Berufsverbot aufzuheben.

Glanzmann Koeniger . Martin Maaß Dr. Wiefels