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BGH Entscheidung vom 24.09.1957 – 1 StR 573/57

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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den Melker geboren em

a \ % Tora, . E .

- 2237 Q7e

Tm Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

Kerı DEE aus EEE. Tccis SEE: GENE 190: :0 SEHE. <coi: SEE,

RW: zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer Unzucht zwischen Männern

‚hat der i.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 10. Dezember i957, an der teilgenommen habens.

Bundesrichter Dr. Hübher

als. Vertreter der. Bundesanwaltschaft,

"al 5 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht er wkannt:

Auf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil“ des Lanägerichis Ravensburg vom 24. September 1957 mit,

Sn, Le

und im

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantei Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin.

als beisitzende, ‚Richter, .. Bundesanwalt Dr. win der Verhandlung,

Obersta satsanwalt beim Bundesgerichtshof . bei der Verkündung

Justizangestellter GERD

EB in den Fällen 1 (Friedrich S 9 bis !4 iR Cu. D „ H 6 (Wilhelm Sc ) und 8 (Gef

gesamten Syrafausspruch aufgehoben.

In diesen Umfange wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

niitel

s, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten ver-

worfen.

Von Rechts wegen

Grändes

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwe-

ver Unzucht zwischen Männern nach $ i75 a Nr. 3 StGB

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-24/1-str-573-57#rd_1

in sechzehn Fällen und wegen Unzucht unter Männern nach § 175 StGB in zwei Tällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründen.

I. Zum Schuldspruch macht die Revision ausdrücklich nur geltend, der Angeklagte habe das Alter der Jugendlichen nicht gekannt. Sie hält nähere Feststellungen hierzu für erforderlich, zumal RO. cs N — | zur

. Tatzeit schon zwanzig Jahre alt geviesen seien. Das Urteil e

Minderjähr »igen gekannt hat: Er ist seit dem Jahre 1947

vnunterbrochen bei ‚den Bauern Ki in DEREN , einem oo

Ort von 350 Einvohnern, als Melker tätig und hält sich zum

Wochenende dort mit der Dorfjugend in. der Gastwirtschaft auf: Es liegt deshalb auf der Hand, daß er ‚das Alter, der. Jugendlichen aus EEE 2 cann hat. Die Hinderjän-

rigen aus dem lachbardorf. vıaren sechzehn bis ächtzehn. ‚Jah- nn

re alt. Auch hier liegt die Annahme, der Angeklagte könne .

sie für einunäzwanzig Jahre alt gehalten haben, sehr fern.

‚Die an sich etwas knappe Feststellung der Strafkammer zur

Kenntnis des Alters der Jugendlichen. durch den Angeklagten

ist deshalb nach Lage der Sache nicht zu beanstanden.

‘Der Senat hat das Urteil auf die Sachbeschwerde in vollem Unfange nachgeprüft und Zolgende Rechtsfehler gefundenz

b% ausdrücklich hervor, daß der Angeklagte das Alter der

ann,

m

vn

P2

‘. Im Falle i {Friedrich SD stellt das Urteil fest, daß der Angeklagte diesen Jugendlichen "im Jehre :948% und "ein Jahr sräter" je einmal zur Unzucht verführt hat. Die Strafkammer nimmt Forisetzungszusammenhang an, Die erkannte Strafe ist sechs Monate Gefängnis. Wenn Ger zweite Zinzelakt vor dem i5. September 949 liegt, konmö die Anwendung des Strüir@ 1949 in Betracht, Das ist ungeprüft geblieben, Schon aus diesem Grunde ist das Urteil im Falle ! aufzuheben.

2. Nas Urteil nimmt, soweit der Angeklagte sich an Minderjährigen mehrfach vergangen hat, Portsetzungszusemmenhang an, weil er die Absicht gehabt habe, "den gewonnenen Partner bei jeder sich bietenden Gelegenheit für

in unsitiliches Treiben zu benützen". Das ist rechtsnie Eine Forigesetzte Handlung ist nur gegeben, wenn

ch der Vorsatz von vornherein auf einen gegenständlich . und zeitlich. in den wesentlichen Grundzügen künftiger Ge- ‚staltung vorgeste] lien Gesamterfolg richtet (BEHSt. 1, 313, 315). Wer ‚nur entschlossen ist, seine Straftat zu wiederholen, sofern sich hierzu eine günstige Gelegenheit bietet, _ dem fehlt gerade ein solcher Gesamtvorsatz. Überdies setzt die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bei . Sittlichkeitsverbrechen eine besonders sorgfältige Prüfung und Begründung voraus, weil eine auf eigener sinneniust beruhende unzlichtige Handlung regelmäßig einer plötzlichen Regung des Geschlechtstriebs und nicht: einem früher einmal gefaßten Ent sschluß entspringt (Benist 25 163,

r E)e

Durch Sile Annahme eines Fort setzungszusammenhangs kann der \rgehlagte in den Fällen 1 (Triedrich Sci

mi Ä

und 2 /CUWB: peschwert sein. Im Falle * folgt dies

bereits aus den Ausführungen unter I :.. Mindestens der ersie Vorfall hat sich vor dem 5. September ;i949 abgespielt. Im Falle 2 kann ebenfalls eine Einzelhandlung

i or dem Stichtag des StrfrG i949 liegen. Sofern sich der Angeklagte in mehreren Fällen vor dem *5, Sepivember 949 schuldig gemacht hat, hängt die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes von der Höhe der Gesamtstrafe ab, die die Strafkammer für angemessen hält.

'3, Die Strafkammer wendet den § 175 a Nr. 3 StB

in den aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Fällen.

auf alle Einzelakte der. jeweils von ihr angenommenen. fortgeseizien Handlungen an. Sie stellt zwar einwandfrei fest, daß der Angeklagte di e Minderjährigen bei dem ersten Zusa nnwentreffen verführt hat, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, Bei den späteren Begegnungen habe es nal turgemäß, . so heißt es im Urteil, nur noch eines wesentlich geringe- . ren Anstoßes seitens des. Angeklagten bedurft; doch sei auch hier, von wenigen Ausnahnen abgesehen, die "Initie-

tive" stets bei ihm. ‚gelegen. Tamit ist das Merkmal der

Verführung, nicht nachgewiesen. Es setzt die Feststellung voraus; daß der Angeklagte in jedem einzelnen. Falle bewußt auf den willen der Minderjährigen einwirkte, vum sie zur Unzucht, die sie nicht wollten, unter | Ausnutzung N . ihrer geschlechtlichen. Unerfahrenheit oder Widerstands- | fähigkeit geneigt zu machen (Rest Ti, 111). Das läßt sich dem Urteil nicht entnehmen, Insbesondere. fehlt jem de Feststellung zur inneren Tatseite B Von EN jerE8 . 14) sagt die Sirafkammer, er habe sehr rasch an "dem unsititlichen Treiben Gefallen gefunden. ) (Fall | 16) hat bei einer Gelegenheit (im Falle i7 geschildert)

un

selbst den Angeklagten zum Unzuchtireiden aufgefordert. Das alles schließt eine Verführung aus.

Das Urteil ist deshalb, soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Tortgesetzter Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StEB verurteilt hat, aufzuheben,

If. Bei der Strafzumessung schildert das Urteil zunächst die Persönlichkeit des Angeklagten und die Umstände, die für alle seine Straftaten bedeuisam sind. Sodann teilt sie diese in leichtere, mittlere und schwerere Fälle. ein, ohne im Einzelfalle hierfür irgendeine Begrünäaung zu geben, und verhängt in den ersten Je vier; in den zweiten je sechs und in den letzten je acht Monate Gefängnis. Eine Nachprüfung ergibt, ‚daß die Strafkammer in die erste Gruppe die Fälle einordnet, in denen sich der Angeklagte nur einmal gegenüber einem Minderjäh- : rigen vergangen ! at. Die zweite Gruppe betrifft fortgesetzte Handlungen mit zwei bis vier, die äritte mit. vier bis sechs Fällen. Diese schematische Einordnung ‘ohne Rücksicht auf die verschiedene Gestaltung und. Schwere. . des Binzelfalles beanstandet mit Recht die Revision unter, Hinweis auf BGH NW 1951, 610 Nr. 18. Daß dieses Verfahren zum Nachteil des Angeklagten ausgeschlagen. sein kann, ergibt sich insbesondere daraus, daß er wegen der beiden Vergehen nach § 175 StGB ebenso hoch bestraft worden. ist wie wegen der Verbrechen nach $ i5.a SteB in der ersten Gruppe. u

III.Für die neue Verhandlung ist auf folgendes hin-

ZUWEISEN:

62) 1

Soweit bei den späteren Verfehlungen des Angeklagten gegenüber einem Winderjährigen das Merkmal der Verführung nicht feststellbar ist, trifft nur $ :75 StGB zu. In den Fällen {1 und 2 ist dann das Strafklagerecht verjährt. Im übrigen kann ein Vergehen nach § 75 StGB mit.

einem Verbrechen nach § 175 a Wr. 3 StGB in Fortsetzungs-

zusammenhang stehen. Der Angeklagte wäre dann zwar allein wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach 8:75 aNr. 3 StGB zu verurteilen. Im Strafmaß müßte jedoch berücksichtigt werden, daß nicht sämtliche Einzelhandlungen diesen

Tavbesvand erflülien {BGH 2 StR 213/51 vom 3. Juli 1951;

4 SER 108/51 vom 4. Oktober 1951; 1 StR 350/57 vom 1. 0k- >.

tober 1957),

Dr.Peetz Mantel Werner

Martin Hübner