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BGH Entscheidung vom 04.09.1958 – 1 StR 325/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 325/58 2318 0°0
ImnNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt Dr. Willi _H aus NEE: zevoren om MER 1514 in
wegen fortgesetzten versuchten Betrugs u.a.
hat der Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. September 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Bundesanwalt EB vei der Verkündung als Verireter der Bundesanwaltischaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Necht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
13. März 1958, soweit er wegen versuchter Erpressung verurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels, an das landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
‘Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten versuchten Betrugs zu Geldstrafe und wegen versuchter Erpressung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat nur zum Teil ®rfolg.
I. Verfahrensrügen.
1) Der Beschwerdeführer beanstandet es, daß die in der Hauptverhandlung verwerteten Beweismittel weder ihm noch dem Verteidiger "auf der Ladung" mitgeteilt, auch der Eröffnungsbeschluß nicht dem Verteidiger zugestellt, daß trotzdem - entgegen seinem Antrag — die Hauptverhandlung “ nicht ausgesetzt und der Antrag nicht einmal beschieden wurde, Die Rüge ist unbegründet.
Der Eröffnungsbeschluß braucht nur dem Angeklagten zugestellt zu werden (§ 215 StPO)s das ist geschehen. Daß der Zeuge Kaufmann DEE una der Sachverständige Obermedizinalrat Dr. Bittner vernommen würden, war dem Angeklagten und dem Verteidiger in der Ladung mitgeteilt worden, dem Verteidiger durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Inhalt der Ladung zu einer früheren Hauptverhandlung. Die Mitteilung weiterer Beweismittel enthielt schon die Anklageschriftz diese war dem Angeklagten zugestellt und auch dem Verteidiger bekanni, dem die Akten alsbald nach #röffnung des Hauptverfahrens für einige Zeit zur Einsicht ausgehändigt worden waren; insoweit bedurfte es keiner nochmaligen Mitteilung in der Ladung (§ 222 StPO; siehe auch Nr. 99 der Richtlinien für das Strafverfahren). Der Verwertung der übrigen Beweismiitel, Akten und anderer Schriftstücke, haben alle Prozeßbeteiligten ausdrücklich zugestimmt, die Verteidigung ohne den Vorbehalt, daß ihr Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung beschieden werde. Sonach war dieser
Antrag wenn überhaupt aufrechterhalten, so jedenfalls unbegründet. Daß das Landgericht dies nicht ausdrücklich durch einen Beschluß ausgesprochen hat, beschwert den Angeklagten nicht. Das Urteil kann nicht darauf beruhen.
2) Die Revision rügt, die Strafksmmer habe die Pflicht zur Aufklärung (§ 244 kbs. 2 StPO) verletzt, weil der Schriftwechsel des Angeklagten mit seinem Auftraggeber, dem Zeugen Kaufmann DEM, nicht vollständig und nicht im Zusammenhang verlesen worden sei. Die Rüge greift nicht durch, Teils trifft die Revisionsbehauptung nicht zu, teils kann der Senat nicht nachprüfen, ob die - übrigens mit allseitiger Zustimmung — verlesenen Auszüge aus dem Schriftwechsel nichtäoch die von der Revision als nichtverlesen bezeichneten Stellen enthielten. Unterblieben ist allein die Verlesung der Schreiben DEE von 17. März, 1. April und 15. April 1955. Diese ergeben jedoch nichts über die Umstände, auf die das landgericht die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betruges stützt: daß er seinem Auftraggeber zunächst (bis zur Kostenpfändung_am 18. März 1954) die Abweisung der von diesem gegen den Kaufmann Mag erhobenen Klage durch ein (zweites) Versäumnisurteil und sodann pflichtwidrig verschwieg, daß er die (zweite) Säumis verschuldet hatte und er daher DEM für den Schaden haftbar war. Die Sirafkamner brauchte die Schreiben sonach als unerheblich nicht zu verlesen.
Der weiter nicht verlesene Brief vom 15. März 1955 ist in der Revisionsbegründung inhaltlich nicht mitgeteilt. Insoweit entspricht die Aufklärungsrüge nicht dem § 344 abs. 2 Satz 2 StPO (BGHSt 3, 213).
3) Die Kevision führt ferner Beschwerde darüber, daß das Landgericht nicht auf die Beweisangebote eingegangen sei, der Angeklagte habe seinen Anwalisberuf gerade in den’
Jahren 1953 und 1954 infolge Überarbeitung und wegen schwerer Kriegsverletzungen nicht voll versehen können; auf dieser Unterlassung beruhe die unzutreffende Urteilsannahme, er habe die Mitteilung an DEE vom 14. Februar 1955, gegen das Versäumnisurteil sei "Widerspruch" eingelegt, der Rechtsstreit könne seinen Fortgang nehmen, entgegen seiner Behauptung nicht ungelesen, sondern in Kenntnis des Inhalts unterzeichnet.
Die Sitzungsniederschrift weist indes solche Beweisamträge nicht aus. Die Revision teilt nur den Antrag auf Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten mit. Dieser bezieht sich jedoch auf die Zeit "um den 26. Oktober 1956", also auf einen anderen Zeitabschnitt,
4) Ebenso haltlos ist die weitere Verfahrensrüge, die Strafkammer hätte "den Inhalt der Akten" über seine Vorstrafe wegen leichtfertig falscher Anschuldigungen "zum Gegenstand der Hauptverhandlung" machen müssen: dann hätte sich ergeben, daß sie in keinerlei Zusammenhang mit den jetzigen Vorwürfen steht. Auch ohne diese Voraussetzungen durfte der Yatrichter straferschwerend berücksichtigen, daß der Angeklagte vorbestraft ist und die versuchte Erpressung während der Bewährungszeit für die Vorstrafe begangen hat.
5) Die Sitzungsniederschrift enthält keinen Beweisamtrag des Beschwerdeführers, er habe DEREN öie Ver- &leichssumme von 150.-—- DM im Benehmen mit seiner Haftpflichiversicherung geboten. Das Urteil hat diese Tatsache entgegen der Annahme der Revision nicht als wahr unterstellt, sondern sieht sie als unrichtig an.
6) Die etwaige Nichtübereinstimmung der mündlich verkündeten Urteilsgründe mit den schriftlichen wäre kein Revisionsgrund (BGH IM Nr. 1 zu § 268 StPO: BEHSt 2, 63, 66).
7) Ebensowenig ist es die Nichtangabe der Gründe, weshalb der Tatrichier einen Zeugen (hier DW) für ziaurwürdig hält (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Landgericht sei nicht auf Fragen der Verteidigung an vn eingegangen, ob dieser sich einer Untreue oder eines Betruges zum Nachteil der Hars-Werke schuldig gemacht habe, Die unvollständige Befragung eines Zeugen kann indes nicht mit der Aufklärungsrüge beanstandet werden (BGHSt 4, 125). Der Strafkammer war bekannt, daß gegen DEM wesen acer erwähnten Anschuldigung ein Strafverfahren anhängig war, in dem Termin zur Hauptverhandlung anstand. Sie brauchte daher auf den vorsorglichen Antrag der Verteidigung, diese Strafakten zum Nachweis der Unglaubwürdigkeit DEE > ei. - zuziehen, nicht näher einzugehen; denn der Antrag war nur eine Beweisanregung (BGHSt 6, 128). Dieser nachzukommen, war die Strafkammer nicht gedrängt, weil sie die wesentlichen : Urteilsfeststellungen unabhängig von der Aussage DEE aus dem Schriftwechsel, teils in Verbindung mit der Einlassung des Angeklagien, getroffen hat.
Die Feststellungen des Tatrichters zum Sachverhalt sind für das Revisionsgericht bindend (§ 337 StPO). Anderslau- ' tende "stenographische Notizen" des Verteidigers, sei es über den Inhalt der Aussage des Zeugen DEE, sei es über die Bekundungen des Sachverständigen, Obermedizinalrat Dr. Bittner, können sie nicht entkrfäften.
8) Entgegen der Annahme der Revision braucht der Tatrichter nicht jede Wahrunterstellung im Urteil abzuhandeln. Es genügt, daß er sich nicht in Widerspruch zu ihr setzt (BGH IM Nr. 5 zu § 244 Abs. 3 StPO). Dem entspricht das Urteil. Freilich folgert es aus den als wahr angenommenen
Tatsachen nicht die Umstände, die der Angeklagte daraus erwiesen zu wissen wünschte. Aber das läuft der Wahrzusicherung nicht zuwider, sondern liegt im Rahmen der tatrich-- terlichen Beweiswürdigung, der jede Tatsache unterliegt, eine wahr unterstellte ebenso wie eine voll bewiesene (us. RC JW 1930, 935 Nr. 475 BGH 1 StR 170/55 vom 27. Juni 1955).
a) Daher geht die Revisionsrüge fehl, auf Grund der Wahrannahme, daß der Angeklagte schon vor Absendung des "Erpresserbriefes" vom 26. Oktober 1956 seiner Haftpflichtversicherung das Scheitern seiner Bemühungen um einen Vergleich mii DD 22 eicte und die weitere Regelung der - für ihn nach seiner Ansicht somit erledigten - Sache ihrem Gutdünken überließ, habe das Landgericht zu dem Schluß komnen müssen, daß er mit dem Schreiben vom 26. Oktober 1956
n DEE «einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erpressen wollte. Die gegenteilige Überzeugung der Strafkammer ist darauf gestützt, daß der Angeklagte zwar seine Haftung DEE zesenüper für gewiß hielt, aber unsicher war, ob die Versicherung dafür "ohne jegliche Schwierigkeiten" eintreten würde. Das ist rechtlich und denkgesetzlich möglich, selbst wenn der Beschwerdeführer, wie er neu und daher an sich unzulässig vorträgt, voll und ohne Selbstbeteiligung gegen Haftpflichtschäden versichert war (§§ 33, 61 VV@).
b) Ausdrücklich hat die Strafkammer die Zusicherung eingehalten, für wahr anzunehmen, daß » A der Kostenpfändung durch den Gerichtsvollzieher N an 18.Härz 1955 erfuhr, für ihn sei der Rechtsstreit gegen MB "endgültig verloren", Diese Annahme widerspricht nicht der Urteilsansicht, der Beschwerdeführer sei dennoch (auch <ür die Zeit nach dem 18. März 1955) des versuchten Betruges schuldig, weil er WED zflichtwiärizg verschwieg, daß er den Einspruch gegen das erste Versäumisurteil verspä-
tet eingelegt, dadurch die endgültige Abweisung der Klage verschuldet und sich somit haftpflichtig gemacht hatte.
Kein Widerspruch besteht ferner zu der Fesistellung, daß
der Angeklagte, als sich DEE nunmehr an ihn wandte, die Kosten selbst beglich. Denn weder ist fesigestellt, daß DEE öies wußte, noch wäre für diesen dann der Schluß zwingend gewesen, der Angeklagte habe auf Grund eigener Schadensersatzpflicht gezahlt. Vielmehr nielt DEE, vie das Urteil ergibt, den Rechtsanwalt Dr. IB, einen Termins- oder Unterbevollmächtigten des Angeklagten, für den Säumigen und an dem unglücklichen Ausgang des Rechtsstreits Schuldigen; der Beschwerdeführer hat diesen Irrtun DEEP nicht berichtigt und diesem seinen eigenen Prozeßfehler nicht eingestanden.
c) Die Rüge, das Landgericht habe die in das Wissen des praktischen Arztes Dr. SD sesteliten Tatsachen zwar als wahr angesehen, aber anders als zur Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht auch bei der Strafzumessung gewürdigt, ist eine sachlichrechtliche Beanstandung und wird im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt.
9) Die Strafkammer hat auf einen Hilfsbeweisanirag
des Beschwerdeführers als wahr unterstellt, daß seine frühere Kanzleiangestellte Sp) äie Mitteilung an DIEB von 14. Februar 1955 (es sei gegen das Versäumnisurteil "Widerspruch" eingelegt, der Rechtsstreit könne fortgesetzt werden) ohne seine Anweisung, selbständig, formlierta Für die weitere Behauptung des Angeklagten, er habe das Schreiben wohl unterschrieben, aber nicht gelesen, hei sie die Zeugin als ein völlig ungeeignetes und auch unerreichbares Beweismittel angesehen; als ungeeignet, weil sie nach so langer Zeit einen Vorgang olme - für sie - beson-Gere Merkmale unmöglich in “rinnerung haben könne; als uner-
reichbar, weil weder der Angeklagte noch die Verteidigung den jetzigen Namen und Aufenthalt der - inzwischen verheirateten und nach den USA ausgewanderten — Zeugin angeben konnten. Hiergegen wendet sich die Revision mit der Begründung, daß so das Beweisergebnis unzulässig vorweggenommen sei,
die Zeugin auch unschwer durch die Fremdenpolizei hätte ermittelt werden können.
Es kann dahinstehen, ob der Strafkammer insoweit Verfahrrensfehler unterlaufen sind. Sie gefährden den Bestand des Urteils nicht, weil es nicht auf ihnen beruht,
Das Landgericht hat allerdings angenommen, daß der Be-- schwerdeführer das Schreiben vom 14. Februar 1955 in Kenntnis seines Inhalts unterschrieb und diesen Umstand mit für die Widerlegung seiner Verteidigung verwertet, er habe den Rechtsstreit gegen Magib für seinen Auftraggeber trotz rechtskräftiger Klageabweisung noch nicht endgültig verloren gegeben, sondern auf ürund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs III ZR 210/50 vom 21. Juni 1951 (MDR Rechtspre.. chungskartei I (148) Bl. 60, d = NJW 1951, 759 Nr. 3) gemeint, Mai semäß § 826 BGB "erneut" verklagen zu können. Indes handelt es sich dabei um eine zusätzliche und überflüssige Hilfserwägung, deren wegfall die schon aus anderen zureichenden Gründen gewonnene Überzeugung Ger Strafkammer von der Unrichtigkeit der erwähnten zSinlassung des Beschwerdeführers unberührt 1ä8t, wie auch das Urteil selbst hervorhebt. Obendrein war ein etwaiger — notwendig auf einem ganz anderen Sachverhalt beruhender, augenscheinlich auch unsicherer — Anspruch DEE zesen tab aus § 826 BEB nicht geeignet, die Schadensersatzpflicht des Angeklagten für seine fehlerhafte Prozeßführung dem Auftraggeber gegen - über zu beseitigen (§ 255 BGB), auf deren Verschweigen seine
Verurteilung wegen fortgesetzten versuchten Betrugs gegründet ist; seine Verpflichtung, DEE von dem Ausgang des Rechtsstreits und seinem Prozeßfehler als der Ursache dafür zu benachrichtigen, blieb bestehen.
10) Den Schriftwechsel DEE nit Rechtsanwalt St GB, der für diesen später die Schadensersatzklage gegen
den Angeklagten führte, brauchte die Strafkamner nicht beizuziehen, da sich, was daraus erwiesen werden sollte, nach dem eigenen Vortrag der Revision schon aus den Prozeßakten über jenen Rechtsstreit ergab. Der Inhalt dieser Akten war - mindestens teilweise — Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Daß er nicht ausgeschöpft worden sei, begründet nichi die Aufklärungsrüge. Es hätte dem Angeklagten freigestanden, auf die eingehendere Bekanntgabe des Inhalts hinzuwirken.
Übrigens waren seine Beweisanliegen auch unerheblichs Daß seine Haftpflichtversicherung mit DEE wesen dessen Schadensersatzanspruch Vergleichsverhandlungen führte, schließt nicht aus, sondern könnte eher bestätigen, daß er DEE zu sen Zwecke mit einer Sirafenzeigs drohte, um eigene Vermögensinteressen durchzusetzen. Ob DD seine Forderung gegen Mag hätte beitreiben können, betrifft die trage des Schadenseintritts, wäre also allenfalls dann von Bedeutung, wenn der Beschwerdeführer wegen vollendeter Vergehen gegen die §§ 253, 256 St&B verurteilt worden wäre.
11) Da das Urteil ebenso wie der Eröffnungsbeschluß von der Annahme einer forigesetzten Betrugstai ausgehen, ist die Rüge unbegründet, daß der Angeklagte wegen der Einzelhandlungen hätte freigesprochen werden müssen, die das Urteil aus dem Fortsetzungszusamnenhang ausgeschieden hat (RGSt 57, 2).
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12) In den Schriftsätzen vom 26. Juni und 19. Juli 1958 sowie in der Verhandlung vor dem Senat neu erhobene Verfahrensrügen sind verspätet und können daher nicht berücksichtigt werden (§ 345 StPO)»
II. Sachrüge. 1) Versuchter Betrug.
Ten Schuldspruch trägt die Feststellungs Der Angeklagte verschwieg pflichtwidrig (88 675, 666 BGB) als Rechtsanwalt seinem Auftraggeber GE, daß dessen Klage gegen den Kaufmaln Ma durch ein (zweites) Versäumnisurteil abgewiesen worden war und er, der Angeklagte, die Schuld haran trug, weil er den Einspruch gegen das (erste) Versäumnisurteil verspätet eingelegt hatte; er tat dies, um sich nicht einem Schadensersstzanspruch DEE =. 5zuseizen, den er befürchtete und für begründet hielt, erreichte das aber schließlich nicht.
Die Revision geht großenteils von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus, versucht so, die denkfehlerfreie Beweiswürdigung des Tairichters anzugreifen und ist insoweit unzulässig (§ 337 StPO). Mit der Ausführung, DEE na 0e Aurch die vom Angeklagten verschuldete Klageabweisung keinen Schaden erlitten, sondern im Gegenteil Vorteil gehabt, weil er nun anstelle des unsicheren Schuldners Mad" den Angeklagten zum — weitaus sichereren - Schuldner gewonnen habe, schlägt die Revision sich selbstz denn gerade um diesen Schadensersatzanspruch, den er von sich abzuwenden wünschte, und nicht um den Anspruch DE gegen Magb wollte sich der Beschwerdeführer betrügerisch bereichern. Aus diesem Grunde, nicht aus bloßer Scham, verschwieg er DEE seinen Prozeßfehler. Ob DEE iun nit
A
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dem Schreiben vom 29. Januar 1955 einen "neuen" Auftrag erteilte, sei es die Angelegenheit nochmals aufzurollen, sei es kechtsanwalt Dr. R&B als den vermeintlich Schuldigen für den Schaden verantwortlich zu machen, kann dahinstehen, Ein solcher Antrag hätte den Angeklagten nicht der Verpflichtung enthoben, IE über die Gründe des unglücklichen Ausgangs des früheren Rechtisstreits zu unterrichten; ohne diese hätte er gar nicht sachgemäß ausgeführt werden können.
Obne Bedeutung ist es ferner, ob es sachdienlich war, was der Angeklagte zur Ermittlung der Erben Na unternahm; denn die Strafkammer hat den versuchten Betrug als mit dem Tode vB beendet angesehen.
Auch die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugsversuchs ist nicht zu beanstanden, Der Angeklagte hat zahlreiche Anfragen seines Auftraggebers nach dem Sachstand vorsätzlich nicht beantwortet, um ihm seinen Prozeßfehler und seine Haftung nicht entdecken zu müssen.
Daher 1ä8t sich gleichfalls nichts dagegen einwenden, daß das Landgericht straferschwerend erwogen hat, wie lange Zeit der Beschwerdeführer DEE üner die Sachlage im Unklaren ließ, Auch sonst bestehen gegen die Strafzumessung zur versuchten Seirugstat keine durchgreifenden Bedenken,
Die Revision ist daher insoweit zu verwerfen. 2) Versuchtie Sirpressung.
a) Auch dieser Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
DE Heite schiießlich gegen den Angeklagten wegen seines zu II 1) bezeichneten Verhaltens Beschwerde bei der
os E
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Anwaltskammer und Klage auf Schadensersatz erhoben. Der Angeklagte bot ihm die Zahlung von 150.-- DM an, wenn er
die beschwerde zurücknehme; das lehnte DEE =>. Der Angeklagte, der inzwischen von dem Verdacht erfahren hatte, DEE Habe dei den Mars-Werken Verunireuungen begangen; schrieb ihm darauf, er werde das der Staatsanwalischaft mitteilen. Dabei ließ er sich von der Absicht ‚leiten, ihn zur Rücknahme der Beschwerde bei der Anwaltskammer und zur Aufgabe der Weiterverfolgung des Schadensersatzanspruchs
zu zwingen. Später sah er von der Strafanzeige ab»
Diese Feststellungen enthalten einwandfrei alle geseizlichen Merkmale eines Vergehens gegen die 38 253, 43 StGB. Entgegen der Meinung der Revision handelt es sich nicht um den Versuch bloß einer Nötigung. Die Revision widerspricht sich insoweit selbst; denn sie führt an, der Angeklagte habe die Deschwerde DEE an die Anwaltskammer nicht allein als zum Zwecke standesrechtlicher Ahndung erhoben, sondern auch als ein Mittel zu dem Versuch aufgefaßt, die Befriedigung des Schadensersatzanspruchs rascher zu erlangen. Bindend ist ferner festgestellt, daß der Angeklagte durch die Drohung mit der Strafanzeige erreichen wollte, DEE solle den Schadensersatzanspruch gegen ihn nicht weiterverfolgen. Da die Strafkammer von dieser Absicht des Beschwerdeführers überzeugt ist, hat sie den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" nicht verletzt (BGH NIW 1951, 283 Nr. 23).
Die Strafanzeige hat der Angeklagte als zwecklos nur deswegen nicht erstattet, weil das Strafverfahren gegen DR ] ohnehin im Gange war; dadurch sah er sich an der ° Ausführung der Tat gehindert. #r hat sie also nicht freiwillig aufgegeben (BGH MDR 1951, 369).
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Die übrigen Ausführungen der Revision ehthalsen lediglich unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.
b) Im Ausspruch über die Strafe für die versuchte Erpressung kann das Urteil jedoch nicht bestehen bleiben,
Einnal hat das Landgericht dem Angeklagten hier straferschwerend angerechnet, daß er um sein Prozeßversehen und seine Haftung wußte und auch erkannte, "daß er-sich auf der Seite des Unrechts befand", Das war unzulässig. -Denn dieses Wissen gehört zum Vorsatz und zur Schuld des Angeklagten, also zum gesetzlichen Tatbestand der versuchten Erpressung (RGSt 59, 423, 426).
Zum andern hat die Strafkammer als wahr unterstellt, "üaß der Angeklagte vor und am 26. Oktober 1956 yon seinen Arzt wegen Nierenhocken- und Harnleiterentzündung behandelt,
mit Duplomyzin gespritzt wurde und wegen übermäßiger Schmerzen besonders reizbar war sowie zu Kurzschlußhandlungen | neigte". Sie hat zwar auf wrund des @utachiens des Sachrverständigen ausgeschlossen, daß diese Umstände die sirafrechtliche Verantwortlichkeit des beschwerdeführers beeinträchtigten. Sie hat sie aber nicht bei der Strafzumessung berücksichtigt, obwohl sie hierfür bedeutsam sind; wenigsiens läßt das Urteil das nicht eindeutig erkennen.
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Zur Verweisung an ein anderes Landgericht besteht kein
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Rotberg
Bundesrichter Hantel kann Scharpenseel infolge Urlaubsabwesenheit nicht unterschreiben.
Rotberg
Beibert Hübner