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BGH Entscheidung vom 31.07.1958 – 1 StR 291/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2316 101

i_StR_ 291/58

Im Namen des Volkes:

In der Strafsache gegen

den Bäcker Günther Aw; zuletzt in TEE vei zaa

GEB nhatt, geboren au EEE 1925 in ze,

zur Zeit in Untersuchungshaft, .

wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall u. &.

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Juli 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzonder,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrickter Dr.,Schalscha

Bundesrichter Prof. Dr. Tung-Hinrichsen als pbeisitzende Richter, "

Obersiaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I] in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundergerichtshot > bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannis

1.) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. April 1958 je mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit er wegen Hehlerei verurteilt ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das Landgericht zurückverwiesen.

2.) Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Tortgesstzten Betrugs im Rückfoll, teilwcise in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Hehlerei zur Gesanmtstrafe von vier Jahren zwei onaten Zuchthaus sowie zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Er hat gegen des Urteil Revision singelegt, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. In der Begründungsschrift wendet er sich ausdrücklich zwar nur gegen die Bejahung der Rückfallsvoraussetzungen beim Betrug; der Umstand, daß er das Rechtsmittel uneingeschränkt eingelegt hat und auch in der Begründungsschrift die Aufhebung des Urteils schlechthin beantragt, 1äBt jedoch erkennen, daß des Urteil in vollem Umfange angefochten sein soll,

Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.

1.) 8) Soweit der Beschwerdeführer wegen Betrugs verurteilt ist, 1&ßt das Urteil keinen Rechtsirrtun zu scinen Nachteil ersehen. Das Landgericht hat den Tatbestand des vollendeten oder versuchten Betrugs zur Eußeren und inneren Tatseite in sämtlichen neun Einzelfällen einwandfrei fertgestellt. Dasselbe gilt von dem mit dem fortszesetzten Betrug rechtlich zusasmentreffenden Vergeken der Urkunden-

?ölschung in Falle up El

Ob die Strafkanmer im übrigen mit Recht angenommen hat, daß zwischen allen vollendeten und versuchten Betrugshandlungen Fortsetzungszusammenhang besteht, kann auf sich beruhen; denn jedenfalls ist der Angeklagte durch die Arrahme eines solchen Zusammenhangs nicht beschwert.

3.

b) Auch die Voraussetzungen des kückfalls beim Betrug hat das Landgericht rechtlich bedenkenfrei fustgestellt.

Die Revision rügt allerdings, die von dem Landgericht ersichtlich auf Grund des Strafregisterauszugs Setroffene Feststellung, daß der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Sobernheim vom 8. April 1952 wegen Diebstahls und Betrugs mit vier Monaten Gefängnis bestraft worden ist, sei unrichtig; in Wahrheit sei er nur wegen Diebstahls verurteilt worden. Als Sachbeschwerde ist dieser Einvıand unzulässig. Denn Feststellungen des Tatrichters kann das Revisionsgericht auf Grunä einer Sachrüge nur darauf hin prüfen, ob sie sachlichrechtlich fehlerhaft sind (vgl. § 337 StPO); einen solchen Fehler 1äßt das Urteil aber nicht ersehen. Der Beschwerdeführer beanstandet jedoch noch weiter, daß die Strafakten des Antsgerichts Sobernheim nicht beigezogen und Gegenstand der Erörterung in der Nauptverhandlung gewesen seien. Er will damit ersichtlich die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) rügen. ‚Insoweit ist die Rüge zwar zulässig, ber nicht begründet. Die dem Revisionsgericht in dieser Linsicht zugänglichen Strafakten und Beiakten ergeben nämlich folgendes: Schon das Verfahren ‘des Landgerichts Baö Kreuznach AZ 2 Xıs 4/54, in’dem der Beschwerdeführer durch Urteil dieses Gerichts vom 5. April 1956 rechiskräftig zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist, hatte u. a. mehrere Verbrechen des Betrugs im Rückfall zum Gegenstand. In der Anklageschrift - ebenso im Eröffnungsbeschluß - war zur Begründung des Rückfalls das Urteil des Amisgerichts Sobernheim vom 8. April 1952 wegen "Diebstahls und Betrugs" mit angeführt, ohne daß der Angeklagte hiergegen Einwendungen erhob (vgl. § 201 $t?0). In der Haurtverkandlung vom 5. Mai 1955 wurden nach der Sit-

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zungsniederschri?t dem Angeklagten die Vorsirafen aus dem stirafrvgisterauszug bekanntgegeben und von ihm ausdrücklich eis richtig anerkannt; in dem Auszug waren als dem Urteil des Amtsgerichts Sobernheim vom 8. April 1952 zuzrunde liegende Strafteten "ein?. Diebstahl und Betrug" angegeben. ibenso war in dem Urteil des Jandgerichts vom 5. kei 1955 die von dem Amtsgericht Sobernheim. wegen "sinfachen Diebstahls und Betrugs" ausgesprochene Strafe § 18 rückfallbegründende Vorstrafe angeführt. Der Angeklagte legte gegen das Urteil vom 5. Mai 1955 Revision cin, rügte jedoch nicht, daß das Landgericht zu Unrecht das Urteil Ges Amtsgerichts Sobernheim als rückfallbegründend verwertet habe. In der neuen Hauptverhandlung des Jundgrichis vom 5. April 1956 erkannte der Angeklagte

die ihm aus dem Strafregisterauszug bekannigegebenen Vorstralen wiederum ausdrücklich als richtig an; auderdem wurden u. ua. Gie Strafakten des Amtsgerichts Sobernheim zun Cegenstand der Hauptverhandlung gemacht und aus ihnen hinsichtlich der den Gegenstand des Urteils vom 8, April 1952 bildenden strafbaren Handlungen die für die Frage des Rückfzllbetrugs (und Rückfalldiebstahls) bedeutsamen Tatund Strafverbüßungszeiten' festgestellt. Auch in dem gegenwärtigen Verfahren hat die Anklageschri?t zur Begründung der Rückfallvoraussetzungen entsprechend den Strafvegisterauszug das ÜUrteil des Amtsgerichts Sobernheim wegen "einfachen Diebstahls und Beirugs" angeführt, ohne daß der Beschwerdeführer etwas hiergegen eingewendet hätte. Unter solchen Umständen hat für das Landgericht keinerlei Anla? bestanden, die einschlägigen Akten des Amtsgerichts Sobernheim beizuziehen,

c) Gegen die Versagung mildernder Umstände nach § 264 Abs. 2 StGB sowie die Höhe Ger Einzelstrale von vier

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Jahren Zuchthaus und der Geldstrafe vou 100 DH erheben sich ebenralls keine Bedenken.

Dr Hiergegen kem die Verurteilung des Beschwerdefiihrers wegen Sachhehlerei, begangen in der Form des litwirkens zum Absatz,nach § 259 StGB keinen Bestand haben,

Wach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich insoweit dem Reichsgericht angeschlossen hat (u.a. RGSt 40, 199; 44, 2495 57, 73, 7155 63, 59; 385 BGHSt 9, 137, 1585 10, 15 BGH IM Nr. 19 zu § 259 StGB); setzt das "litwirken zum Absatz® voraus, daß der Täter bei der wirtschaftlichen Verwertung der von einem anderen durch sine strafbare Handlung erlangten und noch mit dem Makel ‘es strarbaren Vorerwerbs belasteten Sache im Binverständüis_nit_ dem letzten Inhaber dieser Sache _und in dessen Interesse — wenn auch zugleich seines eigenen Vorteils wozen — tätig wird. Der Beschwerdeführer kann sich hiernach der Eehlerei in der erwähnten Begehungsart nur schuldig gemacht haben, wenn er die goldene Armbanduhr, die dem Eigentümer Triauart gestohlen und von zwei jungen Männern in Gegenwart des Angeklagten den Zeugen HB zun Verkauf Für 35 DM angeboten und ausgehfindigt worden war, zusamten mit MM für die beiden jungen Männer absetzen wollte. Daß dem so war, läßt sich dem Urteil nicht zweifelsfrei entnehmen. Ten Feststellungen der Strafkammer zufolge hat der Beschwerdeführer, nachdem er die Uhr zunächst zusannon mit Hück vergeblich Zigeunern angeboten und dann ofTenbar one dessen Hitwirkung einen Taxifahrer um 35 DU verkauft hatte, mit MB cine Wirischaft. aufgesucht, die gemeinschaftiiche Zechschuld von etwa 3,80 Dii aus dem Erlös der Uhr bezahlt und dem HP den Restbetrag ausgehüniigt, gen die beiden auf einer anschließenden Zechreise zusanwon durchbrachven. Dieses Verhalten der beiden und die

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Eile. wit der MW ohne die von den beiden jungen Mäunern vereyrochene sofortige Beibringung einer "Verkaufsbescheinisung" abzuwarten, auf deu Verkauf der Uhr drängte, legen die Aunzlhne rahe, daß BEP nach dem Weggang der zwei jungen Männer den Entschluß faßte, die ihm überlassene Uhr für sich selbst zu verwerten, und daß der Beschwerdeführer in Kenntnis und Rilligung dieser Absicht die Uhr für HE absetzen wollte, wern die beiden nicht überhaupt Mitgewahr-

nung handelten. Jedenfalls hätte die Strafkammer den Sachverhalt unter den gegebenen Umständen in dieser Richtung zrüfen müssen, umsomehr, als sie bei der rechtlichen Würdigung selbst davon ausgeht, der Angeklagte habe an dem Erlös der Uhr teilhaben wollen. Wurde der Angeklagte mit dem erwähnten Willen tätig, so ist er der Beihilfe zur (einfachen - vgl. § 50 Abs. 2 StGB; Rest 72, 326, 328 - ) Unterschlagung nach § 8§ 246, 49 StGB oder der gemeinschaftlich begangenen (einfachen) Unterschlagung nach 88 246, 47 StGB schuldig. Dadurch, daß er dem Taxifahrer gegenüber auf dessen ausdrückliche Frage die Uhr als sein Eigentum bezeichnete, hat er zugleich (§ 73 SteB),falls er den - sei es auch nur bedingten - Vorsatz der Veruögensbeschädigung hatte, den Tatbestand des Betrugs im Rückfall nach §§ 263, 264 StGB zum kachteil des Taxifahrers verwirklicht. Das würde im übrigen auch im Verhältnis zu der von der Strafksmmer ansenomuenen Hellerei (in der Form des Hitwirkens zum Absatz) gelten. Tas Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs.

2 StPO hindert nicht, daß das Landgericht in der neuen Haupdtverhendlung den Schuldspruch entsprechend ändert; nicht verschärft werden dürfen nur die Einzselstrafe von sechs Monaten Gefängnis und die Gesamtstrafe von vier Jahren zwei Aonaten Zuchthaus.

3.) Durch die Verurteilung wegen Hehler:i ist der Strafausspruch im Falle des Tortgesetzten Betrugs im Rückfall ersichtlich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt worden; er kann daher im vollen Umfange (Freiheits- und Gelästrafe) bestehenbleiben.

Yiernach ist das Urteil je mit den Feststellungen aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe, während die Revision im übrigen als .unbegründet zu verwerfen ist.

Dr. Geier Dr. Peetz Werner

Dr. Schalscha Zang-Hinrichsen