Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 11.11.1958 – 1 StR 532/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
ER H hu
v*
iu .
N. - Nachochiagenepk; 2 we Ara
“ . Pa)
. ..0W: ss @, 65 ne. De . . Bine. Riltgokrafkanier, ie; m iauge des Gescht Aftsjahnen
... ..
in
u rat: as a
> s .. Knanee s BE - ® EN“ B .. B No + . Bar e . . .“ıo . oo. Dr . ’ x . . . ” x
. Fr %, 3
"Ben, Urt,
"1_StR 532/58 BE
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Installateurmeister Erich, Karl Gustav H GEEEEEEEE -
: AD- EN, zeroren sm EN 1905 in Dei, wegen Gläubigerbegünstigung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1958, an ger teilgenommen habens
Bundssrichter Dr. Pestz als Vorsitzender,
Bundssrichter Mantel, Bundesrichter Martin Bundsesrichter Dr. Hübner
Burässrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof : als Vertreter der Bundesanmwaltschaft,
Justi sangentellter m» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamnts Die Revision des Angeklagten HÜEEEB zegen das Urteil des Tandgerichts Koblenz vom 13. Juni 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Grände
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Gläubigerbegünstigung (§ 24: ©) an Stelle seiner verwirkten Gefängnisstrafe von sechs Wochen zu Geldatrafe verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos.
I, Verfahrensrügen. il
1) Der Angeklagte meint, seinem gesetzlichen Richter , entzogen worden zu sein (Art. 10! Abs. 1 Satz 2 GG, 86 . Satz 2 GVE), weil ihn nicht die ordentliche (3. Große) f Strafkammer, sondern deren Hilfsstrafkammer abgaurteilt hat. Diese war auf Anordnung des landgerichtspräsidenten mit Wirkung vom ?. April 1958 gebildet worden, als der ursprüng - liche Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 1958 durch ‚Beschluß des Präsidiums vom 26. März '!958 wegen Arbeitsüberlastung der 3. Großen Sirafkammesr und wegen Richterwechsels geändert wurde. Eine solche Maßnahme ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs stets für zulässig erachtet worden (u.a. R6St 19, 23053 55, 201; 62, 3095 RG JW 1931, 1082 Nr. 11; BGHSt "0, 179, 1815 BGRS% 11, 106, 1075 BGH NIW 1953, 1034 Nr. 20).
Sie ist auch hier nicht zu beanstanden, da sie nicht für die Dauer, sondern nur vorübergehend vorgesehen war; bei £rlaß des angefochtenen Urteils bestand die Hilfskammer etwa
2 1/2 Monate.
Auf sich beruhen kann, ob der Landgerichtspräsident, wie er in seiner Anpränung vom 26. März 1958 unter Berufung auf § 7 Abs. 2 VO vom 20. März 1935 (RGBl. I 403) angenommen hat (vgl. auch RGSt 62, 309, 310), oder ob gemäß § 64 Abs. 1 GVE Gas Präsidium erufen war, die Hilfskammer zu
bilden (RG HRR 1929, 1542; BEHS+ 11, 106, 1075 BEH NIW 1955, 1034 Nr. 20). Auf diesen Punkt erstreckt sich die Revisionsrüge nicht,
2) In der Hauptverhandlung tagte die Hilfsstrafkammgy mit einem Landgerichtsrat als Vorsitzenden und zwei Assesso. ren :als Beisitzern, Das rügt die Revision; nach ihrer Meinun hätte die Kammer vorschriftsmäßig mit einem Dandgerichtsdirektor ale Vorsitzenden und zwei landgerichtsräten als Beisitzern besetzt sein müssen.
&) Richtig ist, des das Gesetz eine solche Besetzung grundsätzlich für die ordentlichen Kammern, zur Erledigung des stetigen Anfalle richterlicher Aufgaben, verlangt (§ 59 GVYG; u.a. BGHSt 9, 107; BGHZ 22, 142). Gleich strenge Anforderungen stellt es jedoch nicht bei der Bewältigung vorübergehenden Geschäftsandrangs. Kann die ordentliche Kammer unvorhergesehenen Geschäftsanfalls 'in_der Regelbesetzung nicht Herr werden, ist es auch nicht möglich, sie durch Zuweisung bestimmter Geschäfte nach allgemeinen Merkmalen (BGHSt 7, 23) an eine andere ordentliche Kammer zu entlasten oder ihr neue Mitglieder zuzuteilen, so sind der Vorsitzende und die ständigen Mitglieder der Kammer an der Erledigung der Dienstgeschäfte verhindert, soweit ihre Überlastung reicht (RGSt 55, 236; RG GA 62, 482; BGH IM Nr. 4 zu § 67 GYE). Einen solchen Fall ordnet an sich das Geseiz selbst. Soweit die Verhinderung besteht, treten für die verhinderten Richter deren regelmäßige Vertreter ein. Den Yorsitzenden vertriit im allgemeinen ein ständiges Mitglied des Landgerichts, das der Xammer angehört, also ein Landgerichtsrat (§ 66 Abs. 1 GVG). Die Beisitzer werden nach Bestimmung des Geschäftsverteilungsplans vertreten (§ 65 Abs. ' Satz 1 GVG). Das kamn durch Hilfsrichter geschehen (BER NW 1955, 1034 Mr. 20). Nicht ohne weiteres läßt sich
U.
Pr Er
Four
beanstanden, wenn im Einzelfall nach dem Geschäftsverteilungsplan für beide ordentlichen Beisitzer ein Hilfsrichter einzutreten hat (BGHSt 9, 107, 1085 BGHZ 20, 250). Oränet aber das Gesetz selbst die Lage bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder der Kammer in der Weise, daß es ihre Vertretung durch einen Landgerichtsrat als Vorsitzenden und durch Hilfsrichter als Beisitzer zuläßt, so kann nichts anderes gelten, wenn bei Überlastung der ordentlichen Kammer, ebenfalls einem Fall der Verhinderung, gemäß § 63 Abs. 2 GW eine Hilfskammer gebildet wird; denn das ist nur eine andere zulässige Art, den. Verhinderungsfall zu regeln. Nicht immer wird es dabei zweckmäßig sein, es bei der erwähnten gesetzlichen Ordnung bewenden zu lassen. Ist die Verhinderung nicht auf einzelne wenige Sitzungen beschränkt, nimmt die Bewältigung unvorhergesehenen Arbeitsanfalls - wie oft bei umfangreichen Sachen - gewisse Zeit in Anspruch, so kann sich die Einrichtung einer Hilfsstrafkammer mehr empfehlen als die gesetzliche Regelung nach den §§ 66 Abs. 1, 63 Ahs. 1 GVG, schon weil sie anders als dlase häufigeren Richterwechsel vermeidet.
Wird aber eine Hilfsstrafkammer aus solchem Anlaß nur vorübergehend gebildet, läßt sich insbesondere alsbald vorausbeurteilen, daß der Geschäftsandrang in absehbarer Zeit bewältigt sein wird und sie dam wieder wegfällt, so kann ihre Besetzung nicht an solchen Gerichtsverfassungsvorsöhriften gemessen werden, dis auf die ordentlichen, zu dauerndem Bestand ‘errichteten Kammern zugeschnitten sind.
Die Zuteilung neuer pleanmäßiger Kräfte, auf Lebenszeit angestellter Richter, scheidet bei derartigen Umständen von vornherein aus; schon eine vernünftige Staatswirischaft verbietet sie. Die Hilfskammer aus den vorhandenen Richierkräften wie eine ordentliche Kammer mit ständigen Mitgliedern
Pe
nun. - . - AI nee an
m mn Te
des landgerichts zu besetzen, würde voraussetzen, daß diasa nicht genügend ausgelastet wären; das wird nicht oft vorkommen, da die Justizverwaltungen, wie dem Senat bekannt ist, mit Planstellen für Richter sparsam umzugehen pflegen, Im gegebenen Falle ist für eine derartige Sachlage von der . Revision nichts auch nur behauptet. Ist dann aber davon aus. zugehen, daß ständige Mitglieder des Landgerichts für die Hilfsstrafkammer nicht in genügender Anzahl zur Verfügung standen, insbesondere kein Landgerichtsdirektor als Vorsitzender, so kann nicht beanstandet werden, daß das Präsidi sie mit Vertretungskräften besetzt und so die durch vorüber. gehende Überlastung der ordentlichen Strafkammer entstandene lage ähnlich geordnet hat, wie es das Gesetz ohne diese Maßnahme selbst getan haben würde. Das gilt um so mehr, els der Strafkammer außer dem Vorsitzenden ein ständiges Mitglied des Landgerichts auch als Beisitzer zugeteilt war,
Bei solcher Sachlage dennoch zu verlangen, daß die Hilfskammer mit einem Landgerichtsdirektor und zwei Landgerichtsräten wie eine ordentliche Strafkamer hätte besetzt werden missen, wäre leere Förmelei, Eine undurchführbare Anordnung zu treffen, nur um.dem Buchstaben zu genügen und den Schein zu wahren, ist der Rechtspflege unwürdig. Eine solche Maßnahme umgeht das Gesetz und ist deshalb auch unzulässig. Das ist in der Rechtsprechung anerkannt: venn im Geschäftsverteilungsplan zum Vorsitzenden einer Kammer (eines Senats) ein Lendgerichtsdirektor (ein Senstspräsident) bestellt wird, von dem von vornherein feststeht, daß er die ihm daraus zufallenden Obliegenheiten überhaupt nicht oder auch nur in einen irgendwie erheblichen Maße wird wahrnehmen können (R6$t 55, 236; 56, 157; 62, 366;
RG JW 1928, 1502 Nr. 205 BGHSt 2, 71; BGHZ 9, ..291, 293 und 10, 130, :31). Ist in einem solchen Falle, wie das
Reichsgericht (JW 1928, 1302 Nr. 20) und der Bundesgerichishof (BGHZ 9, 291, 295) entschieden haben, in Wirklichkeit der regelmäßige Vertreter im Amte zum Vorsitzenden bestellt, wird also nicht nach dem Wortlaut, sandern nach der tatsächlichen Handhabung der Anoränung beurteilt, ob sie gesetzmäßig und rechtswirksam ist, so muß sie auch von vornherein so ausgesprochen werden können, wie Sie wirklich getroffen ist und gehandhabt werden soll (RG JW 1932, 2888
Nr. 36; anders noch R6St 62, 309).
Es beweist nichts gegen die hier vertreiene Ansicht, daß das Gerichtsverfassungsgesetz die Bestellung eines Landgerichtsrats zum Vorsitzenden nur bei der kleinen und der auswärtigen Sirafkamner sowie bei der Kammer für Handelssachen zuläßt, bei der auswärtigen Strafkammer. auch die Bestellung eines Amtsgerichtsrats (§ 62 Ans. 1 Satz 2,
8 78 CVE). Diese Ausnahmen betreffen die Besetzung ordentlicher, dauernd bestehender Kammern. Im gegebenen Falle handelt es sich indes um eine bloß zu vorübergehendor Vertretung der ordentlichen Kammer errichtete Hilfsstrafkammer.
— un _ .
Dagegen spricht für die Ansicht des Senats, daß anderenfalls die Errichtung von Hilfskamern bei kleinen Lanägerichten - etwa solchen, bei denen gar kein Direktor ernannt ist (§ 59 Abs. 1 Satz 2, § 64 Abs. 2 Halbsatz 2 GE) - zu unüberwindlichen Schwierigkeiten führen müßte (vgl. z.B. RGSt 64, 6 und RG JW 1932, 2888 Nr. 36); ferner daß das Gesetz für die Ferienkammern, einen durchaus ähnlichen Fall vorübergehender Verhinderung der ordentlichen Kammern, gleichfalls nicht die Bestellung eines Landgerichtsdivektors zum Vorsitzenden verlangt (R6St 56, 145; BGH 5 StR 625,57 vom 25. Februar 1958).
In gleichem Sinne hat der Senat schon durch Urteil vom 28. September 1954 - 1 StR 247/54 — entschieden.
Y%b die hier aufgestellten Grundsätze auch für Solche Hilfskammern gelten könnten, die schon bei Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer oder sonst für eine ungewissg längere Zeit vorgesehen werden, wie dies etwa bei den Entscheidungen RG JW 1931, 1082 Nr. 11 und RG HRR 1930, 1855 oder früher in § 92 Abs. 2 PR AG GV& vom 24. April 1878 i.d.F. vom 5. November 1925 (GS 230 und 155) zutraf, braucht nicht erörtert zu werden, So liegt es hier nicht.
b) Daß die Mitwirkung von zwei Assessoren als Beisitzern der Hilfsstrafkammer in der Hauptverhandlung hier nicht ohne weiteres beanstandet werden kann, ist schon oben ausgeführt worden. Gegengründe hat die Revision nicht dargelegt. . 1
c) Da die Hilfsstrafkammer zulässig errichtet worden ist, war auch "öie insoweit vorgenommene Zuteilung der Schöffen" nicht gesetzwidrig.
. “ 5 Die Rüge unvorschriftsmäßiger Besetzung der Hilfsstrafkammer ist hiernach in vollem Umfange unbegründet.
il. Sachrüge,
Sie ist nicht ausgeführt, Die Nachprüfung von Amts wegen ergibt kein durchgreifendes rechtliches Bedenken. Mit der Urteilswendung, der Angeklagte habe "bewußt in Kauf" genommen, daß er durch die Übereignung von Maschinen,
Werkzeug und anderem Gerät an den früheren Mitangeklagten ME an Zahlungsstatt der Konkursmasse wesentliche Werte entzog, ist nicht bloß sein bedingter Vorsatz, die Konkursgläukiger zu penachteiligen, festgestellt, was freilich nicht zureichen würde (BGH IM Nr. 2 zu 8 241 KO). Vielmehr ist die Strafkammer der Überzeugung, daß der Beschwerde- *ührer in solcher Absicht, dem bestimmten Willen, handelte, weil er vB Sachen von weit höherem Werte übereignete,als sie er vertraglich verpflichtet war. Daß er deswegen nicht zugleich wegen Beiseiteschaffens von Vermögensstücken gemäß 8 239 Abs. 1 Br. ! BO verurteilt wurde, beschwert ihn nicht.
Dr. Peetz Mantel . Martin
Hübner Dr. Hengsberger
“. . nun. - u.
ann Tin een
.— |.