Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 01.07.1958 – 1 StR 326/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des - Volkes
In der Strafsache gegen
den Regierungsbaurat und Fachschuldirektor Albert D m
mr WeND Irre, |
wegen Körperverletzung im Amt
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, .
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ‘ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts 2. -
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 2. Mai 1956, mit 'Ausnahme der Freisprüche in den Fällen 3, 4 und 20 der Urteilsgründe, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen.
Er. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte leitete seit dem Jahre 1947 die DEE Fachschule für Maschinenbau in AG. Er wurde im Jahre 1948 zum Baurat im technischen Schuldienst und zum Bayrischen Beamten, 1952 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt; seit 1953 führte er die Amtsbezeichnung "Berufsfachschuldirektor",.
Hinsichtlich der von’ ihm geleiteten Schule heißt es im angefochtenen Urteil (UA 2 ff):
?räger, der Fachschule für Maschinenbau in AB ist der Bezirksschulverband Mittelfranken. Der Besuch der Fachschule ist freiwillig. Die Fachschule ist eine technische Lehrlingsanstalt und hat nach der Schulordnung die Aufgabe, junge Leute durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisung zu tüchtigen Arbeitskräften für den Maschinenbau vorzubilden. Der Schulbesuch ersetzt die Lehre bei einem Meister ünd den Besuch der Berufsfortbildungsschule. Die Schulzeit beträgt 3 Jahre und läuft in 3 Kursen jeweils vom September bis zum Juli des nächsten Jahres. Am Ende der Schulzeit wird eine Abschlußprüfung abgelegt; sie gilt als Gesellenprüfung. In den einzelnen Kursen sind durchschnittlich etwa 40 Schüler, so daß die Gesamtzahl der Schüler 120 -— 150 beträgt. Zum Besuch der Schule melden sich Schüler aus dem gesamten mittelfränkischen Raum. Es sind in der Regel Jungen, die
den Volksschulbesuch beendet oder die höhere Schule ohne Abschluß verlassen haben, Ihr Aufnalmealter
liegt zwischen 14 und 17 Jahren. Von etwa 120 Bewerbern werden jährlich etwa 40 zum Schulbesuch
zugelassen. Einige beginnen die Schulzeit als "Vor-
läufer" bereits mehrere Wochen vor Anfang des ersten Kurses und müssen in dieser Zeit in der Werkstatt v arbeiten. Der Lehrkörper ist uneinheitlich. Als Lehr- ” kräfte sind vorwiegend für den theoretischen Unter- . richt 3 Fachlehrer (Ingenieure) und vorwiegend für den). 5 praktischen Unterricht sechs Lehrmeister tätig. Von ädh; Schülern wird viel verlangt. Sie haben tagsüber 35 (wöchentlich, 47 - 48 Stunden) Schule und müssen . 3
ende noch Hausaufgaben fertigen. 4
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Die Lei tung der Schule ist vielseitig. Da die Schule #
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auch in stärkerem Maße produktiv tätig ist, hat der Leiter neben seinem Unterricht und der reinen Schulverwaltung die wirtschaftliche Organisation, die insbesondere Konstruktion, Rinkauf und Verkauf umfaßt, dürchauführen,
Tem Angeklägten gelang os, den bei Wiedereröffnung
der Schule durch Kriegs- und Nachkrisgszeit stark
verminderten und beschädigten Maschinen- und Lehr-
nittelbestand, zu erneuern und wesentlich zu erhöhen, ‚Er gab einen guten Unterficht und wer um Schule und 1 Schüler eifrig bemüht. So richiete er eine Schulküche ein, in öer die Schüler für wenig Geld ein Essen er- = ‚hielten, setzte sich für den. Bau des Jugendwohnheimes $ ein, in dem die auswärtigen Schüler Unterkunft erhalteik "konnten und bemühte sich auch auf Grund seiner Verbindungen mit der Wirtschaft, seine Schüler nach Be-
endigung des. Schulbesuches in ihren Fähigkeiten, ent- .
wegen ihrer « guten Ausbildung in der Wirtschaft einen guten Ruf und wurden gerne übernommen. ;
Um seine im Jugendwohnheim in Ansbach untergebrachten Schüler nahm sich Teihbesonders an. Das Jugendwohnhein, eine Einrichtung der Inneren Mission der Evangelischen Kirche, umfaßt 89 - 90 Insassen, von denen etwa die Hälfte Schüler der Fachschule, die anderen vorwiegend Lehrlinge sind. Die unmittelbare Heimleitung und Erziehung der Jungen obliegt einem hauptamtlich bestellten Heimleiter, Er wird von den zuständigen Pfarrern der Evangelischen Kirche beaufsichtigt. Außerdem besteht ein Jugendwohnheimausschuß, dem u.a: I angehörte. Der Ausschuß soll ein Bindeglied zwischen Elternschaft und dem Träger des Heimes bilden und dem Heim im Rahmen einer ehrenamtlichen Mitarbeit mit Rat und Tat zur Seite stehen. DEE wurde in den Heimausschuß wegen der Beziehung der Fachschule zum Jugendwohnheim gewählt. Er empfahl den Eltern auswärtiger Schüler, ihre Jungen in dem _ Heim unterzubringen, damit die Arbeitskraft der zeitlich bereits von der Schule stark in Anspruch genommenen Schüler nicht durch ein tägliches Hereinfahren nach Ansbach weiter belastet würde. Er suchte öfter das Heim auf, kümmerte sich. dort aber nur um seine Schüler, während ihn die anderen untergebrachten Jungen nicht interessierten. Seine Schüler sollten . nach seinem Willen auch im Heim einen guten Eindfuck machen und als Aushängeschild der Schule dem Heim u keine Unehre antun. Er mühte sich um Sauberkeit und - Ordnung in den Stuben, riß die Betten ein, wenn sie nicht richtig "gebaut" waren und kontrollierte die Spinde. Die Schüler des ?. und 2. Kurses mußten nach dem Abendessen 2 Stunden lang unter Aufsicht die Hausarbeiten fertigen. Auch hierbei war Dip zweilen zugegen und besprach mit den Schülern die zu fertigenden Aufgaben. Eine über.den Rahmen der Mitgliedschaft.
im Jugendwohnheimausschuß hinausgehende besonders Stellung und Funktion als "Pfleger" dee Heimes war Tee nicht eingeräumt worden.
Bezüglich der Schulstrafen in der vom Angeklagten geleiteten Schule stellt das angefochtene Urteil fest (va 5 2):
Eine Reihe von Schülern strafte Dee mit Ohrfeigen. Nach der Schuloränung können folgende Schulstrafen verhängt werdens Verweis, Arrest bis zu 2 Stunden, Androhung der Entlassung, Entlassung. Bine = körperliche Züchtigung ist als Schulstrafe nicht vor- . : gesehen. DEM kannte die Schulordnung genau. Er ver- E mied es, von höheren Stellen eine Weisung über die 25 Frage der körperlichen Züchtigung einzuholen, sondern ° a begnügte sich mit der Mitteilung mehrerer Ichrneister,#f daß auch früher in der Schule geschlagen worden sei, | In vielen Fällen ließ er sich von den Eltern das Er- % ziehungsrecht, insbesondere auch das Züchtigwngsrecht 2 ausdrücklich übertragen. =
Bereits seit 1950 wurden wiederholt Beschwerden über 4 Dee bei der Regierung von Mittelfranken erhoben. Gerügt wurde die starke Inanspruchnahme der Schüler und vor allem Dep's Kasernenhofton, daß er Iehrer und Schüler anbrülle und keine Gegenrede zulasse. In 1 - 2 Fällen wurde auch mitgeteilt, daß Di . einen Schüler geohrfeigt habe. Die Regierung von "Mittelfranken sah zum Teil keinen Anlaß zum Einschreiten, weil der Sachverhalt nicht erheblich war oder keine genügenden Beweise vorlagen,. zum Teil wußte DW» die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu zerstreuen. Über Züchtigungen und Züchtigungsrecht
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wurde mit De nicht gesprochen. Als im Jahre 1955 bei der Regierung weitere Anschuldigungen gegen De erhoben wurden, antwortete er darauf mit mehreren Strafanzeigen wsgen Beleidigung, Verleumdung und falscher Anschuldigung. Durch Anzeigen einiger Schüler vom 20.7.1955 bei der Polizei km dann das vorliegende Verfahren in Gang. Die Staatsanwaltschaft hat das Interesse an der Verfolgung auch fahrlässiger Körperverletzungen des DB Tsjaht.
Dem-Angeklagten war Körperverletzung im Amt an 22 Schülern zur Last gelegt, begangen in der Zeit von Mai ‘951 bis Oktober 1954. Das Landgericht hat ihn in 4 Fällen schuldig gesprochen und zu Geldstrafen. verurteilt, in 7 Fällen freigespr: chen; im ibrigen hat es das Verfahren auf Grund § 2 Abs. 2 SiPG 1954 eingestellt. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Das Rechtamittel der Stastsamaltschaft hat Erfolg, das Rechtsmittel des Angeklagten ist zu verwerfen. .
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T. Umfang und Zulässigkeit.
Die Staaisamwaltschaft hat ihre Revision in den Fällen ” 4, 2) (sämtlich Freieprüche) zurückgenommen, in den Fällen ‚9, 21, 22 (Verurteilungen) auf das Strafmaß beschränkt,
m übrigen das Gesamturteil. angefochten (vgl. Revisions-
schrift vom 8. Mai 1956 und Revisionsbegründung vom 6., Juni 1956 $. 1 unter A; 'B,. Das. ergibt sich. klar’ aus der Revisionsbegründung im einzeln; ' aie Zweifel, “die aus der Fassung
des Revisionsamtrags.(Rev.Begr. $. 9 2) hergeleitet werdeh konnten, erklären sich daraus,. daß die Staatsarwaltschaft '
in den in dlesem Antrag nichs genanni on Fällen 2, EZ 6, 9,
ist nicht wirksam. In den arei- erstgenannten Fällen spielt
auch äiese 4 Fälle, aa Straf-. und Schüldausspruch nicht klar.
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10 a, 13, 14 (dieser Fall fehlt in der Aufzählung UA 18 offenbar versehentlich), 15 a, 16 a, 17 mit der rechtlichen Beurteilung des Landgerichts einverstanden war, soweit der Angsklagte dort siner Körperverletzung im Amt als schuldig bezeichnet wurde, und nur die Einstellung des. Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes bekämpfte, während sie in den übrigen Fällen er Einstellung (1, 8, 15 db, 16 b) den “Schuldspruch" nach §§ 230, 232 StGB, in den Fällen
des Freispruchs (7, 10°b, !1, 12) diesen angriff. Das ist durch die Erklärung der Staatsammaltschart vom 12, Juni 1957 ° 8, 1 ausdrücklich bestätigt worden.
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Das Urteil ist hiernach in aon Fallen dr. 4; 20 rechtskräftig.
Die Beschränkung des Rechiemittels der Staatsanwaltschaft auf den Strafausspruch in den Fällen 18, 19, 2i, 22
die Frage einer Übertragung des: elterlichen Züchtigungsrechts auf den Angeklagten eine ‚Rolle, in welcher der Senat der Rechtsansicht der Jugendkammer - wie noch auszuführen sein wird - nicht beitritt; in den Fällen 19, 21, 22 bestehen Bedenken, ob der Angeklagte überhaupt ‚ZU Airziehungszwecken “ gezüchtigt hat. Es ist nicht ‚&uszuschließen,. ‚daß die neue R Hauptverhandlung den Schuldumfang in den genanditen 4 Fällen - größer als ‚bisher angenommen erscheinen läßt. "Deshalb sind
zu trennen aind, als in vollem Umfang. angefochten zu behandeln.
Fällen anzufechten. Soweit das nanugesaune uno -
erkannt hat, erübrigt sich eine nähere Begründung. Soweit es das Verfahren nach § 2 Abs. 2 StFG 1954 eingestellt hat, ergibt insbesondere die Verfahrensrügs der Staatsanwaltschaft - entgegen der Ansicht der Verteidägung - jedenfalls" sinngemäß, daß die Siaatsanwaltschaft der Auffassung ist, das Landgericht habe zu einer dem Angeklagten ungünstigeren Strafzumessung und damit zur Unzulässigkeit der Straffreierklärung gelangen müssen. Unter dieser Voraussetzung konnte aber die Staatsamaltschaft auch die Fälle, in denen das. Landgericht ihrem Anirage auf Einstellung entsprochen hatte, mit der Revision anfschten (vgl. Sranästeiter StAG 1954
Anm. 55 zu § 16 Note 115). .
II. Verfahrensrtige' (Verletzung der §§ 241 Abs. 2, 242 80).
Die Stastsanwaltschaft hatte bereite vor der Haupt... verhandlung (Bl. 261 £ d.A.) darauf hingewiesen, daß der Angeklagte im Unterricht sich unsittlicher, auf geschlecht-. lichem Gebiet liegender Redensarten und Vergleiche bedient habe; sie hatte jedoch diese Behauptungen nicht zum Gegnstand einer selbständigen Beschuldigung (etwa aus dem Ge- _ sichtspunkt der Beleidigung der Schüler oder ihrer Eltern) gemacht. In der Haupiverhandlung richtete der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft an den Zeugen IMiBdie Frage,
"pn Herr DEEMMb zweideutige Reden im Unterricht geführt 8 habe", Auf Beanstandung der Verteidigung erging der Ge- 2. richtebeschluß: "Die Frage wird nicht zugelassen, ill die Beantwortung der Frage für die Entscheidung ohne Be- Hi deutung ist" (vgl. Sitzungsniederschrift Bl, 349 d.A.). 3
Diese Begründung sntsprach nicht dem Gesetz. Die Ablehnung einer von einem Verfahrensbsteiligten gestellten Frage als "für die Entscheidung ohne Bedeutung" ist dort - im Gegensatz zur Ablehnung von Beweisamträgen nach § 244 . Abs. 3 StPO - nicht vorgesehen; vielmehr kann eine solche Frage nur als "ungeeignet" oder als "nicht zur Sache gehörend" zurückgewiesen werden (§§ 241 Abs. 2, 242 StPO). Sollte aber das Landgericht die Frage als "nicht zur Sache gehörend” haben zurückweisen wollen (was gegenühor der für ist), so hätte es diese seine Ansicht so begründen müssen, daß die Verfahrensbeteiligten erkennen konnten, warum das Gericht dieser Ansicht war (BGHSt 2, 284, 286 2).
' Die Frage des Staatsanwalts war aber auch sachlich kerschtigt. Sie hätte nicht als "nicht zur Sache gehörend" > zurückgewiesen werden können. Das Landgericht geht im Urteil 3 dav'n aus, der Angeklagte habe einen "guten Unterricht" ge- K geben (UA 3, 28), er habe sich "Verdienste" um seing Schüler .$- erworben (UA 5) und habe den "guten Willen, seing Schtiler. 8 zu erziehen" gezeigt (UA 28). Wenn es richtig war, daß er bei seinem Unterricht auf geschlechtlichem Gebist liegende Hi gemeine Redensarten und Vergleiche benutzte, So ‚konnte dies. ‚zu einer dem Angeklagten ungünstigen Beurteilung seiner er-. 3 zieherischen Befähigung und Berufung, vielleicht sogar seiner von ihm behaupteten erzieherischen Absichten führen; demn 3 solchs Redensarten konnten unter Berücksichtigung seine? Stellung als Schulleiter und bei dem Alter ‘seiner Schüler
sehr ungünstige Wirkungen auf deren sittliche Entwicklung haben, daneben aber sein Ansehen als Lehrer und Vorgesetzter ‚untergraben und auf diesem Wege zu Misshelligkeiten im Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seinen Schülern führen, Es darf auch angenommen werden, daß der Angeklagte sich über diese möglichen Zusammenhänge im klaren war. Wenn er gleich--. wohl in seinem Unterricht sich solche äntgleisungen zu schulden kommen ließ, so konnte zum mindesten seine erzieherische Haltung auf sittlichem Gebiet in ungünstigem Lichte erscheinen und dies wiederum konnte 3 auf das Strafmaß in den Fällen von Einfluß sein, in denen das Landgericht den Angeklagten verurteilt hat. Darüber hinaus konnte die Frage des Staatsanwalts für alle die Fälle, in denen die Revision die Rinstellung auf Grund § 2 Abs. 2 StAG 1954 angreift, Bedeutung gewinnen. Es 1äßt sich auch nicht ausschließen, daß seltst die (von der Staatsanwaltschaft angegriffenen) Fälle der Freisprechung dem Landgericht bei Zulassung der vom Staatsanwalt gestellten Frage in anderem Lichte erschienen wären. Denn eine Züchtigwung setzt in jedem Falle die erzieherische Absicht des Züchtigenden voraus. Gegen eine solche vom Landgericht in einigen Fällen bejahte Absicht des Angeklagten konnten Bedenken auftauchen, wenn sich herausgestellt hätte, daß er sich in anderer Hinsicht als Erzieher von anfechtbaren Qualitäten zeigte.
Lie Verfahrensrüge fübrt daher bereits zur Aufhebung des Urteils im Umfange der Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft, und zwar einschließlich der dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen.
Tiesem Ergebnis steht nicht enigegen, daß die Staatsanwaltschaft die beanstandete Frage nur an den Zeugen I gerichtet hat und der Angeklagte im Falle WM (Nr. 3) rechtskräftig freigesprochen worden ist. Denn eine bejahende
‚(noch angegriffenen) Fälle der Freisprechimg (7, i0 b, 11,
Antwort des Zeugen I hätte nicht nur für seinen Fall, son- 7% dern für sämtliche dem Angeklagten zur last gelegten Fälls E Bedeutung gehabt. Es war auch der Staatsanwaltscheft nicht , zuzumuten, daß sie die bei dem Zeugen IB von Gericht abge- | lehnte Frage ernmut an-andere Zeugen richtete und sich einer ’| abermaligen Ablehnung aussetzte; es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß sie die an den Zeugen I gestellte Frage bei deren Zulassung auch an andere Zeugen gerichtet und dadurch u.U, den Beweis für die Richtigkeit ihrer -Behaup-, tung in umfassender Weise erbracht hätte, Die angefochtene Entscheidung kann nach alledem auf Acm ‚Verfahrensverstoß auch beruhen, \
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Es ist schlisßlich für die hier zu entscheidende ;
Ba ohne Bedeutung, daß bei Verlesung der Aussage des Zeuon TE (nicht Breitschwert, wie es S. 9 der Rev.Begr,
es Vorteidigers heißt) diejenigen Teile der Aussage. nitverlesen wurden; die sich mit unsittlichen Redensarten des Angeklagten in dem vom Staatsanwalt behaupteten Sinne befaßten :: f- (vgl. Bil. 346, 275 d.A-). Denn diese Aussage konnte für sich. allein nicht den Beweis einer üblen Gewohnheit des Angeklagten: erbringen; dazu. wäre, auch mit Rücksicht auf die Aufklärunge-, eZ pflicht des Gerichte, die Vernehmung der übrigen. Schüler des : Angeklagten notwendig gewesen. .
III. Bachrüge. ’ “
Sie ist beschränkt (vgl. 3. 3 der Rev.Begr.) auf dis + 12) und die Fälle der Amestierung unter Annahme einer S Schuld des Angeklagten lediglich im Sinne der §§ 230, 232 E StGB (1, 8,.15 d, 16%). Mit Rücksicht darauf, daß das ange- 'F; fochtenie Urteil auf die Verfahrensrüge - mit Ausnaime der T Freisprüche in den Fällen 3,4, 20-in yollem Umfang aufgehobef
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und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen wird, erscheint es angebracht, die nachstehenden Erärterungen auch auf die von der Sachrüge nicht erfaßten Fälle mitzuerstrecken; sie gelten hinsichtlich dieser Fälle als Hinweise für die neue Hauptverhandlung.
1.) Auszugehen ist davon, daß jede Züchtigung tathestandsmäßig eine Körperverletzung in der Form des "körper-. lichen Mißhandelns" im Sinhe des § 223 StGB bildet (RGSt 73, 257; BGH NIW 1953, 1440 Nr. 23; BEHSt 6, 263, 2645 BGH 2 StR. 458/56 vom 23, Oktober 1957, für die amtliche Sammlung vorge- . sehen, in NW 19-8, 799 Nr. 18 veröffentlicht). Jedoch entfällt Bei Vorliegen eines die Züchtigung rechtfertigenden Grundss, so eines Rechts zur Züchtigung, die Widerrechtlichkeit des Handelns und damit die Strafbarkeit des Züchtigenden.
2.) Dem Angeklagten stand als leiter der Fachschule für Maschinenbau in Ale ein Züchtigungsrecht gegenüber den Schülern seiner Anstalt weder nach dem Gesetz noch auf Grund Gewohnheitsrechts noch auf Grund seiner Erzieheraufgabe zu. 2
a) Gesetzliche Bestimmungen, die den Lehrer einer Fachschule zur Züchtigung seiner Schüler ermächtigen, gibt: es in der Bundesrepublik oder im Lande Bayern nicht. Däs' stellt das Landgericht fest (UA 7), es wird von der Revision . auch nicht angegriffen und ist durch die vom denat durchge-. führten Ermittlungen bestätigt. Wie aus den zu Eingang wieder-- gegebenen- Ausführungen der Jugendkammer hervorgeht, stellt . äie Fachschule für Maschinenbau in A einerseits einen handwerksmäßigen Lehrbetrieb dar; insoweit wäre darauf hin-. zuweisen, daß für Handwerksmeister die Züchtigung von Lehrlingen verb.:ten ist (vgl. § 127 a GewO in der Fassung vom
13 -
NR:
27. Dezember i951 BGB1 I 1007, später § 24 Abs. 2 Handwerke- & rdnung vom 17. September 1953 BGB1 I 1411). 3
- Ob sich im Falle.1, in welchem die Züchtigung des # Schülers "in der Werkstatt" und zeitlich vor Inkraftiretn © der Naufassung des § 127 a Gewü geschah, etwa aus dem alten A. Wortlaut des § 127 a (vgl. Ges. vom 26. Juli 1897 RGB1 S. 69 wonach der Lehrling ."der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen" war, in objektiver oder subjektiver Hinsicht - stwas Abweichendee für das Bestehen sine Michtigungsrechte des: Angeklagten als "Handwerksmeister" oder für den Glauben des Angeklagten hieran herleiten läßt, wird das Landgericht noch zu prüfen haben. Im Falle 2, der ebenfalls zeitlich vor dem Inkrafttreten des neuen § 127 a GewO liegt, handelte der : Angeklagte ersichtlich als Schulleiter oder lehrer. - £
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Die Schule ersetzt andererseits den Besuch einer Berufsschule; für solche fehlt es an gesetzlichen Vorschriften 4 über ein Züchtigungsrecht des Berufschulleiirers an den Schü-# lern; es sei aber schon hier auf den, gerade für die Frage E: des Züchtigungsrechts bedeutungsvollen Umstand hingewiesen, B daß für die Maschinenbaufachschule in Ag in Gegensatz 2 zu den Berufsschulen kein Schulzwang besteht (vgl. Art. 129 a Abs, ' der. Bayr. Verfassung). ee
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Auch ministerielle Anordnungen des landes Bayern betreffend das Züchtigungsrecht an Berufsschulen sind nicht bekannt (Auskunft der Regierung von Mittelfranken vom . “ 4. Juni 1957 Bl. 423 d.A.); sie würden im übrigen das, Züch- % tigungsrecht nur dienststrafrechtlich, nicht strafrechtlich. $ regeln (BGHSt 6, 263, 268). Lediglich an Bayr. Volksschulen '%§ 19% die körperliche Züchtigung, zuletzt durch Bekanntmachung. ® des Bayr. Staatsministers für Unterricht und Kultus vom .
1m
30. Juni 1947 (den sogenannten Hundhammer-Erleß) dienststrafrechtlich gestattet; an höheren Lehranstalten Ist sie, auch hinsichtlich der Schüler im volksschulpflichtigen Alter, seit dem Jahre 1903 ministeriell untersagt (vgl. auch RGSt 42, 221, 222). Die Fachschule für Maschinenbau in Ansbach hat keine volksschulpflichtigen Schüler. d) Ein Gewohnheitsrecht, kraft dessen dem Angeklagten . ein Züchtigungsrecht gegenüber den Zöglingen seiner Schule zugestanden hätte, ist ebenfalls nicht festzustellen. Das Alter der Sohtiler, die Aufzählung der zulässigen Schulstrafen in der Schulordnung und der Mangel eines Schulzwangs sprechen gegen die Bildung eines solchen Rechts. Wenn an der Fachschule vielleicht in nicht unerheblichen Umfange geschlagen worden sein mag, so ist damit aoch nicht gesagt, daß dieser Brauch - oder eher Mißbrauch - in der Meinung, ein Recht auszuüben, sich eingebürgert hat; das wäre aber zur Entstehung eines Gewohnheitsrechts erforderlich, und zwar hätte . ein solches Gewohnheitsrecht sich allgemein an allen Bayrischen Fachschulen, nicht nur an der hier zur Rede stehenden herausbilden müssen. Es erübrigt sich jedoch ein näheres Eingehen auf diese (in der Entscheidung des 2. Senats NJW- 1958, 799 Nr. 18 für das Züchtigungsrecht an Volksschulen im Vordergrund stehende) Frage, da ein Gewohnheiterecht zur Züchiigung an Bayr. Fachschulen ersichtlich nicht vorliegt und von. keiner Seite behauptet worden ist. Der. Angeklagte leitet das. von ihm in Anspruch genommene Züchtigungsrecht ersichtlich vielmehr aus seiner Erzieheraufgabe als Lehrer (UA 7) und in einer Reihe von Fällen aus einer Übertragung von Seiten: der Eltern her. | Ds
ce) Auch aus seiner £Erzisheraufgabe erwuchs aber dem Angeklagten kein Züchtigungsrecht. Insoweit ist den nach- . stehenden Erwägungen des Zandgerichts beizußreten (vgl. UA TE:
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Der Lehrer der Fachschule hat zwar das Recht und die Pflicht zur Erziehung der Schüler. Ihm stehen aber andere Ergiehungsmittel zur Verfügung ale die körperliche Züchtigung, nämlich Verweie, Arrest, Androhung der Entlassung und Entlassung. Damit; kam hinreichend auf den Willen der Fachschüler, die keine Pflichtschüler sind, eingewirkt werden .oreonorencronenos Was das Reichsgericht bereits 1909 für die Schüler der höheren Klassen der höheren Schulen aussprach, gilt auch für Schüler an Fachschulen. Es ist mit der Aufgabe einer vernünftigen Erziehung nicht in Zinklang zu bringen; gegen reifere junge Leute eine Strafe anzuwenden, die geeignet ist, ihr Ehrgefühl, zu ertöten, scwie Haß und Erbitterung gegen ihre Lehrer zu erwecken. Die sittliche Intwicklung der Jugendlichen kann gefährdet werden, wenn sie durch das Verhalten des Lehrers körperliche Gewaltanwendung für nechabmenswert halten, Hinzu kommt schließlich, daß auf der freiwilligen Fachschule die Öltern mit den Lehrern zusammenstehen, die.Schule unterstützen und Geshalb nicht die an Pflichtschulen zu berbachtenden Schwierigkeiten auftreten, daß dem Leh- } ver vom Elternhaus entgegengearbeitet wird. Be:
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Diese Gedankengänge des Landgerichts stehen im Einklang mit den Auffassungen, ale heute in unseren "Volk über . den Wert oder Unwert der körperlichen Züchtigung und ihre: sittliche.. Erlaubtheit berrschen und werden der erzieherischen Aufgabe des Angeklagten unter Berücksichtigung des _ Alters seiner Schülsr, ‘der, ‚Freiwilligkeit des Schulbesuchs und der in der Schulordnung vorgesehenen Schulstrafen gerecht. Sie führen zu einer Verneinung der Frage, ob aus der Brzieheraufgabe ais solcher ein Züchtigungsrecht herzuleiten sei.
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Es kann hier unentschieden bleiben, ob dasselbe auch für Berufs-- und ähnliche Schulen mit Schulzwang zu gelten hat (vgl. R6St 35, 1825 45, ? für gewerbliche Fortkildungsschulen, _ RG III 28 TR 1941, 641 Nr. 6 für Berufsschulen).
Ebenso bietet der Sachverhalt keiney Anlaß zur Erörterung der Frage, immieweit andere Rechtfertigungsgründe; eiwa Notwehr oder Notstand, die Tätlichkeit eines Lehrers gegenüber seinem Schüler zu rechtfertigen oder zu sntschuldigen vermögen.
3.) Im Mittelpunkt des vorliegenden Verfahrens steht die Frage, ob und inwieweit der Angeklagte sich auf die‘ Übertragung der elterlichen Züchtigungsgewalt berufen kann, die er, wie bereits angedeutet, in zahlreichen Fällen für sich in Anspruch nimmt.
Das Landgericht hat zu dieser Rechtsfrage ausgeführt‘ (UA 9): ,
Den Eltern steht im Rahmen der Sorge für die Person ihrer minderjährigen Rinder das Recht zur körperlichen Züchtigung zu. Die Ausübung dieses elterlichen Züchtigungsrechts kann auf andere Personen übertragen werden. Der 5. Strafsenat ass Bundes-. gerichtshofes hat zwar in seinem Urteil vom 14.7. 1954 (BEHSt: Bad. 6 3. 271) zum Ausdruck gebracht, daß das v:m Lehrer ausgeübte Züchtigungsrecht einen völlig anderen Inhalt haben müsse, als wem die Eltern es ausüben, und daß dies gegen die Übertrag- _ tarkeit spreche, Trotz der Bedenken des BGH hält ', das Gericht an der bisherigen Rechteprechung fest. In den Fällen, in denen sich die Kinder außerhalb der tatsächlichen Einflußsphäre der Eltern befinden,
kann sich im Interesse der Kinder die Notwendigkeit ‚ergeben, die gesamte Erziehungsgewalt einschließlich des Züchtigungsrechts auf andere Personen zu übertragen. Es muß der Entscheidungsgewalt der Eltern überät lassen bleiben, ob sie im gegebenen Falle eine Über: X tragung des Züchtigungsrechts für notwendig halteroder nicht. Das übertragene Züchtigungsrecht wird dann in dem gleichen Umfange ausgelibt, wie von den Eltern.
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Dieser Rechtsansicht des Landgerichts kann nicht in allen Punkten gefolgt werden,
a) Ungweifelhaft kann das Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder nicht als solches auf andere übertragen werden; es entspringt der verwandtschaftlichen Bindung, die nur und ausschließlich zwischen den Eltern und den Kindem #3 besteht, ist also höchstpersönlich; es iet außerdem nicht nur ein Recht, sondern zugleich eine Pflicht, deren sich die e Eltern nicht durch Übertragung auf andere entledigen können (Rest 33, 52, 33).
Dagegen muß es als zulässig erachtet werden, daß die q Sltern eirien Dritten mit Erziehungsaufgaben betrauen und E. ihm aus diesem Anlaß die Ausübung von Erziehungsgewalt übertragen. Hierunter ist nicht nur dia Durchführung von Maßregelng zu verstehen, die von den Eltern bereits beschlossen sind; . } in einem solchen Falle, etwa bei dem Vollzug ‚einer von den. Eltern angeordneten Strafe durch einen anderen, bildet der E . Vollzishende nur gleichsam den verlängerten Arm der Eltern; -} sondern es ist vor allem an den Fall zu denken, daß die Entscheidung, ob etwas und was zu geschehen hat, einem anderen im Einzelfall oder allgemein, auf bestimmten oder allen Ge-
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Leben bietet zahlreiche Beispiele dafür, daß solche Übertragungen vorkommen und von der Rechtsordnung (vgl. z.B. die Rechtsprechung zu § 174 Nr. 1 StGB) anerkamt werden. So übt fast regelmäßig der Stiefvater oder die Stiefmutter umfassende Erziehungsrechte und -pflichten gegenüber dm nuch erziehungsbedürftigen Kinde seines Ehegatten kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Übertragung durch diesen aus; entsprechendes gilt für die Pflegeeltern eines Kindes. In beschränkteren Umfang ist eine Übertragung der Erziehungsaufgabe denkbar auf Kindersclwestern, : Kindergärtnerinnen, Erzieher und ähnlich gestellte Personen.
An der Rechtsgültigkeit solcher Übertragungen der Erziehungsgewalt kann allgemein betrachtet nicht gezweifelt werden. Richtig ist, daß die übertragene Erziehungsgewalt in der Hand eines Dritien mit Rücksicht auf das Fehlen der Eltern-Kindesbindung einen anderen Inhalt bekommt, als wenn die Eltern sie selbst austiben (vgl. BGHSt 6, 263, 271). Vor allem die Züchtigung, die ein Fremder ausübt, ist eine andere und wird von dem Kinde anders empfunden als eine solche, die von den Eltern kommt. Das spricht aber nicht gegen die Übertragbarkeit schlechthin,: sondern nur gegen die ungeprüfte Anerkennung Zeder Übertragung und jeder von dem Fremden getroffenen Maßnahme. Es ist erforderlich, zu untersuchen, -ob die Übertragung mit Rücksicht auf die höchstpersönliche Natur der Elternrechte und -pflichten zulässig (vgl. Rast 76, 3, 6) und ob die von dem Fremden getroffene Maßnahme für ihm als Nichtelternieil nach erziehsrischen, insbesondere sittilichen Gesichtspunkten veriretbar erscheint, Von diesen Einschränkungen abgesehen können Bedenken gegen eine Übertragung elterlicher Erziehungsgewalt nicht erhoben werden (rgl. auch Bruns, Zur st srafrechtlichen Diskussion über das Züchtigungsrecht des Iehrers, 32 957, 4:0, #18 ff).
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Auch.auf einen lehrer kann elterliche Erziehuigsgs- : walt übertragen werden. Das tritt klar zutage, wenn er in die ' häusliche Gemeinschaft der Eltern seines Schülers oder wenn der Schüler in die häusliche Gemeinschaft des Lehrers aufgencmmen ist, ebenso hei einem Lehrer, der eine Schule mit angeschlussenem Heim ("Internat") zu leiten hat, in dem sich das ganze: leben der Schüler abspielt. Es ist aber auch denkbar, daß ein Elternteil den Lehrer aus irgendwelchen Gründen kittet, sich des Kindes in erziehlicher Hinsicht besonders anzunehmen und es im Rahmen dieser Aufgabe notfalls auch zu züchtigen, und daß der Iehrer sich dieses Auftrags in einer Weise, wie e8 elterlicher Erziehung entspricht, entledigt, also etwa durch väterliche Ermahnung in Abwesenheit der Mitschüler .und nötigenfalls unterstützt durch eine angemessene Züchtigung. In allen diesen Fällen ist dem Lehrer die Möglichkeit geboten, dem Kinde eine über die schulische hinausgehende Erziehung elterlicher Art zuteilwerden zu lassen. Nur wenn und soweit dies möglich (und beabsichtigt) ist, kann von einer Übertragung elterlicher Gewalt auf den Lehrer. gesprochen werden. Erschöpft. sich seine erzieherische Betätigung ganz oder im wesentlichen in der Erfüllung seiner . Erziehungsaufgabe als Lehrer, so ist eine "Übertragung elterlicher Erziehungsgewalt" "auf ihn gegenstandslos. Das gilt insbesondere für-die Zustimmungserklärung der Eltern zur Züchtigung ihres Kindes äurch den Lehrer. Gerade’ sie kann nurf dann als ein übertragenes Teilstück elterlicher Gewalt angesehen werden, wenn ger Lehrer sie auch. als solche eusüben, wenn er’ dem Kinde bei:.der- Züchtigung als St ellverireter der Fltern geganübertreten. kann und soll (was er dann bei Durchführung‘ der Züchtigung duch tun muß). Soll oder kann er dies, nicht, soll oder kann er mur. als Lehrer auch zur Züchtigung
kefugt. sein, so 1äuft- eine solche. Erklärung der Eltern derauff hinaus, daß nicht elterliche Erziehungsgewalt übertragen,
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sondern das bereits bestehende Lehrererziehungsrecht mit Zustimmung der Eltern um die Befugnis der Züchtigung erweitert werden soll, eine Maßnahme, deren Wirksamkeit unter Berücksichtigung der Amtsstellung des Lehrers zu beurteilen Ant.
Eine Zustimmung in diesem Sinne müßte für unwirksam’ erachtet werden. Nicht nur wäre es bedenklich, daß ein Recht; welches dem Lehrer aus seiner Erziehungsaufgabe heraus nichtzugestanden werden kann, ihm auf dem Umweg über eine alterliche "Hinwilligung" doch wieder eröffnet wird; sondern auch die Amtsstellung und -aufgabe des Iehrers verbieten es, daß ihr Umfang durch Willenserklärungen der Eltern der Kinder gestaltet wird. Ebensowenig wie Eltern dem Lehrer ein vom Gesetz zugebilligtes Züchtigungsrecht entziehen können (Bruns aaO S. 413), ist es möglich, daß sie durch ihre Zusiimmung die amtlichen Befugnisse des Lehrers erweitem (vgl. IK 6/7. Aufl. Ann. 2 zu § 340 StGB, Schönke/Schröder 7. Aufl. Anm. III zu § 340 StGB, Bader JZ 1954, 755, 756). Andernfalls könnte es zu dem von der Staatsamaltschaft mit Recht als untragbar bezeichneten Zustand kommen, daß ein lehrer in seiner Klasse zwei Gruppen ven Schülern zu unterscheiden hätte, nämlich solche mit und solche ohne Züchtigungsmöglichkeit, ein vom erzieherischen Standpunkt nicht vertretbares Ergebnis, .
Tie Züchtigung einss Schülers durch den Lehrer kann nach alledem auf Grund übertragener elterlicher Erziebungs- - gewalt nur gerechtfertigt sein, wenn sie der, Iehrer nach den Willen der Eltern auf der Grundlage eines Verhältnisses, . " das es ihm erlaubt, dem Schüler als Üstellvertreier der :"- Eltern gegenüberzutreten, vornehmen soll und wenn er sie nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den ihm . gegebenen Möglichkeiten erzieherischer Besinflussung das.
Kindes über die rein schulischen Wirkungsmöglichkeiten
hinaus, auch so’ vornehmen kann. Das bloße Einverständnis & der Eltern mit einer körperlichen Züchtigung ihres Kindes x oder ihre Bitte, sich ihres Kindes besonders anzunehmen, £ gibt also einem Lehrer noch keine Befugnis zur Züchtigung [% 14 - 17 jähriger Schüler auf Grund abzuleitender elterlicher Erziehungsgewalt. Erforderlich ist vielmehr, daß sich sein Verhältnis zum Schüler über die schulischen Beziehungen
und Möglichkeiten hinaus dem Eltern-Kindesverhältnis auch tatsächlich annähert und in einer Weise gestaltet, die es ihm erlaubt, auch bei körperlicher Züchtigung dem Schüler als Stellvertreter eines Elternteils zu begegnen, und. daß die Züchtigung selbst unter Umständen und Pormen vorgenommen wird, die sie auch in den Augen des Schülers als Sbück dieses besonders gestalteten Verhältnisses erscheinen lassen. Bei solcher klarer Unterscheidung zwischen (zulässig) übertragener elterlicher und (unzulässig) erweiterter schulischer Erziehungsgewalt 1äßt es sich auch leichter vermeiden, daß einem Lehrer das "Züchtigungsrecht" von den Eltern "widerstrebend" zugebilligt wird (Fall 18 d.V.) oder daß im Hintergrund solcher "Zukilligung" die Abhängigkeit der Schüler und damit der Eltern von dem Lehrer steht, eine Möglichkeit, auf die die Staatsamaltschaft gerade im vorliegenden Falle mit Recht hinweist (Auswahl von 40 Schülern unter 120 Bewerbern, Einfluß auf Gewährung vın Erziehungsbeihilfen u.a. mehr, Arbeitsvermittlung nach bestandener Prüfung). Ob sich : Eltern frei und ungezwungen mit einer Züchtigung ihres Kindes durch einen lehrer einverstanden erklären oder ob sie eine Solche Erklärung nur unter Druck abgeben und ihr schon aus diesem Grunde die rechtfertigende Wirkung abzusprechen wäre, kann eine im Einzelfalle nicht leicht zu entscheidende Tatfrage sein. Sie taucht in der Regel gar nicht erst auf, wenn es nicht auf die Erklärung als solche, sondern darauf entscheidend ankommt, daß im Einvernehmen mit : den Eltern zwischen dem Lehrer und dem Schüler ein besonderes‘
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Betreuungs- und Erziehungsverhältnis begründet wird, von dem das Züchtigungsrecht nur ein Teilstück ist.
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fügte körperliche Mißhandlung der Züchtigung die Eigenschaft der Rechtswidrigkeit zu nehmen vermag (vgl. § 226% StGB), steht hier nicht zur Entscheidung. Sicherlich kann dies
nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Soweit die Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 61, 191 abweichende Gedanken enthält, vermag der Senat sich ihr aus den oben dargelegten Gründen nicht anzuschließen (vgl. auch BGEHST 6, 263, 271; BGH NIW 1958, 799 Nr. 18). Es sei aber aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts noch auf die Entscheidung RGSt 46, 344 verwiesen, in der der Begriff "Erzieher" im Sinne des § 247 StEB von dem des "Lehrers" abgegrenzt wird. und dabei Gedanken entwickelt sind, die den hier niedergelegten verwandt sind.
b) Der Angeklagte war Leiter einer Fachschule, die schon durch die. Zusammenfassung handwerklicher und berufsschulmäßiger Ausbildung geeignet war, ein persönliches Verhältnis zwischen ihm und seinen. Schülern zu schaffen, welches den Boden für die Übertragung elterlicher Erzishungsgewalt auf ihn bilden konnte. Das gilt besonders von den Schülern, die die Gelegenheit der Unterbringung im Jugendwohnheim wahrnahmen und damit bei Tag und Nacht, während der Arbeit und in der Preizeit seiner Aufsicht unterlagen, Wenn er auch nicht leiter des Jugsndheims war, so übte er doch, wie das angefochtene Urtell ergibt, die Aufsicht Über seine dort "untergebrachten Schüler auch im Heim aus, auf dessen Angeleganheiten er zudem durch seine Mitgliedschaft im Jugend- . heimausschuß unmittelbaren. Einfluß hatte.
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War dem Angeklagten somit schon durch die Kigenart seiner Schule die Möglichkeit geboten, neben der £rfüllungseiner Erzieheraufgabe als lehrer den Schülern auch eine Art elterlicher, über die schulische hinausgehender Erziehung | zuteil werden lassen, so ergeben doch die kisherigen PFest- N stellungen des Landgerichts so gut wie nichts in der Rich- j tung, daß der Wille der Schülereltern und des Angeklagten ; auf die Übertragung elterlicher Erziehungsgewalt (und nicht | nur auf die unzulässige Erweiterung der Lshrererziehungsge- | walt) gerichtet war. Nur. bei 3 der 22 betroffenen Schüler (Fälle 8, 15, 16) ist im Urteil davon die Rede, Dehne habe "Vaterstelle vertraten" sollen (UA 15) oder die Mütter hätten "DagmB vyei Schulantritt ihrer Söhne erklärt, daß er sich ihrer Jungen besonders annehmen solle und daß sie die Erziehungsgewält auf ilm übertrügen" (UA 22). Aber es ist bemerkenswert, daß in den letzten zwei Fällen das Landgericht feststellt (DA 22): "An eine Übertragung des elterlichen Züchtigungsrechis hatten beide nicht gedacht und dies auch |} nicht gewollt", und im Falle 8 (UA 15) die Mutter dem Ange- : klagten "zutiefst erschrocken" wegen der Züchtigung ihres Sohnes "Vorwürfe" machte, woraus sich klar erkennen läßt, was jedenfalls diese Mütter sich unter einer besönders per- |} sönlich gestalteten Erziehung den Angeklagten vorstellten. | In allen anderen Fällen wurde dem Angeklagten entweder nur die Erlaubnis zur Züchtigung erteilt (2, 9, 11, 12, 18, 19, 21) oder eine solche Erlaubnis. unterstellt (7, 10) ode keinerlei Erlaubnis gegeben (1, 5, 6, 8, 14, 22) oder die Frage vom Gericht: offengelaäsen :(13, 17). Daher gewinnt der Senat nacı dem Bild, äas die tisherigen Feststellungen des Tandgerichts bieten, den Eindruck, daß es- mindestens dem Angeklagien nicht au? die Übertragung elterlicher Befugnisse, f s.ndem auf die. Erweiterung seiner Ishrererziehungsgewalt durch ein Süchtigungsrecat ankam und er sich nur der
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(unzulässigen) Zustimmung der Eltern versichern wollte, daß er auch zu einer körperlichen Züchtigung ihrer Kinder schreiten dürfe. In diese Richtung weisen auch die Feststellungen im angefochtenen Urteil (UA 8): Mi DB wußte, daß er als Iehrer kein Züchtigungsrecht hat. Er kannte die Schulordnung, in der ei Züchtigungsrecht als Strafe nicht vorgesehen war. Er vermied es, an höheren Stellen eine Entscheidung über die Frage des Züchtigungsrechts herbeizuführen, Vor allem war er immer wieder bestrebt, sich von den Eltern ein ausdrückliches Züchtigungsrecht - übertragen zu lassen. Dies hätte er nach der Überzeugung des Gerichts nicht für nötig befunden, wenn er an ein dem Lehrer bereits zustehendes Züchtigungsrecht geglaubt hätte, Überdies vergriff sich DB - wie die Beweisaufnahme ergab - nicht mehr an Schülern, wenn-ihm die Eltern das Schlagen ausdrücklich untersagten. =
Der Senat hält es jedoch für möglich, daß die bisherigen Feststellungen des Landgerichts zur Übertragung. elterlicher Rechte auf den Angeklagten von dem unrichtigen Ausgangspunkt der Jugenäkammer in der Frage der Zulässigkeit solcher Übertragungen beeinflußt sind. Das Landgericht wird. sich daher in der neuen Hauptverhandlung mit der Prüfung der Ermächtigung des Angeklagten zur körperlichen Züchtigung ‚einiger Schüler unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Senats ni«chmals zu befassen haben. Diese Notwendigkeit - führt zur Aufhebung des Urteile auch im Rahmen der’ Sachrtige,..
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4.) Tatbestands.- und Verbotsirrtum,
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Das Landgericht geht bei Prüfung der Möglichkeit und ' & Entschuldbarkeit eines Tatbestands- uder eines Verbotsirrtums; von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus (vgl. auch
BGHSt 3, 105).
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Sollte die Jugendkammer in der neuen Hauptverbandlung ° zu dem Ergebnis gelangen, daß die in einer Reihe von Fällen in Frage kommende "Übertragung elterlicher Gewalt" nach der oben dargelegten Rechtsansicht des Senats unwirksam war, so wird zu entscheiden sein, ob sich der Angsklagte in Unkenntnis der Rechtslage, und ohne daß ihm daraus ein Vorwurf ge- I macht werden kann, auf die Gültigkeit solcher Übertragungen verlassen hat, ob er also insoweit einem unverschuldeten Verboteirrtum erlegen ist. Dabei wird zu berücksichtigen :.. sein, daß die Übertragbarkeit elterlicher Züchtigungsrechte auf einen Lehrer in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (Rest 6%, 191) sehr weitgehend bejaht und vom Bundesgerichts-\ hof bisher nicht geklärt wurde. Es wird weiter von Bedeutung .: sein, ob und welche Stellung die vorgesetzten Diengtbehörden des Angeklagten zu disser Frage etwa allgemein oder dem Ange- ! klagten gegenüber eingenommen haben. n
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Zöchtigungsrechts.
Das Landgericht geht richtig davon aus, daß ein dem Angeklagten zusiehendes Züchtigungsrecht oder sein Glaube daran ihn nur dann straflos macht, wenn er, unter Berücksichtigung der Absprache mit den Eltern, einen Anlaß zur
Züchtigung hatte, wenn er weiter zu erzieherischen Zweck züchtigte und wenn er schließlich sich nach Art und Maß
der Züchtigung auf das unbedingt notwendige beschränkte.
26 -—
a) Der Anlaß zur Züchtigung ist von der Jugendkammer im Fall ? nicht geklärt und zugunsten des Angeklagten unterstellt worden. In den Fällen 8, 10 &, 11 (zum Teil) und 12 lag er in schlechten Ieistungen des Schülers. Das Landgericht hat diesen Anlaß der Züchtigung als berechtigt anerkannt. . Das liegt auf dem Gebist tatrichterlichen Ermessens und 1ä8t unter der Voraussetzung, daß der Schüler nach seinen Fähigkeiten Besseres hätte leisten können, auch keinen Rechtsirrtum erkennen.
In allen übrigen Fällen tilaen Verstöße auf dem ekiet des guten Benehmens oder der Ausführung von Anoränungen und Aufträgen des Angeklagten den Anlaß zur Züchtigung, In den meisten dieser Fälle hat die Jugmäkamer bereits mit Recht einen Anlaß zur Züchtigung verneint (2, 5, 6, 9, 10 a, 13, 14, 15 a, 16 a, 17, i8; 19, 21, 22). Aber auch in den wenigen noch verbleibenden bestehen erhebliche Bedenken gegen die Feststellung, daß der Angeklagte des Glaubens sein ‘durfte, hier würden verständige Eltern zu dem Mittel körperlicher Züchtigung greifen. Am ehesten könnte dies noch im | Palle 11 kejaht werden; dort hat der Schüler wiederholt Hausaufgaben nicht angefertigt, ist trotz Verbots- mit dem Motorroller auf dem Schulhof herumgefahren, wobei er Mit-- schüler gefährdete, und hat schließlich wiederholt nach der Arbeit die Hände nicht gewaschen. Im übrigen handelte es sich darum, daß der Schüler im Gang des Jugendheims während einer Versammlung trotz gebotener Ruhe hin- und hergelaufen war (Fall 7), einen Hitschüler in der Schule geschlagen (Fall 15%) ‚oder sich mit einem Mitschüler in der Werkstatt, verbotswidrig unterhalten hatte (Fall 16 b). Das Landgericht wird. Gelegenbeit haben, sich nit der Prags, ob solche Verstöße verstän-
dige Eltern zur Züchtigung ihres Sohnes veranlassen konnten, nochmals zu befassen
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. der Senat bei, sie wird von der Jugendkanmer zu beachten
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' Landgericht an sich richtig ausgegangen (vgl. Fälle 7, 18,
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In der bereits erwähnten Entscheidung BGHSt 6, 263, ? 269 £ ist darauf hingewiesen, daß die Aufrechterhaltung der ’ Schulzucht für sich allein keinen Grund zur Züchtigung bilden könne; höchstens die Sorge für die sittliche und charek- ;} terliche Entwicklung des Kindes dürfe zur körperlichen Strafe führen. Damit ist ersichtlich ausgesprochen, daß der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung, der auch im Jugend strafrecht weitgehend ausgeschaltet ist, für sich allein A
keine Züchtigung auslösen darf. Dieser Rechtsansicht tritt
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sein.
b) Der Erziekungszweck der Züchtigung erfordert, daß der Strafende nur zum Besten des Zögltngs, nicht dagegen aus Beweggründen handelt, die mit der Erziehung nichts zu tun F haten (vgl. BGH NIW 1953, 14409 Nr. 23 für das elterliche Züchtigungsrecht, ferner BGH NIW 1958, 799 Nr. 18 und Bruns aal S, 417). Das hat-das Landgericht richtig erkannt und deshalb bereits in den Fällen,9, 10 a, 13, 18 die Züchtigung | des Angeklagten für unberechtigt erklärt, weil er nicht zum ' Zweck der Erziehung, sonder lediglich aus Ärger gehandelt habe.Die Jugendkammer wird. die’Frage, ob der Angeklagte zu | Ergiehungszwecken handelte, in Anbetracht der Geringfügigkeit der Anlässe, aus denen er schlug, auch in den übrigen Fällen nochmals zu prüfen haben,
ce) Davon,.daß Art und Maß. der Züchtigungen dem entsprechen müssen, was. verständige: Eltern unter Berücksichti- | gung des Anlasses der Züchtigung und der Gesamtpersönlich- - keit des Kindes für erzieherisch notwendig erachten, ist das ‘
21). Ob es diese Erfordernisse einer berechtigten Züchtigung - aber stets richtig Yeurteilt hat, erscheint zweifelhaft.
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Die Züchtigungen des Angeklagten bestanden in den meisten Fällen in "kräftigen" oder "spürbaren" Ohrfeigen (Fall 1, 2, 5, 7, dort 2 längere Zeit spürbare Ohrfeigen,
8, dort 2 kräftige Ohrfeigen, 9, dort mehrere heftige Schläge ins Gesicht, i0 a, dort mindestens 2 Ohrfeigen und mehrere Schläge auf den Hinterk“pf, 10 b, dort recht kräftige Ohr feigen, 11, 12, dırt an sechs verschiedenen Tagen mehrere Ohrfeigen und einmal mit Schnellhefter um die Ohren geschlagen, 13, dort derber Schlag übers Ohr, 14, dort derbe Ohr-- feige, 15 a, 15 b, !6 a, 16 b, 17, 18, dort kräftiger Schlag “ auf den Hinterkopf, 19, dort links und rechts spürbare Ohr-Zeigen, 21, ärrt zwei Ohrfeigen und zwei Knöchelschläge auf den Kopf, welche wehtaten). Nur im Fall 6 ist von einem schmerzhaften Schlag ins Genick, im Fall 22 von einem kräftigen Schlag mit der gefüllten Collegmappe auf Rücken und Hinterkopf die Rede. j
Von diesen Züchtigungen sind zunächst der Schlag mit der Collegmappe (Fall 22), der schmerzhafte Schlag ins Genick (Fall 6), die Schläge auf den Hinterkopf (Fälle 10 a, 8) und die Knöchelschläge an den Kopf (Fall 21) als bedenklich anzusehen, da sie geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen (vgl. RGSt 73, 257, 258; BGH NIW 1958, 799 Nr, 18). Aber auch zahlreiche der erteilten Ohrfeigen dürf- _ ten das allenfalls nach erträgliche Maß berechtigter Züchtigung nach Art und Zahl überschritten haben. Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine Ohrfeige (und das ihr wohl gleichzustellende Schlagen mit dem Schnellhefter im Fall 12) für einen Schüler im Alter von mindestens 14 Jahren, wie es _ hier in allen Fällen erreicht war, nicht nur eine empfindliche Ehrenstrafe, sondern auch gesundheitlich nicht ungefährlich ist. Aus der sehr zahlreichen Rechtsprechung zu
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dieser Frage verweist der erkennende Senat auf die Zusammenstellung in BGH NIW.1958, 799 Nr. 18 und schließt sich der (für das gewohnheitsrechtliche Züchtigungsrecht eines Volksschullehrers ausgesprochenen) Rechtsansicht an, daß maßvolle Ohrfeigen, die keine Merkmale an der getroffenen Stelle hinterlassen, die durch das Sittengesetz gezogenen Grenzen des Züchtigungsrechts nicht überschreiten.
Das Landgericht wird unter Berücksichtigung dieser Ausführungen erneut zu prüfen haben, inwieweit die Züchtigungen des Angeklagten nach Art und Maß das unbedingt Er-. forderliche überschritten. Dabei wird zu beachten sein, daß ”. im Gegensatz zu dem in BGH NJW 1958, 799 Nr. 18 entschiedenen Fall für Jugendliche im Alter von 14 Jahren und darüber eine andere Art der körperlichen Züchtigung als Ihrfeigen nicht in Frage koms. (Stockschläge, die bei Volksschülern angekracht erscheinen mögen, scheiden für diese Altersstufe aus), und daß andererseits die körperliche Züchtigung im Gegensatz zur Volksschule mit ihrem Schulzwang schon deswegen nicht als die "letzte" Strafe.anzusehen ist, weil als wesentlich einschneidenderes Erziehungsmittel die Entlassung von der Schule zur Verfügung steht.
Auch die oben zu 5 a) und c) erhobenen Bedenken gegen die Rechtsensicht des landgerichts führen zur Aufhebung des Urteils im Rahmen der Sachrüge.
zu 5. 2-.c. Daß alle diese Voraussetzungen der Straf- : losigkeit einer Züchtigung der richterlichen Nachprüfung | unterliegen, ist vom Landgericht mit Recht angenommen (vel. BGH NW 1958, 799 Nr. 18, Bruns aal 8. 420 ff).
> 30.
6.) Zu 8 340 StEB.
Die Frage, ob der Angeklagte sich einer Körperverletzung im Amt schuldig gemacht hat, prüft das Landgericht im Zusammenhang mit Fall 6, in welchem der Schüler seinen Spind im Jugendwohnheim nicht ordnungsgemäß. aufgeräumt hatte. Rs bejaht diese Frage mit folgender Begründung (UA 13 f):
Zwischen der Ausübung des Amtes als Direktor der Fachschule und der Körperverletzung SM bestand ein enger innerer Zusammenhang. DEM trat gegenüber den im Jugendwohnheim befindlichen Schülern seiner. Schule kraft seiner Autorität als Schuldirektor auf. Die Schüler im Jugendwohnheim sahen in Dehne, und dessen war er sich bewußt, den Direktor ihrer Schule, dem sie sich fügen mußten, Eingriffe anderer Personen hätten sig sich nach ler Überzeugung des Gerichts
in dem von Mile vorgenomiienen Umfange nicht bieten lassen. DM wollte als Lehrer auf das außerschuli-: sche Verhalten .seiner Schüler einwirken, die auch im Jugendwohnheim die Schüle würdig vertreten sollten. Er war nur deskalb Mitglied des Jugendwohnheimausschusses, weil .ein großer Teil der Heiminsassen seine Schüler waren. Hätte Tee die an sich dem Heimleiter zustehenden Aufgaben teilweise mitübernebmen wollen,. so hätte er.sich nicht nur um seine Schüler, sondern um alle Heiminsassen kümmern müssen. Das tat
er bewußt nicht. Er fühlte sich nur den Schülern seiner Schüle gegenüber verpflichtet, um so mehr,
als er den Eltern auswäriiger Schüler die Unterbringung im Sugendwohnheim dringenä empfohlen. hatte,
zwischen der den Schülern übertragenen Aufgabe (und der
Alle diese Umstände zeigen deutlich, daß Dei sei-
nen Schülern im Heim in Veranlassung der Ausübung
seinss Amtes, nicht aber als "Pfleger des Heimes", gegenübertrat.
Die Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkenien 2 (vgl. dazu R6St 17, 1655.46, 3445 RE TR 1941, 58 Nr. 14 © IK 6/7. Aufl. Anm. 5 za § 340 StGB). .Sie.gelten auch für Fall 7, der sich ebenfalls im Heim zutrug. Sie treffen in ihren Grundgedanken weiter auf die Fälle i8 (Abstempeln von Einladungen für den Verein ehemaliger Fachschüler) und 21 (Tragen von Prospekten aus der Wohnung des Angeklagten in die Schule) zu. Auch hier bestand sin enger Zusammenhang
erfolgten Züchtigung) einerseits und der Schulzucht andrerseits. Insoweit sind daher keine Bedenken zu erheben.
r B. Revision des_Angeklagten.
Sie beschränkt sich auf die Fälle 18 und 21 des Urteils und greift dort die Würdigung der Taten als Körperverletzung. im Amt nach § 340 StGB an. Diese Beanstandungen sind unbegründet, wie sich. aus ‘den obigen Darlegungen ergibt,
Bine Auseinandersetzüng mit den von der Revision | angeführten Entscheidungen des Bayr. Verwaltungsgerichtshofs VGH 26, 295, 298; 30, 110; BIfRA 75, 601 erscheint nicht. erforderlich, da sie die Frage bürgerlichrechtlicher Haftung betreffen, für die andere. Gesichtspunkte zu gelten haben. Te-. 2 doch sei auf die bereits. genannte Entscheidung RG IR 1941, ’ 58 Nr. 14 verwiesen, welche die zivilrechtliche Haftung bei einem, den Fällen 18 und 21 vergleichbaren Sachverhalt bejaht hat,
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Im übrigen sind die Ausführungen in der Revisionsbegründung des Angeklagten bereits durch das zur Revision der Staatsanwaltschaft Gesagte miterledigt.
Die Revision des Angeklagten ist danach als unbegründet zu verwerfen.
Dr. Geier Dr. Peetz
Die Bundesrichter Mantel und oo.
Dr. Hübner befinden sich im en Urlaub und sind dadurch ver- Dr. Hengsberger , \ hindert, das Urteil zu unterschreiben.
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