§ 127a Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme
Stand: 10.06.2019
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- LG Hamburg, 25.04.2025 – 615 Qs 37/25Zitiert von 1
- EuGH, 22.03.2017 – C-124/16,C-188/16,C-213/16Zitiert von 10
- OLG Celle, 11.01.2024 – 2 Ws 7/24
- OLG Zweibrücken, 10.03.2022 – 1 Ws 20/22
- EuGH, 07.05.2015 – C-216/14
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/127a#abs-1 (1) Hat der Beschuldigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt und liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls nur wegen Fluchtgefahr vor, so kann davon abgesehen werden, seine Festnahme anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, wenn
1.
nicht damit zu rechnen ist, daß wegen der Tat eine Freiheitsstrafe verhängt oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird und
2.
der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/127a#abs-2 (2) § 116a Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.