Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 26.06.1958 – 4 StR 145/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
*,) Die Strafverfolgungsverjährung kann auch noch eintreten, solange die endgültige imntscheidung über die :Frage einer Strafaussetzung aus- steht (im Anschluß an RG gW 1931, 1562 Nr. 16). 2.) Die Verjährung ist vom Rechtsmittelgericht selbst dann zu berücksichtigen, wenn nur die Entscheidung über die Strafaussetzung angefochven ist,
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Für die Amtliche Sammlung: Gesetz? steB 88 253,66, 67 ££; StPO § 206 a Abs. 1.
Rechtssatz: *,) Die Strafverfolgungsverjährung kann auch noch eintreten, solange die endgültige imntscheidung über die :Frage einer Strafaussetzung aus-
steht (im Anschluß an RG gW 1931, 1562 Nr. 16).
2.) Die Verjährung ist vom Rechtsmittelgericht selbst dann zu berücksichtigen, wenn nur die Entscheidung über die Strafaussetzung angefochven ist,
Aktenzeichen: 4 StR 145/58 Urteil des BCH vom 26. Juni 1958 . LG Duisburg
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Großhändler Arno H ce EiEB aus Orb: geboren am @. ED ED ir: Ve (Bezirk va: ,
wegen Anstiftung zur Unfallflucht u. a,
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hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 26.
Juni ?958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Wantel Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof. Dr. Lang--Hirrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichisiof GEB in Ger Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr. WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > s Urxundsbesmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanrt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Duisburg vom 7. Januar 1957 wird das Verfahren wegen Verkehrsübertretung (§§ 2. 71 StVZO! eingestellt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
soweit das Verfahren eingestellt ist. fallen dessen
Kusien der Londeskasse zur Last. Im ührigen werden die
Kosten des Rechismitvels Gem Angeklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Die Sirafkamner hat den Küchenmeister SD ; ie: keine Revision eingelegt hat} wegen fahrlässiger Tötung waä Unfallflucht zu fünf Monaten Gefängnis und den Großhändler Henche wegen Überüretung der $% 2, Ti StVZO zu drei Wochen Haft sowie wegen Anstiftung zur Unfallflucht zu vier Yonaten Gefängnis verurteilt (§ 74 StGB). Beiden Angeklagten wurde die Tahrerlaubnis entzogen. Eine Strafaussetzung zur Bewährung wurde abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten He. ücr beantragt, das angefochtene Urteil insoweit teilweise aufzuheben, als ihm eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung verweigert worden ist,
Das Rechtsmittel ist, wie noch auszuführen sein wird. zulässig. Es kann jedoch nur teilweise Erfolg haben.
Die Strafkammer hat im wesentlichen folgendes festigestellt; Der Angeklagte He@ip hatte an Abend des 17. nmuar 1956 an einer privaten Einweihungsfeier der Gaststätte "CD HE teilgenommen und bis 4,45 Uhr früh etwa 20 Glas Bier und ‘0 Schnäpse getrunken. Dann hatte er bis +0. Uhr vormittags geschlafen. Seit ungefähr *'.:5 Uhr befand er sich wieder in dieser Wirtschaft. Dort vraf ikn um die Mittagszeit sein langjähriger Freund Si an der Theke. Es wurden mehrere Runden Bier und Schnaps getrunken, Von diesen Getränken wurde jedoch nach Angaben der Angeklagten ein Teil ausgeschüttet. Gegen 4.50 Uhr verließen beide Angeklagten den On I@. Sie funren getrennt mit ihren Fahrzeugen ab, mit der Absicht, sich anschließend im Büro SEE zu treffen. Auf dieser PRahri erfaßte Sonderfeid mit seinem Kraftwagen den
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Radfahrer Rudolf EB. Dieser wurde gegen die Wirdschützscheibe des Yagens (Onel-Rekord; und anschließend auf die Fahrbahn geschleudert. Er erlitt dabei so schwere Kovfrerletzungen. daß er wenige Stunden später siarb. SEEEEER niclt seinen Wagen am Ausgang einer Unterführung an und gins zu dem Verletzten zurück, der auf der Fahrbahn lag und um den sich einige Straßcenpassamten bemühten. Nachdem er diese gefragt hatte, ob der Radfahrer tot sei, fuhr er seinen Krafiswagen etwa 50 Meter weiter und stieg wieder aus. Hierbei erblickte er He@ib, der in einiger Entfernung vor seinem eizenen Wagen stand. Hefe fragte, was geschehen sei. SCEEEND erwiderte, "es sei etwas Schreckliches passiert; er (8. : habe einen Radfahrer angefahren". Fei> sagte äarauf: "Komm, wir gehen einen trinken!", He wollte hiermit SED veranlassen. Alkohol zu trünken, um dadurch die Feststellung des bei seinem Freund zur Unfallzeit vorhandenen Blutalkohol: zu erschweren oder unmöglich zu machen. Sc, der -unächst zur Unfallsteile zurückkehren wollte. wurde durch die Kinflußnahme Hop in seinem intschluß schwankend. Es g8- lang dann Hee. SCHÄNEEEB u bestimmen. mit ihm in cine in der Nühe gelegene Gaststätte zu geken. Dort \rark S>- ED at He Aufforderung ein Weinglas voll Kognak in einen Zug aus. Weiteren Weinbrand, den Hegie für ihn herbeiholte, trank er jedoch nicht mekr. Kurz darauf erschienen Polizeibeamte. Hein Blvialkcoholgehalt betrug im Zeivpunz: des Unfalls 2,i2 %os
Zur Frage der Strafaussetzung legt das Lanägericht days
"Bine Aussetzung der Strafe zur Bewährung konnte den Angeklagten nicht gewährt werden. Während die Persönlichkeit beider Angeklagten an sich.die Aussetzung der Vollstreckung ger erkannten Strafe unbedenklich rechtfertigt (8 25 Abs. II StGB}, steht ihrer Anoränung jedoch das öffentliche Interesse
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entgegen (§ 23 Abe. III Ziffer 1 StgB‘. Die Öffentlichkeit ist hier durch die Taten der Angeklagten. insbesondere weil fahrlässige Tötung, Unfallflucht und Anstiftung zur Unfallflucht vorliegen, besonders stark betroffen. Die Taten haben auch ein besonderes Aufsehen erregt, wie der Zeuge TED ausdrücklich bekundet hat. Nach der Überzeugung der Kammer ist es auch mit dem impfinden aller billig und gerecht Denkenden nicht zu vereinbaren, die Strafvollstreckung auszusetzen. Dies folgt insbesondere aus dem Unrechisgehalt beider Taten und aus der Schwere der Schuld der Angeklagten. Das Unterbleiben der Straf.- verbüßung würde das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsprechung erschüttern. Das öffentliche Interesse erfordert daher mindestens die Vollstreckung eines Teiles der Stra-
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Die Strafakten sind nach Erlaß des Urteils und Eingarıg der Revision und Revisionsbegründung abhanden gekommen (dienstliche Äußerung der zuständigen Goschäftsstelle der Staatsenwaltschaft Duisburg vom 30. Dezember 1957. Bl. 69 der Ersatzakten). Die Akten wurden, soweit möglich, wiederhergestellt,
Die Zeitpunkte des Eingangs der Revision, der Zustellung des Urteils und des Ringangs der Rechtsmittel-- begründung lassen sich aus den Ersatzakten nicht entnehmen. Die Verteidiger haben jedoch versichert, daß sie die Wahrung der Einlegungs- und Begrünäungsfrist persönlich überwacht haben (Bl. 63 der Ersatzakten). Hierauf hat die Landesstaatsanwaltschaft im Übersendäungsbericht hingewiesen. Bei dieser besonderen Sachlage ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß die Revisionseinlegung und Rechtsmnittelbegründung rechtzeitig erfolgt sind (ebenscsä@G JW 1928, "311 Kr. 33).
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Durch die Beschränkung der Anfechtung des Urteils auf die Frage der Strafaussetzung ist zwar gegenüber dem Beschwerdeführer He die iintscheidung im Schuldspruch und, abgesehen von der Aussetzungsfrage, auch im Strafeusspruch rechtskräftig geworden (§ 343 Abs. 1 StPO). Dies hindert jedoch das Revisionsgericht nicht, zu prüfen, ob hinsichtlich des Gegenstandes der Verurteilung Verjährung der Strafverfolgung eingetreten ist. Die Verfolgungsverjährung ist ein Verfahrenshindernis (BGHST 2. 300, 306). dessen etwaiges Vorliegen auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen nachzuprüfen ist. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel auf den Strafausspruch oder einen Teil davon, z.B. die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft beschränkt worden ist (RGSt 62, 262; HAR 1938 Kr, 941; Jescheck, JZ 1956, 478). Dieselben Grundsätse müssen auch bei einer Beschränkung der Revision suf dic Aussetsungsfrage gelten. In Fällen, in deren eine Aussetzung in Betracht kommt (§ 23 Abs. 1 StGB); ist die Strafvoilstreckung so lange nicht möglich, als über die Trage der Strafaussetzung noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Die Verfolgungsverjährung (88 66. 67 StGB) läuft hier auch nach Verkündung des Ur-. teils weiter. Dies hat im Grundsatz bereits das Reichsgericht in Jir 1931, 1562 Nr. 16 ausgesprochen. Daran ist TVestzuhalten Eine andere Auffassung würde in solchen Fällen, wie das Oberlandesgericht Bremen (idw 1956, 1248 Nr. 16) mit Recht darlegt. zwischen Verfolgung und Vol.-- streckung einen im Gesetz nicht vorgesehenen verjährungsfreien Raum schaffen. Die Rechtseinrichtung der Verjäh-- rung soll dem Rechtsfrieden dienen und einer etwaigen Untätigkeit der Behörden in jedem Abschnitt des Verfahrens entgegentreten (MW 1952, 1361). Diese Grundsätze haben im Interesse des Verfolgten auch nach Erlaß einer
Urteils Geltung, solange die endgültige Entscheidung über den Stralausspruch im eigentlichen Sinne oder bazüglich der Strafaussetzung und damit die Voraussetzung ciner sulässigen Vollstreckung noch nicht vorliegt.
Die hiernach vorzunennende Prüfung ergibt, da3 die Strafverfolgung wegen der Verkehrsübertretung (8% 2, ' 3tVZ0) gemäß § 67 Abs. 3 StGB verjährt ist. Rechtzeitige richterliche Unterbrechungskandlungen (§ 68 StGB) sind innerhalb dreier klonate nicht vorgenommen worden. Dieser Auffassung war auch der Generalbundesanwalt.
Das Verfahren war daher insoweit von hier aus einzustellen (§ 260 StPO). Damit erledigt sich die Revision. soweit sie sich gegen die Ablehnung der Strafaussetsung wegen der Haftstrafe wendet (vgl. auch Kleinknechi/iüller, 4, Aufl., Einl. ": 2, 8, 43),
Bezügiich der eine Aussetzung versagenden Entschei-Gung im übrigen kann dagegen das Rechtsmistel keinen Erfolg haben.
Das Landgericht hat, wie bereits erwännt, die Ablehnung der Strafaussetzung nicht auf den Mangel der Aussetzungswürdigkeit ($. 23 Abs. 2), sondern auf entigeken stehendes öffentliches Interesse (§ 23 Abs. 3 Ir. StGB) gestützt. Die Verteidigung beruft sich dengegenüher mehrfach auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom :2. Mai 1955. Damit ist das in IIW 1955 8: 996 Ir 5 veröffentlichte Urteil des Senats gemeint. Die dort en%5- wickelten Grundsätze hat er in der Tolgezeit nicht nelr voll aufrechterhalten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Waläshuter Falls. BGH in MDR 1957 S. 569 Ir, 4! = YRS
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13,8. 24 bis 23, Dort ist ausgesprochen. die Zntschei.- dung Über das "öffentliche Interesse! erfordere eine umfasserde Abwägung der Tat gegen die Täterpersönlichkei;; unter den Gesichtspunkten der Sühne, der Abschreckung anderer, der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung sowie der Belange des Verletzten (oder seiner Angehörigen). Wie der Senat dort abschließend hervorhebt. ist der § 25 Abs. 3 Wr. 1 StGB hauptsächlich deshalb geschaffen worden, um zu weitgehenden Aussetzungsbewilligungen und
deren Überhandnehmen einen Riegel vorzuschieben.
Terden die Darlegungen der Strafkammer zu § 23 Abs. 5 Nr. 1 StGB unter diesen Gesichtspunkten betrachtet, so 1581 sich nicht sagen, daß der Tatrichter die Vorschrift verkennt habe, Er hätte zwar zweckmäßiger die Aussetzungsfrage bei jedem Angeklagten gesondert erörtern sollen. Daß dies nicht geschah, ist aber Nier kein zur Aufhebung führender Rechtstehler. Zwar war Ger Baschwerdelührer Te an dem Unfallgescliehlen selost nich“ unnitteiber betei..istz höchstens insofern, als er nicht verhinderte, da sein Freund Se seinen (eigenen) Kraftwagen bemmizte. Jedenfails hat der Angekiegte He; nachdem er von den schweren Uniall Kenntnis hatte (S. 4 UA), seiner Freunä sesen Gsssen hessere Einsicht veranlaßt,. nit Jim eine Gastwirtschaft aufzusucken und hat ihm dort Alkohol aufgenötigt, um die Feststellungen zu ersclweren oder unnöslich zu macken, anstatt SB zur Untailstwelle surückkehren zu lassen, wo der Schwerverletzte lag. Das ist ein Verhälten, das der Tatrichter mit Recht als schwerwiegerd und besonders verwerfiich gekennzeichnet hat und das er auch im Rahmen der Abwägung i.$S. des § 23 Abs. 3 Nr. StGB berücksichtigen mußte (BeEHst 6. 126 T£).
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Es heißt nun zwar abschließend zur Aussetzungsfrage in den Urteilsgründen; "Das öffentliche Interesse erfordert daher mindesvens die Vollstreckung eines Teiles der Strafe". Das Landgericht halb Gamit keine unzulässige Teil-Aussetzung ausgesprochen, wie im Fall BGHSL 6, 163 ff. Diese ‘Wendung könnte allerdings, für sich betrachtet, zu der Annahme fülıren, der Tatrichter habe den Begriff des "Sffontlichen Interesses an der Strafvollstreckung" verkannt. Dergleichen hatte der Bundesgerichtshol früher verschicodentiich gegenüber ähnlichen Urteils-Ausführungen der Landgerichte ausgesprochen (z. B. in NW 1955 5. 996; ferner in IM Ir. 24 zu § 23 StGB). Es hat sich hierbei jedoch um tatrichteriiche Entscheiäungen aus ciner Zeit „ehandelt. in welcher der Begrifi des "öffentlichen Interesses" (§ 23 Abs. 3 Ur. 1 StGB) bei deu Gerichten noch umstritten war, Inzwischen ist durch die Rechtsprechung jnsoweit eine wesentliche Klärung bewirkt worden. Auch ist die Rechtslage, gegenüber jenen Tällen, hier anders. Denn das Lendgericht hat, wie seine vorhergehenden Ausführungen erkenren lassen. die für § 23 Abe. 5 Nr. 1 StGB mabsebenden Grundsätze richtig gesehen unä ohne Rechtsfeiiler dargelegt, das für die gesamte Freiheitsstrafe die Voraussetzungen einer Aussetzung nicht vorliegen (v&l. auch bullst 5 5. 166 oben); eine Auffassung, die für die tefängnisstrafe ihre Bedeutung behalten hat. Die fragliche Schlußwendung sollte daher nach der Überzeugung des Senats nur auf eine etwaige spätere bedingte En\lassung gemäß § 26 StGB hinweisen. Das war zwar überflüssig, aber unschädlich (BGH LM Nr. 24 zu § 23 StoB).
Nach alledem ist die eine Aussetzung der Gefüngnisstoafe ablehrende Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis rechtlich nicht angreifbar.
9.
Die Revision muß daher insoweit als unbegründet verworfen werden.
Die Entscheidung entsprach dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Dem Angeklagten waren die Kosten des Rechtsmittels nur insoweit aufzuerlegen, als dieses keinen Erfolg hatte, d.h. hinsichtlich der Frage einer Aussetzung der Gefängnisstrafe.
Rotberg Mantel Sauer
Seibert Lang-Hinrichsen