Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 20.02.1998 – 2 StR 20/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 20/98 vom
20. Februar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Februar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. September 1997 im Strafausspruch
mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und neun Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich seine Revision mit der Sachrüge. Sein Rechtsmittel hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen des Landgerichts übte der Angeklagte 1983 und 1984 im Alter von 21 bzw. 22 Jahren mit
der damals 14 bzw. 15 Jahre alten Zeugin R. jeweils gewaltsam Geschlechtsverkehr aus. Der Angeklagte strebte damals eine Liebesbeziehung zu dieser Zeugin an. Es kam im Tatzeitraum öfter zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin, dem keine Gewaltanwendung oder Drohung vorausging. Die inzwischen verheiratete Zeugin hatte den Angeklagten nicht angezeigt. Erst als die Polizei gegen den Angeklagten wegen Gewalt an seiner Lebensgefährtin ermittelte, kam es im März 1996 zu einer Vernehmung der Zeugin R. wegen früheren Verhaltens des Angeklagten. Hierbei belastete sie den Angeklagten wegen der lange zurückliegen-
den Vorfälle.
Der Tatrichter hat bei beiden Taten einen minder schweren Fall bejaht und Einzelstrafen von zwei Jahren (Tat 1983) und einem Jahr und neun Monaten (Tat 1984) verhängt. Hieraus hat er eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und neun Monaten gebildet.
Bei der Strafzumessung hat der Tatrichter zugunsten des Angeklagten angeführt: "daß dieser weder vor den Taten noch danach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zudem war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß die Taten bereits 13 bzw. 14 Jahre zurückliegen. Für den Angeklagten wirkt es sich weiter aus, daß es zwischen dem Angeklagten und der Zeugin R. vor den Taten jeweils über einen längeren Zeitraum öfters zum Geschlechtsverkehr kam, dem keine Gewaltanwendung oder Drohung vorausging. Auch strebte der Angeklagte eine Liebesbeziehung mit der Zeugin an und wollte vermeiden, daß die Zeugin R. sich von ihm ab-
wendet" (UA S. 15).
Diese Strafzumessungserwägungen des Tatrichters werden dem vorliegenden Einzelfall nicht gerecht. Gemäß S 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen. Dazu bestand hier besonderer Anlaß. Der Tatrichter hat nicht erkennbar gewürdigt, daß der Angeklagte seine langjährige Lebensgefährtin, mit der er bereits zwei Kinder hat, im August 1996 geheiratet hat und im März 1997 das dritte gemeinsame Kind auf die Welt gekommen ist. In einem solchen Fall kann die Strafe den Verurteilten besonders hart treffen. Der Ausgleich der Schuld kann dann möglicherweise durch eine geringere Strafe
erreicht werden.
Der Tatrichter hat sich auch nicht damit auseinandergesetzt, daß sich der Angeklagte im Mai 1995 als Unternehmer für Erdarbeiten selbständig gemacht hat und sich ein gutes Monatseinkommen erarbeitet. Die durch die Tat bedingten beruflichen Nachteile des Täters sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie ihn - wie hier - im besonderen Maße treffen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 5).
Langer Zeitablauf nach der Tat führt nicht nur zu einer Minderung des Sühneanspruchs, sondern erfordert auch eine gesteigerte Prüfung der Wirkungen der Strafe für den Täter. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er sich - wie hier seit 1984 - über einen langen Zeitraum straffrei verhalten
hat.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter bei erkennbarer Würdigung dieser Umstände zu milderen Ein-
zelstrafen gelangt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichti-
gung dessen, daß er bereits - rechtsfehlerfrei - jeweils
einen minder schweren Fall angenommen hat.
Der gesamte Strafausspruch war daher aufzuheben.
Jähnke Theune Niemöller
Otten Rothfuß