Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959

BGH Beschluss vom 25.01.1959 – 4 StR 428/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

i.) Beantragt die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren offensichtlich nur zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährung bei einem Amtsgericht, die Akten zur Vernehmung eines in einem anderen Gerichtsbezirk wohnenden Zeugen an die für diesen zuständige Polizeibehörde weiterzuleiten, so ist dieses Ersuchen nicht auf eine ri chterliche Handlung gerichtet. Die erbetene Maß- "nahme des Amtsgerichts ist daher nicht eine zur Unter- brechung der Verjährung geeignete Handlung. 2.) Sind zwei Kraftfahrer verurteilt, und zwar der eine gemäß §§ 1, 13, 49 StVO, weil er die Vorfahrt, und der andere gemäß §§ 8 1, 3 Abs. 1, 49 StVO, weil er ein Verkehrszeicken nicht beachtet hat und beziehen sich diese Übertretungen auf denselben Verkehrsvorgang, so ist die Voraussetzung der Nämlichkeit der Tat im Sinne des §§ 357 StPO gegeben.

2661 088

Nachschlagewerk: ja

Amtliche Sammlung: ja

SteB § 68; AtPO § 357

i.) Beantragt die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren offensichtlich nur zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährung bei einem Amtsgericht, die Akten zur Vernehmung eines in einem anderen Gerichtsbezirk wohnenden Zeugen an die für diesen zuständige Polizeibehörde weiterzuleiten, so ist dieses Ersuchen nicht auf eine ri chterliche Handlung gerichtet. Die erbetene Maß-

"nahme des Amtsgerichts ist daher nicht eine zur Unter-

brechung der Verjährung geeignete Handlung.

2.) Sind zwei Kraftfahrer verurteilt, und zwar der eine gemäß §§ 1, 13, 49 StVO, weil er die Vorfahrt, und der andere gemäß §§ 8 1, 3 Abs. 1, 49 StVO, weil er ein Verkehrszeicken nicht beachtet hat und beziehen sich diese Übertretungen auf denselben Verkehrsvorgang, so ist die Voraussetzung der Nämlichkeit der Tat im Sinne des §§ 357 StPO gegeben.

BGH, Beschl. v. 25. Januar 1959 - 4 StR 428/58 AG Soest OLG Hanm

4_StR_428/58

Beschluß

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Gerhard K EEEnnE» aus SED. zeboren an GB. EEE ED ir CE, Kreis Em, |

wegen Übertretung der §§ 1, 13 Abs. 2, 49 StVO

het der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung ‚des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 23. Januar 1959, an der teilgenonmen haben, Senatspräsident Dr. Rotberg als

‘ Vorsitzender und die Bundesrichter Krumme, Dr. Seibert, ‘Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner, beschlossen:

1.) Beantragt die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren offensichtlich nur zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährung bei einem Amtsgericht, die Akten zur Vernehmung eines in einen anderen Gerichtsbegzirk wohnenden Zeugen an die für diesen zuständige Polizeibehörde weiterzuleiten, so ist dieses Ersuchen nicht auf eine Zichterliche Handlung gerichtet. Die erbetene Maßnshme des Amtsgerichts ist daher nicht eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung. “ “

2.) Sind zwei Kraftfahrer verurteilt, und zwar der eine gemäß §§ 1, 13, 49 StVO, weil er die Vorfahrt, und der andere gemäß §§ 1, 3 Abs. 1,:.49 StVO, weil er ein Verkehrszeichen nicht beachvet hat und beziehen sich diese Übertretungen auf denselben Verkehrsvorgang, so ist die Voraussetzung der Nämlichkeit der Tat im Sinne des § 357 StPO gegeben.

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grün A sı Zurch Urteil des Antsgerichts in Soest vom 29. ai “958 ist der Argexilagte wegen Übertretung der § 8 ;, 13, 49 StVO zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er, als er acı 25, kovember 1957 in Soest mit seinem Kraftwagen fuhr, sich einer Vorfahrtverletzung schuldig geuacht hat. Er verursachte hierbei einen Zusammenstoß mit dem Kraftwagen des früheren Mitengeklagten WB und beschädigte diesen dabei. WEM ist durch dasselbe Urteil wegen Übertretung der 8$ i, 3 Abs. 1. 49 StVO ebenfalls zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er hat kein Rechtsmittel eingelegt, während der Angeklagte Kb das Urteil mit der Revision beim Oberlandesgericht in Hamm angefochten hai.

kit dem Rechtsmittel macht er u. a, geltend, die Strafverfolgung sei verjährt gewesen,

Hierzu ist folgendes festgestellt worden:

Am i8. Februar 7958 übersandte die Staatsanwaltschaft in Arnsberg im Ermittlungsverfahren die Akten dem Amtsgericht in Soest mit dem Antrage "zur Unterbrechung der Verjährung die Akten an die Polizeibehörde in Iudwigshafen zur Vernehmung des Zeugen DEM weiterzuleiten".

it Verfügung vom 22. Februar 1958 ordnete das Amtisgericht die Übersendung der Akten an die Polizeibehörde in Iudwigshafen, dem Wohnsitz DEEED. "zur Vernehmung | des obigen Zeugen und unmittelbarer Rückgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft Arnsberg" an.

Da zusschließlich Übertretungen in Betracht kommen, verjähri die Sirafverfolgzung gemäß § 67 Abs. 3 StGB in drei Monaten. [ie Verjährung wäre mithin am 24, Februar 958 eingetreten, Die einzige bis dehin von einem Richter rorgenommene Herdluns war die Verfügung vom 22. Februar 1958:

Das Oberlandesgericht in ılamm ist der Aufiassung, daß disse Voriügung Cie Verjährung nicht unterbrochen habe. Es beabsichtigt deshalb die Einstellung des Verfahrens. sieht sich hieran aber durch das Urteil des Oberlardesgerichtis in Celle vom 24. Juli 1957 (kKIW 1958, 394 Nr. 22 = GA 1958, 114) gehindert. Das Überlandesgericht in Hamm beabsichtigt weiter, die Einstellung des Verfahrens gemäß § 357 SiPO auf den rechtskräftig verurteilten früheren hHitlangeklagten Tehr zu erstrecken. Dem steht nach seiner Auffassung der Beschluß des Bayerischen Obersten ILandesgerichts vom 5. Mai 1953 (BayeroblGSt 1953, 85, 86 Ir. 43) entgegen.

Das Öberlandesgericht hat daher die Sache zur Entscheiäung der beiden genannten Fragen dem Bundesgericthtshof vorgelegt.

1} Zur Verjährung

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Les Oberlandesgericht in Gelle hat in dem geranıten Urteil ausgesprochen, daß ein auf Ersuchen der Staatsenwaltschaft verfügter Auftrag des Amtsrichters an die ?olizei. einen bestimmten Zeugen zu verneimen, die Verjährung unterbricht, Da das vorlegende Oberlandesgericht von dieser Entscheidung abweichen will, ist die Vorlegung gemäß § 121 Abs. 2 GVü zulässig.

"je der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist die in § 68 StGB vorgesehene Unterbrechung der Verjährung eine Ausnahme von der in § 67 enthaltenen Rezel, wonach die Verfolgung nach bestimmter Zeit ausgeschlossen sein soll. Die Vorschrift des § 68 StEB ist daher "eng suszulegen und loyal zu handhaben!" (BGAst 1i, 335, 357). Die Rechtseinrichtung der Verjährung soll dem Rechisfrieden dienen und eirsr etwaigen Untätigkeit

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der Bel.örden in jeden Abschnitt des Verfahrens entgegenreten (BGHSt 11, 395. 396}. Dicses Ziel würde versiteli werden. wern eine die Verjährung unterbrechende Yirkung Scheinmaänahmen, willkürlichen und völlig überflüssigen Akten (RGSt 62. 426; 21, 308) ohne Förderungszweck (vel: auch BayerVUbLG Beschluß vom i2. Oktober 1951. NW 1952. 516 Wr. 28) zuerkanni würde, die nur der Umgehung der Verjährungsvorschriften und damit dem Ziele dienen sollen, die Möglichkeit der Strafverfolgung auf unbestimmte Zeit offenzukelien (BGHSt 9, 198, 203).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Hielt die Staatsanwaltschaft die Vernehmung des genannten Zeugen für erforderlich, so wäre es die nach der Sachlage gebotene und auch der Beschleunigung und Förderung des Verfahrens dienende Maßnahme gewesen, die Akten unmittelbar an ie Polizeibehörde in Judwigshafen zu senden. Wählte sie jedoch statt dessen den der Förderung und Beschleunigun; in xeiner Weise dienenden Umweg, die Akten an ein Antsgeridt zu senden, in dessen Gerichtsbezirk der Zeuge nicht seinen Wobnsitz hatte, damit nunmehr das Amtsgericht die Akten an die zuständige Polizeibehörde "zur Vernehmung weiiserleitet, so ergibt sick daraus - zumel die Verjährung der bertretung unmittelbar bevorstand -— eindeutig, daß dieso nicht sachdienliche und völlig überflüssige Art unä Weise, die Vernehmung der Zeugen herbeizuführen, nur zur Umgehung der Verjährungsvorschriften gewählt wurde. Das Ersuchen der Staatsanwaltschaft erklärt denn auch die Unterbrechung der Verjährung ausdrücklich zu dem eigentlichen Zweck ihres Vorgehens. Dieses Ersuchen wie die Verfügung des Richters führten zu einem inhaltlosen Hin- und Eersenden der Akten, das in dieser Form dus Verlshren richt förderte, sondern verzögerte. Eine lediglich auf Sie Weiierleitung von Akten gerichtete

lenclung ist ir der Strefprozesord»aung als richterliche Handlung aichi vorgescren und fällt aus den Nalımcı der dem Richter übertragenen Aufgaben heraus, Dabei ist es ohne Bedeutung, daß die - polizeiliche - Vernehmung als sulche dem Emuittlungsverfahren dienlich gewesen sein mag. Die vom Richter erbeiene Handlung war somit überhaupt keine "richterliche" Handluug unä besaß deshalb keine die Verjährung unterbrechende Wirkung. Das Ersuchen der Steatsanwaltschaft bezwackte unter diesen Umständen eine nur dem Scheine nach richterliche, nach der Prozeboränung unzulässige mafnahme, die der Richter h&ötte ablehnen müssen.

Der vorliegende Fall stinnt in wesentlichen Punktea mit Cca Sachverhalt, der deu Gegenstand der Intscasidung Best 11, 335 bildet, und den dort entwickelten Grwadsätzen überein. Ähnlich wie die in dieser Entscheidung =rörterto Heranziehung eines Strafregisterauszuges "alleir in Ger Hand" der das Register Tührenden Staatsarwaltschaft lag, so war die hier von der Staatsenwaltschaft dem Richter angesonnene Weiterleitung von Akten an eine Polizeibehörde eine Maßnahme, die zu den eigenen Ernittlungsbefugnissen der Staatsanwaltschaft gehört. Die Entscheidung steht auch nicht mit den in BEHSt 7, 202 Zf und-in 1 StR 417/58, Beschluß vom 31: Oktober 1958 (zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimat; kW 1959, 250 Nv. i2) enthaltenen Grundgedanken in Widerspruch. In BüHSt 7, 202 handelte es sich um die unterbrechende Yirkung einer auf Ersuchen der Staatsanwaltischaft an den Antsrichter von diesem verfügten richterlichen Verrenmung der Beschuldigter, also um eine

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eindeuti se ricntsrliiche Verfoleungsnandtung Die Entscheicvung des Stra’senats beiri’ft ein Ersucl.en der Folireibelhörde in Strafverfügungsverfehren an den Antsricähter, eine Unterbrechmig der VerjEhrung veranlassen zu wollen. und die darauf erlassene Verfügung das Antsriohters, durch Gie ein Polizeiposten um Vernehmung

von Zevgsn ersucht wird. In dlesem Falle sollte der Autsrichter sine das Verfahren fördernde richterliche Verfolgungsnanölung mit unterbrechender Yirkung vornehmen, Der 1. Seuat hat sie in dem Ersuchen des Richters an die ?olizeistelle gesehen, demnach in einer Handlung, die sich nicht, wie in dem jetzt zu entscheidenden Falle, auf eine nur untergeordnete technische Yeiter- "leitung von Akten beschränkte.

Der Senat beantwortet deher die ihm vorgelegte Frage Jahins

"Beantragt üle Staetsanwaltschaft in Eruitilungsverfahren offensichtlich nur zum Zwecke der Unter. brechung der Verjährung bei einem Amtsgericht,

die Akten zur Vernehmung eines in einem enderen Gerichtsbezirk wohnenden Zeugen an die für diescn zuständige Polizelbehörde weiterzuleiten, 80 ist divses Ersuchen nicht auf eine richterliche Handlung gerichtet. Die erbetene Maßnahme des Aantsgerichts 1st daher nicht eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung."

2.) Zur Frege der _Pretreckung der Aufhebung gemäß § 357_8tP0 Das Antsgericht hat im einzelnen folgenden Sach-

verhalt festzsestellt: Der Angeklagte % EB pefchr am Aband das 25. Hovember 1957 mit einer Lastzug Cie

Srüder-Walburger-Wall-Straße in Soest in Richtung Rrüdertor, um sodann in Richtung Werl weiterzufalıren. Vor der Einmündung in die kreuzende Brüderstraße war ein Wartezeichen nach Bild 30 der Anlage zur StVO am rechten Straßenrand angebrscht. Es felllte jedoch für den auf

der Brüderstrade von links nach rechis, d. h, aus Stadtmitte in Richtung Bahnhof, fließenden Verkehr ein bevorrechtigendes Kennzeichen. Der Angeklagte beobachtete an der Krenzung wohl den Verkehr, der von rechts kam, unterließ es aber, mit der gebotenen Sorgfalt auch nach links zu sichern. Die Sicht in Richtung Stadtmitte war durch

die dori stehenden Gebäude schlecht, so daß nur ein langsames Vortasten möglich war, um rechtzeitig dem von links kommenden Verkehr gegenüber die Wartepflicht zu beachten. Er war mit dem Wagen gerade in die Kreuzungsfläche gefahren, als er den von links in etwa gleicher .Geschwindigkeit mit einem VW-Xombi aus Stadtmitte herannahenden Angeklagten Kin demerkte: KEEE glaubte, weil die meisten in die Brüderstraße einmündenden Straßenzüge durch Vorfahrtzeichen nach Bilä 52 der Anlage zur STVO abgesicheri waren, auch in diesem Falle die Vorfahrt zu haben. Anstatt auf den Verkehr aus der Brüder-Walburger-Wall-Straße, dem gegenüber er nach $ i3 StVO wartepflichtig war: zu achten und seine Fahrweise darauf einzustellen, bremste er in der Annahme, der Angeklagte W@&B werde ihm die Vorfahrt lassen, erst im letzten Augenblick, Es kam zu einen Zusammenstoß.

Das Bayerische Oberste Jandesgericht hat im Beschluß vom 5. Mai 1953 (BayerObLGSt 1953, 85, 86 Nr. 43) enischieden, daß, wenn zwei Verkehrsteilnehmer .zusammenstoßen, sie hinsichtlich ihrer eigenen Beeinträchtigung nicht an einer Straftat beteiligt sind- Da das vorlegende Ober-

na, ru, nn, wor

landesgericht hiervon abweichen will. sind die Vorausseizungen der Vorlagung nach § 171 GVGE gegeben.

Der Erstreckung der Aufhebung auf den Mitangeklagten W@BP würde es nicht entgegenstehen, daß die Aufhebung des Urteils hier nicht auf Grund eines sachlichrechtlichen Mangels erfolgen würde. Es ist anerkannt, daß § 357 StPO auch dann anzuwenden ist, wenn das Urteil wegen Fehlens einer von Ants wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung oder des Vorliegens von Verfahrenshindernissen erfolgt (RGSt .68, 18 ff).

Es ist weiterhin Teststehender Grundsatz der Rechtsprechung, daß die Aufhebung eines Urteils wegen Gesetzesverletzung auf aräsre Angeklagte, die keine Revision eingelegt haben, nur zu erstrecken ist, wenn sie wegen der "nämlichen Tat" verurteilt worden sind (ReSt 71. 251 £; 72, 24 f; BGH NW 1955, 1566 Nr. 19). Der Meinung, daß von diesem Erfordernis abzusehen sei, wie sie zZ. B. Eb. Schnidt vertritt (Lehrkomwentar zur StPO Anm. III zu § 357 StPO), vermag der Senat nicht beizutreten.

Für die Frage, wann diese Voraussetzung gegeben: ist, kommt es entscheidend auf den Zweck der genannten Vorschrift an. Der Grundgedanke des § 357 StPO hat die Durchsetzung der "wirklichen Gerechtigkeit" zum Ziel und will, das Rechisgefühl verletzende Ungleichheiten bei der Aburteilung einer Mehrheit von Personen vermieden wissen (RaSt 6, 257; 16, 417, 420 2; 68, 18, 19 £; 71, 252 8; OGHSs 2, 50, 60 f; BGH 1 StR 589/57, Urteil vom 11. Dezember 1958 = IM § 357 Nr. 10). Von dieser Grundlage aus kann die Auslegung des Begriffes "Nämlichkeit der Tat! keine rein formale sein, vielmehr muß sie in einer Weise vorgenommen werden, daß dem angeführten Grundgedanken

Rechnung getragen wird. Daher hat Ger Bundosgerichtshef

(1 StR 548/54. Urteil vom 3. Februar 1955 = dw 1955,

1566 Nr. i9) ausgesprochen, daß unter der nömlichen Tat dasselbe tatsächliche Ereignis zu verstehen sei, an dem beide ia stwraibarer Weise beteiligt gewesen seien. In diesem Sinn sei Gie Tat die nämliche, wenn das Geschehnis der natürlichen Betrachtung als e i n Vorgang erscheine, bei dem sich die Beteiligung des einen Angeklagten mit der des anderen zu einem einheitlichen tatsächlichen Ganzen verflechte. Es beeinträchtige dieses Erfordernis nicht, wenn die Beteiligungen der Angeklagten daran rechtlich gesondert und verschieden betrachtet werden könnten. Es sei jedoch nicht erfüllt, wenn die Beteiligung des einen von der des anderen gelöst werden könne, ohne daß ihr Sinnzusammenhang oder der des Gesamtgeschehens wesentlich gestört werde. Nur diese Auslegung wird dem oben angegebenen Zweck gerecht, Hiernach wäre die Nämlichkeit der Tat auch dann zu bejahen, wenn zwei Kraftfahrer durch fahrlässize Handlungen beider mit ihren Wagen zusammenstoßen und an den Vorgang des Zusammenstoßes selbst rechtliche Folgerungen geknüpft werden. Auch dann erscheint das Geschehnis für die natürliche Betrachtung als e in Vorgang. würde man in einen Falle dieser Art die Anwendbarkeit des § 357 StPO ablehnen, so würden sich Ungleichheiten ergeben. die das Rechisgefühl verletzen und das Ziel der Durchsetzung der Gerechtigkeit hindern.

Somit ist die Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts abzulehnen, nach welcher für die Nämlichkeit der Tat ein Zusammenhang nach § 3 StPO zu fordern und daher § 357 StPO nicht anzuwenden ist, wenn der Erfolg nicht das Ergebnis gleichgerichteter, sondern enigegengesetztwirkender Kräfte ist (BayerObLest 1953; 85 Nr. 43):

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Dieser Gesichtspunkt kann da, wo es sirh um das Streben nach cinem gerechten grgebris hsndeit, nicht ausschlaggepenä sein, Allerdings ist in der Rechtsprechung in diesem Zussmmenhang wiederholt auf § 3 StPO Bezug genommen worden, in RGSt 72, 24 f in dem Sinn, daß ein Zusammenhang gemäß § 3 StPO "erforderlich" sei, während RGSt 7!, 251 f nur davon spricht, daß ein solcher Zusannerheng ngenüge", Der Bundesgerichtshof erklärt jedoch in NW 1955, 1566 Nr. 19 zutreffend, daß § 3 StPO nur einen "Anhalt! für die Auslegung des § 357 StPO biete, mithin also nicht ausschließlich den Begriff der Nämlichkeit der Tat umreißt. Die Vorschrift des § 3 StPO kann nicht die entscheidende Grundlage für die Beurteilung der hier zu beantwortenden Frage sein. Denn der Zweck, den § 3 StPO verfolgt, nämlich unter bestimmten Voraussetzungen eine einheitliche Zustärdigkeit für mehrere Täter zu begrün-Gen, ist eir wesentlich anderer als derjenige, der dem

§ 357 SO zugrunde liegt. Daher ist es nicht angängig, den Begriff der Beteiligung im Sinne der Zuständigkeitsvorschriften auf die Frage der Erstreckung der Aufhebung des Urteils zu übertragen. Vielmehr muß das Erfordernis der Nämlichkeit der Tat aus dem eigenen Sinn des § 357 StTO selbst bestimmt werden. Nur insofern kann dem Bayerischen Obersten Landesgerienht beigetreten werden, als

es einen Zusammenhang nach § 237 StPO, der das Gericht ermächtigt, im Falle eines Zusanmenhangs zwischen mehrsren Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anzuordnen, nicht genügen läßt. Denn auch dieser Begriff ist an anderen Gesichtspunkten ausgerichtet als die Vorschrift des § 357 StPO. Er regelt die Voraussetzungen,unter denen eine gemeinschaftliche Verhandlung mehrerer Strafsachen aus Zweckmäßigkeitsgründen zulässig ist.

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Aisernoch würde die Wämlichkeit der Tat auch dann zu bezahzsn sein, wenn der Erfolg nicht das Ergebris gleishgerichteter, sondern entgegen;jesetzi wirkender Krälte war.

Nact. diesen Grundsätzen ist die Nömlichkeit der Tat auch im vorliegenden Falle gegeben. Allerdings betreffen die Übertretungen der Angeklagten nach ihren gesetzlichen Tatbeständen nicht den Zusammenstoß selbst. Jedoch bezog sich die Verurteilung der Angeklagten auf denselben Verkehrsvorgang. Jeder übertrat eine Vorschrift, die die Gezährdung des anderen verhindern sollte. Beide Angeklagten haben dabei durch ihr Verhalten die Gefahr ein und desselben Zusammenstoßes herbeigeführt, der dann auch tatsächlich eingetreten ist. Zwischen den Übertretungen der Angeklagten. die jeweils die Anwesenheit des anderen mit seinem Fahrzeug voraussetzen und nur dadurch ihre rechtliche Bedeutung erlangen, besteht ein inneres, gegenseitj.ges Beziehungsverhältnis. Das Verhalten des einen kann von Gem des anderen nicht gelöst werden, ohne daß der Sinnzusammenhang des Gesamtgeschehens wesentlich gestört würde. Die Verstöße der Angeklagten können daher im Hinblick auf die von ihnen geschaffene nämliche Gefahrenlage nicht getrennt voneinander betrachtet werden.

Mithin besteht jene Hinheit wie sie § 357 StPO voraussetzt. Die zu § 60 Nr. 3 StPO entwickelten Grundsätze könren sinngemäß für die ‚Auslegung des § 357 StPO einen Anhalt geben (vgl. BGESt 10, 65).

Der Senat beantwortet äaher die zweite ihm vorgelegte Frage dahin: "Sind zwei Kraftfahrer verurteilt, und zwar der eine gemäß 58 1. 13, 49 StVO, weil er die Vorfahrt. und der andere gemäß 95 1. 5 Abs: 1, 49 StVO.

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weil er ein Verkehrszeichen nicht beachtet het unä bdezichen sich diese Vbertretungen auf denseiben Verkehrsvorgang, so ist die Voraussetzung

der Nänlichkeit der Tat im Sinne des § 357 StPO gegeb:n.

Der Generalbumdesanwalt hat zu 1) die Auffassung vertreten, üsß. die Weiterleitung der Akten durch das Amtsgericht die Verjährung unterbrochen habe, zu 2) hat er die nämlichkeit der Tat im Sinne des § 357 StPO verneint- .

Rotberg Krumme Seibert

. Lang-Hinrichsen Flitner