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BGH Entscheidung vom 04.02.1958 – 5 StR 579/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Für die Amtliche Sammlung! 2220 nn nn nn nn an ann nn 093 Gesetz: StGB § 284

Rechtssatzs Zin sogenanntes Gratisroulette kann ein

Glücksspiel sein.

Aktenzeichen: 5 StR 579/57 Urteil des BGH vom 4.Februar 1958 LG Hamburg

ImNawsen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Schriftsteller Dr.phil. Johann B SEHEN aus HEEEP, dort zeboren an iD 2,

2.) den Vertreter Eson \! aus Hm, Setoren an ae 15 re

wegen gewerbsmäßiger Veranstaltung verbotenen Glücksspiels u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr .ENEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revisionen der Angeklagten Dr DB und WER sesen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7.Juni 1957 werden verworfen. Der Urteilsspruch wird jedoch dahin geändert, daß die Verurteilung des Angeklagten Dr ‚DB wesen Beteiligung am Glücksspiel entfällt. .

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -—-

x .. Gründe:

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Die Strafkammer hat die Angeklagten TB una Dr DEE vie folrt verurteilt:

VO 215 ;ewerbsmäßigsen Veranstalter verbotenen Glücksspiels, zujleich wesen Beteilisung an dem Glücksspiel, Steuerhinterziehune und Verstoßes gegen § 33d der Gewerbsordnung zu zweimal 300 * Geldstrafe, ersatzweise zweimal 30 Taren Gefängnis,

Dr EG 215 Veranstalter verbotenen Glücksspiels, zugleich wesen Eeteilisung am Glücksspiel, Beihilfe

zu gewerbsmäßig veranstaltetem Glücksspiel und zu einem Verstoß segen § 33d der Gewerbeordnung, :egen Steuerhinterziehung und Verstoßes gegen § 4 des Saumlungsgesetzes zu zweimal 150 Yı Geldstrafe, ersatzweise zu 14 Tigen und 15 Tagen Grfängnis, wobei 10 % Gelästrafe als durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt gelten,

Außerdem hat die S"rafkammer die in der Urteilsformel näher bezeichnete Spieleinrichtung eingezogen.

Die Revisionen beider Anrseklagter rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie sind im wesentlichen unbegründet.

1.) Die Anwendung des § 2§ 4 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von FYänreln sachlichrechtlicher Art.

a) Die Strafkamm-r hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß das Roulette, welches in den Räumen der "H.muelkoje" in Hamburg öffentlich zespielt wurde, ein Glücksspiel im Sinne des § 2§ 4 StGB war, bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust allein oder jedenfalls hauptsächlich vom Zufall abhing. Es wurde nach den Spielregeln gespielt, die für das übliche Roulette selten. Daß dieses ein Glücksspiel ist, hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits entschieden

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(vgl. RGSt 14,2€,30; BGHSt 2,274).

Hieran ändert nichts, daß im vorlierenden Fall das Roulette als sogenanntes Gratisroulette gespielt wurde.

Nach den Feststellungen des Urteils mußte jeder, der die "Hummelkoje" betreten und sich am Spiel beteiligen wollte, mindestens eine Verzehrkarte für 20 “% kaufen, der zehn "Gratischips" beirefürt waren. Mit anderen Chips zu spielen, war nach der unwiderlegten Finlassung der Angeklagten verboten. Die Besucher erhielten auf die Verzehrkarten Grtränke und Speisen zum Preise von 20 %W. Das Urteil läßt ausdrücklich offen, ob die Getränke und Speisen gleichwertige Gegenleistungen waren.

Es kann zweifelhaft sein, ob der Begriff des Glücksspiels unbedingt einen Einsatz des Spielers voraussetzt, In der Entscheidung RG6St 64,355,360 ist ausgeführt, es sei für den Begriff des Glückssriels rechtlich ohne Bedeutung, ob der Spieler die Gefahr eines Verlustes trage, wenn nur der Gewinn vom Zufall abhängig sei. Der Senat braucht diese Rechtsfrage nicht zu entscheiden, Im vorliegenden Fall wurden, wenn auch in versteckter Weise, Eins tze gezahlt.

Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß einen Einsatz leistet, wer bewußt einen Vermögenswert für die Beteiligung an der Gewinnaussicht opfert. D:bei genügt nach Ansicht der Strafkammer, daß der Snyieler eine wenn auch gleichwertige Ge enleistung für sein V"rmögensopfer ohne die Gewinnaussicht nicht erworben hätte. Das ist ohne Rechtsirrtum.

Sinn und Zweck des Gesetzes zielen darauf ab, die wirtschaftliche Ausbeutung der natürlichen Spielleidenschaft des Publikums unter staatliche Kontrolle und Zügelung zu nehmen. Das hat das Reichsgericht bereits in seinmaUrteil RGSt 65,194,195 zu § 2§ 6 StGB ausgeführt. Die Vsrschrift des § 2§ 4 StGB verfolgt denselben Zweck, wobei hier

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dahingestellt bleiben kann, ob dies ihr einzires Ziel ist. Dieser Zweck rechtfertigt die Annahme, daß einen — allerdings versteckten - Einsatz auch leistet, wer eine gleichwertige Gegenleistung für Geld, das er hingibt, gerade :sshalb erwirbt, weil er an den Gewinnaussichten teilhaben will. Auch hier wird die Spielleidenschaft wirtschaftlich ausrebeutet (ähnlich RGSt 34,447,448 zu § 2§ 6 StGB). Für den Begriff

des Glücksspiels genügt, daß diese Voraussetzung bei einen nicht unerheblichen Teil der Spieler erfüllt ist. So war

es im vorliegenden Fall. Das ergeben die Feststellungen

des Urteils. Sie sind für das Revisionsgericht bindend.

Das Reichsgericht hat allerdings in seiner Entscheidung RGSt 65,194,196 zu § 2§ 6 StGB eine abweichende Ansicht vertreten. Nach ihr kommt es für das Merkmal des Einsatzes allein auf den objektiven Wert der Gegenleistung an. Der Senat kann dieser Ansicht jedenfalls für die Fälle des § 284 StGB nicht beitreten. Öffentliche Glücksspiele werden meistens in der Weise veranstaltet, daß mit dem Spielbetrieb eine Bewirtung der Spieler verbunden ist. Die Gegenleistung für dass Geld, das die Spieler hingeben, besteht in diesen Fällen nicht nur in Waren (Speisen und Getränken), sondern außerdem in weiteren Bewirtungsleistungen. Der objektive "Tert solcher Leistungen kann in aller Regel mit hinreichender Bestimmtheit kaum festgestellt werden.

Was die Revisionen hierzu vortragen, geht fehl. Es ist in diesem Zusawnerhang rechtlich unerheblich, ob der Erlös aus dem Verkauf der Verzehrkarten oder ein Teil desselben dem Veranstalter oder anderen Personen zufloß, und ob die Personen, die den Frlös erhielten, ihn in das Spiel einsetzen wollten. Wesentlich ist allein, daß die Spielleidenschaft wirtschaftlich ausgebeutet wird. "er als Ausbeuter in Betracht kommt und wie er die Beute verwenden will, ist für den Begriff des Glücksspiels ohne rechtliche Bedeutung.

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Der Annsnue einer Ausbeutung im darzele>ten Sinne steht such nicht entrerenr, @23 die Spieler durch Plakate und durch einen Aufdruck auf einem Anhänssel der Verzehrkarten darauf hinrewieser wurden, daß der für die Verzehrkarte gezahlte Betrar von deu gastr’nomischen Betrieb voll in Zahlung genommen und kein Finsatz für das Roulette geleistet werde. Tiese Umstände schließen nicht aus, aaß die Spieler die Verzehrkartei. zur Befriedigunr ihrer Spielleidenschaft kauften.

b) Im Ersebris ohre Rechtsirrtum ist auch die Auffassung der Strafkarmer, daß die Anzcklagten das Glücksspiel im Sinne des § 284 StgR verarstaltet haben.

Diese Voraussetzun. erfüllt, wer dem Publikum Gelegenheit zur Beteilirung am Glücksspiel .ibt. Das haben

die Anseklazten zussmmen mit Nenlse und "ehrer, den Inhabern der "Humiellioje", yetan.

Hierbei kann unerörtert bleiben, ob die Strafkammer rechtlich zutre’fend anrenomwen hat, daß zwischen den Anzeklagten sowie FB und xe cine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden habe. Der Bezriff der “ittäterschaft im Sinne des § 47 StGB setzt dies nicht voraus. Mittätsreines Vergehens gegen § 2§ 4 StGB karn auch sein, wer dazu beiträgt, daß dem Publikum Gelerenheit zur Beteiligung am Glücksspiel pereben wird, sofern er äußerlich und innerlich des Tatzeschehen mitbeherrscht. Das trifft für die Angeklagten zu.

Nach den Feststellun:en des Urteils hat jeder der vier Beteiligten dazu beigetragen, daß das Glücksspiel durchgeführt werden konnte, der Angeklagte Dr Ei, indem er für die Veranstaltung den Namen der "Die Kunstremeinschaft e.V." zur Verfügung stellte, die er zusammen mit seiner Ehefrau, seinem Sohn, seiner Schwiegertochter und ärei Fekannten fegründet hatte und deren Vorstand er war, und inden er im !Tamen der " De

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Kunstgemeinschaft e.V." die Spieleinrichtung aufstellte; der Anseklaete Wie, ser "mit der Materie" vertraut

war, indem er die Spielrer.te für die "To "unstgemeinschaft e.V." kaufte und den Spielbetrieb leitete; TED und Ye, indem sie die Räume zur Verfürung stellten und die gastronomische Versorgunr der Spieler übernahmen. Das haben die Anfeklasten, YWw und “cl auf Grund mündlicher und schriftlicher Vereinbarunren, also auf Grund eines gemeinschaftlichen Planes getan. Die Straikammer ist ohne Rechtsirrtum zu der Auffassung gelangt, daß hierbei jeder auf den anderen anrewiesen gewesen sei, daß keiner

von ihnen das Unternehnen ohne den anderen hätte durchführen Können. Das Urteil stellt fest, daß dabei jeder auf seinen vorher genau festzelegten Vorteil hoffte, der Anseklarte

Dr EEE auf einen Teil der Tinnahmen, die dadurch erzielt werden sollten, daß die Spieltische zu Reklamezwecken verwandt würden; der Angeklagte VE sowie Ma und ci auf die Tinnahmen aus dem Verliauf der Verzehrkarten. Das Urteil stellt weiterhin {est, daß jeder der Angeklagten die Täti: keit der anderen kannte und sie

wie seine eigene wollte. Diese Umstände genügen, um die Arnahme zu rechtfertiren, daß die Angeklagten als Mittäter das Glücksspiel im Sinne des ® 2§ 4 StGB veranstaltet haben.

Was die Revisionen hierzu vortragen, greift nicht durch.

Die Mittäterschaft des Anseklagten Dr BE wird nicht dadurch ausreschlossen, daß er im Nauen der "DEmEEu> Kunstzemeinschaft e.V." handelte. Ein Glücksspiel kann als Täter ocer Kittäter auch veranstalten, wer dabei als Vertreter eines anderen auftritt (ebenso für das Veranstalten einer Lotterie RGSt 34,447,449). Die gerenteilige Auffassung würde bedeuten, daß das Gescet2 ohne jede Schwierigkeit umzangen werden könnte, indem jemand, der dem Publikum Gelcgenheit zum Glücksspiel geben will, das im Namen einer juristischen Person täte, die strafrechtlich nicht zur

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Verantwortung rezoren werden Lüönnte,. Damit wäre der Zweck des Gesetzes weitgehend zunichte gemacht. Das ist nicht angängig.

Die Mittäterschaft des Angeklagten Dr IB wirä auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß weder er noch die "DEE Kunst;.emeinschaft e.V." an dem Frlös aus dem Verkauf der Verzehrkarten teilkatten. Die Vorschrift des § 2§ 4 StGB setzt nicht voraus, daß dem Veranstalter aus der Hand der Spieler Geld zufiießt. Erforderlich und genügend ist, daß er dem Publixzum Gel: renheit zur Beteiligung am Glücksspiel eibt.

Der Revisionseinwand des Angeklagten Wem, er sei nur "Beauftragter" des Angeklagten Tr. BEEENEB gewesen, geht fell. Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß er dem Angellagten Dr EEE und den Inhaberader "Hummeiküöje" als gleichberechtigter Partner gegenüberstand und das Tatgeschehen wie sie äußerlich und innerlich mitbeherrschte.

c) Die Revisionsrüger, die sich gegen die weiteren Urteilsausführungen zur inneren Tatseite richten, sind gleichfalls unbegründet.

Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Angeklagten den Tatbestand des § 2§ 4 StGB vorsätzlich verwirklicht haben. Die Feststellungen ergeben, daß sie alle Tatsacher: kanrten und wollten, aus denen felgt, daß sie ohne behördliche Genehrigung öffentlich ein Glücksspiel veranstalteten.

Ihre - rechtsirrire - Ansicht, es handele sich um eine erlaubte Gratisausspieluns, schließt den Vorsatz nicht aus. Hierbei gingen sie nur von cinem anderen Berriff des "Glücksspiels" aus als das Gesetz. Ein solcher Irrtum ist kein Tatbestandsirrtum, sondern ein Verbotsirrtun (vel. BGHSt 5,284,28€; 7,17,23; 9,341,347 - zu § 356 StGB;

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ferner BGH 3 StR 500/53 vom 18.2.1955 zum Irrtum über die Genehmigungsbedürftigkeit eines Devisengeschäfts),.

Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Ansicht der Strafkammer, daß der Verbotsirrtum vermeidbar rewesen sei, weil die Angeklagten sich vor Beginn des Spielbetriebes eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigunge der zuständigen Behörde hätten beschaffen, d.h. die Behörde um ihre Ansicht hätten befragen können und müssen,

Diese "Trkundigungspflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die von den Angeklagten befragten Rechtsanwälte keine Bedenken zegen das geplante Spielunternehnmen geäußert hatten. Die Strafkammer hat dies berücksichtigt. Sie ist zu der Auffassung gelanet, daß die Angeklapten sich trotzdem bei der zuständigen Behörde hätten erkundiren müssen, weil sie sich hätten sagen müssen, daß in rechtlich schwierigen Fällen die Ansicht der Behörde masßrebend sei, die über die Erlaubnis entscheide, weil ferner der Angeklagte Dr.Bubendey von der Staatsanwaltschaft, die er zuvor befragt hatte, ausdrücklich auf den "eg der Unbedenklichkeitsbescheinigung hingewiesen worden sei und der Angeklagte Wöhlbier als früherer Inhaber verschiedener Spielklubs diesen Wer gekannt habe. Diese "Trwägungen der Strofkammer lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer ist außerdem zu der Überzeugung relanct, daß die Angeklagten jenen Yez bewußt nicht beschritten haben, weil sie eine etwaige Ablehnung befürchteten. Ein solcher Verbotsirrtum ist nicht unverschuldet.

Was die Revisionen in diesem Zusammenhang sonst noch vortragen, ist offensichtlich unbegründet,

2.) Die Anwendung des § 284a StCB ist im FTrrebnis frei von Rechtsirrtum, soweit sie den Angeklagten ri»

Nach § 284a StGB macht sich strafbar, wer sich an

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einem Öffentlichen Glücksspicsl beteiligt, d.h. sich den vom Zufeli abhänrenden Gewinn- und Verlustaussichten unterwirft. Tas hat der Anseklaete EB nach den Feststellungen des Urteils retan, indem er die Nälfte des Trlöses aus den Verkauf der Verzehrkarten behielt und

die Gewinne auszahlte. Tie Höhe der Gewinne hing von der Z2.fallsentscheidung des Spiels ab.

Hieran ändert nichts, daß nach außen dic "DENE Kunstgemeinschaft e.V." als Veranstalter des Spieles auftrat und daf, was das Urteil offenläßt, die Gewinnzahlunren möglicherweise letztlich zu ihren Lasten gingen. $ Z§ 4a StEB setzt nicht voraus, daß der Täter sich im eigenen N’uer und für eirene Rechnung am Sriel beteiligt. Die Vorschrift bezweckt ebenso wie § 2§ 4 StGB, die wirtschaftliche Ausbeutung der Spielleidenschaft des Publikums unter staatiiche Kontrolle zu nehmen. Diesem

Zweck handelt auch zuwider, wer sich in fremdem Namen und für fremde Rechnung an einem ohne behördliche Genehmigung veranstalteten Glücksspiel beteiligt.

Rechtlich bedenkenfrei ist weiterhin auch die Annahme der Strafkamnsr, dal der Anreklagte VB die Vorschriften der §§ 284 und ?E§ 4a StGB durch ein und dieselbe Handlung im Sinne des § 73 StGB verletzt habe. Beide Gesetze können tateirheitlich verletzt werden, weil § 2§ 4 StGB nicht unbedingt voraussetzt, Jaß der Veranstalter sich selbst am Spiel beteilirt. Frforderlich und genügend ist insoweit, daß er dem Publikum Gelegenheit zum Spiel gibt,

Die Verurteilung des Angeklagten Dr . FEB weren tateinheitlichen Vergehens gegen § 284a StGB ist dageren rechtsirrig. Der festeestellte Sachverhalt ergibt keine Hendlungen dieses Angeklasten, durch die er sich oder die "DEE Kunstscncinschaft e.V." den vom Zufall abhängenden

Gewinn- und Verlustaussichten unterworfen hätte. Tr hatte für die "TB Tunstzemeinschaft e.V." auf eine Beteiliguns

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an dem Frlös aus dem Verkeuf der Verzehrkarten sinstweilen verzichtet. Da£ Cie Gewinnzahlun;gen zu Lasten der "Tu Kunstgemeinschsft e.V." xvesanzen wären, hat die Strafkammer richt festesestellt und anscheinend auch nicht feststellen können. Die Verurteilun» des Anzeklagten Dr PB wesen Verrehens gegen §§ 224a StGB hat daher keiner Bestand. Das Revisionsgericht kann diesen Mangel durch entsprechende Änderung der Urteilsformel beheben. Daß die Strofkammer eine zeringere Strafe verhänet haben würde, wenn sie den Anzeklagten nur wegen der übrigen tateinheitlich beganfenen Gesetzesverletzunren verurteilt hätte, hält der Senat für ausgeschlossen.

3.) Die Verurteilung des Anseklarten "np wezen Versehens gegen § 235 StEB ist frei von Rechtsirrtum.

Nach dieser Vorschrift wirä bestraft, wer aus dem Glücksspiel ein Gewerbe macht. Das hat der Anseklagte TB ;<etan. Hr hat als Nittär:.. ein Glücksspiel veranstaltet, sich an Spiel beteiligt und dabei in der Absicht gehandelt, sich durch wiederholte Begehung eine fortlaufende Finnahmecuelle zu verschaffen. Das genügt.

Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme, daß der Angeklagte "GB die Versehen gegen § 2§ 5 StGB und gegen die §§ 284, 284a& StGB tateinheitlich begangen habe. Die Vorschrift des § 2§ 5 StGB einerseits und der §§ 234, 284a StGB andererseits enthalten jede für sich ein besonderes strafbegründendes Ner!ial, welches das - sonst nicht verbotene - Glücksspiel erst strafbar macht, nämlich § 2§ 5 StGB das Merkmal der Gewerbswäßirkeit und die $° 284, 2C4a StGB das Merkmal der Öffentlichkeit (vgl. RGSt 59,140).

Die Verurteilung des Anreklagten Dr BEE wezen Beihilfe zu dem Versehen des Anseklagten ii zegen § 285 StGB ist ebenfalls ohne Rechtsirrtun. Das Urteil lert in rechtlich einwandfreier "eise dar. da cer Angeklagte

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Dr Em sowohl den äußeren als auch den inneren Tatdestand der Beihilfe verwirklicht hat. Ts stellt insbesondere auch sein Bewußtsein davon fest, daß VB das CGlücksspiel als fortlaufende Finnahmequelle ansah. Der Gehilfe selbst braucht hier nicht rewerbsmäßig zu handeln, weil das Merkmal der Gewerbsmäfi:rkeit in § 2§ 65 StGB ein strafbegründendes Nerkmal ist.

4.) Die Verurteilung des Angeklagten VE wesen Verstoßes gegen § 336 der Gewerbeordnung und des Angeklagten

Dr EEE wezen Beihilfe hierzu läßt keinen Rechtsirrtun erkennen.

Die Revisionen erheben insoweit keine näher ausgeführten Einwendungen.

5.) Rechtlich bedenkenfrei ist die Verurteilung der Angeklagten wegen Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Lotteriesteuern nach § 17 des Rennwett- und Lotteriepesetzes vom 8.4.1922 - RGBl 1,393 - in der Fassung der Verordnung vom 1.12.1930 -— RGEl I,517,579 - und v:n Vergnügungssteuer nach dem Hamburger Gesetz über die Vergnügungssteuer vom 28.Juni 1955 - HambGVBl S.221 -).

Tie Revision des Angeklasten VA erhebt auch hier keine näher ausgeführten FTinwendunren.

Nie Revisionseinwendun:en des Angeklagten Dr . BEEENp sind unbegrüncet.

Die Revision meint, es fehle an einer Steuerpflicht nach § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, weil keine

Finsätze geleistet un? vom Veranstalter vereinnahmt worden seien. Das geht fehl. Ts ist bereits oben unter 1 a dargelegt worden, daß Einsätze, wenn auch in versteckter "eise,

gemacht wurden. Auf diese Ausführungen wird verwiesen. Nach den Feststellungen des Urteils floß der Trlös aus dem Verkauf der Verzehrkarten, die die versteckten Finsätze

enthielten, dem Anreklaeten TB sowie "WB una ci zu: - 12 -

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Sie gehörten zu den Veranstaltern, wie oben urter 1b dargelegt wirden ist. Auch auf diese Ausführungen wird verwiesen,

Die Verurteilung wegen Hinterziehung von Vergnügunessteuern hält die Revision für rechtsfehlerhaft, weil Berechnungsgrundlags dieser Steuern nach § 21 Abs.1 N\r.3 und Abs.2 Nr.3 des Hamburrer Vergnügsungssteuergesetzes die Spielumsätze und die Fintrittszelder seien und es im vorliegenden Fall manzels eines Finsatzes der Spieler keinen Spielumsatz gegeben habe,sowie "Tintrittspgeld weder vom Angeklagten Dr. EEE noch von der "TEE Kunstsemeinschaft e.V." als Veranstalter erhoben worden sei. Auch diese Einwendungen greifen nicht durch. Daß Spieleinsätze geleistet wurden, ist bereits ausgeführt worden. Eintrittsgelder wurden erhoben. Die Besucher mußten, um das Lokal betreten zu können, mindestens eine Verzehrkarte für 20 M kaufen. Daf der Frlös aus dem Verkauf der Verzehrkarten weder dem Anrelilagten Dr Ep noch der "DB Kunstzemeinschaft e.V.", sondern dem Angeklagten VE sowie "EB und Vice zufl R, kann die Revision nicht rechtZertigen, weil "mw, EB una Ve auch

zu den Veranstaltern gehörten.

Die Strafkammer hat auch ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Angeklagten sich auf mangelndes Unrechtsbewußtsein nicht berufen könnten, weil sie durch die Staatsanwaltschaft und den Steuerinspektor PB mündlich und schriftlich belehrt w:rden seien. Ihr Verbotsirrtum war vermeidbar.

Was die Revision des Anzeklagten Dr . BB ienmsegenüber vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

6.) Die Verurteilung des Angeklagten Dr. BEE we zen Varstoßes gegen die §§ 4, 13 des Sammlungspesetzes vom 5.11.1934 (RGBl I,1086) ist gleichfalls frei von Rechts-

irrtum. - 13 -

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Nach § 4 aad bedarf der GTenchnigung der zustndiren Behörde, wer eine Veranstaltunz durchführer will, die mit dem Hinweis empfohlen oder anscekündist werden soll, daß ihr Trtrag ganz oder teilwcise zu gemeinnütziren odsr mildtätigen Zwecken verwandt werde. Die Verarstaltuns "erben durch Roulette" ist ohne Genehrigung durchr-führt worden, obwohl diese erforderlich war. Was dic Tevision demzerenüber vorträgt, ist unbz:gründet.

Die Strafkaumzer hat ohne Rechtsirrtum engenommen, daß die Veranstaltung uit dem Hinweis angekündigt worden sei, ihr Ertrag werde zanz oder teilweise zu gemeinnützigen Zwecken verwendet. Nach den Feststellungen des Urteils enthielt der Artikei in den "Norddeutschen Fschrichten" vom 11./12.Februar 1956 am Schluß in Fettdruck den Satz: "Der Reinertrag des Spiels wird von der Deutschen Kunstgemeinschaft e.V. zur Förderung aller Art von Kunstschaffen verwendet." Schon dies rechtfertigt die Annahne eines Hinweises im Sinne des § 4 aaO. Daß das Steueranpassunssgesetz den Begriff "gemeinnützige" in eineü enreren Sinne versteht, ist rechtlich unerheblich. Es dient anderen Zwecken als das Sammlunssecsetz. Dieses wil! verhindern, daß der Opfersinn des Publikums durch unberechtigte Hinweise auf gemeinnützige Zwecke einer Veranstaltung mißbraucht wird. Das kanr. durch einen Hinweis der hier in Rede stehenden Art geschehen.

Die Vorschrift des § 4 ea0 setzt im Gogensatz zur Auffassung dcr Revision auch nicht voraus, daß der Hinweis bei der Durchführung der Veranstaltung erfoıst. Ts genürft, wenn vor ihrem Beginn darauf hingscwiesen wird, daf£ der Ertrag ganz oder teilweise zu gemeinnützisen Zwecken ver-

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wendet werde.

Der Angeklagte Dr Emm zehörte auch zu den Fersonen, welche die Veranstaltung durchführen wollten un durchgeführt haben.

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Die Annahme der Straikammer, daß der Anreklagte sich nicht mit manrelndem Inrechtsbcwußtsein entschuldigen könne, ist gleichfalls frei von Rechtsirrtum. Das Urteil begründet dies in rechtlich zutreffender Weise damit, daß der Anseklagte von Frau Tr.Tu@p, der Sachbrarbeiterin der Genehnigungsbehörde, wicderholt, zuletzt spätestens bei Beginn des Spiels belehrt worden sei.

Was die Revision des Angeklagten Dr DB in diesem Zusammenhang außerdem vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

7.) Auch sonst lassen die Schuld- und Strafaussprüche keinen Mangel sachlichrechtlicher Art erkennen, durch den die Angeklagten beschwert wären.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker