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BGH Entscheidung vom 18.02.1955 – 3 StR 500/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Keine Ersatzfreiheitsstrafe bei Ersatzeinziehung.

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E.. Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz: OWiG § 20

Rechtssatz: Keine Ersatzfreiheitsstrafe bei Ersatzeinziehung.

Aktenzeichen: 3 StR 500/53 Urteil des BGH vom 18. Februar 1955 LG Kleve

Im Namen des Volkes

In dem selbständigen Verfahren wegen Ersatzeinziehung

Einziehungsbeteiligte:

i. Kaufmann Aii geboren am

2, Kauf am

aus ED : 1923 in I 0 in

1902

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 17. und 48. Februar 1955,an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr.Jagusch.

Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt MW in der Verhandlung,

Bundesanwalt GEBE: der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

als Urkundsbeamter der Geschäftssteile,

am 18. Februar 1955 für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Beteiligten or und Ip ir‘ das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 23. September 1952, soweit es sie zu Ersatzeinziehung verurteilt hat, mit den zugrun-

deliegenden Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den jetzt noch von der Einziehung

betroffenen Ali AED wesen Vergenens gegen Art I | Abs 1 d und h des Gesetzes Nr 53 der Militärregierung u: zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und einer Geld- ® strafe von 2 000 DM verurteilt; ausserdem hat es gegen ihn 2

die Ersatzeinziehung eines Betrages von 20 000 DM angeord- ! net, in Mithaftung mit dem Mitbeteiligten Iggwwin Höhe ; ‚von 17 500 DM, und für den Fali der Nichtbeitreibung des Ersatzeinziehungsbetrages 40 Tage Gefängnis vorgesehen,

Der ebenfalls von der Einziehung betroffene Rudolf Ze : st wegen Vergehens gegen Art I Abs 1 h des Gesetzes Nr 53 der Militärregierung zu einer Geldstrafe von 500 DM und zur Ersatzeinziehung eines Geldbetrages von 17 500 DM verurteilt worden. Auch hier hat das Landgericht für den Z Fall der Nichtbeitreibung der Ersatzeinziehungssumme eine Ersatzfreiheitsstrafe, und zwar von 75 Tagen, festgesetzt»

Nachdem Aghabekzadeh und Lange dieses Urteil mit der

Revision engefochten hatten, hat der Bundesgerichtshof

das Verfahren gegen sie nach § 2 Abs 2 des StraffreiheitsG 1954 eingestellt, soweit sie zu Freiheits- und Geldstrafen verurteilt worden sind. Da jedoch nach § 13 Abs 1 des ge- u » nannten- Straffreiheitsgesetzes Ersatzeinziehungsmasshahmen | von dem Straferlass nicht berührt werden, ist das Revisionsverfahren in diesem Umfange nach § 13 Abs 5 aaO anhängig Be geblieben, 1

Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung des sachlichen Rechts und Verstösse gegen Verfahrensvorschriften.

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‚Zugnis zur. Anordnung der Ersatzeinziehung auf § 41 des Wir

Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht seine Be-

schaftsstrafgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung (vom 26.7.1949) in Verbindung mit Art 5 Abs 2 b AHkK-Ges Nr 33

gestützt. § 41 aa0 war zur Zeit der hier in Betracht kommenden Straftat in Geltung. Er ist allerdings - auch für

den Bereich des Devisenrechts - durch Art 1 Nr 5 des Gesetzes zur Änderung und Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 25. März 1952 (BGBl I, 188) aufgehoben worden, jedoch nicht ersatzlos: Inhaltlich gleiche Bestimmungen enthält derf. für Devisenzuwiderhandiungen nunmehr anwendbare § 39 des [rt schaftsstrafgesetzes 1952 zusammen mit den §§ 18, 20 des ge-| setzes über Ordnungswidrigkeiten (vgl Art 2 des angeführten |. Gesetzes vom 25.5.1952 und BGH 4 ARs 1/53 vom 28.1.1952, NJW 1953, 595). Perner bestimmt § 20 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, dass für die Beurteilung von Devisenzuwider-, e handlungen weiterhin das - sonst seit dem 30. Juni 1954 ausser Kraft getretene - Wirtschaftsstrafgesetz 1952 massgebend sein soll. Der zur Zeit der Tat geitende Rechtszu-

stand ist also sachlich seither unverändert geblieben. Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Falle nach § 2 Abs 3 Satz 1 StGB das zur Zeit der Tat geltende Strafgesetz - alahı § 41. WiStG 1949 - anzuwenden ist.

II»

Einziehung und Ersatzeinziehung stehen - auch im selb- x ständigen Verfahren - im pflichtmässigen Ermessen des Tatgerichts. Sie setzen voraus, dass der Tatbestand einer F strafbaren Handlung - hier eines Devisenvergehens - nach der äusseren und inneren Tatseite erfüllt worden ist (BGH i StR 73/54 vom 9.7.1954;BayObLG .DevRädsch 1952, 155),

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils hierzu ergeben, dass der bereits früher abgeurteilte Spediteur HB in KB von einem in Barcelona ansässigen Kaufmann einen grösseren Posten Teppiche erworben hat. Bei .diesem Geschäft wirkte der Beteiligte Aue nit. Im Auftrage des HB und mit dessen Einverständnis erstattete er ein "Gutachten" über angebliche Mottenschäden an den Teppichen. Dadurch wurde erreicht, dass der ausländische Verkäufer den Kaufpreis ermässigte, wie das Hg und AMD wünschten. Auf die Anweisung des ausländischen Verkäufers führte Hgpden Kaufpreis von 17 500 DU an die in Köln ansässige Grosshandels- und Exportfirma Mg» ab. Einer der beiden Inhaber dieser Firma ist der Betei-

jigte Ip Yährend der andere, ein Kaufmann SD, in Spanien ansässig ist. ID schrieb den seiner Firma zur Verfügung gestellten Kaufpreis einem Darlehenskonvo seines ausländischen Geselischafters gut, der dafür seinerseits den in Spanien ansässigen Verkäufer bezahlte.

Hggphatte inzwischen die Teppiche an Ag»

weiterverkauft, wie dies von vorherein vorgesehen war. Dieser konnte den grössten Teil davon mit erheblichem Gewinn an. eine Firma Boge ir TB veräussern. Die letztgenannte Käuferin veranlasste die zollamtliche Abfertigung der Were und nutzte hierbei eine ihr zustehende Einfuhrgenehmigung der zuständigen Devisenbehörde aus,

1.)Diese Feststellungen weisen bei beiden Beschwerdeführern den äusseren Tatbestand der in der Urteilsformel

des Landgerichts aufgeführten Vorschriften des Art I des Militärregierungsgesetzes Nr 53 aus»

He war nicht etwa ein von der Firma BoiiiHEB ve-

auftragter Spediteur oder Importagent, sondern selbst Einführer. Der Sachverhalt ergibt zur Genüge, dass er über die

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ihm von dem ausländischen Verkäufer überlassenen Teppiche & selbst bestimmen konnte. Er hatte demnach die bei diesem Geschäft mit einem Ausländer nach Art I Nr 1 d MilRegGes Nr 53 erforderliche Genehmigung einzuholen, liess es aber hieran fehlen. AED var von Anfang an daran interessiert, dass Hgg die Teppiche in die Hand bekam und erwarb. Stand er also hinter dem Geschäft des Hgg wie das Lendgericht ausdrücklich festgestellt hat, so war der Tatrichter berechtigt, ihn als Mittäter bei dem durch Art 1 Abs 1 d aa0 verbotenen Geschäft zwischen dem ausländischen Verkäufer und dem inländischen Erwerber anzusehen, sofern nur die subjektiven Merkmale einer solchen Beteiligung vorlagen.

Die Überweisung des Kaufpreises an die Firma MD in Kg steilt sich als die nach Art I Nr 1 h MiiRegGes Nr 53 der Genehmigung bedürftige Verfügung eines Deviseninländers zugunsten des ausländischen Mitinhabers der ge- ;$ nannten Grosshandelsfirma dar, da Lange den ihm überlasse- i ” nen Kaufpreis zur. Gutschrift für seinen spanischen Mitin- .;ä B.: E 'haber verwandte und auf diesem Wege die Teppiche und den .#. ‚spanischen Verkäufer bezahlte. Dies war nach den Feststel.- ;, eu lungen des Landgerichts auch der Zweck der Überweisung Wi an die Mer Grosshandelsfirma. Da die Übertragung der E® Zahlungsmittel an den ausländischen Verkäufer ohne Geneh- x . migung erfolgte, wurde gegen das Verbot des Art INrih ME MiıRegGes Nr 53 verstossen. Aghabekzadeh war an diesen Handlungen strafrechtlich beteiligt, da er Hg den Kaufpreis bezahlte, durch den dieser auf dem Wege über Lange den ausländischen Verkäufer befriedigen konnte.

2.)Unzureichend sind dagegen äie Feststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite, und zwar bei beiden Beschwerdeführern.

Hierzu ist vorweg zu bemerken, dass ein Vergehen gegen

aie Vorschriften des MilRegGes Nr 53 sowohl bei Vorsatz wie auch bei Fahrlässigkeit des Täters strafbar ist (vgi Art 5 Abs 2 c AHK-Ges 33). Am Vorsatz fehit es, wenn der Täter irrig annimmt, das Geschäft sei von der zuständigen Stelle genehmigt (§ 59 StGB). Glaubt er irrgerweise, das Geschäft sei nicht genehmigungspflichtig, so befindet er sich in einem Verbotsirrtum; dieser schliesst, wenn er unverschuldet ist, das Vorliegen einer strafbaren Handlung aus (§ 31 WiStGB 1949, 26 a WiStG 1952).

a) Hinsichtlich des Beschwerdeführer np enthält das Urteil keine Ausführungen zur inneren Tatseite des nacn dem MilRegGes Nr 53 verbotenen: Verhaltens. Dass er insoweit schuldhaft und vorsätziich oder fahrlässig gehandelt hat, eribt sich nicht schon aus seinem wirtschaftlichen Interesse an dem ungenehmigten Einfunr- und Zahlungsgeschäft und ebensowenig aus seiner Beteiligung an der Irreführung und Schädigung des ausländischen Verkäufers, Klare Feststeilungen zur inneren Tatseite sind bei Devisenzuwiderhandlungen schon allgemein nicht zu estbehren. Hier gilt das umsomehr, als der Abnehmer des Aghabekzadeh über eine Einfuhrgenehmigung verfügte und diese auch in Anspruch nahm, um die Teppiche zollamtlich abfertigen zu lassen. Das Lendgericht erwähnt zwar nicht ausarücklich, dass Aghabekzadeh hiervon wusste, Die Möglichkeit liegt indes nicht fern; dann aber ist fraglich, ob der Beschwerdeführer sich darüber im klaren war, dass nicht erst die Firma BoD sondern bereits Hg» der Einführer der Teppiche war und deshalb die sich aus diesem Vorgang und der Bezahlung der Einfuhrwaren ergebenden devisenrechtlichen Vervflichtungen zu erfüllen hatte. Ging der Beschwerdeführer davon aus, dass die seinem Abnehmer erteilte Zinfuhrbewilligung die Einfuhr der Teppiche

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erlaubte, so wäre zu erörtern gewesen. ob nach seinen IE Ser diese Genehmigung die Zahlung des Kaufpreises = 2 > gestattete. In diesem Zusammenhang hätte es der " rmittlung und Derlegung bedurft, welchen Zahlungsweg die Einfuhrbewiiligung der Firma Bo vorschrieb und 1“ was dem Beschwerdeführer über ihren Inhalt bekannt war. Fu Der Mangel solcher Feststellungen ist nicht nur von ä sachlich-rechtlicher Bedeutung, weil hiervon abhängen kann, ob Azghabekzadeh den Tatbestand der Devisenvergehen schuldhaft, vorsätzlich oder fahriässig erfüllt hat, sondern beruht auch auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2. StPO, die der Beschwerdeführer mit Recht rügt. Das Mass des Verschuldens kann für die nach pflichtmässigem Ermessen zu treffende Entscheidung . darüber,. ob auf Ersatzeinziehung zu erkennen ist, voa . Bedeutung sein, I

b) Was den Einziehungsbeteiligten Igpaniangt, so + I ergibt das Urteil hinreichend, dass ihm das Fehlen einer "e*- behördlichen Genehmigung für das ihm zur Lest liegende : Gelägeschäft bekannt war. Auch nimmt das Landgericht ohne ‚uf Rechtsfehler an, dass ein etwaiger Irrtum des Beschwerde- E führers über die Genehmigungsbedürftigkeit nicht unver- e | schuldet war. Insoweit bekämpft die Revision nur die bin- ME dende Beweiswürdigung des Tatrichters. Rechtlich bedenz- .& lich sind jedoch die weiteren Ausführungen des Urteils über, den "bedingten Vorsatz" des Beschwerdeführers. Sie betreffen in Wirklichkeit das Unrechtsbewusstsein. Wer sich das Verbotene seiner Handlungsweise überhaupt nicht vorsteilt; hat jenes Bewusstsein nicht, selbst wenn feststeht, er wür”.; de, wäre ihm das Verbot bekannt gewesen, sich nicht anders 5 verhalten haben; der Verbotsirrtum wird freilich in einem solchen Falle in der Regel nicht unverschuldet sein, Immer” .: hin ist aber, wie schon erwähnt, das lass der Schuld dafür |

von Bedeutung, ob eine im Ermessen des Gerichts liegende Einziehung ausgesprochen werden soll oder nicht,

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Die ungenügenden Feststellungen zur inneren Tatseite bringen auch die Entscheidung des Landgerichts darüber, dass die Einziehungsbeteiligten keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Wirtschaftsstraftat begangen haben, zu Fall: Wie die Beschwerdeführer mit Recht hervorheben, hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 6 WiStG 1952 nicht ausreichend geprüft. Es hat sich mit der Wendung begnügt, dass sie sich um die devisenrechtlichen Vorschriften "einfach nicht gekümmert" hätten. Diese Feststellung könnte die Annahme einer Ordnungswidrigkeit ausschliessen, wenn damit gesagt sein sollte, dass die Beschwerdeführer bei einer solchen inneren Einstellung die staatliche Zin- und Ausfuhrordnung missachtet hätten, etwa dadurch, dass sie verantwortungslos handelten (§ 6 Abs 2 Nr 2 wiSte 1949/1952). Ob eine solche, eine deutliche Rücksichtslosigkeit offenbarende Gesinnung vorhanden war, ist dem angefochtenen Urteil bisher nicht ausreichend zu entnehmen. Eine derartige Würdigung wird im allgemeinen vorsätzliches oder wenig: stens bewusst fahrlässiges Handeln sowie weiter voraussetzen, dass der Täter bei der Verfolgung seiner wirtschaftlichen Ziele die Forderungen der staatlichen Ein- und Ausfuhrregelung bewusst beiseiteschiebt. Diese Voraussetzung kann auch dann vorliegen, wenn er sich jeder Überlegung über die möglicherweise vorhandenen Beschränkungen seiner wirtschaftlichen Freiheit bewusst verschliesst;

Bei dem Beschwerdeführer IP kommt noch hinzu, dass der Tatrichter es für möglich hält, Lange habe die verbotene Gutschrift zugunsten seines Mitgesellschafters zur Überwindung wirtschaftlicher Schwierigkeiten vorgenommen. Damit wäre es zwar an sich nicht unvereinbar, dass der Beschwerdeführer die staatlich geschützte Ein- und Ausfuhrordnung zugleich aus einer besonders zu missbilligenden inneren

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Haltung heraus verletzt hat. Doch hätte das näherer Darle— gung bedurft.

Gegebenenfal.ls. wird das Landgericht zu erwägen haben, ob einer der anderen in § 6 Abs 2 WiStG 1949/1952 aufgeführten Fälle zutrifft:

IV.

Fehlerhaft ist schliesslich die Entscheidung des Landgerichts über die für den Fall der Nichtbeitreibung der Ersatzbeträge festgesetzten Freiheitsstrafen. Die Vorschrift des § 470 RAbgO hat im Devisen- unä Wirtschaftsstrafrecht kein Gegenstück. Zwar schreibt die Vorschrift des Art 5 Abs 2 b (ii) AHK-Ges Nr 33 vor, dass die Vollstreckung von Geldbussen nach der Bestimmung des § 459 Abs 1 RAbgO stattzufinden hat. Daraus foigt aber keine entsprechende Anwenwendung der nur für den Wertersatz des § 401 RAbgO geltenden Vorschrift des § 470 RAbgO auf Ersatzeinziehungsbeträge

Glanzmann Koeniger Busch

Die Bundesrichter Dr.Jagusch und Maaß sind durch Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift verhindert.

Glanzmann