Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Urteil vom 04.02.1958 – 1 StR 625/57
1. Strafsenat
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Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Christian C EEE zu: VE GEB: zevoren an EEE ' 912 in Teilrfingen/witve.,
zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,
wegen Untreue u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshors in der Sitzung vom 4, Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des endgerichts Freiburg i.Br. vom 16. Septeuber 1957
aufgehoben,
a) hinsichtlich des Betrugs zum Nachteil des Bauunternehmers E@B; insoweit wird das Vorfahren auf Kosten
der Staatskasse cingestelli;
b) mit den Feststellungen hinsichtlich der Untreue im Fallc sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe; insoweit wird die Sacke zu neucr Vorhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des nechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
2.) Die weitergehende Revision wirä verworfen.
Von Rechts wegen
2 =
gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten verurteilt
a) wegen je eines Vergehens der Untreue (Fall EEE) una ües Betrugs (Fall DEE) unter Zinbeziehung einer durch rechtskräftiges Urteil des Lendgerichts Amberg vom 3. März 1955 erkannten Gefängnisstrafe von acht Monaten zur Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zu einer Geldstrafe von 1.000 DM, wobei sie das in dem genannten Urteil ausgesprochene Berufs-
verbot aufrscht erhielt,
b) wegen eines weiteren Vergehens der Untreue (Fall OD) zu einer weiteren Gefängnisstrafe von fünf Monaten und zu einer Geldstrafe von 3.000 Di.
Die Revision des Angeklagien rügi die unrichiige Anwendung Sachlichen Rechts und beantragt die Freisprechung des Angeklagten. Sie hat teilweise Erfolg.
1. Hinsichtlich des, Betrugs hält die Revision die Strafverfolgung für verjährt.
" Der Erfolg dieser Rüge hängt davon eb, ob die vichterlichen Handlungen, die der Strafverfolgung des Angeklagten wegen betrügerischen Verhaltens zum Nachteil der Frau EEE dienten und die Verjährung nach § 68 StGB unterbrachen, den. vom Landgericht abgeurteilten Betrug gegenüber dem Bauunternehmer EP nit zum Gegenstand hatten, Die Strafkammer hat das mit dem Hinweis darauf bejaht, daß beide Schuldvorwürfe Bestandteile desselben geschichtlichen Gesamtvorgengs seicn, der dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluß unter dem Gesichtspunkt
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des Betrugs gegsnüber der Frau BD] zur last gelegt wurde. Die Revision mein; demgegenüber, die Nömlichkeit der in frage stehenden Tat sei durch den Kreis der beteiligten Personen abgegrenzt; der Vorwurf, der Angeklagte habe durch bestimmte Machenschaften Frau TE betrogen, umfasse nicht auch den Vorwurf des Betrugs zum Kachteil des Bauunternelmers EB, möge er auch demselben Geschehen entnomnen sein. Im ürgebnis ist der Revision beizutreten.
Wach Ziffer 5) des Eröffnuugsbeschlusses vom 10. August 1954 war der Angeklagte beschuldigt, als Ge-
schäftsführer der VIEB- uns TEE 2.uGese11- schaft mbH" in EEE; Geren einziger Gesell-
schafter er selbst war, einer Frau rn beim Abschluß eines Bauvertrages über die Errichtung eines Neubaues wahrheitswidrig vorgespiegelt zu haber, das genormte und daher billigere Baumaterial werde von seiner Geseilschaft geliefert und das von Frau PM vertragsgemäß gezehlte Geld werde einzig zur Finanzierung der Bauhanäwerker verwendet. Im Eröffnungsbeschluß heißt
es dann weiter, Frau PÜEE rate in ärei Raten insgesamt DM 8.000,- an den Angeklagten gezahlt, wovon die-
ser - mit grosser Verspätung - nur insgesamt DM 5.500,- ® an den von ihm mit der Bauausführung verpflichteten \ Unternehmer EB abgeführt habe. Die restlichen
2,500 DM habe der Angeklagte entsprechend seiner vorgefaßten Absicht für sich behalten, worauf E@B die Arbeiten eingestellt habe. Erst nach längeren Verhand-Jungen habe Frau FÜR den Bauunternehmer EB dadurch zum Weiterbauen bewegen können, daß sie unmittelbar an ihn Zahlungen leistete, Durch den Angeklagien sei ihr somit ein Schaden von 2.500 Di erwachsen (Band I Bl. 319, 321 deAeo)e
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Aus dieser Fassung des Eröffnungsbeschlusscs ergibt sich, daß das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Bauunternehmer EB nicht Gegenstand des Schuldvorwurfs sein und demgenäöß auch nicht der Aburteilung durch das Landgericht unterstellt werden sollte. Die "mat" im Sinne des § 264 StPO schließt zwar alle Geschehnisse ein, die mit dem dem Angeklagten unmittelbar vorgeworfenen Verhalten in innerem Zusammenhang stehlen und mit diesem nach der natürlichen Auffassung .- unabhängig von ihrer sachlichrechtlichen Würdigung - eine Einheit bilden (u.a. BGH IM Nr. 1 zu § 7 StGB). Auch unter Berücksichtigung dieses weiten verfahrensrechtlichen Tatbegriffs wird jedoch der Betrug des Angeklagien gegenüber dem Bauunternehmer EB von Eröfinungsbeschluß nicht unfaßt. Nach diesem lag dem Beschwerdeführer nur ein betrügerisches Verhalten gegenüber der Bauherrin TED zur Last. Soweit in der Sachverhaltsschilderung von der unvollständigen und auch verspäteten Weitergabe der Baugclder an EB die Rede ist, geschieht dies ausschließlich unter dem Gesichtspunkt, daß der Angeklagte die der Freu PB bei Vertragschluß gegebene Zusicherung, die Baugelder nur sur Finanzierung der Bauhandwerker zu verwenden, nicht eingehalten und damit seine unredlichen Absichten gegenüßer der Bauherrin bewidsen habe. Daß der Angeklagte sich (auch) eines Beirugs gegenüber Di» schuldig gemacht haben könnte, wurde -— entsprechend dem demaligen Stand der Ermittlungen (WB hatte sich bei seinen kommissarischen Zeugenvernehmungen ‚/Bend II 31. 500, 515/ mit keinem Wort als durch den Angeklagten geschädigt bezeichnet) — ersichtlich nicht in Erwägung gezogen. Ein dahingehender Verdacht ergab sich, wie die Sitzungsniederschrift (Band III
Bl. 783) erkennen läßt, erst auffrund des in der NHaupiverhandlung verlesenen Schreibens des Angeklagten an EB vom 16. Juni 1952, das TE mitsamt den Bauakten SAD sen richt überreicht hatte.
Der Betrug zum Nachteil des SEP hängt mit dem strafbaren Verhalten des Angeklagten gegenüber Frau RE Fatal nicht sachlich so erg zuseimen, da3 er nach der natürlichen Auffassung mit diesem eine kinheit bildet. Dem steht ausser dem gegenständlichen Auseinanderfallen der den Schuldvorwürfen zugrunde liegenden Vorgänge vor allem die Verschiedenheit der geschädigten Personen entgegen, wie die Revision mit Recht hervorhebt.
war demmach der Betrug des Angeklagten gegenüber EB nicht Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses, so Zchit es, da in der Hauptverhandlung eine Nachtragsanklage gem&ß § 266 StPO nicht erhoben wurde, schon an einer zwingenden Urteilsvoraussetzung. Bereits aus diesem Grunde ist das Verfahren einzustellen. Darüber hinaus ist aber auch der Verjährungseinwand der Revision begründet; da hinsichtlich des Betrugs gegenüber WEB mangels eines Verdachts bis zur Hauptverhandlung keine richterliche Handlung vorgenommen wurde, sind seit Begehung der Tat im Juni 1952 mehr als fünf Jahre verstrichen. Wäre daher das Verfauren nicht schon wegen Fehlens einer Urteilsvoraussetzung einzustellen, so müßte dies wegen Verjährung der Strafverfolgung geschehen.
Eine Freisprechung, wie von der Revision beantragt,kommt nicht in Frage (vgl. RG6St 41, 167; 67, 59;
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76, 159: BGH NIW 1957, 719 Nr. 195 BGH 3 Str 323/51 vom 12. Juli 1951, 3 StR 657/51 vom 18. Oktober 1951).
2. In den Untreuefällen wendet sich die Revision gegen die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte in einem Treueverhältnis zu seinen Vertragsgegnern, Frau DEE und Stefan OMB,scstanden hat. Sie meint, die Pflichten des Beschnerdeführers hätten sich auf die Erbringung der ‚vereinbarten leistungen, im Felle AED auf die Errichtung eines Figenheins, im Falle MM zuf die Leistung bestimmter Arbeiten, gegen Zahlung der hierfür vorgesehenen Vergütungen beschränkt. Hierzu ist folgendes auszuführeng
a) Im Falle Pl Hat der Tatrichter das Vorliegen eines Treueverhältnisses damit begründet, daß die von dem Angeklagten vertretene TW- und SEE Baugeseilschaft mbH zwar nicht nach dem Wortlaut, wohl eber nach dem Sinn und Zweck des mit Frau A geschlossenen Bauvertrages verpflichtet gewesen sei. die ihr als Werklohn zustehenden Baugelder ausschließlich zur Herstellung des übernommenen Baues zu verwenden; nur zu diesem Zweck und im Vertrauen auf seine redliche Einhaltung habe sich Freu PEN - onne jede Sicherheitsleistung der Gesellschaft .. zu den erheblichen Zahlungen verpflichtet und diese zum Teil auch geleistet. Die Gesellschaft und damit der Angeklagte hätten daher über die Gelder, obwohl sie an ihnen Eigentum erworben hätten, nicht beliebig verfügen dürfen, sondern mit ihnen, soweit sie den der Gesellschaft zustehenden Gewinn (von rechnerisch 1.000 DM) überstiegen, die laufend anfallenden Baukosten bestreiten müssen.
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Diese Darlegungen halten entgegen der keinung der Revision der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Strafkammer hat zutreffend darauf abgestellt. ob der zwischen Frau FEED uni den Augeklagten geschlossene Vertrag die zweckgebundene Verwendung der von Frau DEE zu zanienden Gelder vorsah. Da eine ausdrückliche Vereinbarung dieses Inhalts nicht vorlag, durfte und mußte auf Sinn und Zweck des Vertrags zurückgegriffen werden. Deren Frmittlung war in erster Linie Sache des Tatrichters. Das Rechtsverhältnis der vom Angeklagten vertretenen Gesellschaft zu Frau | stellt sich zwar, wie die Revision mit Recht hervorhebt, bürgerlichrechtlich als Werkvertrag (§ 631 BGB) dar, so daß die von der Bsstellerin zu leistenden Vorauszahlungen vorweggenommene Erfüllung der Terklohnschuld waren. Nach der Auslegung der Sirafkamner sollte der Unternehmer über diese Vorauszahlungen aber nicht frei verfügen dürfen, sondern sie zweckgebunden zur Erstellung des übernonnsnen Werks verwenden, Diese Auslegung ist rechtlich möglich; sie wird von der Feststellung des Tatrichters getragen, daß der erste auf den Baupreis entrichtete Betrag von 500 DM "für die Plananfertigung und die anderen vorbereitenden Arbeiten bezahlt" wurde und da3 für die weiteren Zahlungen vereinbart war, sie sollten schrittweise mit der Erreichung der verschiedenen Bauabschnitte erfolgen, wobei ganz bestimmte auf den Baufortschritt abgestellie Termine — Fertig-: stellung des Erdaushubs, des Kellergeschosses, des Kohbaues, schlisselfertige Übergabe des Hauses - vorgesehen waren. Hieraus ergibt sich mit ausreichender Gewissheit, daß die Zahlungen nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsteile jeweils der Bestreitung bereits angefallener und demnächst bevorstehender Bauxtosten
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dienen und von ihrer pinktlichen Laistung die Portführung des Baues abhängen sollten, Damit stimmt überein, daß der Bauunternehmer E@B, den der Angeklagte im Namen seiner Gesellschaft mit der Bauausführung beauftragt hatte, angewiesen war, der Bauherrin die Beendigung der für die Zahlungen maßgebenden Bauabschnit-
te jeweils raschestens (telefonisch oder telegrafisch) mitzuteilen, sowie, daß Frau POEEEED nach der Benachrichtigung die entsprechenden Beträge ar. den Angeklagten abführte,
Diese Feststellungen übersieht die Revision, wenn sie ausführt, ‘der Tatrichter habe die Zweckgebundenheit der Zahlungen der Frau PD nur üeshalv bejaht, weil er der irrigen Ansicht gewesen sei, eine solche sei bei Werkverträgen immer d.h. auch ohne dahingehende ausdrückliche oder stillschweigende Parteivereinbarung anzunehmen.
"Auf grund der besonderen Umstände des Falles durfte das Landgericht ohne Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze für erwiesen erachten, daß die Zahlungen der Frau PD zweckgebunden waren und die Verpflichtung des Angeklagten, die Gelder bestimmungsgemäß zur Erstellung des Neubaues zu verwenden, wesentlicher Bestendteil der vertraglichen Abmachungen war. Unter Berücksichtigung weiter der Tatsache, daß der Angeklagte den ihm erteilten Auftrag als Ganzes einer anderen Firma - dem Bauunternehmer EB - weitergegeben und sich damit gegenüber der Bauherrin eine auftrags- oder kommissionsähnliche Stellung verschafft hat, begegnet die Annahme des Jaandgerichts, der Beschwerdeführer sei kraft eines Treuverhältnisses ver-
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pflichtet gewesen, hinsichtlich der Verwendung der Gelder die Vermögensinteressen der Frau Pl ven:rzunehmen, keinen rechtlichen Bedenken (vgl. dazu BGHSt i, 186. 188 £fs BGH IM Nr. 16 zu § 266 StGB; BCH 1 StR 236/52 vom 7. Oktober 1952, 4 StR 952/52 vom 16. April 1953, 3 StR 787/53 vom 21. Jemuar 1954, 1 StR 87/56 vom 22. Juni 1956).
Daß der Angeklagte vorsätzlich die ihm obliegende Treupflicht verletzt und dadurch der Bauherrin Nechteil zugefügt hat, ist im angefochtenen Urteil ebenfalls rechtsirrtumsfrei dargelegt. Entgegen der Meinung der Revision hat die Strafksirmer die Treuwidrigkeit nicht darin gesehen, daß der Beschwerdeführer die empfangenen "Premäge).der" nicht auf Sonderkonto angelegt hat, sondern -- nit Recht - darin, daß er "mindestens die um den 10. Juni 1952 bei ihm von der Beuherrin eingegangene erste Rate von 3.500,- DM! für eigene Zwecke verwendet hat, obwohl sich ihm bei seiner bedrängten Vermögenslage keine Aussicht bat, den Betrag aus anderweitigen Mitteln der Gesellschaft ersetzen zu können
(vgl. BEH NIW 1953, 1600 Nr. 24).
Die Revision des Angeklagten erweist sich daher im Foile PÜEEED 215 unbegründet.
b) Im Falle Of "ar zwischen dem künftigen Bauherrn und der Gesellschaft des Angeklagten 1ediglich ein schriftlicher Vorvertrag zu einem noch abzuschließenden Bauvertrag über die schlüsselfertige Erstellung eines größeren Gebäudes zustande gekommen. Darnach sollte die "Femilie OB" auf die veranschlagte Bausumme von 400.000,- IM ein kigenkapital von
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50.000,- DM in sechs festgelegten Teilbeträgen aufbringen, während sich der Angeklagte zur Beschaffung der restlichen Baugelder verpflichtete, Auf
das vereinbarte Kkigenkapital zahlten die "Mitglieder der Familie OB" bereits bei Abschluß des Vorvertrags 8.000,- DM und später — nach Einreichung des Baugesuchs und Anfertigung der Baupläne — weitere 16.000,- DM. Als der Vertrag später wegen schlechter Auskünfte über den Angeklagten von Oiiiwgekündtgt wurde, stellte sich heraus, daß der Beschwerdeführer
von den angezalllten 24.000,- DM höchstens 15.000,- DM
für vorbereitende Arbeiten und die Plananfertigung aufgewendet und mindestens. 9.000,- DM "für seine eigenen anderweitigen Zwecke" verbraucht hatte,
vas Landgericht stellt hierzu in der Sachverhalisschilderung fest, der Angeklagte habe gewußt, daß ihm "auch dieser Restbetrag von 9.000,- DM für das Bauvorhaben OB, insbesondere nur für den vflichtgemäßen Einsatz bei der Finanzierung nach Maßgabe seiner geschäftlichen und bautechnischen Erfahrung in guten Treuen als zweckgebunden übergeben worden warf. Im Rahmen der Beweiswürdigung verweist das Landgericht zur Frage der Treupflicht des Angeklagten und seines Wissens um diese ?flicht auf den Fall TEE; eigene Ausführungen hierzu fehlen im ange-Tochtenen Urteil.
Dieser vergleichende Hinweis rechtfertigt die Feststellung vor ellem des objektiven Bestehens einer vertraglichen Treupflicht des Angeklagten gegenüber ol oder seiner Familie nicht. Der Fall BD] ist dadurch gekennzeichnet, daß ein endgültiger Bauver-
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vertrag zustande gekommen war, daß - wie unter &) dargelegt — die von der Bauherrin allein aufzubringende Bausumme in bestinnten, auf den Baufort- KR schritt abgestimmten Teilbeträgen zu entrichten war
und daß der Angeklagte den Auftrag im ganzen weitergegeben hat, wodurch er eine auftrags- oder kommissionsähnliche Stellung erhielt. Diese Besonderheiten feh. len dem Falle OB. Hier sollte der eigentliche Bauvertrag erst noch geschlossen werden,und das von dem Bauherrn aufzubringende Eigenkapital beschränkte sich auf rund 1/8 der Bausumme, deren restliche 7/8 der Angeklagte beschaffen sollte. Darüber, ob und in welcher Weise die Zahlungen des Bauherrn wit dem Baufortgang gekoppelt waren, fehlt jede rerssteilung
des Tatrichters; ebenso darüber, ob der Angeklagte
den Auftrag in eigener Regie ausführen oder ihn weitergeben wollte, Ohne Feststellungen in dieser Richtung vernag das Revisionsgericht aber nicht zu beurteilen, ob die Strafkanmer auch im Falle OB mit Recht ein Mreuverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Bauherrn hinsichtlich der Verwendung des angezahlten Eigenkapitals bejaht hat. Ohne ausdrückliche oder etillschweigende Vereinbarung der Zweckgebundenheit
der Gelder ist die Annahme eines Treuverhältnisses nicht gerechtfertigt, weder auf-Grund der Tatsache;
daß die Gelder in Erfüllung des auf Abschluß eines Bauvertrages und damit auf Erstellung eines Gebäudes gerichteten Vorverircgs gezahlt wurden, noch deshalb, weil der Bauherr darauf vertraut haben mag; daß der Angeklagte diese Gelder tauch wirklich als zweckgebunden behandelt und sie ausschlie3lich für den Bau-
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zweck des Auftraggebers .... benutzt® (vgl. BGH 5 StR 226/53 vom 24. September 1953, 2 StR 500/53 vom 23. April 1954, 4 StR 293/54 vom 11. Novenber 1954). Daß bei Bauvorhaben der im Urteil erörterten Art Zahlungen stets in dieser Erwartung geleistet werden, kann im übrigen nicht anerkannt werden. Es ist ebenso möglich, daß sich der Bauherr keine Gedanken darüber macht, ob der Unternehmer geleistete Anzahlungen gerade und ausschließlich zur Bestreitung der Kosten seines Bauvorhabens verwendet, und daß sich sein Vertrauen darauf beschränkt, der Unternehmer werde das versprochene Werk zu dem vereinbarten Preis herstellen.
Nach dem Gesagten kann die Verurteilung des Angeklagten im Falle Ob auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht bestehen bleiber.
Sollte das Landgericht in der neuen Jauptverhandlung den Eusseren oder inneren Tatbestand der Untreue nicht für erwiesen erachten - für die Beurteilung dieser Frage kann auch von Bedeutung sein, wieweit der Angeklagte die ihm obliegende Finanzierung des Neubaues sichergestellt und die Vorarbeiten Zür den Baubeginn vorangetrieben hat -,. so wird es erneut zu prüfen haben, ob sich der Beschwerdeführer - wie von der Anklage angenommen — durch die Hingabe ungedeckter Schecks zur - Rückzahlung der von OB geleisteten Anzahlungen des Betrugs schuldig gemacht hat. Da der Ängeklagte die Zahlungen allerdings bis Mai 1957 zurückerstattet hat, käme ein Vernögensschaden nur insofern in Betracht, als Oexle, wäre er nicht äurch die Hingabe der Schecks wer--. trüstet worden, schneller zu seinem Geld gexommen wäre. Die ihm entstandenen Zeitreibungskosten könnten nicht als Betrugsschaden gewertet werden, weil diese mit dem vom Angeklagten erstrebten Vernögersvorseil nicht zusammenfallen (vgl. BEHSt 6, 15, 116).
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3. Mit Recht hat das landgericht eine Gesamtstrafe mur aus der durch Urteil des Landgerichts Anberg vom 3. März 1953 erkannten Gefängnisstrafe von acht Monaten sowie den im gegenwärtigen Verfahren für die Untreue zum Nachteil der Frau MED unä den Betrug zum Schaden des Bauunternehmers EB ausgesprochenen Einzelstrafen gebildet und die Strafe für die Untreue zum Nachteil des Ogib selbständig festgesetzt (vgl. u.a. die Urteile des erkennenden Senats 1 StR 581/51 vom 13. November 195i, 1 StR 25/52 vom 27. Mai 1952). Wegen der Einstellung des Verfahrens im Fall TB muß jedoch auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Einer Aufhebung der im Fall TEE erkannten Einzelstrafe bedarf es nicht, da nach Sachlage auszuschließen ist, daß die im Fall OB verhängte Gefängnisstrafe von fünf Monaten auf diese Strafe von Einfluß war,
Dr. Peetz Martel Werner Martin Hübner