Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 07.10.1952 – 1 StR 236/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR 236/52 2320 039 Ms
In venmnen des Yolikes
In der Strafsache gegen
den Architekt Gerhard KDD zus WB: zetoren an
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(Sachbezeichnung: Robert Ci u.a.)
wegen Untreue
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Rickter, als Vorsitzender, Bundesrichter r. Peetz Bundesrichter Mantel . Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Pundesanwalt >
als Vertreter der 3undesanwaltschaft,
Justizangestellter «> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Januar 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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1.) Der frühere Yitangeklagte Re war erster, der Angeklagte zw sweiser Vorsitzender des singetregenen ‚Yereins "Wohn- unä Sieälunssgeneinschalt ! " . Hoch der Yereinssatzung mussten sie alle Versinbarungen Zür den Verein gemeinsen unterzeichnen. Inde Dezember 7949 zahlte die Firma r@ einen Jetrag von 56 000.- Di bei dem Saplıkonto des Vereins ein. Der Betrag var, vie auf der Quittung eusärücklich vermeriit wurde, ZÜir den 3au von Gefolgschaftshäusern der :® dbestinat. Yon der Jinzehlung und dem Bestimnungeznechk ües esldes unserrichtete der Vereinskssrier sg: Gar zugleich Angesteliter der Tür den Verein tEiigen Yenk wer, sowokl > sls auch den Angeklagten Eggp- Diesen astten echon vorher zwei Direktoren der ® die Absicht der "irma vorgetregen, nit ilfe der „chn- und Sisälungsgneinache zu. pauen. De Ale Jeuver- „Hendluanzen stockten, zog Ale ® “jtte Fehraer 1550 von ihrer Tanzehlung 1 15 60C.-- Dii. zurück, so dass noch 33 400 .-Dii ınter den alten Detirgungen etehen vlisben. Im !ärz 1950 xurden verschiedene Techsel über insgesamt 17 140.45 Di: 2älıig, die von der Zeufirma K. und ie auf die „ohn- und Siedlungsgemeinschaft a:s Jezogene susgestellt und von .und & als Vorsitzende des Vereins angenommen »orden waren. Der Verein verfügte jedoch Über keine greilbaren Zittel; auf den 3enkkonto stand im wesentlichen nur Ser Nestbstrag des von der fl ] 'eingszahlten Geldes in :öhe von 33 400.-—- Dil, In einer Besprechung, en Üüer Use cc»
Bm ZB und der Vereinskassier 3WEB ;silnelimen, er-
slörve ,„ wenn kein anderes Geld de sei, müsse men des Geld üer I für die sinlösung der ‘iechsel nemien.
3 - X widersprach nicht. Be wies darau? hin, üass dieses Verfehren se&r bedernizlich sei; els Kassier müsse er aber
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te dann zu Gunsten der Jauirma 7. und ”. Zinungssufträge in the vorn 17 140.45 37. euf Grund deren die Wechsel zus den Jarkgathaben einläste, Der
Restbetrag des Gutcabens vurde in Zinveretincris nit cg»> er und Ep zur 3eglei hung weiterer Vereinsverbirälich-
eiter, u.a. für Yauhandrerkerrechnun; ven,
sufgebrasucht. 1 eriui”
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Als die Tirme ron io den Verbreuich des da s sie sich Trnctkeken an letzter {cri
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| den Tehlungsinreisungen des Vorsterdes Zoiwen, co» 1: . : y +
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au? Grunästücke des Vereins einsiegen,
En und ı ner geneince neftlich begengenen Untreue
» 255. 47 5450 schuldig erkennt und ‚der allein or. eingslegt he5, zu einer Gelänsnisstreie von sechs
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Revisi Monaten und einer Geiästrafe von 550.-- ID. verurseilt,. 2.3 In den vr is; zwar nicht aus irticklien smterschieden, ob sich der Angekleste- x: epenso wie >. racı der Inscheuung des Lsnägerichts ger Unireue in der ornm des “issbrauchstatbestendes oder des Treubruchstaibests andes schuldig gemacht hat, Doch ist dem Zusammenhang zu entnehmen, dess dss Inndgericht den Üreu-
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bruchstatbesianä als gegeben eraci.tet hat, Gegen die Vereek one des Angeklagten wegen Untreue in Gieser yegehungs S-. »rı bestehen im Irgebnis keine Bedenken. j
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Yurch die äinzahlung des Zetre ses von 59 00C.-- DU eu? dem Jankkonto der ohn- und Siedlung; ;ssgemeinschaft wurde
Afase zwer rechtlich der Zank gegenüber Gläubigerin. Yie
® hette dem Verein aber Gas Gelä „ur zu dem eusdrück-
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: Tır 1 Tam-ti,. - - « ” -. ° licher. zweck zur Ver!,unrg gestellt, Werkswolnun,en für
die Firma zu errichten. An ülese Treckbesiinimng war der
Yerei: gebunden. Ir stand insoweit zu der T@ in einen Treveverhälinis, cn and der „ngeklagte TI weren als gerchäftsflihrende Yorstandenitj_lisder Sie DJersorzen,
ch oblieyen-
die für Sie Irfüiliung der dem Versin hierne sen Treupllickt gegeriüber der ® sinzusselex atien,
Sie stenden mithin selbst in einen .Tetvever..;linis zu der ®: Ges sie vernllichtete, Lie
D ver ögenzinterssren der Firma weahrzuneimen. Sie Sur?ten dengenäss, sor.eit sie nicht gas Geld Destinmnungsgenäss vervenleten, Gas 3ankzuthaben jes Vereins su keiner Selt Über Gen Yetrag kineus erchöpfen, der der [!ähe des ResiLnuthabens der >@ entspracl (RGSt4 64, 855 RE RR 1939, 2581; 1941. 948). Diese Ver- »Zlichtung haben cm und Ep zun Schaden der » verletz; und daulit den Tatbestand der Untreue in der Jegehungstorm des Treubruchststpestendes zur Eusseren Tatseite verwirklicht. Xp hat zwar bei der 3esprechung, bei
der co. vorschiug, Gas weläü der 9» zur .sinlörung der wechsel zu verwenden, diesel Yorsciag nicht eusärkelrlich zugeatimns und auch, entgegen der Yereinssetzung, le .in-
lösungsaufträge des ci nicht nitunterzeichnet. ur wear aber nach der zutreffenden Annahme des Landgerichts in seiner Tigenscha?t als geschöftefhrendes Yorstendsmitglieä des Vereins und daneben auch euf Crund der von ibn durch die Zrähere “titunterzeichnung der „echsel Zür
das Vernögen des Vereins unü sanit auch Zür die Aneyrüche
der MP geschaffenen Gezat:renlag® verp2lich.tet, bei der
Besprechung dem Torschlag des entgegenzutreten
und alles zu sun, un die Terwendung Ad®s 3erkzuthebens zur Zinlösung der Wechsel zu verkindern. üedarch, dass er bei
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äer Besprechung dem Torscklag des co "nicht widersprech", "net er cm und dem Kassier IM zegenüber zun Ausdrusk gebracht, jJass er als zweiter Vorsitzender Gas Vornspen des ersten Vorsitzenden cn billige. In diesem Sinne haber die beiden ersichtlich auch das Schweigen des Angeklagter. verstanden. 7 hat sich dann aber der Untreue zur Zeciweil der @® richt.nur, wie dam sandgericht enznimav, GSurch Interlassen pllichtgenürren ZSinschreitens, sondern Gurch tätiges indeln schuldig gemecht, mag auch seine Zurückhaltung bei der 3espreclung neck der “ Feststellung des Lenägerichts der Beresiinung entsärungen sein, den lebensunerfahreren cu nac- ausren hin eilein die Verenwwortiung eufzubürden, Dese der den restlichen Guthaben der 7 entsyrachende Betrag des Iankkonsos mit “issein und „illen des Angetingter der Zriecl'bestimnung 5 zuwider verwende, worden ist, stellt des Jrteil eusdrück- . lich fest.
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dass der Angeklagte sich seiner Treu,llicht gegenüber der "®: der Verletzung disser P2licht und des schädisenden ürtolgs seines \anäelne bewusst war und Giesen Zriolg in seinen Willen aufgenommen hat. Damit ist der Vorsatz der Untreue beüenkenfrei dargetan. Die Revision wendet demgegenüber ein, es sei richt nachgeviiesen, dass der Angeklagte gewusst oder wenigstene damit gerschnet habe, dass &ie, Bank entgegen äsn ihr bekannten Bestimmungen der Ver-
einssatzung le nür von O3 5) und nicht auch von ihm unterzeichresen \!inlösungsaufträge ausführen werde, Das Urteil entbält zwar in dieser 3ezienung keine ausdrück-
lichen Ausführungen; doch ergibt sich sus der Feststellung
des Schädigungsvorsatzes ohne weiteres die „berseugung des Landgericnts, dass iD mit der Zusflikrung Ger \in-
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1ösungsaurträge äurch die 3ank gerechnet kat. Das Lendgericht hat offenbar nähere Ausführungen hierüber für über.ilissig gehalten, weil der Vereinskassier Io 3 ) zugleich Angestellter der 3ank war und bei der die Linlösung der Wechsel betreffenden Besprechung auf den ohne Widerspruch des Angeklagten zg gebliebenen Vorschlag äes früheren Hitengeklagten > erklärt hatte, als Kassier müsse er den Zehlungssanweisungen des Yorstands Solger.o
Die Feststellung. dass der Angeklagte in littäterschaft nit CB gehendelt hat, lässt ebenfalls keinen Rechtseirrtum erkennen. Kg war in demselben Zasse vie BB : eur: 1c2t:8er gegenüber der I. ie des Urteil ausärücklich feststellt, haben beide üle Dat, richtig; die leiten, gemeinsam gewollt und susgeführt, wobei Kg den Tatbeitrag co als eigenen wollte, Im übrigen wäre jittäterschaft auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich Lg erteprechsnd der Annahme des Landgerichts der Untreue durch Unterlassung schuldig gemacht nä’ste; denn jittäter kann auch sein, wer entgegen einer Rechtsverpfiichtung einen anderen nicht vor. der 3egehung einer strefbaren Handlung abhält (RG Recht 3d 32, 415 und LZ 1933, 863; die im Urteil angeführte Sntscheidung RG&t 66, 74 betrilft den fall gemeinsamer Unterlessung) «
Nicht zu beanstanden ist auch die Strefzumessung.
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# 5.) Die Revision wer hiernach aje unbegr’indet mit der ä Eostenfolge des 5 473 Abs 1 Satz 1 5320 zu verwerten. ' Richter j Dr. Peetz vlentel Dr, Geier : Jaguascn