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BGH Entscheidung vom 06.12.1957 – 5 StR 443/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 443/57 2216 01

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Autoschlosser Stefan 0 EB u: LEE, geboren am EEE 1925 in 1m ro1en),

wegen Nötigung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.Dezember 1957, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Em als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 25.dJuni 1957 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Nötigung in Mateinheit mit Freiheitsberaubung und Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrundes

Am Abend des 13.März 1957 nahm der Angeklagte an einer Gesellschaft teil, die in der Wohnung der Eltern seiner Freundin Christa ip in A EEEEEED stattfand. Unter den Gästen befand sich Christa BB. Kurz nach Mitternacht erbot sich der Angeklagte, Christe DEM, der übel war, in einem Volkswagen nach Hause zu bringen. Da er bereits bei der Abfahrt den Entschluß gefaßt hatte, auf der Fahrt mit dem Mädchen geschlechtlich zu verkehren, fuhr er mit ihr in einen Wald. Dort umfaßte er mit einem Arm fest ihren Hals, griff mit der Hand des anderen Armes unter ihren Rock, tastete über dem Schlüpfer am Oberschenkel bis zur Leistenbeuge und zerrte und wühlte dort und küßte sie, obwohl sie jammerte, sich sträubte und mit ihrer freien Hand die Hand des Angeklagten zu entfernen suchte. Auf ihre Bitte, von ihr abzulassen und sie aussteigen zu lassen, erwiderte der Angeklagte: "Was willst du, du Mistvieh, sei ruhig." Erst nach etwa 10 Minuten lockerte er seinen Griff und ließ sie los. Christa BEEEEED verließ daraufhin den Wagen und verbrachte dann mehrere Stunden frierend ohne Mantel in einer Scheune. Erst bei Tageslicht fand sie nach Adendorf zurück.

Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. I.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

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ie Nichtanwenduns Ääsr 9§ 177, 43 StGB ist im Ergebnis ohnc Rechtsirrtum. Die Strafkamwer ist der Auffassung, der Yorsatz eines Notzuchtvsrvrechens habe nicht festgestellt werden können. weil nicht nachzuweisen sei, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr, auf den allein es ihm ankam, mit physischer Gewalt habe "durchsetzen" wollen. Ob dies frei von Rechtsirrtum ist (vgl. BGH NW 1953,1070), braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte jedenfalls von dem Versuch eines Notzuchtverbrechens freiwillig zurückgetreten ist. Er kann aus diesem Grunde wegen versuchter Notzucht nicht bestraft werden (§ 46 Nr.1 StGB).

Durchgreifenden Bedenken unterliegt dagegen die Nichtanwendung des § 176 Abs.1 Nr.1 StGB. Daß der Angeklagte unter Anwendung von Gewalt unzüchtige Handlungen .an dem Mädchen vorgenommen hat, nimmt das Urteil ohne Rechtsirrtum an. Die Strafkammer hat den Angeklagten aus 8 176 Abs.1 Nr.1l StGB nur deshalb nicht verurteilt, weil sein Vorsatz auf die Ausübung des Geschlechtsverkehrs . gerichtet gewesen sei, die unzüchtigen Handlungen daher nur als auf das Endziel gerichtete Vorbereitungen an-: gesehen werden könnten und ein besonderer Vorsatz, der sich auf die Vornahme der unzüchtigen Handlungen als solche erstreckte, nicht feststellbar sei. Das ist rechtsirrig.

8§ 176 Abs.1 Kr.1l StGB setzt nicht voraus, daß die unzüchtigen Handlungen, die der Täter unter Anwendung von Gewalt an der Frau vornimmt, Selbstzweck sind. Wer an einer Frau mit Gewalt Handlungen zur Erregung ihrer Geschlechtslust vornimmt, verwirklicht den Tatbestand der Vorschrift auch dann, wenn es ihm auf die unzüchtigen Handlungen als solche nicht ankommt, diese ihm vielmehr nur Mittel zu dem Zwecke sind, die Frau zum Beischlaf willig zu machen. Der Täter kann in Fällen dieser Art

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allerdings in der Regel aus § 175 Abs.1 Nr.1 StGB nicht bestraft werden, wenn er sich zugleich eines vollendeten oder versuchten Notzuchtverbrechens nach § 177 StGB schuldig gemacht hat. Das beruht aber nicht auf der Erwägung, daß der Tatbestand des § 176 Abs.1 Nr.i StGB nicht erfüllt wäre. Es ergibt sich lediglich aus dem Umstande, daß zwischen beiden Torschriften Gesetzeseinheit der Art besteht, daß § 177 StGB vorgeht. Kann aber der Täter aus

§ 177 StGB nicht bestraft werden, weil er von dem Versuch dieses Verbrechens mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, so ist er wegen des im Zeitpunkte des Rücktritts bereits vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs.1l Nr.1 StGB aus dieser Vorschrift zu bestrafen. Ob der Täter Einzelbetätigungen vorgenommen hat, die nur den Tatbestand dieser Vorschrift erfüllen, d.h. für sich allein der Erregung eigener oder fremder Geschlechtslust dienen sollten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Dies ist nur von Bedeutung, wenn es sich um die Frage handelt, ob beide Vorschriften tateinheitlich verletzt worden sind (vgl. RGSt 23,225; BGHSt 1,152; 7,296).

Das Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben werden.

Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:

Zwischen § 176 Abs.l Nr.1 StGB und den §§ 239, 240 StGB besteht bei der gegebenen Sachlage Gesetzeseinheit dergestalt, daß § 176 Abs.1l Nr.1l StGB vorgeht. Eine tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung ist möglich, soweit der Angeklagte durch Worte beleidigt hat.

II. Revision des Angeklagten.

Die Revision rügt Verletzüng des sachlichen Strafrechts. Sie ist ohne Erfolg.

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt 1äßt keine Rechtsmängel

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erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre. Die Anwendung der §§ 8 239, 240 StGB statt des § 176 Abs.1

Nr.1 StGB bedeutet keine solche Beschwer. Was in der Revisiönsbegründung zur Rechtfertigung der Sachrüge ausgeführt wird, sinä Angriffe gegen die Feststellungen

und die Beweiswürdigung des Tatrichters. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Revision nicht gestützt werden

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker