Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 25.06.1963 – 1 StR 302/63
1. Strafsenat
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In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Gärtner Martin Log aus TB, zetoren au GE 19:0 ir va.
wegen versuchter Notzucht u.a»
hat der 1. Strafsenat des Bundeszerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktoter 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hütcner Bundesrichter Mai Eundesrichter Dr. Sanders ale beisitzende Richter,
Lie Oberstasatsanwälte beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung und bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizengestellter > als Urkundsteanter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklasten wird in
Urteil des Landgerichts Trier vom 11.Jaruar 1963 der Schuläspruck wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen gestrichen; der Angeklagte ist allein wegen versuchter xot-
zucht verurteilt.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Der Beschwerdeführer trägst die Kosten des Rechtsemittels.
Von Rechts wegen
Tateinheit zwischen den Verktrechen der Notzucht und Ger Gevrraltunzucht ist zwar rechtlich nicht ausgeschlossen (PöHSt 1, 152, 154; zuletzt BGHSt 17, 1). Verfoli:t der Yiter aber aurschließlich das Ziel, mittels gewaltsaner unzüchtiger Mandlungen zum außerehelichen Beischlaf zu kommen, so ist er allein aus © 177 StGB schuldig zu sprechen, selbst wenn ihn die unzüchtigen Gewalthandlungen sinnlich erregen; © 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, das allgemeinere Gesetz, tritt dann zurück. Eine Verurteilung tateinheitlich aus beiden Strafvorschriften kommt dann in Betracht, weun vereinzelte unzüchtige Gewalthandlungen dem Notzuchtstäter Selbstzweck sind, wenn er also in ihnen wollüstige Erregunz oder Befriedigung unabhängig von seinem Vorhaben sucht, den Geschlechtsverkehr zu erzwingen (EGH Urt. vom 6. Dezember 1957 - 5 StR 443/57 -).
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So liezt es hier nicht, Der Angeklagte erxstrette von Arbezinn unverändert kis zur Aufgabe des Tatentschlusses allein den gewaltsaren Geschlechtsverkehr mit seinem Cpfer.
bei zriff er ihm im Ringen auch an die Erust. Es ist nicht fustgestellt, entspräche auch wenig natürlichem Enpfinden, daß es jkm darum zu tun war, sich schon allein durch Giesen urzücktigen griff sinnliche Erregung oder Eefrieäigung zu verschaffen, währenö er das ursprünzliche Ziel gewaltsamen Geschlechtsverkehrs unteirrt im Auge tehielt. Mithin ist der Schuldspruch aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu streichen. Auf sich beruhen kann deshalt, daß der Angeklagte durch den kurzen, zuder halt mißerlückten GriflT an die kbedeckte Brust des !!ädchens allenfalls ein versuchtes Verkrechen der Gewaltunzucht beginr (EGH Urt. vom 25. Juni 1963 - 1 StR 210/63 -,;, zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt). |
Im übrigen ist die Revision zu verwerfen. Sie macht verfshrenrsrechtlich wie sachlichrechtlich nur offensichtlich unberründete Ausführungen. Der Strafausspruch ist von dem kechtsirrtus nicht beeinflußt, wie die Urteilsgründe erreten: ithin hat das Rechtsmittel keinen wesentlichen Erfolg. Der Senat hat daher von der Befugnis nach 8 473 Abs. 1 Satz 3 StPO keinen Gebrauch gemacht.
Ür. Geier . Seibert Hübner Mai Sanders