Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 02.10.1958 – 4 StR 259/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4. StR. 259/58
2256 027
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugschlosser Dieter DEE > aus OENB, geboren am @. GE in a bei VeaiED,
wegen versuchter Notzucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1958, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Krumme _ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert .Bundesriehter Prof..Dr. Lang-Ninrichsen Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr, Flitner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. N) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts in Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 24. März 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die große Strafkammer zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
BI
gründe,
Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte eines versuchten Verbrechens nach § 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er versuchte, die Zeugin TE durch Gewalt zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen. Das Landgericht hat jedoch angenommen, daß der Angeklagte von dem Notzuchtversuch zurückgetreten ist (§ 46 Abs. 1 StGB) und ihn deshalb freigesprochen.
Mit der Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.
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Das Rechtsmittel ist begründet.
Wie das Urteil ergibt, gelang es dem Angeklagten, obgleich die Zeugin Tim ihm heftigen Widerstand entgegehsetzte und auch um Hilfe rief, ihren Geschlechtsteil über dem Schlüpfer zu berühren, indem er ihre Hände festhielt. Hiermit hatte er den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, da er durch seine Handlungsweise in wollüstiger Absicht eine unzüchtige Handlung mit Gewalt an ihr vornahm.
Das Landgericht hat die Anwendbarkeit des § 176 äbs. 1 Nr. 1 StGB nicht geprüft. Anscheinend ist es davon ausgegangen, daß der Vorsatz des Angeklagten auf die Ausübung des Geschlechtsverkehrs gerichtet gewesen sei und
: daher die unzüchtigen Handlungen nur als Vorbereitungen
hierzu angesehen werden könnten und daß es zu einer Verurteilung gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch eines besonderen Vorsatzes, der sich auf die Vornahme der unzüchtigen Handlungen als solche beschränkt, bedürfe. Dies wäre rechtsirrig.
Diese Strafvorschrift setzt nicht voraus, daß die unzüchtigen Handlungen, die der Täter unter Anwendung von
Gewalt an einer Frau vornimmt, Selbstzweck sind. Vielmehr verwirklicht er den Tatbestand der Vorschrift auch dann, wenn es ihm auf die unzüchtigen Handlungen als solche nicht ankommt, diese ihm vielmehr Mittel zu dem Zweck sind, die Frau zum Beischlaf zu bringen. Macht sich der Täter zugleich eines vollendeten oder versuchten Notzuchtverbrechens nach § 177 StGB schuldig, so kann er allerdings in der Regel nicht aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt werden, weil zwischen beiden Vorschriften grundsätzlich Gesetzeseinheit (sog. Spezialität) gegeben ist (BGHSt 1, 152 ff). Kann aber der Täter aus § 177 StGB nicht bestraft werden, weil er
von dem Versuch dieses Verbrechens mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, so ist er wegen des im Zeitpunkt des Rücktritts bereits vollendeten Verbrechens nach
§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu verurteilen (BGH 5 StR 443/57
vom 6. Dezember 1957).
Das Urteil mußte daher aufgehoben werden.
‘ Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Krumme Seibert lIang-Hinrichsen Hübner FPlitner
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