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BGH Entscheidung vom 05.12.1957 – 4 StR 477/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4.538 471/52 2263 070 6,
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt Rüdiger v. GESEEREEEEEED aus I. CRD. dort geboren ao @. ED m,
wegen Untreue u.A.
nat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichier Hoepner Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bunäesrichter Dr. ?liiner
als beisitzande Richter, Obersiaatsanwalt Dr.Dr. >
als Vertreter der Bundesanwaltechaft, Justizangestellter
als Urkundsbeanmter der Geschäftestelle,
für Recht erkannts
Die Revision‘ des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Könchen-Gladbach von
5. April 1957 wird mit der Maßgabe verworfen, saß dem Angeklagten die. "bis zum 5. April 1957 erliitene Untersuchungshatt angerechnet wird.
Er hat die Kosten’ des Rechtsmitiels zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Strafkenmer hat den Angeklagten wegen Untreue in sieben Fäller. und wegen Betxrugs zu einer Gesamtstrafe von einem Jehr sechs Monaten Ge"änguis und Geldstrafen verurveilt und ihu die bürgerlichen LEhreureciie auT die Dauer on zwei Jahren aberkannt. Gegen diese üntischeidung richtet eich die Revision des Angeklagten mit Verfahrens- und Sachrügen. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. Verfahrenerügen.
).. Der B3eschwarde?ührer sieht einen Verstoß der Strefkanner gegen § 338 lir. 8 StPO darin, daß sie die Aussetzung des Verfahrens abgelehnt hat, die der Verteidiger beantragt hatte, nechäem der Angeklagte darauf hingewiesen worden war, deß möglicherweise auf ein Verbot der Berufsausübung gemäß § 42 1 SiGB erkannt werden könne. Dabei übersieht er jedoch, deß ein unbedingter Revisionsgrund nach der genannten Zür die Entscheidung wesenilichen Punkt unzulässig beschränkt worden ist. Die Entscheidung muß also auf der unzulässigen Berchränkung beruhen. Das trifft hier schon deswegen nicht zu, weil das Gericht kein Berufsverbot ausgesprochen hat. Daß der Verveidiger, vie er geltend macht, erst eus dieser Hinweis die besonders schware Beurteilung der Taten äurch die Sirafkemuer erkannte, rechtferiigte die Aussetzung nicht. Umfang und Schwere der strafberen Hanalungen ergeben sich schon mit aller Deuilichkeit aus dem im Eröfifnungsbeschluß eingehend mitgeteilten Sachverhalt.
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2. Ebensowenig ist § 353 Nr. 8 StPO daäurch verletzt worden, daß das Landgericht die Ausschliesrung der Sffentlichkeit abgelehnt hat. Eine vberschreitung des durch § 172 GVG dem Sericht eingeräumten Ermessens ist hier nicht ersichtlich; insbesondere fehlt es an jeder: Anhaltspunkt üsür, die Stra?kanmer kabe die Vorschrift des 3 300 SiGB überschen oder den Rechtsbegriir der Gefährdung eines wichtigeu Geschäfts- oder Botriebsgeheinrisses verkarnti. Irgendwelche besticoven Hinweise, welche Betriebs- oder Gaschöfisgeheimnisse bei der Verhandlung hätten offenbart werden müssen, hai der Verteidiger der Srraikammer ausweirlich der Verhandlungsniedersc! rift nicht gegeben; sie eind auch in der Recıtrertigungsschrift nicht enthalten. Unter diesen Unständen kann die in den beiden gerügten Beschlüssen des Landgerichts
sSusgesprochene Ablehnung rechtlich nicht beanstandei werden.
3. Dem Urteil ist entgegen:der Behauptung der Revision wicht zu entnehmen, daß die Strafkemmer Feststellungen auf Grund des Wortlauts von. Urkunden getroffen hat, die in der Hauptverhanälung nicht oder nur teilweise erörtert und varlesen worden sind. Die Revision hat keine einzige Urkunde bezeichnet, die im Wege des Urkundenbeweises, also wörtlich verwertet, aber in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sein soll. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind Kontoauszüge und sonstige schriftliche Unterlagen verlesen oder durch Vorhaltungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden. Auch die. im Urteil erwähnten zahlreichen Mahnungen und Vollstreckungsurkunder sind ihm of2entar zur Itellungnsnme vorgehalten und nit ih. erörteri worden, wie sich aus dem Urteilszusammenhang und dem Sitzungsprotokoll vreibt.
Weiterer Nachforschungen darüber, ob die Mahnungen zu hecut bestanden, bedurfie es nicht, weil der Angezlagte dies ofTensichtlich nicht bestritten hatte. Steuererklärungen und Iteucr-
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vsranlagungen sind in Urteil nicht erwähnt: Seine Jinkonmensverhältnisse sind mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung erörtert worden, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist (UA Bl. 2).
4. Die Sitzungsniederschrift gibt keine Auskunft darüber, ob das Landgericht den Kaufmann K@B danach gefragi hat, wa:sın er die beiden Nachtlokule nit dem Angeklagten besucht het. Die Aufklärungsrüge kann.indessen nicht darauf geeiützi werden, Gaß der Zeuge nicht hiernach gefragt worden. las Beweismittel also nicht ausgeschöpft sei; denn das Revisionsgericht kann nicht prüfen, welche Fragen in der Nauptverhandlung au die Zeugen gentelli worden sind:
5. Nach der Aussage des Rechtsanwalis De hat der angsklagic die Bar "Schiilie" mehrfach besucht und dor größere Zechen gemacht. Daß das Landgericht dawit etwas verwertet habe, was dieser Zeuge nur vom Förensagen wußte, ergibt sich aus dem Urveil nicht. Selbst wenn dies zutreffen sollte, so wäre doch der § 250 StPO nicht verletzt (BGHSt 6, 209). Auch sin Verstoß gegen die Aufklärungspflicht ist nicht dargetan. Die Revision hat keine Beweissittel bezeichnet, denen sich der Tatrichter zur. weiteren Erforschung des Sach-
verhalts in dieser Richtung noch hätte bedienen müssen \BCHSt 2,
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6. Das von dem ıhrengericht der Rechtsanwalikammer gegen ien Angeklagten verhängte Berufsverbo't konnte die Strafkammer auch ohne Verlerung äes Beschlusses 'des „hrengerichts fesistellen. inden sie diese - vom Angeklagten übrigens nicht bestrittene - Tatsache in der Haupiverhanälung mit dem Angeklagten erörterte und dessen daraufhin abgegebene srklärung bei der Urteilsfindung zugrundelegte (BGHSt 6, 141. 145).
7. Wenn die Stralkaxmer - wie die kevision Dehauntet - Rechtsanwalt N bei seiner Vernehmung als Zeugen, ohn® ihn über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 2 StP0 zu belehren, gefragt haben sollte, ob er die im Urieil erwähnten Rentenpapiere verkauft habe, so könnte doch die Verurteilung in diesem Falle nicht auf dem gerügten Verfehrensverstoß beruhen. Denn Rechtsanwalt Ze soll ülese Frage nach der Darstellung des Angeklagten wahrheitsgsmäß verneint haben. Hätte er sich also. wie der Beschwerdeführer meint, hierdurch selbst eines Betruges bei den Darlehensverhandlungen mit dem Angeklagten und eines Yeineids in dem Ehrengerichtsverfahren, in dem er diese Frage unter aid bejaht haben soll, schuldig bekannt, so konnte die Siraikammer dies ohne weiteres erkennen und diese Ver-Zehlungen des Zeugen bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit berücksichiigen. ‘Sie war hierdurch nicht gehindert. inn in den übrigen Fragen, die das beirügerische Verhalten des Angeklagten. betrafen, und hinsichtlich derer Jem Zeugen kein huskunftpyerbeigerubgsrecht zur Seite stand, Glauben zu
schenken; “ nn Br a
8.. Der Vernehming des im Urteil erwähnten "Heren VB" als: Zeugen darüber, aus welchen Bit teln das Darlehn schließlich an Recht ‚sanwalt U) zurückgezahlt wurde, bedurfte “ es nicht. Hier genügte schon die Feststellung, da3 ein aruder des Angeklagten das Darlehn "namens eines Yerrn VW" abgelöst hatte. Daraus konnte das Landgericht ohne Kechtsverletzung folgern, daß die Rückzahlung des Darlehng jeden-Falls "nicht das ‚Verdienst des Angeklagten" war (Bl. 19,
. 24 UA).
9. Im Falle ER (ir. 3 3 des angefochtenen Urteils) hat das Landgericht als wahr unterstellt, daß das Sachver-
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stäöndigengutachten über die Gesundheitsschädigung der Asnne Sporken erst Ende Februar 1956 vorgelegt worden sei (Bl. 10 UA). Diese Wahrunterstellung ist ersichtlich nicht verletzt worden. Die Schadenssumme war dem Angeklagten erst nach diesen Zeil»aunkt, am 6. Wärz 1956, gutgeschrieben worden. Er hat
sie der Verletzten aber trotz wiederholter Anfragen und Kahnungen erst am 14. Juni 1956 erstattet. Diese Feststellungen beruhen nicht allein auf der Aussage der Aenne Speise. sondern in erster Linie auf den Bekunäungen der Zeugen He und kechisanwalt Bo, wciche die Interessen der Geschädigten gesenüber den Ang:klagten vertraten (Ua 8 ?, 20). Das Landgericht war im Hinblick auf die Wahrunterstellung unter diesen \imsiänden keinerwegs verpflichtet, die Glaubwürdiskeit der Zeugin So. ir. Urteil näher zu erörtern.
10. Die Rüge, dem Angeklagien sei nicht das letzte “ort erteilt worden, ist gemäß § 274 3tPO unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förulichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den Inhalt des Protokolls ist insoweit nur der Nachweis der Fälschung zulässig. Die ordnungsgemäß von Vorsitzenden und vom Urkunäsbeanten der Geschäftsstelle unterschriebene Sitzungsniederschrift weist aus, daß der ingeklagte vor der Verkündung des Urteils das letzte Wort hatte. Die Revision behauptct ‚weder, daß insoweit eine Fälschung vorliege, noch erbringt sie den Nachweis dafür.
.11. Der Eröffnungsbeschluß' muß nach § 207 StPO die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter Hervorhebung ihrer gesevzlichen Merkmale bezeichnen. Das ist - entgegen den R=svisionsauslührungen im einzelnen geschehen (Bl. 116/117 Bd. I der akien). Der Beschluß geht davon aus, daß der Angeklagte sowohl den Hißbrauch- als auch den Treubruchtatbestiand des X 266 SiGB verwirklichthabe, was rechtlich nöglich ist. Eine
vnzulässige Aufführung mehrerer in einen Straltsideertand zusarmengefaßter Begehungsformen, der in aen Eruittlungsergebnis keine Grundlage hat, liegt daher nicht vor.
II. Sachrügen,
Der Angeklagte hat in mehreren Fälleu in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder als serichilich bestellter Pfleger erhebliche Geldvbeträge für seine Auftraggeber eingenonmen und für sich verbrauctt. Den Zingang des Veides hat er den Berechtigten, selbst auf Fachfrage, versciwiezen cder abgestritien und die Beiträge nicht oder ersl nacl. wochen und Monaven ersetzt. In cinen weiteren Falle hat er sich von einem anderen Rechtsanwalt unter Vorspiegeluns falscher Taisachen ein auf zwei Monate befrisietes Darlehn von über 10 000 DM geben lassen, das sr erst ein Jehr nach älligkeit und zahlreichen Verirösturgen zurücksahlte.
1. Das Landgericht sieht in dem Zigenverbrauch und in der verspäteten Erstattung der für seine Aufiraggeber vereinnahnten Beträge siehen selbstänräüige Vergehen der Untreue. Der Angeklagte hatto äie Pflicht, Geld Zür die Serechiigten einzuzieilen oder zu verualten und es ihnen sofort nach \ingang oder auf Verlangen auszuzahlen; soweit das aus irgendwelchen Gründen nicht nöglich war, hatie er es für sie zu verwahren. Dadurch, daß der Angeklagte das nicht g:tau hai, hat er seine Pflicht verletzt, frende Vermögeseinteressen wahrzunehmen.
Die Strarkammer findet das weitere zum Neibesiand Ger Untreue gehörende Merkmal des Zurügens von Nachteilen zutreifend darin, daß die Forderungen der Berechtigten nach dem Verbrauch des Geldes bei der schleshien vwirisckefilichen La.;2 des Angeklagien mindestens gefänrdet gewesen seien Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Land-
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gericht hat ausgeführt, der Angeklagte habe sich in allen Fällen in Zahlungsschwierigkeiten befunden. Seine Bankkonten hätten keine entsprechenden Guthaben aufgewissen. Neben sonstigen Schulden habe er Steuern und Sozialbeiträge nicht rechtzeitig bezahlt, so daß es zu zahlreichen Nahnungen der Gläubiger und schließlich zu gerichtlichen und behördlichen Zwangsvollsiveckungsma3nahmen bei ihn gekommen sei. Es bestand also die Gefahr, daß er auch die ihn als Pfleger oder Rechtsanwalt anvertrauten aber widerrechtlich verbrauchien 3eiräge nicht rechtzeitig erde erstatien können-
Wenn es dem Angeklagten in den meisten Fällen schlie3- lich auch möglich war - teilweise durch Verwendung anderer wa_.dantengelder oder durch die Aufnahme eines bevwrügerisch erlangten Darlehns - die Forderungen der Betrosfenen mit nehr oder weniger großer Verspätung zu befriedigen, so stehi dies der Annahme einer Vermögensgefähräung nicht enigsgen. Vielmehr handelte es sich insoweit nur um die nachirägliche Ausgleichung eines bersits eingetretenen Schadens;
Aus den Fesistellungen des Urteils ergibt sich, daß das ungetreue Verhalten des Beschwerdeführers sogar noch weiter ging, als das Landgericht angenommen hat. So war es eine weitere Verleszung der Treupflicht des Angerlagten, deß er den Eingung der Beträge den Berechtigten verschwieg (Fall 3 und 7), sogar abstritt (Fall 5) unä den Berechtigten im Falle 4 mit ücr Lüge hirhieli, er habe das Gelä bereits an ihn abgeschickt. Auch dieses Verhalten führte jeweils zu einer Benachteiligung des Berechtigten, da er infolgedesren nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf Aushändigung des eingegangenen Geldes oder auf sofortigen Ersatz sogleich geltend zu machen. Hierauf muß die Revision verviiesen werden, soweit sie in diesen Fällen - allerdings im Gegensatz zu ien Urteilsfeststellungen - geltend macht, daß der Angeklagte dio vorbrauchten Beträge hätte ersetzen können (vgl. 3GSt 73, 283).
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Bü wiederum geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht ist ür die strafrechtliche Beurteilung nach dem festgestellten Sachverhalt belanglos. Die Strafkammer hat nänlich angenommen, daß der Angeklagte das Geld in beiden Fällen tatsächlich nichi zurückbehalten, sondern für eigene Zuiecke verbraucht bat, Zur Rückzahlung der geschulde'ten Beträge
war er überhaupt nicht in der Lage, weil sie nicut nehr vurhanden waren und er sich die Nittel für ihren späteren Crsaiz erst anderweitig beschaffen mußte (VA 31. 20/22). Wie das Iand;ericht weiter überzeugt ist, wußte der Angeklagte überdies, da3 ihm kein Zurückbehaltiungerecht zustand, sondern er hat nur deshalb nicht gezahlt, weil er nicht zailen konnte (Bl. 21 £ UA).
3, Die Annahme der Strafkanmer, der Angeklagte habe durch seine Tätigkeit als Vermögensverwalier der Minderjährigen Zrike VO in Zusamnenhang nit seiner Bestellung als Personensorgerechtpfleger selbst ein taisächliches Treueverhältnis im Sinne des. § 266 StGB begründet, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ob der Angeklagte der Beireuten gegenüber. die aus den §§ 1806 ff "BGB sich ergeberden Pflichten zur mündelsicheren Anlegung ihres Vermögens hatte, kann dahingestellt bleiben; denn das Lenägericht erblickt seine Pflichiverletizung und die sich daraus ergebende Vermögensgelährdung rechtsirrtunsfrei darin, daß er des als Treuhänder vereinnahmte. Gelä mit seinen eigenen Mitteln vermischt und für sich verwendet hat.
Zuireffend weist der Tatrichter auch darauf hin, daß die Untreue zur Zeit der Besprechung mit Dr. FE. den Veriveier der Erika WEB, am 19. November 1955, schon vollendet war (31. 21 UA). Bis zu diesen Zeitpunkt hatte der Angexklagte jodenfalls kein Zurückbehaltungsrecht. Das wu3te er
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nach den Teststelluagen auch; denn ihm war bekannt. daß er als Pfleger shrenamtlich tätig war. Daß ihu später - au
17. Jaruar 1956 - irotzde:n auf seinen Artrag eine Vergütung zugebilligt wurde, steht dem nich‘ entgegen.
4, Im Falle K@Phat sich das Landgericht mit der Einlassung des Angeklagten. er habe Bedenken gehabt, das Geld auszuzahlen, weil er einmal eine AbtreWungserklärung an eine >icme ICE entvnorfen habe. auseinandergesetzv und rie für widerlegt erachtet, wie der Zusamzenhang der Urteilsgründe zu diesem Punkt eindeusig ergibt (Bl. 11 UA). De des Landgericht festgestellt hat, daß der Angeklagte das Geld nicht bloß "einstweilen zurückbehalten", sondern verbrauckt und dies den 3erechiigten unter immer neuen Ausflüchten verheimlicht hatte, bedurfte es keiner weiteren Erörlerungen über das Bewußtsein der Recktswidrigkeit.
Dasselbe gilt in Tulle TB (Bl. 16 UA).
In übrigen greift die Revision lediglich die 3eweiswürdigung des Tatrichters in unzulässiger Weise an.
5. In den Fällen SG und Weg hatte der Angeklagte die Geldbeträge zur Sicherheitsleistung zwecks Abwendung der Untersuchungshaft zwar von den Ehefrauen seiner Auftraggeber empfangen. Er erhielt sie aber in seiner Eigenschait als Verieldiger der Verhafteten zur ausschließlichen Verwendung für den bezeichneten Zweck. Kit Recht hat das Lznägericr.t auch in diesen veiden Fällen deshalb ein Treuverhältnis - sei ea gegenüber seiner. Mandanten, sei es gegenüber deren Ühefrauen - angeromten. Die Verviendung des Geldes für seine persönlichen Zwecke stellt mithin in beiden Fällen einen Treubruch im Sinne des § 265 StGB dar.
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6. I Fallo DB hat die Sirafkomner das Verhalicn «ss Angeklagten rechtsirrtums?rei uls Beirug gewürdigt. Selbst wenn sich Rechtsanwalt DER bei den Darlehnsver-- handlungen eines Betruges gegenüber dem Angeklagten schuläiz gemacht häits, wie Gisser geltend macht, so entiiele damit dceli nich“ die Strafbarkeit des Angeklagten; denn niemand car? sich unter Berufung auf das strafbare Verhalten eines anderen auf dessen Kosten straflor bereichern (Grünhui JW 1952, 2434 Nr. 25; Bruns, Pestschrift für Edmund Mezger S. 335; BGHSt 2, 5364).
Der Vermögensschaden des Getäuschten ist ebenfalls rechtsirrtiumsfrei festgesiellt. Er bestand in der Iingabe der Darlelinssumme, obwohi der Angeklagte zur Einhaltung der kurzen Rückzahlungsfrist von Anfang an weder viillens noch fähig war. SE» erhielt sein Geld erst ein Jahr nach Fristablauf.
Er mußte zuden selbst Tür seinen Grunästüickskauf, für den er ursprünglich das den Angeklagten geli.chene Geld verwenden wollis. Kredit aufnehmen (Bl. 19 urd 24 UA).
7. Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen techts- *ehler sarkennen. Es genügt, wenn der Tatirichter die Tür die Strafbemessung bestimmenden Umstände aufführt (§ 267 Abs. 3 StPO). Das Kriegsleiden des Angeklagten hat die Strafkammer mildernd berücksichtigt. De es sich um ein Beinleiden hendelt, bestand kein Anlaß, die Zurechnungsfähigkeit des ingceklagien bei Begshung der Straftaten durch einen Sachver-. ständigen prüfen zu lassen.
Das Landgericht hat auch keine gesetzlichen Tatbestände strafschärfend verwertet. Zum Tatbestand des §§ 266 StGB gshört weder, daß der Täter sich an anvertirautem telde vergreift noch daß er Rechtsanwalt ist, bs ist auch kein Rechtsfehler, wenn der Matrichter zum Ausdruck bringt, er habe bei |
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wi der Strafzunessung den Crunägedanken der verletzten Stra?- En vorechrift nicht aus den Augen verloren (BCH 1 StR 646/52 von 13. Januar 1955 - MDR 1953, 148). Der Beruf des Angeklagten ist nur deskalb hervorgehoben worden, weil es bssonders schwerwiegend ist, wenn ein Organ der Rechisoflege "in Ausübung und unter Ausnutzung der durch seinen Stand beäingien, ganz bosonders hervorgehobenen Vertraueneswellung" Untrevehandlungen tegcht. Die Strufkanner hat ferner nichi die "völlige Uneineichtigkeii" des Angeklagten als solche straferschwerend berücksichtigt, sondern vielmehr im ein- »elnen dargelest, daß das ganze Verhalten des Angeklagten: selbst während dör Hauptverhandlung, eine sehr bedenkliche sinstellung gegenüber der Rechtsordnung zeige, und daraus Rückschlüsse auf die Wesensart des Täters gezogen, um diese Unstände als Anhaltspunkte für das Maß seiner persönlichen Schuld zu verwerten. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden
(BEESt ‚I 105).
Dis Begrtindung; daß das Verhalten des Angeklagten eine ‚ehrlose 'Gesinnung offenbare, reicht. in Verbindung mit den vorhergehenden Ausführungen. zur Verhängung der Nebenstrafe des Ehrverlusts aus.
III. Das Landgericht hat das Urteil durch Beschluß von .& April "1957 dahin berichtigt, daB die Untersuchungshaft anzurechnen sei, weil dieser Ausspruch vereehentlick nicht in aie Urteilsfornel aufgenommen und auch nicht verkündet worden sei. Ob ein solcher Berichtigungsbeschluß zulässig I ist, kann dahingestellt bleiben (vgl. BGHSt 3, 2455 5, 55 “ NJW 1953, 155 Nr. 25). Der Jenat hat die Anrechnung jederfalls in entsprechender ‚inwendung des. § 354 StPO selbst aus-ER gesprochen.
= Mit dieser Maßgabe ist die Revision zu verwerfen, weil das Revisionsvorbringen im übrigen, soweit es nicht schon
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oben erörtert worden ist, o2fensichtlich unbegrünaei: ist rn a nn nn rn mu mn Ge ai an er +
Satz
za einer Gebührenermäßigung nach § 475 Abs.
StPO pesteht kein anlaß, Rotberg j Krunne Hoepner 7
Lang-Hinrichsen litner
[7ER
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