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BGH Entscheidung vom 13.01.1955 – 1 StR 646/52

1. Strafsenat

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1_StR_646/52

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Reisenden Heinrich R EEE , zuletzt ohne

festen Wohnsitz, geboren am EB. EEE» ED ir Vai, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Raubes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,’ Antsgerichtsret EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EEE tei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts künchen I vom 17. Juli 1952 wird verworfen.

Die seit dem 17. Juli 1952 weiter erlittene Untersuchungshaft wird, soweit

sie vier Monate übersteigt, auf die Strafzeit angerechnet,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. '

Von Rechts wegen

1

-? 2? .

Gründe§

Die ohne nähere Ausführungen auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Weder die Tatbestands- noch die Schuldfeststellungen lassen einen Rechtsirrtum erkennen.

Auch die Strafzumessung gibt zu keinen Bedenken Anlass. Insbesondere kann es nicht beanstandet werden, dass das Landgericht im Zusammenhang mit den übrigen zu Ungünsten des Angeklagten verwerteten Umständen ausführt, das Öffentliche Interesse verlange zum Schutz der Allgemeinheit schwerste Bestrafung von Gewaltverbrechen. Mit diesem Satze will es ersichtlich nur gegenüber einer in der Praxis bei der Strafzumessung für Gewaltverbrechen beobachteten ungerechtfertigten Milde darauf hinweisen, welchen Zweck das Gesetz bei der Aufstellung des ordentlichen Strafrahmens für solche Verbrechen verfolgt wissen will. Dass der Tatrichter zum Ausdruck bringt, er habe bei den Erwägungen über die Strafzumessung den Grundgedanken der verletzten Straf-! vorschrift nicht aus den Augen verloren, ist keines-

'wegs ein Fehler. Er wäre es nur dann, wenn den Straf-

zumessungsgründen, anders wie im vorliegenden Falle, die Gewissheit oder auch nur Möglichkeit zu entnehmen wäre, dass das Gericht sein Unwerturteil nicht ellein nach dem richtig verstandenen Zweck des Strafgesetzes, sondern irrtümlich unter doppelter Heranziehung eines der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale gebildet hat.

En

Ben.

Die Revision war hiernach als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.

Dr. Geier Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch