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BGH Entscheidung vom 02.09.1959 – 1 StR 361/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR 381/59

In namen des Volkes!

In der Strafsache gegen

den Holzschuhmacher August Pen zu: CE. geboren ar 1911. in CAD (ve: TEE) »

zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Gewaltunzucht u.a.

hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. September 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter . Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Menges . Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt min

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellier ED als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil Ges Landgerichts Amberg vom 15. Mai 1959 wird verworien.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 16. Mai 1959 erlitiehe Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Io Der Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Verbrechens

der Gewaltunzuckt, der Unzucht mit Kindern und der Unzucht mis Abhängigen unter Annahne erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StCB) zu einer Gefängnisstrafe von einem dahr und sechs koraten verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verietzung des Verfahrensrechts

und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel kann keinen

Erfolg haben.

{I. Nach den Feststellungen der Strafkammer befand sich der Angeklagte Ende November 1958 allein mit seiner bei

ihm lebenden Tochter Olga (geb. an EEE 1944) in der Wohnung. Er schloß die Zugangstür ab und zog die Vorhänge zu. Denn legte er das Kind, das sich heftig wehrte, auf das Sofa, schob den Rock des Mädchens koch und zog dessen Schlüpfer herunter. Er eniblößte sein erregtes Glied, legte sich auf Olga, brachte seinen Geschlechisteil zwischen ihre Oberschenkel und machte dabei beischlafsähnliche Bewegungen. Auch faßte er seiner Tochter mit einem Finger drei- oder viermal in die Scheide. Es kan bei ihm zum Samenerguß, jedoch nicht zum vollzogenen Geschlechtsverkehr. Das lädchen wehrte sich und schrie. Der Vater hielt ihm den Mund zu, ließ aber dann von ihm ab. Dasselbe wiederholte sich vor dem 22. Dezember 1958 (also vor Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes) noch eintal.

III. 1) Verfahrensrügen;

Des Kädchen Olga hatte zunächst an 1. April 1959, nach Vorladung, vor dem Polizeiwachtmeister Hg eine Aussage gemacht. Es ist sodann von Amtsgerichtsrat Pi richterlich

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vernonnen worden und hat ausgesagt, nachdem es über sein Verweigerungsrecht belehrt worden war (Bl. 3 bis 5 R4.A.). In der Hauptverhandlung hat das Mädchen indes die Aussage verweigert (Bl. 28 R d.A.). Die Strafkammer vernahm jedoch den Polizeibeamten Hauser, den Amtsgerichtsrat PB und hörte als Sachverständigen den Regierungs-Medizinalrat

Dr. Jung, der Zuvor ein schriftliches Gutachten über die Glaubwürdigkeit Olgas erstattet hatte (Bl. 16, 16 R d.A.)e

Nach den Urteilsgrürden hat der Vernehmungsrichter als Zeuge in der Hauptverhandlung unter anderm ausgesagt, Olga habe - bei ihrer damaligen richterlichen Vernehmung - einen anständigen und glaubhaften Eindruck gemacht (S. 3 UA). Das Urteil fährt dann fort: "Der Zeuge Polizeihauptwachtmeister HD vestätigt dasselbe für die von ihm durchgeführte polizeiliche Vernehmung".

Die Revision sieht in letzteren einen Verstoß gegen § 252 StPO. Hierzu ist zu bemerken: Da die Tochter des Angeklagten in der Hauptverhanälung von ihrem Aussageweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch gemacht hatte, war gemäß § 252 StPO die Verwertung ihrer volizeilichen Aussage schlechthin unzulässig (3G4St 2, 99, 108; BGH NJW 1954, 204). Das Gesetz will verhindern, daß das vielleicht voreilig vor der Polizei oder einer anderen nichtrichierlichen Behörde erstattete Zeugnis eines Angehörigen gegen seinen Xillen doch noch Einfluß auf die Entscheidung haben kann (BGHSt 10, 77). Geht man von diesem Zweck der Vorschrift aus, so liegt die Annahme nahe, daß der § 252 StPO nicht nur die Verwertung des Inhalts der früheren Aussage, sondern auch die Verwertung des Eindrucks verbietet, den der seiner Zeit vernehmende nicht-richterliche Beamte von der durch ihn gehörten Person bei der damaligen Vernehmung

gehabt hat. Ließe man dergleichen zu, so würde Jas dazu führen, daß der Vernommene durch sein Aussage-Verhalten gegenüber einer außergerichtlichen Stelle einen Beitrag zur Verurteilung dessen liefern könnte, den er durch seine spätere Aussagewejgerung berechtigtermaßen gerade schonen möchte. Überdies ließe sich der Eindruck des nicht-richterlichen Vernehmungsbesmten von dem Inhalt der Aussage selbst kaum irennen.

Es kann hier jedoch dahinstehen, ob das Landgericht durch das von ihm beobachtete Verfahren gegen § 252 StPO verstoßen hat. Denn das Urteil beruht nicht auf dem eiwaigen Verfahrensfehier (§ 337 Abs, 1 StPO). Die Eindrücke des Polizeibeamten werden in den Urteilsgründen nur beiläufig erwähnt. Nach dem Gesamtinnalt des Urteils ist es ausgeschlossen, daß die Aussage des Beamten die Entscheidung zum Nachteil des ingeklagien beeinflußt hat. Dieser hatte selbst angegeben, er habe Olga an zwei verschiedenen Tagen des Jahres 1958 auf ihre Jungfräulichkeit untersuchen wolien. Dabei habe er Gewalt anwenden und sich auf dss Mädchen legen müssen, weil es sich SO sehr gewehrt habe. Bei diesen Gelegenheiten habe er seiner Tochter drei- oder viermal mit dem Finger in die Scheide gefaßt (S. 3 UA). Daß der Angeklagie das Kind auf seine Unberühriheit hin habe untersuchen wollen, hat die Strafkammer rechtspedenkenfrei als leere Ausrede bezeichnet (S. 4, 5 UA). Die Sirafkammer hat bei ihrer Würdigung im übrigen die eigenen Angaben des Angeklagten, die Aussage des Vernehmnungsrichters und das Gutachten des Sachverständigen verweriet. So heißt es S. 4 Ua: "Es ist kein Anhaltspunkt vorhanden, daß es /das Mädchen, bei seinen Angaben gegenüber dem Amisgerichtsrat PB wahrheits-

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widrige Angaben gemacht hat. Hiernach steht die Glaubwürdigkeit des Mädchens und die Richtigkeit seiner von dem Zeugen Antsgerichtsrat PD v: iedergegebenen Angaben fest", Die Aussage des Polizeibeanten wird hier garnicht

mehr erwähnt:

Auch die Rüge einer Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO seht fehl. Das Landgericht war nicht genötigt, um das zweite Vor:ommnis zu schildern, die Einzelheiten des vorhergehenden Geschehnisses zu wiederholen. Die fragliche Feststellung ("Dasselbe wiederholte sich ...") findet im übrigen ihre Ergänzung in den eigenen Angaben des Angeklagten (S. 3 oben UA). Außerdem weist die Strafkammer S, 6 UA auf die zleichariige Begehungsweise hin,

2) Sachlichrechtliche Zrörterung:

a) Der Schuläspruch ist rechtlich einwandfrei.

Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer zu seinen Gunsten sehr großzügig Foriseizungszusammenhang angenommen (dazu 3GHSt 1, 313, 315) und nur

die Fälle zum Gegenstand der Verurveilung gemacht hat,

an die sich der Vernehmungsrichter mit Sicherheit erinnern komnie (S. 6 unten UA; vgl. 3CHSt 11, 338 ff betr. Vorhalten oder Vorlesen der niederschrift zur Unterstützung des Gedächtnisses).

b! Auch die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden:

Der Tatrichter konnte zu Ungunsten des Angeklagten verwerten, "daß er keineswegs leichte, sondern schwere Unzuchtshandlungen, die nahe an versuchte Notzucht und versuchte Bluischande heranreichen. begangen hat". Die Strafkammer hat damit rechslich einwandfrei der besonderen

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Tatschwere im hier gegebenen Fall Rechnung getragen. Es

ist auch keine Verdachissirafe ausgesprochen worden. Das Landgericht hat zwar den inneren Tatbestand versuchter Noizucht und versuchter Blutschanäe als nicht nachweisbar angesehen (S. 7 UA). Die oben angeführte Wendung (" nahe ... heranreichen") bietet aber keinen Anhalt für eine Verdachtsstrafe. Es sollte nur gesagt werden, daß die fortgesetzte Tat in ihrer äußeren Erscheinungsform einem Versuch der Notzucht und der Blutschande nahe kam.

Es war ferner, entgegen der Annahme der Verteidigung, eine zulässige Strafzumessungserwägung, "daß der Angeklagte mit seiner Frau ständig Geschlechtsverkehr gehabt hatte und daß er sich deshalb nicht etwa in einer ‚sexuellen Bedrängnis befand", Wäre er in solcher Notlage gewesen, so hätte das nach dem vflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters mildernd berücksichtigt werden können. Da es aber nicht so war, konnte die Strefkammer gegen den Angeklagten mil verwerten, daß er es nicht nötig hatte, sich anderweit Befriedigung zu verschaffen.

Schließlich sind rechtlich nicht zu beanstanden die weiterhin von der Revision angegri?fenen Urteilswendungen: "Die sich häufenden Unzuchtsdelikte erfordern auch, soll nicht die Mehrzahl der Bevölkerung ihren Glauben an eine gerechte Sühne und Vergeltung verlieren, eine strenge Bestrafung. Eine solche liegt auch im Interesse einer wirksamen Abschreckung Gleichgesinnter".

Grundlage der Strafzumsssung ist die Schwere der Schuld und die Bedeutung der Tat für die durch sie ver-

letzte Rechtsordnung {BGHSt 3, 179). Auch der Abschreckungsgedanke kann im Rahnen des Schuldangemessenen mit herangezogen werden (BGESt 7, 28, 32). Ferner kann strafschärfend

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die Zunahme einschlägiger Straftaten, z.B. von Sittlichkeits-Verbrechen verwertet werden (BGH 5 StR 478/57 vom

8. November 1957, bei Dallinger MDR 1958, 566). Es genügt hierzu, daß der Tatrichter in seinem Bezirk in letzter Zeit eine Häufung (häufige Aufeinanderfolge) solcher Strafiaten beobachtet hat.

IV. Somit ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Rotberg u Krumme - Seibert Henges Hübner