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BGH Entscheidung vom 06.07.1954 – 5 StR 527/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Volksdeutsche, denen der frühere Reichsminister der Justiz die Fähigkeit zum Richteramt gemäß §§ 1 der VO des Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung vom 8.12.1939 zuerkannt hat, besitzen die Fähigkeit zum Richteranmt.
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Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz; Gv6 §§ 2, 5; VO des Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung über die Zuerkennung der Fähigkeit zum Richteramt an Volksdeutsche vom 8.12.1939 (RGBl I,2390) $ ı
Rechtssatz: Volksdeutsche, denen der frühere Reichsminister der Justiz die Fähigkeit zum Richteramt gemäß §§ 1 der VO des Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung vom 8.12.1939 zuerkannt hat, besitzen die Fähigkeit zum Richteranmt.
Aktenzeichen: 5 StR 527/53 Urteil des BGH vom 6.Juli 1954 LG Stade
ImNanenr des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann und Landwirt Johann ı Ei»
aus ver, dort geboren an iiEEEE> EEE,
wegen erfolgloser Anstiftung zu einem Verbrechen
hat der 5.Stıafsenst des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 9.Aprii 1954 in der Sitzung vom 6.Juli 1954, an denen teilgenou.en haben;
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Cberstaatsanwalt ED in der Verhandlung, taatsanwalt ED ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtmenn WB in der Verhandlung, Justizobersekre+är > bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
‘Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanlgerichtse in Stade vom 21.Juli 1953 wird verworfen.
ie Sache wird jedoch zur Entscheidung über die Gewührung einer Strafaussetzung gemäß §§ 23 ff StGB an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Angeklagte trögt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
vwrünrdes
Die Strafkamner hat Jen Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen erfolgloser Anstiftung zu eirem Verbrechen der Brandstiftung nach § 308 StGB in einem Falle zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt. .
Die tevision des Angeklagten rügt Verleizung des Verfahrengrechts und des snenlichen Rechts. Cie ı8% unbegründet.
1.) Die Rüge der Verletzung des § 207 St?O greift ‚nicht durch. N:r Eröffnungsbeschluß bezeichnet die dem Angeklegten zur „,ast gelegten Taten hinreichend. Da8 er
§ 306 StGB nicht erwähnt, bedeutet keinen wesentlichen Mangel. Die Anklagsschrift, die zur Erläuterung des Eröffnungsbescuhlussss herargezogen werden darf, ergibt, daß das Stallgebäude des Angeklegten, zu dessen Inbrandsetzung er in zwei Fällen erfolglos aufgeforderi haben soll, naur3m von seinem Wohnhaus entfernt !iegt. Damit ist kinreichend dargetan, daß dem Argekiagten zur last gelegt worden ist, erfolglos zur Iinbrandsetzung eines in seinem Eigentum ssehenden Gegenstandes aufgefordert zu haben, der seiner Lage nach geeignet war, üas Feuer einer Gebäude ‚mitzuteilen, welches zur Wohiung von Nei:schen dient.
2.) Die Rüge nichtvöorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr 1 Stp0) ist ebenfalls unbegründet.
Die Revision erblickt die Gesetzesvarletzung darin, daß der Vorsitzende der Strafkammer. Landgerichterat TEE, die Fähigkeit zum Richteremt nicht in Deatschland, sondern im Ausland erworber. habe.
Fach den dienstlichen Äußerungen des Landgerichtsvräsidenter und des Landgerichtsrats TEE vestana TEE r.:.ch einer. Studiun der Rechtswissenscha?ten von 8 Semestern an Ger Universität Fetergburg ım D.,zember 1921 in Torpat äas S: ssats2xamen.” Naca ziner Fütigkeit „ls Gerichtsamtskanä:das en den Bezirksgerichter. Reval und Wesenberg in 3stiand wurde er am 26.5.1922 zum S-aatsenwslt und
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am 23.11.1923 zum Bezirksrichter am Bezirksgericht in Wesenberg ernannt. Durch Erlaß des Reichsministers der Justiz vom 16.3.1940 wurde ihm auf Grund des § 1 der Verordnung des Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung über die Zuerkennung der Fähigkeit zum Richteramt an Volksdeutsche vom 8.12.1939 (RGBl I,2390) die Fähigkeit zum Richteramt zuerkannt. Durch Erlaß des Reichsministers der Justiz vom 14.12.1940 ist er zum Amtsgerichtsrat ernannt worden. Der Niedersächsische Minister der Justiz hat ihn durch Urkunde vom 18.3.1950 zum Landgerichtsrat ernannt und mit Wirkung vom 1.3.1950 in eine Planstelle beim Landgericht in Stade eingewiesen.
Landgerichtsrat Thomson besitzt im Gegensatz zur Auffassung der Revision die Fähigkeit zum Richteramt. Er hat sie durch den Erlaß des Reichsministers der Justiz vom 16.3.1940 wirksam erworben.
§ 1 der Verordnung des Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung über die Zuerkennung der Fähigkeit zum Richteramt an Volksdeutsche vom 8.12.1939 (RGBl I, 2390) ermächtigte den Reichsminister der Justiz, Volksdeutschen die Fähigkeit zum Richteramt zuzuerkennen, die in einem anderen Land nach den dort geltenden Vorschriften ‚die Fähigkeit zum Richteramt erworben hatten. Er bestimmt weiterhin, daß der Volksdeutsche auf Grund einer solchen Zuerkennung im Sinne d>s deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes zum Richterant befähigt ist. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind hier erfüllt.
Die Verordnung vom 8.12.1939 ist zwar kein Gesetz im formellen Sinne. Sie ist uber eine Rechtaverordnung, also ein Gesetz im materiellen Sinne, durch die die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über den Erwerb der Fähigkeit zum Richteramt rechtewirksam geändert und ergänzt werden konnten. Gegen ihre Gültigkeit bestehen keine durchgreifenden Resdenken.
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Die Verordnung >eruht auf der Bestimmurg Nr Vi des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über die Versinfachung der Verwaltung vom 28.8.1939 (RGB1 1,1535), die die Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung und für die Wirtschaft ermächtigten, Bestimmungen zur Vereinfachung der Verwaltung zu erlassen. Nr VI aaO enthält eine gesetzliche Ermächtigung (vgl BGHZ 5,76 /96 f£/; BGI 4 ARs 47/53 vom 29.12.1953).
Daß die Verordnung vom 8.12.1939 die Rechtsgrundlage, auf der sie beruht, nicht genau bezeichnet, sondern sich mit dem Hinweis begnügt, sie sei "auf Grund gesetzlicher Ermächtigung" ergangen, steht ihrer Gültigkeit nich‘ entgegen. Die bloße Nichtangabe der Rechtsgrundlage machte im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung vom 8.12.1939, auf den es insoweit ankommt, im Gegensatz zu der inzwischen durch Artikel 80 Abs 1 Satz 3 GG geschaffenen Rechtslage eine Rechtsverordnung nicht ungültig.
Daß die Verordnung. vom 8.12.1939 die in Nr vı des Erlasses vom 28.8.1939 vorgesehene Anhörung. der obersten Reichsbehörde - hier des Reichsministers der Justiz - nicht erwähnt, macht § 1 der Verordnung ebenfalls nicht ungültig. Die bloße Nichterwähnung beweist nicht, Gaß eine Anhörung nicht erfolgt ist. Selbst wenn aber der Generalbevollmächtigte für die Reichsverwaltung die Verordnung erlassen haben sollte, ohne zuvor den Reichsminister der Justiz gehört zu haben, könnte das nicht die Ungültigkeit des § 1 der Verordnung begründen. Die Bestimmung erteilt dem Reichsminister der Justiz, also gerade der obersten Reichsbehörde, die gehört werden mußte und deren vorherige. Anhörung nöglicherweise unterblieben ist, eine Ermächtigung. Ob der Reichsminister der Justiz von ihr Gebrauch machen wolite oder nicht, lag bei ihm. Dadurch, daß er von ihr Gebrauch machte, ‘ gab er klar zu erkennen, daß er sie biliigte. Der etwaige Mangel seiner vorherigen Anhörung kann bei dieser Sachlage nicht als so schwerwiegend angesehen werden, daß er die An-
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nahme rechtfertigen könnte, § 1 der Verordnung sei aus diesem Grunde ungültig.
§ 1 der Verordnung vom 8.12.1939 hält sich auch im Rahmen der Ermächtigung, die Nr VI des Erlasses vom 28.8. 1939 dem Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung erteilt hatte. Nr VI aaO beschränkt den Begriff der Verwaltung nicht. Die Bestimmung ermächtigte den Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung daher auch, Rechtsverordnungen zur Vereinfachung der Justizverwaltung zu erlassen. Das trifft für § 1 der Verordnung vom 8.12. 1939 zu. Die Ermächtigung, die der Generalbevollmächtigte für die Reichsverwaltung dem Reichsminister der Justiz erteilte, betrifft den Vorbereitungsdienst und die Prüfungen, die der Erwerb der Fähigkeit zum Richterant in der Regel voraussetzt. Sie gab dem Reichsminister der Justiz die Möglichkeit, einer bestimmten Personengruppe die Fähigkeit zum Richtsramt zuzuerkennen, ohne daß die betreffenden Personen den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Prüfungen bestanden hatten, die nach den allgemeinen Bestimmungen erforderlich waren. Vorbereitungsdienst und Prüfungswesen sind aber Angelegenheit der Justizverwaltung.
Die dem Reichsminister der Justiz erteilte Ernächtigung diente auch der Vereinfachung der Justizverwaltung. Ihre Aufgabe ist es, die richterlichen Kräfte bereitzustellen, die für einen ordnungsmäßigen und reibungslosen Ablauf der Rechtspflege im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit notwendig sind. Die Justizverwaltung war durch die Kriegsereignisse vor die besondere Aufgabe gestellt, Ersatz für Richter zu beschaffen, die zum Kriegsdienst einberufen wurden, sowie Richter für neu gewonnene Gebiete bereitzustellen. Gerade für den letzterwähnten Zweck war die Einstellung Volksdeutscher von besonderer Bedeutung. Daß es für die Justizverwaltunrg eine Vereinfachung bedeutete, wenn sie zur Erfüllung dieser Aufgaben auf Volksdeutsche zurückgreifen konnte, indem sie ihnen
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die Fähigkeit zum Richteramt zuerkannte, ohne sie zuvor einer Ausbildung und Prüfungen nach den allgemeinen Bestimmungen zu unterziehen, liegt auf der Hand.
Es kann auch nicht gesagt werden, daß die Verleihung der Fähigkeit zum Richteramt aus der Natur der Sache heraus auf die Dauer des Krieges hätte beschränkt werden müssen. Sollte die Maßnahme ihren Zweck erreichen, so mußte den Personen, denen die Fähigkeit zum Richteramt zuerkannt wurde, dieselbe Rechtsstellung wie den übrigen Richtern eingeräumt werden. Mit Richtern minderen Rechts war den Belangen der Rechtspflege nicht gedient.
Die Auffassung, daß die nach § 1 der Verordnung vom 8.12.1939 erfolgte Zuerkennung der Fähigkeit zum Richter- .amt gültig ist, wird schließlich dadurch bestätigt, daß in den Ländern der Amerikanischen Zone schon auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen ebenso zu entscheiden wäre. Dort bestimmen Gesetze aus dem Jahre 1948 (vgl Bayer GVBl 1948,109; RegBl Württemberg-Baden 1948,91; GVBl Hessen 1948,79; GBl Bremen 1948,133) in ihren gleichlautenden 88 1, daß die kraft der Verwaltungsakte des Reichsministers der Justiz auf Grund der Verordnung vom 8.12.1939 erworbenen Fähigkeiten zum Richteramt wirksam bleiben. Es würde dem Grundgedanken des § 5 GVG widersprechen, diese Frage für die einzelnen Länder der Bundesrepublik verschieden zu beurteilen.
Der Senat hat hiernach keine Bedenken, daß Landgerichtsrat Thomson die Fähigkeit zum Richteramt wirksam erworben hat.
3.) Die Rüge der Verletzung des § 140 Abs 1 Nr 2 StPO ist ebenfalls unbegründet. Die Verteidigung ist nach § 140 Abs 1 Nr 2 nicht schon dann notwendig, wenn eine Tat den Gegenstand der Anklage bildet, die nicht nur wegen Rückfalls Verbrechen ist. Die Notwendigkeit der Verteidigung hängt vielmehr weiterhin u.a. ‘davon ab, daß der Angeklagte die Bestellung eines Verteidigers innerhalb der in § 140 Abs 3 bestimmten Frist von einer Woche nach Zustellung der Anklageschrift nebst Belehrung beantragt. Die Anklageschrift
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mit Belehrung über das Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, ist hier dem Angeklagten am 27.2.1953 zugestellt worden. Die Frist zur Stellung eines Antrages auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers lief also am 6.3.1953 ab. Der Angeklagte hat innerhalb dieser Frist keinen entsprechenden Antrag gestellt. Er wählte einen Verteidiger, der dem Gericht mit Schriftsatz vom 22.5.1953 unter Überreichung einer Vollmacht mitteilte, daß er die Verteidigung des Angeklagten übernommen habe. Der Fall notwendiger Verteidigung ist daher wegen Versäumung der Antragsfrist nicht eingetreten. Dadurch, daß der Wahlverteidiger später das Mandat niederlegte, konnte der Fall einer notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs 1 Nr 2 StPO nicht mehr begründet werden (vgl BGH NJW 1953,
595). 4.) Die Sachrüge ist nicht ausgeführt. Sie ist offensichtlich unbegründei.
5.) Die Sache mußte jedoch an das Landgericht zurückverwiesen werden, damit dieses noch darüber entscheidet, ob die Vollstreckung der Gefängnisstrafe von 8 Monaten gemäß 88 23 ff StGB in der ab 1.10.1953 gültigen Fassung des Gesetzes auszusetzen ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Dberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siener Schmitt.