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BGH Entscheidung vom 21.12.1962 – 4 StR 224/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

GvG 58 62, 78 Auch die auswärtige große Strafkammer eines Landgerichts (8 78 0VG) muß mit einem Landgerichtsdirektor als ständi- gem Vorsitzenden besetzt sein (unter Aufgabe von BGH A 4 StR 72/51 vom 21. Juni 1951 = IM § 78 GV6 Nr. 2).

2176 074

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

GvG 58 62, 78

Auch die auswärtige große Strafkammer eines Landgerichts (8 78 0VG) muß mit einem Landgerichtsdirektor als ständi-

gem Vorsitzenden besetzt sein (unter Aufgabe von BGH A

4 StR 72/51 vom 21. Juni 1951 = IM § 78 GV6 Nr. 2).

BGH, Urt,v. 21. Dezember 1962 - 4 StR 224/62 LG Bochum

Im Namen des Volkes

in der Straisache

gegen

den Kaufmann Günter Karl Helnut Dip au: To, vetoren om WM. EEE EB ir:

wesen fortgesetzten Meineids u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezemter 1962, an der teilgenomsen haben:

Senatspräsident Dr. Rotterg

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler

als kbeisitzente Richter, Oberstaatsanwalt En

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsteamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Aufl die Revision des Angeklagten Tg virc das Urteil der Großen Strafikamner Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 9. Septemter 1962 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zur neueh Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittelse, an das Landgericht in Bochum - nicht an seine auswärtige Strafkammer in Recklinrhausen - zurückverwiesen.

Von fiechts wegen

Der Angeklagte Tanz ist weren fortgesetzten NMeineids in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen der Berünstigung unter Anwendung des § 157 StGB zu einem Jahr sechs Konaten Gefängnis verurteilt worden. Ihn wurden die bürgerlichen Ehrenrechte für drei “ahre sowie ferner die Fähieckeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, auf Lebenszeit

aberkannt.

Mit der Revision erhett er die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vor-

schriften,

i. YVerfabrensrüge

l, Der Beschwerdeführer macht geltend, ständiger Vorsitzender der großen Strafkammer Recklinghausen des Iarögerichts in Bochum sei nicht ein Landgerichtsädirektor, sondern ein Landgerichtsrat gewesen. Er rügt desweren die nicht vorschriftrmäßige Besetzung des üerichts,

Wie die Einsichtnahme in den Beschluß über die Geschäftsverteilung ergeten hat, ist der Vorsitz der auswärtigen Strafkammer im hier in Betracht kommenden Geschäftsjahr 1962 ständig nicht mit einem Landgerichtsdirektor, sondern mit einem Landgerichtsrat besetzt geviesen. Hiergegen erzeben sich rechtliche Bedenken.

Das Reichsgericht (vgl. RGSt 9, 387) sowie der Bundesgerichtshof (4 StR 72/51 vom 21. Juni 1951 = IMNr. 2 78 GVG) haben zwar ausgesprochen, daß der Vorsitz

& einer auswärtigen Strafkammer nach § 78 GVG zwar nur e

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:m festangestellten Richter im Sinne des § 6 3VG n werden dürfe, daß jedoch die Besetzung mit

einen Lanägerichtsdirektor nicht erforderlich sei. Dies ist darsus gefolgert worden, daß § 78 Ats. 2 GVG eine Sondervorschrift für die Besetzung auanlr iger Sstraf-

kammern und in ihr die Auswahl der Mitglieder errchöpfend

geregelt sei. Da hier kein Unterschied zwischen dem Vorsitzenden und den Beieitzern gemacht werde, könnte zum Vorsitzenden in Abweichung von § 62 GVG jedes ordentliche Kitgzlied des Landgerichts und des Amtsgerichts berufen werden. § 62 GVC sei, da er in § 78 Aks. 2 GVG

richt genannt sei, nicht anwendkar.

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Tiese Auffassung kann der Senat nicht aufrechterhalten. Die bei einem Amtsgericht gemäß § 78 GVG zetildete Strafkammer hat nur In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit eine Besonderheit. Im übrigen bildet sie einen Teil des dem Amtsgericht übergeoräneten Landrichts > 2, 30; RSSt 48, 132). Ihr sachlicher S3ehärtskreis unterscheidet sich kraft Gesetzes nicht von dem der anderen Strafkammern. Hinsichtlich der Pesetzung ergibt eich ledirlich die Besonderheit, daß die Kammer auch nit “itglieder n des Amtsgerichts desjenigen Bezirks besetzt werden kann, für den sie gekildet wird. Da sie die rleichen Aufgaten wie jede andere Straf-

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kammer hat, müssen im übrigen nach dem Sinn des Gesetzes auf ihre Besetzung die gleichen Grundsätze an- 'rewandt werden, wie sie auch sonst für Strafkammern selten und in § 62 Ats. 1 66 niedergelegt sind. Der Anzcklagte muß die gleichen serantien haben, wie sie nack dem Sinn des Gesetzes auch sonst für Strafkamnern selten. Angesichts ihres gleichen Aufgstenkreises dürfen sie nicht Kammern minderer Art sein. Allein aus der Tntenche, daß § 78 GVG den § 62 GV& nicht erwähnt,

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kann bei sinngemäßer Auslegung nicht geschlossen werden, daß diese Vorschrift nicht zur Anwendung kommen soll. Der Grundsatz des § 62 GVG ist angesichts seiner rechtspolitischen Bedeutung ein allgemeiner, der auch dort

zu gelten hat, wo er bei den Besetzungsvorschriften richt ausdrücklich erwähnt ist (so auch Dallinger in

“DR 1951 S. 539 zu § 78 GVG). Wie Dallinger ausführt,

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iet man bei den Beratungen des Gesetzes zur Wiederhe stellung der Rechtseinheit von dieser Auffassung ausvegangen. Die auswärtigen Großen Strafkammern müssen nach alledem genau wie alle anderen ordentlichen Großen Strafkammern einen Landgerichtsäirektor als Vorsitzenden haben. Ein Amtsgerichtsdirektor würde übrigens nicht zgenügen, Er besitzt eine hervorzehobene Stellung nur

im Hinblick auf seine Tätigkeit in der Justizverwaltung, nicht dagegen in seiner richterlicher Tätigkeit.

Der Senat gibt somit die in der oben angeführten Entscheidung vertretsne Ansicht auf. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher eine Hilfsstrafkammer, die im Laufe des Geschäftsjahres vorübergehend zur Entlastung der ordentlichen Strafkammer gebildet wird, sowie eine Ferienstrafkammer-auch mit’einem Landgerichtserat als Vorsitzenden besetzt werden kann (vgl. BGHSt 12, 104), tleibt unberührt. Der wesentliche Unterschied liczt darin, daß es sich hier um einen nur vorübergehenden Zustand handelt, während die auswärtige strofkammer eine Dauereinrichtung ist.

Andere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als dic oben erwähnte des 4. Senats sind wie eine Anfrage bei den anderen Strafsensten erzeben hat, nicht erxangen. Auf der abweichen zu

RGrst 12, 104, 107 beruht das Urteil nicht. Letzteres silt auch für die Entscheidung EGHSt 12, 228, 229, falis in ihr cin anderer Standpunkt gefunden werden könnte, Das Urteil PGESt 1, 265, das sich mit der Besetzung einer auswärtigen Stirsfkammer keschäftirt, hat zu der hier erörterten Frage keine Stellung genommen. tiner Anrufung des Großen Senats bedurfte es unter diesen Unetänden nicht.

Das Urteil konnte daher keinen Bestand haten. Die Erörterung der sonstizen Revirionsrügen war nicht erforderlich. Jedoch soll noch auf einige Rügen, die für die neue Hauptverhandlung von Bedeutung sein können,

eingegangen werden,

2. Die Revision macht geltend, die Strafkammer hate gen Grundeatz der Unmittelkarkeit des Verfahrens verletzt. Sie habe das Ergetnis der Beweisaufnahme nicht allein aus dem Inkegsriff der Verhendlung geschöpft, vielsehr Umstände berücksichtigt, die nicht ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden waren oder die überhaupt nicht kei der Urteilsfindung und Beweiswürdigung hätten berücksichtigt werden können. Sie ertlickt hierin einen Verstoß gegen S 261 StPO. Er liege darin, daß das Gericht erklärt habe: "Die kin-I2erung des Angeklagten (KEEP), er sci nicht gefahren, irt eine erfundene Schutzteheuptung. Diese feststellung kat Zie Kammer bereits in allen drei erwähnten Verfahren getroffen",

Hit diesen Verfahren sind vorangegangene Verfahren gegen andere Angeklagte gemeint, in denen die Frage der Wahrheit oder Unwahkrheit der Bekundungen des setzigen Angeklagten bereits Gegenstand der Verhandlung gewesen

ie kevision meint, daß bei der Beweiswürdigung die Ersetnisse früherer Verfahren mitverwertet worden sind.

> ruft sich für die Unzulässigkeit dieses Vorgehens

uf die Entscheidune RGSt 60, 297.

Die Rüge ist unbegründet. In der genannten Entscheidung

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ist ausgesprochen, daß das Wericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung den Umstand, daß Zeugenaussagen

in früheren Verfahren in bestimntem Sinn beurteilt worden sind, bei der Bildung seiner eigenen, aus den Inberriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung mitverwerten darf. Ee ist lediglich für unzulässig erklärt worden,

die im früheren Urteil festgestellten Wahrnehmungen von Personen, die als Zeugen vernommen werden konnten, lediglich deshalb, weil sie dort festgestellt sind, dem schwebenden Verfahren zugrunde zu legen. Letzteres hat jedoch das Landgericht nicht getan. Es ist vielmehr auf Grund der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, daß

Jie rinlassung des Angeklagten WB eine erfundene Schutzbehauptung sei, und hat lediglich zusätzlich auf

die Feststellungen in den drei vorangegangenen Verfahren Bezug genommen. Sie hat im jetzigen Verfahren die an

den drei vorangegangenen Verfahren Beteiligten als Anzeklagte oder als Zeugen gehört. Datei haben drei unathängige Zeugen die Unrichtigkeit der beschworenen Aussage bestätigt. Außerdem haben BE und HB ihre früheren Angaben nicht mehr aufrechterhalten und nunmehr das bekundet, was entgegen ihren früheren Angaben in den vorangegangenen Verfahren bereits festgestellt worden ist.

Das Urteil stützt sich also auf die in dem jetzigen Ver-Fakren gemachten Angaten der Zeugen. Den früheren Verfehren entnimmt es nur, daß das Gericht dasselbe festze-

stellt hat, was auch jetzt die Hauptverhandlung ergeten hat-

u!

Die Revision ist ferner der Meinung, daß diejenigen Teile der Akten, die die früheren Verfahren betrefen, nicht ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden seien, da eine Verlesung nicht stattgelunden hate. Auch diese Rüge ist unbegründet. Eine Verlesung war nicht erforderlich, es genügte vielmehr die Wiedergabe des Inhalts durch den Vortrag aus den Akten (BGHSt 1, 94). Etwas anderes hätte zegolten, wenn die Verlesung der Akten von einem Prozefteteiligten beantragt worden oder zur Aufklärung von Amtsweren erforderlich gewesen wäre. Diese wer jedoch nicht der Yall. Es kam insbesondere auch auf den renauen Yortlaut im einzelnen nicht an. 5 weit in Urteil eidesstattliche Erklärurgen und Zeugenaussagen wörtlich wiedergegeten sind, sind sie nicht zum Zwecke des Fevreises verwertet worden, sondern Gdierten nur der Schilderung des unbestrittenen Sachverhalts. Insoweit finden die ©§ 249, 261 StPO keine Anwendung (BGHSt 11, 159).

Il. Rüge _der Verletzung des sachlichen Rechts

1. Hier sci für die neuc Verhandlung nur: darauf hingewiesen, daß die Urteilsfeststellungen zum mindesten den Anschein eines Widerspruchs erwecken, können. Das Jandgericht führt (UA S. 22) zur Frage der Begünstigung aus, daß Danz nur die Unwahrheit gesagt und beschworen hate, um die mögliche Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen Abzate seiner wissontlich felschen eidesstattlichen Versicherung von sich abzuwenden. Wäre dies richtig, so

würde eine Fremdbegünstigung des NW in Trage gestellt sein, Dies wird in der neuen Hauptverhanälung zu klärer sein. Ds das Urteil aus den oten erwährten

Gründen aufxehoten werden muß, bedarf er keiner atschliefßfenden Stellungnahme, ot es sich hier nur um eine nicht zutreffende Ausdrucksweise handelt.

2, Entgesen der Annahme der Revision spricht das Urteil nicht dsfür, daß die Strafkammer in die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Keineids auch die Verurteilung wegen einer falschen Versicherung an Eidesstatt (§ 156 StGB) einbezogen hätte (UA S.19/20). vie eidesstattliche Versicherung ist entsprechend Anklage und Eröffnunrsteschluß ersichtlich nur unter dem Gesichtepunkt der Beglinstigung gewürdizt. Immerhin wird es anzekracht sein, eine Klarstellung im neuen Urteil herteizuführen.

3. Die Verurteilung wegen fortgesetzten Meineids ist entgegen der Ansicht der Revision an sich frei von Rechtsirrtum. Die Voraussetzungen des § 155 Nr. 2 StGB ljegen vor. Es handelt sich um "dieselbe Angelegenheit" im Sinne der genannten Vorschrift, wenn ein dieselben Personen und die gleiche Straftat tetreffender Hersang in Frage steht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Bekundungen in verschiedenen Verfahrensabschnitten gemacht worden sind (RGSt 17, 409). Es ist auch nicht erforderlich, daß die Bekundungen in derselben Hauptverkandlung gemacht wurden (RGSt 30, 131). In RGSt 17, 409 ist ausdrücklich ausgesprochen, daß die falsche Versicherung, welche ein Zeuge unter Berufung auf den tereits früher in derselben Angelegenheit seleisteten Zeugeneid abgikt, auch dann der Eidesleistung gleichzuachten und als Meineid zu bestrafen ist, wenn sie in

einer Falle gefordert und abrenommen worden ist, in

welchem nach prozessusler Vorschrift die förmliche Fidesleirntung hätte stattfinden sollen.

4. Der von der Revision behauptete Verstoß gegen Denkgesetze (Revisionstegründung S. 11) iet dem Urteil richt zu entnehmen. Mit den hier erhobenen Einwendungen hat sich die Strafkemner bereits im Urteil (UA S. 19) aureinandergesetzt. Die Urteilsausführungen ergeben die Überzeugung des Tatrichters, daß sich der Angeklagte dessen bewußt war, daß es sich um zwei Vorgänge handelte. Das kann mit Rechtsgründen richt an-

gegriffen werden.

5. Unzutreffend ist der Ausspruch über die Aberkennunge der Eidesfähigkeit. Da § 157 StGB angewendet

wurde, durfte die Eidesfähigkeit nicht aterkannt werden.

Das Urteil erweckt ferner den Anschein, als hate das Landgericht verkannt, daß die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht zwingend vorgeschrieben ist. Zu dieser Annahme geben die Worte, den Angeklagten waren die türgerlichen Ehrenrechte abzuerkennen, Anlaß (vel. 8-161 Abs. 2 StGB; 5 StR 499/56 vom

5. Februar 1957, NdW 1957, 550 = IM Nr. 16 zu § 157 StGER).

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ersckien angemessen, tei der Zuriückverweisung Befugnis des § 5354 Abs, 2 St£O Gebrauch zu

krumme Martin Lans-Hinrichsen Börtzler