Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 09.01.1957 – 4 StR 523/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Auch im Verfahren wegen fahrlässiger Verkehrsverstöße ist ein Zeuge nach § 60 Nr 3 StPO nicht zu vereidigen, wenn sein vorwerfbares Verhalten den Ablauf des Geschehens beeinflußt haben kann.

Für das Nachschlagewerk |! 2242 C95 Für die Amtliche Sammlung !

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Gesetz: StPN § 60 Nr 3

Rechtssatz: Auch im Verfahren wegen fahrlässiger Verkehrsverstöße ist ein Zeuge nach § 60 Nr 3 StPO nicht zu vereidigen, wenn sein vorwerfbares Verhalten den Ablauf des Geschehens beeinflußt haben kann.

Aktenzeichen; 4 StR 523/56 AG Lüdinghausen Beschluß des BGH vom 9. Januar 1957 OLG Hamm

4_St3_523/56

Beschluß In der Strafsache gegen

den Mechsrikermeister Walter U EB zu: EEE (EEE ) , zeboren am ui 90% ir Up,

wegen ııbertretung der Straßenverkehraordnung

hat der 4. Strafsenat nach Anhtrung des Übertundesanwalts an 9 Januar 1957 durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg sorie die Pundssrichter Krumme, Dr. Sauer, Dr. Seibert und Prof,Dr. Leng-Hinrichsen

bescr lossens

Auch im Verfahren wegen fahrlässiger Verkehrsverstöße ist ein Zeuge nach § 60 Nr 3 StPO nicht zu vereidigen, wenn sein vorwerfbares Verhalten den Ablauf des Geschehene bseinfludt haben kann.

Gründes

Das Amtsgericht in Lüdinghausen (Westf.) hat den Angeklagten wegen Übertretung der §§ 1, 7 Abs 3 StVO gemäß § 49 StVO zu einsr Geldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen hielt der Angeklagte, als er die Stadt ICE it seinen Volkswagen verlassen wollte, sein Fahrzeug am Ortsausgeng an. Es war ihm eingefallen, deß er noch etwas in ICE zu erledigen habe. In Verlauf des anschließenden Wendevorgangs fuhr der Angekiegts (quer) über die Straße und versverrte dadurch dem Geschäftsführer Fritz TB iie Fahrbahn, der mit seinem

nercedeswagen auf äsrselben Straße mit erwa ZH ku/st veschwindiskeit heranksn, TEE kreuste sofort und riä sein Steuer nach reckts, konnte aber einen Zusammenstoß

nicht mehr verhindern. Der Mersedeswasen erfaßte den Volkswagen, prallte dann zunächst gegen einen Baum und schließlich gegen die Rückseite des Volkswagenre. Beide Fahrzeuge wurden

beschädigt. Menschen wurden nicht verletzt, Der Angeklagte

hatte die Schuld dem als Zeugen vernommenen Geschäftsführer FOR zugeschoben, weil dieser zu schnell gefahren sei. Das Amtsgericht folgte jedoch der.Aussage des ihm als solider

Fabrer bekanrten Zeugen Fu, sen es gemäß § 62 StTO

wegen ausschlaggebender Bedeutung seiner Aussage vereidigie-

sach Auffassunga äes Tatrichterse, wer der Angeklagte wegsu fahrlässiger Verletzung der Sor«faltspflichten der %§ 1, 7 Abs 3 StVO für den Zusammenstokh verantwortlich

Die Revision les Angeklegten rügt die Verletzung des § 60 Sr 3 StPO. Tip Habe dieser Vorschrift zufolge nicht beeidigt werden dürfen.

Das Oberlandesgericht in Hamm hält, vom Boden seiner Auslegung des § 60 Ir 3 StPO aus, die Revision für nicht begründet; bei dem verkehrswidrigen Verhalten des Täters wirke der "Beteiligte" auch bei eigener verkehrswidriger Fahrweise nicht mit. Es sieht sich jedoch an der von ihm beabsichtigten Entscheidung gehindert durch die Urteile des Oberlandesgerichts Neustadt, NJW 1953, 1197 Wr 26 und des Kammergerichts, VRS 10, 298 und hat die Sache den Bundesgerichtshof vorgelegt.

Die Voraussetzungen des § 121 Abs 2 GVG sind gegeben. Der § 50 Nr 3 StPO geht dem § 62 StPO vor (Eb. Schaidt, Lehrkommentar II 5 zu § 62). Der Ssnat tritt in der Aus-

legung des § 60 Nr 3 StPO dem Cberlandesgericht in lleustac“

vnd dem Kemmergericht im Srgebnis bei

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Die Beeidigunz soll den Zeugen zur Angsbe der Wanrheit veranlassen. sl’atter nielt es der Gesetzgeber für geboten. die Beeilirung zu untersagen, wenn sie die Glaubwürdigkeit der aussage eines verdächtigen Zeugen nicht erhöhen und seine Befargenheit nicht beseitigen kann (kNolive 5 45, a5: Rest 7. 332; 36HSt 4, 368, 371). Der § 56 ür 5 StrO (". . als Teilnehmer, Begünstiger oder Hehler verdächtig ...") beruhte zumal auf der ärwägung, daß der ala Teilnehmer Verdächtige dringende Veranlassung haben kann, zwecks eigener Entlastung, entgegen dem öffentlichen Interesse oder zum Nachteil des Angeklagten, in seiner Aussage von der Wahrheit ahzuweichen (RGSt 50, 163, 166; vgl auch BGESt 1, 360, 3635 4, 255, 257). Durch das Gesetz zur Einschränkung der Tide im Strafverfahren vom 24 November 1933 (RGB1 I 1008) ist die Vorschrift - jetzt § 60 Nr 3 StPO -, abgesehen von rein sprachlichen Änderungen, durch den Zusatz: "oder der Beteiligung an ihr" erweitert worden Bei dieser Fassung des § 60 Nr 3 StPO ist es auch später geblieben. Die erörterten Entstehungsgründe und der Wortlaut der Vorschrift sind für. ihre Auslegung von wesentlicher Bedeutung. Durch die Erweiterung dieser Bestimmung ist sie in gewissem Sinne dem Rechtszustand früherer Iandesgesetze (2.B. des § 556 Nr 8 der Pr Kriminalordnung von 1805) wieder angenähert worden. Dansch hatte ein Zeuge unbeeiäigt zu bleiben, wenn er über eine strafbare Handlung aussagte, bei der er selbst in irgend einer Weise beteiligt war.

Anerkanntermaßen geht der Begriff der Beteiligung ir Sinne des § 60 Ar 3 StPO über die Teilnahmeformen der £3 47 ££ StGB hinaus. In Rechtsprechung (R6St 44, 172, 1745 BGESt 4, 371) und Schrifttum (Eb. Schmidt, Lehrkommentar II 3 zu § 60 St?O mit Nachweisen) wird weiter das Erfordernis aufgestellt, die Beteiligungshandlung des Zeugen müsse sich in derselben Richtung bewegt haben. wie das dem Angeklagten

zur last gelegte oäer nachgeniesene Verhal*=en Bei fehrlässig begangenen Straftaten, die ja ein bewußtes Zusanaenwirken, eine bestimste Zielrichtung des killens nicht zum Gegenstsnd haben, ist ein KHitwirken mehrerer Personen ın derselben Kichtung jedenfalls rchon danr gegeben, wenn

jede von ihnen durch ihre Fahrlässigkeit, mag die Ar? und Beteiligung auch bei jeden Mitwirkenden anders gestaitet sein, zur Herbeiführung desselben rechtsverletzenden Erfoles beigetragen hat (RGSt 64, 377, 3795 RG DStR 1938, 323)

Dem Reichsgericht (RGSt 64, 379) hat sioh der Senat im Urteil vom 27- Oktober 1955 4 StR 357,55 (VRS 10, 141, 142) angeschlossen; in BGHSt 8, 285 ff ist dieser Teil der Gründe nicht ait veröffentlicht worden Der in VRS 10,

141 mitgeteilte Leitsatz Nr 1 etammt allerdings nicht on Senat, entspricht aber iu wesentlichen den Gründer over Entacheidung ("Wer fahrläseig dursn seine fehrweiss den Unfsllablauf beeinflußt hat, ist der Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last gelester Tat verdächtig").

Diesen in KGöt 64, 377 £ und von Buntesgerichtehof in 4 StR 357/55 entschiedenen Fällen war allerdings gemeinsau, da3 jeweils sowohl der angeklagte wie der Zeuge der Verletzung eines Dritten aus Anlaß eines Verkehrsunfalls beschuldigt oder verdächtig waren (vgl auch BayObLG VRS 5, 621,622). Von solchen Zufälligkeiten, ob ein Unbeteiligter (etwa ein Fahrgast) verletzt wurde oder nicht, kenn aber die Anwendbarkeit des § 60 Nr 3 StPO bei der strafrechtlichen Ahndung von Verkehrsverstößen nicht abhängen. Kommt es z.B. im Straßenverkehr zu einem fahrlässig verursachten Zusammenstoß mehrerer Verkehrsteilnehmer (von Kraftfahrern untereinander, mit Redfahrern oder Fußgängern) , und entsteht nur Sachschaden, so pflegt derjenige Beteiligte, der als der Schuldige angesehen wird. im Strafbefehl der VUbertretung des § 1 StVO in Tateinheit mit Übertretung einer

oder mehrerer Hinzelyorschriften ler StVG bescrusiizgt zu werden, sofern der § 316 Aba 2 StGB nicht für vorliegend erachtet wird. In der Verhandlung (§ 411 Abs 1 StPO) tritt dann regelmäßig der andere Verkehrsteilnehmer gegen ihn

als Zeuge auf. Fast immer pflegt in solchen Fällen der Angeklegte den Zeugen die Schuld an dem Zusammenstoß zuzuweisen, wie auch der zur Vorlegung gebrachte Fall anschaulich zeigt. !lier wäre es eine allzu formale, dem Grundgedanken des § 60 Mr 3 StPO nicht gerecht werdende Betrachtungfsweise, zu ragen: Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung sei nur der dem Angeklagten zur Last gelegte Verstoß gegen Vorschriften der StVO; der Zusammenstoß als solcher sei keine strafbare Handlung, da fahrlässige Sachbeschädigung nicht straftar ist (so OLG Braunschweig ERR2 1939 Nr 1206). In Wirklichkeit ist in solchen Fällen die "Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet”, des gesamte Geschehen, das zum Zusammenstoß geführt hat, Strafrechtlich in Betracht kommender Erfolg ist die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit (§ 1 S+YO). An diesem Gesohehen und Srfolg ist auch ier Zeuge, möglicherweise schuldhaft, beteiligt. Sowohl bei Erörterung der Schuld- wie der Straffrage hat der Richter ein etmaiges Verschulden oder Mitverschulden anderer zu prüfen (S6HSt 3, 218 £). Es geht in solchen Fällen, wie auch der vorliegende Fall zeigt, praktisch darum, wer für den Zusammenstoß verantwortlich ist: der Angeklagte, der Zeuge oder beide. Besteht der Verdacht. daß der Zeuge durch sein Verhalten, z.B. seine Fahrweise, das Unfallereignis in vorwerfbarer Weise mit beeinflußt hat, so ist er als Beteiligter nach § 60 Nr 3 StPO nicht zu vereidigen. Es kann von ihm nicht erwartet werden, daß er - schon mit Rücksicht auf den regelmäßig folgenden Schadensersatzprozeß - gegenüber dem Angeklagten die nötige Unbefangenheit für seine Aussage aufbringt Abgesehen davon würde es ein Ängeklazster

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schwerlich verstehen, wenn er auf Grund der öıdlichen Aussage desjenigen verurteilt würde, der nit ihm zusammengestoßen war, den er für schuldig hält und dessen etwaige Schuld vom Gericht möglicherweise nicht eindeutig verneint worden ist. Dies gilt um so zehr für die heutigen Verkehrsverhältniese, bei denen auch der vorsichtigste Kra°tfarrer in ein Unfaligeschehen verwickelt werden kanr und es oft vom ersten Anschein oder mehr oder weniger von Zufell abnängt. wem von zehreren tatsächlich Beteiligten vor. der Anklagebehörde die Rolle des Angeklagten und wem die des Zeugen zugewiesen wird. Jedenfalls hat der geretsgeberirche Grund. der zu dem § 60 Nr 3 StPO, zumal in seiner erweiterten Fassung geführt hat, such bei fahrlässig vsrurrachter Verkehrsunfällen mit bloßem Sachschaden Geltung. Eine andere Auslegung würde überdies zu einem Überhandnehmen von Beeidigungen in Verfskren führen, bei denen dies der Gesetzgeber gerade nach Möglichkeit vermieden wissen wollte

(§ 62 StPO). Ob der § 62 StPO für Verfahren wegen Verkehrsübertretungen angesichts der ihnen heute zukoumenden gesteigerten Bedeutung (vgl Nr 75 Abs 1 S 3, Nr 252 Abs 6 RiStV) beizubehslten ist, hat der Senat nicht zu prüfen,

Ist allerdings der ale Zeuge vernommene Verkehrrteilnehmer nach dem Ergebnis der Hsuptverhandlung an der durch den Zusammenstoß bewirkten Verkehrsbeeinträchtigung (§ 1 StVO) offensichtlich oder nachweisbar in keiner Weise schuld-- haft beteiligt (z.B. ein vorschriftsmäßig abgestellter oder gesteuerter Kraftwagen wird angefahren; einen Verkehrsteilnehmer gerät der andere unversehens in die Fahrbahn), so greift § 66 Er 3 StPO nicht ein Insofern ist der Kreis der i.S. des § 60 Nr 3 StP9 Seteiligten neturgenäß enger ais derjenige der passiv Feststellungspflichtigen des § 142 StGB (vgl hierzu: 3GHSt 8 263, 265 unten) Der Gnstand, daß such ein solcher Zeuge, als Verletzter, meist nicht unbefangen ist, trägt die Ermessensvorschrift des 8 61 Kr 2 StPO Rechnung.

. 7_ Die vorstehend entwickelte Ausleguns des § 60 Ir 3 5tPO ıst nicht geeignet. die Sechsufklärung durch den Tatrichter zu erschweren. Dieser wird durch § 261 StPO in die Lage versetzt, im Einzelfall auch einem gemäß § 60 Nr 3 StPO unvereidigt gebliebenen Zeugen Glauber zu echenken Anderseits ist dem Gericht mit ziden, welche die Glaubwliriigkeit des Zeugen nicht zu verstärken vermögen, nicht gedient. Dier „ürde sogar, worsuf das Eammergericht (VERS 10, 361) zutreffend hinweist, die Freiheit der tatrickterlichen Beweiswürdigung unter Uxetänden beeinträchtigen,

Jie hıer entwickelten Grundsätze haben auch dann zu geiten, wenn es sich richt um einen Verkehrszusammenstoß. sondern um sonstige Gerchehnisse (z.B. Unfälle auf Baustellen u.dergl.) handelt. für die der als Zeuge Vernommene mit verantwortlich sein kann.

Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts,

Senatspräsident Dr. Rotberg Krumme Dr. Sauer ist durch Urlaub und Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert

Seibert Lang-Hinrichsen Krumme

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