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BGH Entscheidung vom 27.10.1955 – 4 StR 357/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

Gesetz: StVO § 8 Abs 3 Satz 2, $

| Aktenzeichen: 4 StR 357/55 Urt,

Rechtssatzs Die Vorschrift des § 8 Abs 3 Satz 2 StVO (vorheri-

ges Einordänen zur Straßenmitte hin) bezieht sich nicht auf das Linkseinbiegen aus dem fließenden Straßenverkehr in eine Grundstückseinfahrt.

des BCH, v, 27. Oktober 1955 LG Darmstadt

4 5t8_ 357/55

Im Nam en des Volkes

In der Strafsache

gegen

den ordentlichen Professor an der Technischen Hochschule

Dr. Eugen K B ::: ad geboren am Em 5,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Güde

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert

-Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. nen als Vertreter der Bundes altschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter er Geschäftsstelle;

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 25. Mai 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Am 18. November 954 gegen i8 Uhr fuhr der Oberpostinspektor «BD mit seinem Kraftrad auf der Rheinstraße zu Darmstadt in westlicher Richtung zum Fernmeldetechnischen Zentralam® der Deutschen Bundespost (FTZ), das auf der linken (südlichen) Seite der Straße gelegen ists Auf dem Soziussitz befand sich der Student Eberhard dB: Es war um diese Zeit schon dunkel, die Straßenbeleuchtung war eingeschaltet. Die Rheinstraße ist 12 m breit, ihre Mitte wird durch einen. dunkelgepflasterten Streifen kenntlich gemacht. Es herrschte ein lebhafter Verkehr. Als MB ar die Einfahrt zum FTZ herangekonmen war, hielt er auf deren Höhe hart rechts neben dem Nittelstreifen der Straße ans sein Kraftrad stand parallel zur Fahrbahn. Die linke Fahr-

bahn konnte er nicht überqueren, weil dort eine Lastwagenkolon-

ne im Vorbeifahren war. Während er deshalb in der bezeichneten Aufstellung wartete, bis die Kolonne die linke Fahrbahn frei gemacht hatte, kam der von dem Kaufmann iD steuerte Personenkraftwagen hinter ihm heran. Auch wollte in 'äie Einfahrt zum FTZ nach links einbiegen und hatte sich unter Einschaltung des linken Fahrtrichtungsanzeigers (Blinklicht) bereits bis in die Nähe des Mittelstreifens abgesetzt.Hinter diesem Fahrzeug folgte der Angeklagte in seinem Kraftwagen (Opel-Kapitän). Er fuhr mit abgeblendetem Lieht und hielt eine Geschwindigkeit von 50 km/st ein. Plötzlich bemerkte er auf ganz kurze Entfernung, nach seiner Schätzung i0 bis 15 m, vor sich in seiner Fahrbahn, aber etwas nach Yechts versetzt, den langsam fahrenden Wagen des ED. Er lenkte sein Fahrzeug scharf nach links, um an diesem Wagen vorbeizukommen. Dabei kam sein Fahrzeug auf dem nassen Pflaster ins Schleudern. Erst jetzt nahm er das Kraftrad des iD wahr, auf das sein wegen unmittelbar losfuhr. An einem scharfen Rechtssteuern fühlie er sich durch einen rechts von ihm auftauchenden Schatten eines

- unbekannt gebliebenen — weiteren Kraftwagens gehinderi. Es kam zum Zusammenstoß mit dem Kraftrad des «BB. wcbei dieser und «> Verletzungen erlitten. Innerhalb kurzer Zeit ver-

start GB:

Des Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Es machi

Ar

ihm den Vorwurf, die Fahrbahn nicht genügend beachtet zu ha-

ben. Deshalb habe er den Wagen des 0) zu spät erkannt.

Bei genügender Aufmerksamkeit hätte er wahrnehmen müssen, daß f I) in der Absicht, sich nach links einzuordnen, Blinkzei-f chen gab: Er hätte dann entweder seine Geschwindigkeit recht- i zeitig herabsetzen oder sich jedenfalls vor einem Linksüberholen vergewissern können und müssen, ob die Fahrbahn dazu frei

war. Der Zusammenstoß sei vermeidbar gewesen.

Die Revision beanstandet das Verfahren des Landgerichts

und rügt die sachlich-rechtliche Würdigung des Sachverhaltes. Sie hat nur teilweise Erfolg. j

i) In der Hauptverhandlung ist der Führer des überholten Kraftwagens, zB. als Zeuge vernommen und vereidigt worden. Darin sieht die Revision einen Verstoß gegen § 60 Abs ! Nr 3 StPO, weil GEB :e: Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat verdächtig sei. Der Revision ist zuzugeben, daß bei Fahrlässigkeitstaten eine Beteiligung mehrerer Personen an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat schon daan gegeben ist, wenn jede durch ihr fahr-

lässiges Verhalten, mag dieses auch bei jedem anders gesi2zi-

tet sein, zur Herbeiführung des Erfolges beigetragen hat (RGSt 64, 377, 379). Der Erfolg der Verfahrensrüge hängt also von der Beantwortung der Frage ab, ob a fahrlässig durch seine Fahrweise den Unfallablauf beeinflußt hat. Hierzu hat das Landgericht in dem die Vereidigung des «> anordnenden Beschluß keine Stellung genommen. Es muß daher untersucht werden, ot sich aus den Urteilsfeststellungen der Verdacht einer Beteiligung des Listmann im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung ergibt. Das geschieht aus Zweckmäßigkeitsgründen bei der Behandlung der Sachrügen.

Nicht zu prüfen war die Behauptung der Revision, a» habe sich der Unfallflucht schuldig gemacht. Selbst wenn der Vorwurf zu Recht kestünde, so wäre diese Straftat auch im weiteren Sinne des § 60 Ziff 3.3tPO ohne Beteiligungszusaımenhang nit jener, die von der Anklage und dem Eröffnungsbeschlusse erfaßt ist. Das verkennt die Revision.

2) In der Hauptverhandlung hat die Verteidigung den Antrag gestellt, einen Polizeibeamten darüber zu hören, daß der Eigentümer des von gesteuerten Wagens (9, etwa 10 bis 15 Minuten nach dem Eintreffen des Unfallkommandos am Tatort gesagt habe: "Ich bin Zeuge, wir haben den Winker rausgehabt". Den Antrag hat das Landgericht abgelehnt, weil die Beweisbehauptung für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Der landge-Yichtliche Beschluß besagt allerdings nach seinem Wortlaut nicht, aus welchen - tatsächlichen oder rechtlichen - Gründen das Beweisangebot ohne Bedeutung sei. Auf diesem Verfahrensmangel beruht jedoch das Urteil nicht. Die Beweisbehauptung konnte ohne «weiteres als wahr unterstellt werden, ohne daß die Urteilsfeststellungen davon berührt wären. Das Landgericht geht nämlich davon aus, daß | seine Absicht, die Fahrtrichtung zu Ändern, angezeigt habe. Nach Lage der Dinge konnte aber

angenommen werden, daß (BB :it der unter Beweis gestellten Äußerung nichts anderes hat sagen wollen.

3) Auch die Rüge der mangelnden Sachaufklärung (§ 244 Ans 2 StPO) greift nicht durch.

Die von der Revision vermißte Aufklärung darüber, ob an dem Kraftwagen des GEB ix er angebracht sind oder oh er mit Fahrtrichtungsanzeigern (Blinkzeichen) versehen ist (vgl § 54 Abs : StVZO), hat der Tatrichter gegeben; das Urteil spricht von Blinklicht,

Die Revision kann im übrigen nicht darauf gestützt wer den, daß an die Zeugen un: ED ich: ie von der Revision vermißten Fragen gestellt worden sind. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, nachzuprüfen, ob nicht der Tatrichter diese Fragen an die Zeugen gerichtet hat, ohne daß es ihm gelang, eine weitere Aufklärung des Sachverhalts dadurch zu erzielen.

1) Die Wertung der einzelnen Beweistatsachen stand dem Landgericht zu. Angriffe der Revision gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung können daher keinen Erfolg haben. Das gilt insbesondere für die Ausführungen der Revision, die sich mit den Aussagen der Zeugen EB un: BB >e:assen. In übrigen hat die Strafkammer keineswegs übersehen, daß > > ent sein konnte, den Verdacht, eine strafbare Handlung begangen zu haben, von sich abzuwälzen. Er ist, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, auf sein Recht, nach Maßgabe des § 55 StPO sein Zeugnis zu verweigern; ausdrücklich hingewiesen worden.

2 2) Unlöskare Widersprüche enthalten die Urteilsgründe nicht. Das Landgericht hat bei der Sachschilderung festgestellt, daß 0) auf kurze Entfernung den Wagen des Angeklagten heranfahren sah und dabei bemerkte, daß der Wagen sich mit mindestens zwei Rädern auf der linken Straßenhälfte befand. Die Strafkammer hat ferner ausgeführt, BP Hare kurze Zei: vorher gesehen, daß ein Wagen - es war das Fahrzeug des «> ] - auf der rechten Fahrbahn, aber nahe der Mittellinie langsam auf ihn zugefahren sei. Wenn nun das Landgericht bei der Beweiswürdigung ausspricht: eine genaue Feststellung darüber, auf welchem Teil der rechten Straßenhälfte die Kraftwagen des | O3 N und des Angeklagten bei der Annäherung an die Unfallstelle gefahren seien, habe nicht getroffen werden können, so soilte ersichtlich mit dieser Bemerkung die Sachschilderung nicht abgeändert werden. Der Sinn dieser Urteilsstelle geht vielmehr dahin, eine genauere Beschreibung des Unfallhergangs. als sie in der Sachschilderung gegeben wurde, habe sich in der Hauptverhandlung nicht erzielen lassen. Bei dieser, nach dem Urteilszusammenhang sich aufdrängenden Auslegung stehen sich die bezeichneten Urteilsstellen nicht entgegen. Im übrigen versagt die Behauptung der Revision, I) habe die im Urteil festgehaitenen Bekundungen nicht gemacht, insoweit handele es sich um Schlußfolgerungen der Strafkammer. An die in dieser Hinsicht eindeutigen Feststellungen des Tatrichters ist das Revisionsgericht gebunden. |

b) Die Würdigung der Aussagen der Zeugen «a und ee) 1äßt sich, entgegen der Meinung der Revision, mit der Erfahrung des tägiichen Lebens durchaus vereinbaren. Die Revision verkennt bei ihren Beanstandungen den Sinn der in diesem Zusammenhang von dem Tatrichter gemachten Ausführungen. Im

übrigen ergibt sich aus diesen, daß die Strafkammer ihre Aur_ g hinsichtlich des Unfallablaufes auf Grund der Finlas-. es Angeklagten und der Angaben des Zeugen I] Kewcon-T

't. Die Aussagen der Zeugen I] und BB H:: sie a1, - be

zeichnet, soweit sie mit der Schilderung des Zeu-Tatrichters waren aber diese Aussagen nicht maßgebend.

2) Die Verwertung der Angaben des Zeugen I] 1581 kei-$ - nen Denkfehler erkennen. Die Gedankengänge des Tatrichters sind | nicht zu beanstarden. Auch hier verkennt die Revision den Sinn der tatrichterlichen Ausführungen. Daß «ED "über die rechte Schulter hinweg, wobei er nicht nur den Kopf, sondern auch den Oberkörper nach rückwärts gedreht haben kann", so genaue Beobachtungen zu machen in der lage war, widerspricht nicht den "Gesetzen der Physiologie", |

3) Der Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten eines Angeklag-f ten zu entscheiden ist, ist nicht verletzt. Er kam nicht zur Anwendung, weil das Landgericht von der Schuld des Beschwerdeführers voll überzeugt war.

4) Die rechtliche - Würdigung des festgestellten Sachverhalts hält der Nachprüfung stand.

Der Angeklagte ist den Pflichten eines Xraftfahrzeugrlührers nicht gerecht geworden, weil er auf die Fahrbahn nicht genügend Aufmerksamkeit verwendete. Deshalb bemerkte er den Kraftwagen des 0) zu spät, erschraik und sah sich zur Vermeidung eines Zusammenstoßes gezwungen, schar? nach links auszuniegen und zu überholen. All das wäre vermieden worden; wann der Angeklagte die Fahrhahn sorgsam beobachtet hätte. Fr hätte dann Zeit gehabt, sich voreinem etwa beabsichtigen

Tahrt nicht um eine öffentliche Straße handelt, ist von $

Überholen zu vergewissern, cb die Fahrbahn zum Überholen frei sei. Nach der Überzeugung des Tatrichters wäre so der Zusammenstoß mit dem haltenden Kraftrad vermieden worden. Damit ist der ursächliche Zusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten des Angeklagten und dem Unfall mit seinen schweren Folgen ausreichend dargetan, Auch die Ausführungen des Tatrichters zur inneren Tatseite lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten ersehen.

5) Eingehend befaßt sich die Revision mit der Frage des Mitverschuldens des Getöteten und des Zeugen ED Hierzu hat die Strafkammer keine Stellung genommen. Die Notwendigkeit der Würdigung des Sachverhaltes unter diesem Gesichtspunkte drängte sich indessen auf.

EB ::: GEB vo11ten von der Rneinstraße nach links

in die Einfahrt zum PTZ einbiegen. Es fragt sich, ob sie sich dabei verkehrsmäßig verhalten haben. Da es sich bei dieser Ein- “7 StVO auszugehen. Er schreibt vor, daß sich beim Einfahren in ein Grundstück aus einer Straße heraus der Fahrzeugführer so

zu verhalten hat, daß eine Gefährdung des Straßenverkehrs aus-

‚geschlossen ist. Wie das Einbiegen im einzelnen vorzunehmen

und was dabei zu beachten ist, 1äßt sich aus der Vorschrift unmittelbar nicht entnehmen. Daß die Bestimmung des § 8 Abs 3 Satz 2 StVO, die ein vorheriges Einordnen nach der entsprechenden Seite hin anordnet, hier nicht maßgebend ist, wird in der Rechtsprechung und in den Erläuterungswerken zur Straßenverkehrsoränung überwiegend angenommen (OLG Düsseldorf DAR 1953, 1365 Obergericht Danzig DR i940, :54;. 016 Schleswig Verk.Mitteilungen ‘955 Nr 9i; Flögel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, § 8 StVO Anm 18; Arndt-Gülde,’ StVO § 17 Anm 95 Weigeit,

DAR 1953, 21; Müller, Straßenverkehrsrecht :9, Aufl, § 8 StVO Anm 22, 24 b). Der erkennende Senat teil* diese Rechtsauffassung.

Seinem Wortlaut nach bezieht sich § 8 Abs 3 Satz 2 StY das Einbiegen in eine seitlich gelegene Grwndstückseinfahrt. Gegen eine ausdehnende Auslegung der Vorschrift spricht ihre Zweckbestimmung. An Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen kann es erfahrungsgemäß leicht zu Stauungen des Verkehrs kom-

nen, wenn aus den verschiedenen Richtungen Fahrzeuge heranfähren, die ihre Fahrbahn teils beibehalten, teils verlassen und in eine andere Straße überwechseln wollen. Um den möglichst reibungslosen Ablauf dieser Verkehrsvorgänge zu gewährleisten, soll nach der bezeichneten Verkehrsregei schon frühzeitig vor der Kreuzung oder Einmündung nach rechts bezw. links sich einordnen, wer seine alte Fahrtrichtung ändern will. Wer sich links einoränet, gibt dadurch dem nachfolgenden Verkehr Gelegenheit, in zügiger Fahrweise rechts zu überholen. Die Vorschrift dient sonach der Entlastung des Verkehrs auf der Kreuzungsfläche verschiedener Straßen. Eine andere Sachlage ist dort gegeten, wo ein Verkehrsteilnehmer innerhalb eines geschlossenen Straßenzuges seitlich zu einer dort gelegenen Grundstückseinfahrt abbiegen will. Hier spielt sich der maßge- # tende Verkehrsvorgang nicht auf einer Kreuzung ab, Die entspre-f ehende Anwendung der erwähnten Bestimmung würde zudem für den Tall des iinkseinbiegens das reibungslose Ineinandergreifen der einzelnen Verkehrsvorgänge eher.erschweren als erleichtern. Denn der nachfolgende Verkehr wird das vom vorausfahrenden Fahrzeugführer gegebene Richtungszeichen und dessen Einordnen nach links nicht ohne weiteres dahin verstehen können, der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer wolle nunmehr in eine links gelegene Grundstückseinfahrt einbiegen; es kann sich auch um ein Linksausweichen wegen schlechter Straßenbeschaf-

fenheit handeln. Der nachfolgende Verkehr wird daher zögern, rechts zu überholen. Namentlich kei starkem Verkehr kann also das Einoränen nach links zum Zwecke eines späteren Einbiegens in eine Grundstückseinfahrt zu Stockungen des flüssigen, zügigen Verkehrs, wenn nicht gar zu Unfällen führen. Das wird vermieden, wenn der zum Äbbiegen entschlossene Verkehrsteilnehmer auf seiner rechten Fahrbahn rechts bleibt, bis er auf die Höhe der Einfahrt gekommen ist. Nunmehr wird er in einem Bogen in zügiger Fahrt nach der Einfahrt zu gelangen suchen. Diese Fahrweise ist besonders dort geboten, wo der Straßenzug keinen größeren Überblick gewährt. |

Wer nach links einbiegt, hat dem auf der linken Fahrbahn entgegenkonmenden Verkehr die Vorfahrt zu lassen (§ 3 Abs 5 StVO) und sorgsam darauf zu achten, daß er den nachfolgenden nicht gefährdet ($ i7 StVO), Hierzu genügt es nicht, die Änderung der Richtung rechtzeitig und deutlich anzuzeigen. Der Fahrzeugführer wird sich durch einen Blick in den Rückspiegel davon überzeugen müssen, daß er durch das Abbiegen keinen nachfolgenden Fahrzeugführer gefährden kann. |

Grundsätzlich findet sonach vor dem Linkseinbiegen in eine Grundstückseinfahrt kein Einordnen zur Straßenmitte zu statt. Erscheint im Einzelfalle freilich die Einhaltung dieser Regel gefährlicher oder schädlicher als ihre Nichtbeachtung, so kann ein Linkseinoränen nicht zu beanstanden sein (vgl BayObL& DAR 955, 259).

würdigt man den festgestellten Sachverhalt unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten, so ergibt sich folgendes:

a) Daß U) sich allmählich bis zur Straßenmitte hin eingeordnet hatte, stellt das Landgericht zwar nicht ausdrück-.

lich fest, doch läßt der Urteilszusammenhang darüber keinen Zweifel. Ob schon dieses Verhalten den Unfallahlauf beeinzlußt. hat, kann fraglich sein. Ein ursächlicher Zusammenhang besteht jedenfalls zwischen dem Zusammenstoß und dem Verbleiben des > unmittelbar an der Mittellinie. der Straße. Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ok we»: als er das Rinbiegen nach ] links begann, davon ausgehen durfte, er werde das. Vorhaben zügig, ohne größere Verzögerungen durchführen können. Ist es auch grundsätzlich nicht unzulässig, beim Einkiegen nach links den Bogen zunächst bis zur Straßenmitte zu nehmen und dort zu halten, um den Gegenverkehr vorbeizulassen (Müller, aa0 § 8 Sıvo | Anm 24, $ '3 Anm 48 und die dort angegebene Rechtsprechung), so kann sich doch unter den gegebenen Umständen eines einzelnen | Falles ein länger dauerndes Änhalten auf der Straßenmitte als vermeidbare Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs darstellen. Wer nach links einbiegen will, muß darauf bedacht sein, die Dauer der gefährlichen Situation tunlichst zu verkürzen (OLG Hamm, VRS 5, 74). Das gilt insbesondere auf verkehrsreichen Straßen bei Nachtzeit, wenn die Breite der Straße ein Überholen auf beiden Fahrbahnen gestattet. Der vorliegende Unfall zeigt deutlich die Gefahr, die durch ein Anhalten auf der Straßenmitte für den nachfolgenden Verkehr geschaffen wird: nicht nur der Angeklagte, sondern auch J und a haben das Xraftrad des 0) erst im letzten Augenklick bemerkt: Der Tatrichter hätte mithin untersuchen müssen, ob mit Rücksicht auf die Fahrzeugkolonne auf der linken Fahrhahn das Überqueren der Straße zunächst hätte zurückstellen und abwarten sollen, bis sich die Köglichkeit eines zügigen Einbiegens zur Grundstückseinfahrt bot. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, ob ) mit einem baldigen Freiwerden der linken Fahrbahn rechnen konnte, als er auf der Höhe der Grundsiückseinfahrt angelangt war, War dies nicht der Fall, so liegt dis Annahme eines verkehrswidrigen Verhaltens ($ :7 StVO) nahe.

Die Nichterörterung dieses Gesichtspunkte kann auf Rechis-

irrtum des Tatrichters zurückgehen. Es ist andererseits nicht auszuschließen, daß die Strafkammer, hätte sie diese Prüfung vorgenommen, ein Mitverschulden des ) angenommen hätte, Dadurch kann die Strafzumessung zuungunsten ıdes Angeklagten beeinflußt sein (BEHSt 3, 218). Der Strafausspruch kann daher nicht bestehenbleiben. |

b) GE :.:: sich nach den Urteilsfeststellungen frühzeitig zur Stsraßenmitte hin nach links eingeordnet. Das war verkehrswidrig. Dadurch kann auch der Unfallablauf beeinflußt worden sein. Der Angeklagte ist dadurch bestimmt worden, weiter nach links zu fahren, als dies bei einem verkehrsgerechten Fahren ic: der Fall gewesen wäre. Wäre der Angeklagte aber nicht veranlaßt gewesen, so weit nach links abzubiegen, so wäre möglicherweise der Zusammenstoß vermieden worden. Tas Landgericht hätte sich daher mit der Frage des Mitverschuldens ses EEW :::assen müssen. Auch aus diesem Grunde bedarf die Strafzumessung der Erneuerung. |

Damit ergibt sich zugleich die Entscheidung über die Rüge der Verletzung des § 60 Abs i Nr 3 StPO. Es genügt der Verdacht der. Beteiligung an der zur Aburteilung stehenden Straftat, um die Vereidigung eines Zeugen auszuschließen. Nach den Urteilsgründen kann dieser Verdacht hinsichtlich des Zeugen 5 nicht ausgeschlossen werden.

Auf diesem Verfahrensfehler kann aber allenfalls nur der Strafausspruch beruhen, der Schuldspruch wird hiervon nicht betroffen. Denn die Urteilsfeststellungen, die den Schuldspruch tragen, gehen auf die eigene Einlassung des Angeklagten und auf die Aussagen des Zeugen ED zurück; die Angaben des Zeugen «Em ::: das Landgericht in diesem 'Zusammenhang nicht berücksichtigt. Hierüber kann auf Grund der Urteils-

ausflührungen kein Zweifel bestehen. Das Landgericht weist nänlich darauf hin, daß "wegen der Dunkelheit und der entgegenkom menden Fahrzeugkolonne es ausgeschlossen erscheine, daß die Be. teiligten auch bei größter Gewissenhaftigkeit einigermaßen zuverlässige Angaben machen könnten". Anders sei es bei «EB. dessen Aussagen seien maßgebend. 0) hat aber bekundei, daß er schon auf 40 bis 50 m den Kraftwagen des «BB nahe dem Wittelstreifen gesehen habe. Daraus hat das Landgericht geschloy sen, daß sich > nicht etwa plötzlich, sondern allmählich nach der Straßenmitie zu eingeordnet hat, so daß er vom Angeklagten hätte rechtzeitig wahrgenommen werden können.

6) Die Strafzumessung des Tatrichters 1äßt im Übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht zu keanstanden, wenn das Landgericht, das die Strafe dem Strafrahmen.des § 222 StGB entnommen hat, bei der Strafbildung zuungunsten des Angeklagten verwertet, daß mit der Straftat ein Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung rechtlich zusammentrifft. Straferschwerend durfte das Landge- Ef richt weiter berücksichtigen, daß der Angeklagte kurze Zeit vor dem Unfall auf der Straße ins Rutschen gekommen war, sich aber durch diesen Vorfall nicht warnen ließ. Daß jener Vorfall auf einem Blaubasalvpflaster geschah, während der tödliche Unfall sich auf einem Graugranitstraßenbelag ereignete, ist in diesem Zusammenhang ebensowenig von Bedeutung wie, die Tatsache, daß der Angeklagte im ersten Falle rutschte, während der Unfall auf ein Schleudern zurückzuführen ist. Erkennbar wollte das Landgericht bei der Strafzumessung seine Überzeugung zum Ausäruck bringen, . daß jener Vorfall dem Angeklagten zur Einhal-

ung seiner Pflichten als Zraftfahrer hätte Aniaß geben müssen-f

ı Das ist nicht zu beanstanden.

Aus allen diesen Erwägungen kann die Revision nur zum Strafausmaß Erfolg haben.

Güde Krumme Dr, Augustin Seibert Lang-Hinrichsen

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