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BGH Entscheidung vom 21.12.1956 – 1 StR 435/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ın Namea des Velikes In dev Strafsache gegen

die Ehefrau Lieselotte O0 geborene aus KOEEER, zeboren am 193l in 3 ‚

wegen Meineids u.8.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1956 auf die Verhandlung vom 18, Dezember 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Hübner

Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. EEE und Bundesanwalt Dr EEE» in der Verhandlung vom 18. Dezember 1956,

Oberstaatsanwalt WB in der Sitzung vom 21, Dezember 1956 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; °

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom

23. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhand lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmiiiels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Angeklagte ist vom Landgericht wegen Meineids - unter Anwendung des § 157 StGB und Zubilligung mildern-- der Umstände - in Tateinheit mit Begünstigung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihre auf Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revi.-

sion hat Erfolg:

I. Verfahrensrügens,

1.) Rüge der nicht ordnungsmäßigen Besetzung des

Gerichts (3% 62, 66 GVG, 338 Nr 1 StEü).

Die erkennende Große Strafkammer des Landgerichts Baä Kreuznach war in der Hauptverhandlung vom 23. Februar 1956 besetzt mit Landgerichtsrat Dr. Sp als Vorsitzendem sowie Gerichtassessor JB und Assessor I a..s Beisitzern, Wie die dienstlichen Äusserungen des Lanägerichtspräsidenten vom 17. August und 7, Dezember 1956 sowie der Präsidialbeschluß vom 7. Dezember 1955 ergeben, war die Besetzung der Großen Strafkammer, nachdem Landgerichtsdirektor NW zum 1. Oktober 1955 in den Ruhestand getreten war, für das Jahr 1956 wie folgt geregelt: Vorsitzender Landgerichtsdirektor NN (der zu ernennende Nachfolger des Landgerishtsdirektors MB), Vertreter Landgerichtsrat Dr. SW, Beisitzer Landgerichterat Dr. Sp: Gerichtsassessor IB: Serichtsassessor

Le. Assessor I ah er

a) Die Beschwerdeführerin trägt vor, Vertreter des Vorsitzenden der Großen Strafkammer bis zur Wiederbesetzung der Direktorenstelie sei Landgerichtsrat Dr. Cr gewesen. Dies trifft nicht zu, wie der oben wiedergegebene vräsidialbeschluß ergibt; damit entfallen die an diese Behauptung geknüpften Folgerungen.

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b) Weiter wird unter Hinweis auf das Urteil des IV.Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 1955 (NJW 1955, 587 Nr 4 -: BGHZ 16, 254) gerügt, daß es sıch bei der Zeit vom i. Oktober 1955 bis 23. Februar 1956 nicht um eine vorübergehende, äußerstenfalls auf drei Monate zu bemessende Verhinderung des Vorsitzenden gehandelt habe. Die gensnnte Entscheidung betrifft jedoch einen anderen Sachverhalt, nämlich den der Abordnung eines Vorsiszenden

zar vorübergehenden Dienstleistung in einem anderen Ge-

schäftsbereich. Im vorliegenden Falle dagegen ist eine Ya Piansteile dadurch, daß ihr Inhaber in den Ruhestand ge:

treten ist, frei geworden und zur Zeit der Hauptverhand-

lung noch nicht wieder besetzt gewesen. Zu der Frage. wie

lange in solchem Falle die Nichtbesetzung der Stelle und

die dadurch erforderlich werdende Führung des Kammervo- -

sitzes durch den ständigen Vertreter (§ 66 Abs 1 GVG) als “ vorübergehend und mit dem Gesetz noch vereinbar zu be- ke

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zeichnen ist, hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil BGHSt 8, 17 Stellung genommen. Dort ist ein Zeitraum von vier bis fünf Monaten zwischen Freiwerden und Wiederbesetzung der Planstelle als tragbar angesehen worden, zwar unterscheiden sich der dort abgeurteilte und der vorliegende Fall insofern, als das Freiwerden der Planstelle dort auf dem Übergang des Steileninhabers in die Sozialgerichtsbarkeit beruhte, also zu einem nicht genau vorauszusehenden Zeitpunkt erfolgte, während hier der Kammervorsitzende aus Altersgründen in den Ruhestand getreien ist, was zeitlich mit Bestimmtheit vorauszusehen war,

Auch war im vorliegenden Falle die Stelle erst nach acht Monaten wieder besetzt; nur der Zwischenraum zwischen ihrem Freiwerden und der Hauptverhandlung entspricht ungefähr demjenigen, der in der Entscheidung BGHSt 8, 17 für tragbar erklärt worden ist.

Gleichwohl hätte der erkennende Senat an sich dazu geneigt, auch im vorliegenden Fall die Orädnungsmäßigkeit der Besetzung des Gerichts zu bejahen, wenn das Präsidium des Landgerichts Bad Kreuznach bei der Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung für das Jahr 1956 davon ausgegangen war und ausgehen konnte, daß die freigewordene, bereits am 27. Juni 1955 zur Wiederbesetzung ausgeschri.-- bene Stelle in angemessener Zeit wiederbesetzt werde, diese Voraussetzung auch zur Zeit der Hauptverhandlung vom 23, Februar 1956 noch gegeben war und schließlich die Justizverwaltung nicht etwa beabsichtigte, durch verzögerte Wiederbesetzung der Stelle die §§ 62, 66 GVG zu umgehen (vgl R6St 62, 273, 2765 64, 6, 7). Die Einholung von Auskünften hierüber erübrigte sich jedoch, da die Rüge der nicht ordnungsmäßi-- gen Besetzung aus nachfolgenden Gründen durchgreift.

e) In der Hauptverhandlung haben, was die Beschwerdeführerin mit Recht rügt, neben Lanägerichtsrat Dr. Sn als dem Steliverireier des noch nicht ernannten Vorsitzenden zwei nicht ständig angestellte Richter, Gerichtsassessor TED und Assessor I, als Beisitzer mitgewirkt. Diese Besetzung war nicht etwa ausnahmsweise zustande gekommen, sondern entsprach, wie die Auskunft des Landgerichtspräsidenten vom 17. August 1956 und der erwähnte Präsidiaibeschiluß ergeben, dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1956, dessen Bestimmungen bereits seit dem 7. Dezember 1955, , mithin zur Zeit der Hauptverhandlung vom 23. Februar 1956, z seit rund 2 1/2 Monaten galten. Zwar ist die Beschäftigung nicht ständig angestellter Richter nicht grundsätzlich zu beanstanden (BGHSt 1, 2745 8, 159). Es kann ebensowenig schlechthin als ungesetzlich bezeichnet werden, wenn eine Strafkammer in der Besetzung mit einem Jandgerichtsrat als stellveriretendem Vorsitzenden und zwei nicht ständig angestellten Richtern als Beisitzern tätig wird (BGHSt 8,

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159). Als unzulässig ist andrerseits eine solche Besetzung dann bezeichnet worden, wenn sie darauf beruht, daß die dauernd zu erfülilenden richterlichen Aufgaben eines Lanägerichts "über mehrere Geschäftsjahre hin" zu einem wesentlichen Teil von Hilfsrichtern erfüllt werden sollen (BGHSt 9, 107). Ob dies bei dem Landgericht Baä Kreuznach der Fall war, kann ungeprüft bleiben. Hier entsprach, wie bereits hervorgehoben, die Besetzung der Großen Strafkammer dem Geschäftsverteilungsplan, und dieser galt zur Zeit der Hauptverhandlung bereits seit rund 2 1/2 Monaten, Eine solche planmäßige, einen nicht unerheblichen Zeitraum geltende Besetzung einer Großen Strafkammer, die zu schwerwiegenden, in das Leben des Betroffenen oft tief eıngreifenden Entscheidungen berufen ist, kann mit den Grundsätzen der Stetigkeit der Rechtspflege und der richterlichen Unabhängigkeit nicht mehr vereinbart werden (vgl BGHZ 12, 1,

3; 20, 209, 250). Dem Gesetz nach ist an sich grundsätz-- lich das Amt des Kammervorsitzenden von einem Landgerichts äirektor und dasjenige der Beisitzer von Landgerichtsräven

wahrzunehmen (§§ 59 ff GVG). Wurde schon der Vorsitz nis zur

Wiederbesetzung der frei gewordenen lLandgerichisdirektorenstelie vertretungsweise von dem einzigen, der Kammer aı- gehörenden Landgerichtsrat geführt, so derften nicht noch sämtliche anderen Beisitzer nicht ständig angestellte Richter sein. Wenigstens bis zur Ernennung des neuen Landgerichtsdirektors hätte der Kammer, wenn schon die ordnungsgemäße Verwaltung der freien Direktorensteile durch den Präsidenten oder einen der anderen Direktoren für diese Übergangszeit nicht möglich war (vgl BGHSt 2, 7153 8, 17 sowie BGHZ 9, 291; 10, 130), ein weiterer ständig angestellter Richter als Beisitzer zugeteilt werden müssen.

Das Urteil ist daher nach § 338 Nr 1 StPO aufzuheben.

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2.) Verletzung des_§ 267_StPo.

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Hierbei handelt es sich in Wahrheit um einen unzulässigen Angriff auf die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Tatrichiers.

IL. Die auf die Sachrüge gebotene allgemeine Nachprüfung des Urteils gibt Anlaß zu folgenden Hinweisen für die neue Verhandlung,

1.) Schuldspruch,

Gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen Meineids ergeben sich keine Bedenken.

Dagegen ist die Beschwerdeführerin nach dem vcm Landgericht festgestellten Sachverhalt zu Unrecht auch der Begünstigung nach § 257 StGB schuldig gesprochen worden,

Die Angeklagte war der Teilnahme an den, dem Hauptangeklagien im Vorprozeß, BEE. zur Last gelegten Geschäften mit unverzollten amerikanischen Zigaretten verdächtig und auch dieserhaib zunächst Witangeklagte. Das Verfahren: gegen sie wurde jedoch am 30. Juni 1954 nach § 153 Abs 3 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt. Sie wurde im Vorprozeß am 13. April 1955 (uneidlich gemäß § 60 Abs 3 StP9) und am 29. August 1955 (eidlich unter Verstoß gegen § 60 Nr 5 StPO) als Zeugin vernommen. Wie in den Strafzumessungsgründen ausgeführt wird, konnte das Landgericht nicht feststellen, welche Vorstellungen die Angeklagte im Zeitpunkt der Eidesleistung von der Bedeutung dieser Einstellung des Verfahrens gehabt hatz es sei daher nicht auszuschliessen, so heißt es weiter, daß sie befürchtet hat. auch trotz der Verfahrenzeinstellung noch bestraft zu werden, und Zur Abwendung dieser Gefahr die Unwahrheit gesagt hat.

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Dann aber liegt die Möglichkeit einer Selbstbegünstigung

vor, die die Angeklagte insoweit, d.h. hinsichtlich eines Vergehens gegen § 257 S:GB, selbst dann straflos macht, wenn

sie ägneben noch den Hauptangekiagten Bgm >esünsiigen wolite (RG8t 63. 373. 375 25 BGHSt 9, 71, 7%; BGH NIW 1952, \ 754 Nr 24). An ihrer Strafbarkeit wegen M.ineids ändert sich dadurch nichts (RGSt 76, 190, 191; BGHSt 2, 375, 378).

2.) Strafausspruch.

Das Landgericht hat bei Erörterung der Strafzumessungs- .) gründe nicht erwähnt, daß die Angeklagte nach § 60 Nr 3 StP) als Tatverdächtige überhaupt nicht hätte vereidigt werden dürfen. Es bestehi die Möglichkeit, daß das Versehen des Gerichts im früheren Verfahren nunmehr bei der Stra?- zumessung im Meineidsverfahren nicht berücksichtigt werden ist. Das wäre ein sachlicher Mangel; denn dıe Unzulässigkeit der Vereidigung ist ein die Angeklagte entlastender Gesichtspunkt (vg). BGHSt 8, 186; 1895 BGH IM StPO § 267 Abs 3 Nr 30).

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Eine Verletzung auch des § 55 StPO durch den Vorprozeßrichter (vgl BGH aaC) kommt nicht in Frage, da dıe Angeklagte durch die Einstellung des früheren Verfahrens nach §§ 153 StPO gegen eine Strafverfolgung geschützt war.

Dr.Hörchner Dr.Peetz Werner Hübner Dr.Hengsberger

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