Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 02.07.1957 – 5 StR 173/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
5 str 173/57 2187 077
ZIaNane: des Volkes
in —n
In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Victor K EEE zus za. dort geboren am EB 1921, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls im Rückfall
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Juli 1957, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr,.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21.Dezember 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
Gründe;
u Dr -
Das Landgericht Lat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im Rückfalle zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechtes.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, und zwar führt die Rüge zur Aufhebung des Urteiles, die Strafkammer sei in der Hauptverhandlung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr 1 StPO). Der Beschwerdeführer bemängelt in dieser Hinsicht, daß am 21.Dezember 1956 die Strafkamner mit einem Landgerichtsrat und zwei Hilfsrichtern tätig geworden ist (Landgerichtsrat KEEER Gerichtsassessor Dr. SB una Gerichtsassessorin MB). Jedenfalls - so trägt die Revision weiter vor -— hätte der Gerichtsassessor Dr.Skupin, der nach dem Geschäftsverteilungsplan der 7.Großen Strafkammer nicht angehört habe, nicht mitwirken dürfen, Der Landgerichtspräsident hätte ihn nicht auf Grund des § 67. GVG. als zeitweiligen Vertreter für die Verhandlung am 21. Dezember 1956 bestellen dürfen. |
1.) Es kann schon zweifelhaft sein, ob es dem Gesetz entsprach, daß in der Hauptverhandlung - zumal unter einen stellvertretenden Vorsitzenden (vgl BGHZ 22,142/1487) - zwei nicht auf Lebenszeit ernannte Richter mitgewirkt haben. Zwar ist die Beschäftigung nicht ständig angestellter Richter nicht grundsätzlich zu beanstanden (BGHSt 1, 274; 8,159). Es kann ebensowenig schlechthin als ungesetzlich bezeichnet werden, wenn eine Strafkammer in der Besetzung mit einem Landgerichtsrat als stellvertretendem Vorsitzenden und zwei nicht ständig angestellten Richtern als Beisitzern tätig wird (BGHSt 8,159). Als unzulässig ist andererseits eine solche Besetzung dann bezeichnet
-3-
- 3.
worden, wenn sie darauf beruht, daß die dauernd zu erfüllenden richterlichen Aufgaben eines Landgerichts "über mehrere Geschäftsjahre hin" zu einem wesentlichen Teil von Hilfsrichtern erfüllt werden sollen (BGTSt 9, 107). Ob das bei dem Landgericht in Hamburg zutraf, hat der Senat nicht abschließend geprüft. Dafür könnte sprechen, daß nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten die Besetzung der Kammer mit zwei Gerichtsassessoren "infoige der beim Landgericht zu jener Zeit herrschenden Richterknappheit nicht zu vermeiden! war.
Darüber hinaus könnten Bedenken gegen die Besetzung einer Großen Strafkammer, die zu schwerwiegenden, in das Leben des Betroffenen oft tief eingreifenden Entscheidungen berufen ist, mit einen Landgerichtsrat und zwei Hilfsrichtern schon dann auftauchen, wenn das Gericht für einen erheblich kürzeren Zeitraum in dieser Weise besetzt ist. Der 1.Strafsenat hat eine derartige Besetzung bereits dann für nicht dem Gesetz entsprechend angesehen, wenn nach dem Geschäftsverteilungsplan für rund 242 Monate eine Große Strafkammer mit einem Landgerichtsrat und zwei Hilfsrichtern besetzt war. Denn dem Gesetz nach sei an sich grundsätzlich das Amt des Kammervorsitzenden von einem Landgerichtsdirektor und dasjenige der Beisitzer von Landgerichtsräten wahrzunehmen (§§ 59 ££ GVG), und die Beiordnung von Eilfsrichtern sei nur bei vorübergehend auftretendem Bedürfnis (§ 70 GVG) zugelassen (1 StR 435/56 vom 21.12.1956 und 1 StR 434/56 vom 5.4.1957). Ob die Besetzung der 7.Großen Strafkammer des Landgerichts in Hamburg am 21. Dezember 1956 der Gerichtsbesetzung in den vom 1.Senat zu entscheidenden Fällen gleichzusetzen ist, hat der Senat ebenfalls nicht endgültig geprüft. Denn jedenfalls beruhte die Besetzung der Strafkammer hier, soweit es sich um die Mitwirkung des Gerichtsassessors Dr. Sg des einen Hilfsrichters, handelt, nicht auf dem Geschäfts-
> i
verteilungsplan des Präsidiums, sondern auf einer Verfügung des Lanägerichispräsidenten gemäß § 67 GVC, die nicht dem Gesetz entsprach.
2.) Diese Verfügung vom 13.Septenber 1956 lautete:
"Der Gerichtsassessor Dr. Sk wirä sb 16.5September 1956 bis auf weiteres zum Vertreter des äurch Teilnahme an der Verhandlung gegen RB in der Großen Strafkammer 9 verhinderten Assessors FW in der Großen Strafkammer 7 bestellt. — Die
zur Vertretung zunächst berufenen Richter der Großen Strafkammer 5 sind durch Arbeiten in der eigenen Kamuer verhindert, diese Vertretung zu übernehmen. In der Großen Strafkammer 7 ist außerdem der Landgerichtsrat EB für längere Zeit erkrankt."
Der Gerichtsassessor Dr. Skip war nach dem Geschäftsverteilungsplan keiner Kammer des Landgerichts als Beisitzer zugeteilt, er war vielmehr unter der Rubrik "Vertretungsrichter" aufgeführt worden. Das ist zwar nicht zu beanstanden (vgl 5 StR 825/52 vom 21.1.1954), wenn auch - wie die Revision zutreffend bemerkt hat - Maßnahmen im Hinblick uf § 67 GVG im Geschäftsverteilungsplan nicht getroffen zu werden brauchen, Die Revision meint nun, es sei nicht zulässig, als zeitweiligen Vertreter gemäß § 67 Gva grundsätzlich nur Hilfsrichter zu bestellen. Diese Rechtsansicht ist zwar nicht zutreffend. Immerhin ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als sich für den nach § 67 GVG verfakrenden Landgerichtspräsidenten unter Umständen die Pflicht ergeben könnte, zur Vermeidung der grundsätzlich zu mißbilligenden Besetzung einer Strafkammer mit einem Landgerichtsrat und zwei Hilfsrichtern dieser einen weiteren ständig angestellten Richter zuzuteilen.
Das brauchte hier jedoch nicht entschicden zu werden, weil die Abordnung des Gerichtsassessors Dr. Skwbschon aus
-5-
anderen Gründen nicht mit § 67 IVG vereinbar war.
In der Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 13.September 1956 wird zwar für das Revisionsgericht bindend festgestellt. daß für den 16.September 1956, allenfalls auch für die zeitlich unmittelbar folgenden Sitzungen die Voraussetzungen des § 67 GVG vorlagen. Die Zuteilung des Gerichtsassessors Dr. Sk sollte jedoch "bis auf weiteres", nämlich solange gelten, als der Assessor Fr verhindert war. Dabei war, wie der Landgerichtspräsident auf eine Anfrage des Oberbundesanwalts erklärt hat, am 13. September 1956 zu erkennen, daß die Verhinderung des Assessors Fri noch längere Zeit dauern würde (tatsächlich hat sie bei mehrtägiger Verhandlung in jeder Woche bis Über das Ende des Geschäftsjahres 1956, nämlich bis zum März 1957 gedauert). Auf Grund der wiedergegebenen Verfügung hat in der Zeit von 16. September 1956 bis zum 21. Dezember
1956 Gerichtsassessor Dr.SkB von insgesamt 30 Sitzungen
der 7.Großen Strafkammer an 27 Sitzungen teilgenommen. Hieraus ergeben sich durchgreifende Bedenken.
Voraussetzung für die Maßnahme des Präsidenten ist, daß sowohl das ordentliche Mitglied (hier der Assessor Fr) als auch der regelmäßige Vertreter verhindert sind. Regelmäßige Vertreter waren hier die Beisitzer der 5.Großen Strafkammer. Diese waren nach der dienstlichen Äußerung des Lanägerichtspräsidenten überlastet, Auch vorlibergehende Überlastung kann an sich ein Hinderungsgrund nach § 67 GVG sein.: Ob dieser-Grund vorliegt, muß jedoch für jeden Einzelfall geprüft werden. Das ist hier ersichtlich nicht geschehen, Schon das ist ein Rechtsfehler.
Offenbar hat der Landgerichtspräsident auch nicht beachtet, daß ihm § 67 GVG nur gestattet, einen zeitweiligen Vertreter zu besteilen. Stets
6.
muß es sich meine vorübergehende,
d.h. kurzfristige Verhingerung handeln. Der Landgerichtspräsident ist jedoch davon ausgegangen, da2 sowohl das verhinderte Mitglied der 7.Großen Strafkammer, der Assessor Fr, 2ls auch die zur Vertretung berufenen Beisitzer der 5.Großen Strafkammer auf längere Zeit verhindert waren. Letztere waren nämlich nach seiner dienstlichen Äußerung nur in beschränktem Rahmen in
der Lage, Beisitzer der 7.Großen Strafkamner zu ver-
treten.
Abgesehen davon, daß hierdurch zutreffendenfalls sogar die ordnungsmäßige Besetzung aller Kammern in Frage gestellt sein könnte, wie der Senat in seinem in BGHSt 7,205/209/ abgedruckten Urteil näher ausgeführt hat, zeigen die dienstlichen Äußerungen des Landgerichtspräsidenten, daß er in Wirklichkeit nicht von einer nur vorübergehenden Verhinderung ausgegangen ist, somit den Begriff des "Zeitweiligen!" Vertreters verkannt hat, In einem Falle wie dem vorliegenden - wenn sich also ar Ende der Gerichtsferien "wider alles Erwarten" ergab, daß für eine längere Zeit ein Vertretungsfall einireten werde - beschränkte sich die Regelungsbefugnis, wenn sie überhaupt vorlag, auf Maßnahmen für den Augenblick. Im übrigen mußte nach § 63 Abs 2 cva dass Präsidium die Vertretung regeln (vgl hierzu Schäfer in Löwe-Rosenberg § 67 GVG Anm 2).
Da hier nicht das zuständige Präsidium, sondern der Landgerichtspräsident die Vertretung für einen längeren Zeitraum geregelt hat, sein Vorgehen somit nicht von § 67 GVG gedeckt war, mußte das Urteil gemäß
- 1 -
§ 338 Nr 1 StPO aufgehoben werden. Auf die übrigen Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge brauchte nicht eingegangen zu werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt