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BGH Entscheidung vom 05.04.1957 – 1 StR 434/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR 434. 58
[07
In Namen des Volke In der Strafsache
gegen
den Notar Dr. Heinrich Peter TED zu: OmEED;
wegen Untreue
hat der 1. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1957, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr, Peetz. als Vorsitzender,
Bundesrickter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Schalscha Bundesrichter Dr. Hengsberger els beisitzende Richter
)berstaatsanwalt Dr. EEBEB
als Vertreter de r Bundesanwalts nsft,
Justizangestellter m
als Urkundsbeanter der Geschä tssteile, für Recht erkannt: u | on
Auf die Revision des Landwirts Heinrich LG aus Tage (Kreis Worms) als Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13. April 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch üher die Äosten des Rechtsmittels; an das Landgericht zurückverwiesen,
Von nechts wegen
G ründes
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I. Die Revision des Nebenklägers, Ser sich als Verletzier
(§ 395 Abs 2 Nr 2 StPO) gegen den Freispruch des Angeklasten. von der Beschuldigung der Untreue ([§ 266 StGB) wendet, hai auf die Verfahrensrüge hin Erfolg, das dis Große Strafkamner in der den Urteil zugrunde liegenden Heuptverhandlung nit einem Lanägerichisrat als Vorsitzenden und zwei Gerichtsassessoren als Beisitzern nicht vorschrifismäßig besetzt
Watro
is) Den Vorsitz führte - schon seit dem 1. Oktober 1955 in der damaligen 1: Großen Strafkammer — Landgerichtsrat Dr. StB. Der ursprüngliche Vorsitzende, Landgerichtsdirektor SB: var zu jenem Zeitpunkt in den Ruhestand getreven. Seine Stelle war zur Zeit der Hauptverhanälung = 13. April 1956 - noch nicht wieder besetzt. Erst Ende. Mai 1956 wurde sie Landgerichtsrat Dr. CE verliehen. Denach war der ordentliche Vorsitzende der Großen Strafkammer nahezu acht Monate lang, somit nicht bloß, wie 8 66 Abs 1 GVE voraussetzt, für. eine vorübergehende Zeit verhindert, ‚den Vorsitz zu führen (BEHSt 8, 17). In dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1956 ist zwar als Vorsitzender der Großen Strafkammer der (zu ernennende) Landgerichtsdirektor N N und Landgerichtsrat Dr. St als sein Vertreter bestimmt. Ersichtlich ging somit das Präsidium des Landgerichts bei Aufstellung dieses
Pianes am 7. Dezember 1955 davon aus, die offene Stelle werde in sc naher Zeit besetzt, daß die Dauer der Verhinderung des Vorsitzenden noch als vorübergehenä würde gelten
können. Windestens aber zur Zeit der Hasuptverhandlung wer
diese Erwartung nicht mehr begründet; denn zu üleser Zei dauerte Cie Stellenvakanz bereits länger sis ein halbes Jahr ane
2.) Dem Gesetz entspricht ferner nicht, daß in der Hauptverhandlung - zumal unter dem stelivertretenden Ver sitzenden (BGHZ 22, 142, 148) -— zwei nicht auf Lebenszeit ernannte Richter mitwirkten, Auch diese waren nach dem am 2, Januar 1956 abgeänderten Geschäftsverteilungsplan neben einem dritten Hilfsrichter der Großen Strafkammer "für das Geschäftsjahr 1956" zugeteilt» Die Kammer wär also für die- ‚sen Zeitraum außer dem stellvertretenden Vorsitzenden mit überhaupt ke inem planmäßig angestellten Richter besetzt.
Daß schon allein dies unzulässig ist, weil.das Gesetz die,
bei gericht stetig anfallenden richterlich en Aufgaben äurch
festangestellte Richter. erledigt wissen will und die Beiord-
nung von Hilfsrichtern nur bei vorübergehend auftretenden
Be sdürfnis zuläßt (8 70 GVG),hat der Senat bereits in der tscheidung 1 StR 435/56 von. 21, Dezember 1956 (= 2 Kls 1/56
des Landgerichts Bad XÄre euänach) ausgesprochen.
Es kommt hinzu, daß die Besetzung der Großen Strafkam- ‚mer nur mit Hilfsrichtern als Beisitzern mindestens schon
seit dem 1. Oktober 1955 bestand, auch schon früher wiederholt aufgetreten war und dieser Zustand vornehmlich darauf beruhte, daß in der vom Senat in Betracht gezogenen Zeit 5 seit dem 1. Januar 1954 der (ds ) Großen Strafkammer stets | nur ein fes stangestellter Richter und im übrigen Hilfsrichter,
als Beisitzer zugeteilt wurden, Ebenso verhielt es sich bei ; der. 2. Großen Strafkemner,- solange sie bestand, und bis zum. 7. Dezember 1955, nahezu zwei Jahre 'lang,. auch bei der Jugend: kammer.. Selbst nach Bestellung des Landgerichtsäirektors. Dr» R 7 zum Vorsitzenden (Ende Mai 1956) blieb äie Große Strafkemmer ausschließlich mit Hilfsrichtern als Beisitzern besetzt, weil Landgerichtsrat Dr. st den Vorsitz in der Kleinen Strafkammer en Stelle des Landerichtsäirektors Dr. CUP übernahm und in dessen durch
seine Beförderung frei gewordene Fianstelle nicht alsbald ein Lanägerichtsrat berufen wurde, Erst mit Wirkung von 16. September 1956 wies das Präsidium einen auf Lebenszeit ernannten Richter der Großen Strafkammer als Bei-. sitzer Zu, und noch im Geschäftsverteilungsplan für das : Jahr 1957 „sind außer ihm nur { (zwei) Hilfsrichter zu Bei- a sitzern bestellt. Augenscheinlich hat- dies seine Ursache. darin, daß das Landgericht insgesamt nicht gentigend mit
Richterplanstellen ausgestattet ist. Eine von dem Lanügerichtspräsidenten. in Bad. Kreuznach eingeholte Auskunft ergibt, daß bei. zwölf, vom 1. Januar 1955. ab bei dreizehn Richterplanstellen jeweils zu Beginn: des Geschäftsjahres + » tatsächlich fünfzehn, 'am 1, damuar 1957: sechzehn Richteri xräfte bei ‚dem Landgericht. beschäftigt wurden. Davon: waren jeweils mindestens vier = 25 %, in einem Jahr (1954) Fünf = 3343 % und in einem anderen (1956) sechs = 40 % Hilfsrichter. Offenbar waren auch aus diesem Grunde die Richter, insbesondere die festangestellten, großenteils „mehreren - wenn schon ersichtlich nicht durchweg gieich stark belasteten - Kammern zugeteilt, bisweilen drei, und. ‚vier, ein: Landgerichtsrat. sogar - auch noch für das Jahr ‚1957 - fünf. verschiedenen Kammern... Der einzige in Strafsachen. als: Beisitzer verwendete Planstelleninhaber gehörte nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1954 allen drei Große Strafkänmern als Mitglied anz ebenso ein Hilfsrichter im
folgenden Jahr. Für das Geschäftsjahr 1956 wurden einige
der mehrfach ‚zugeteilte n Richter. bestimmten Kammern "ohne Beteil igung an der Berichterstattung" zugewiesen. Diese Bestimmung l3Bt die damalige Überlastung der Richter und die’ anhaltende Unterbeseizung des Landgerichts deutlich erkennen; nicht minder auch die Folge, daß im Jahre 1954 in etwa 26 % und in den Jahren 1955 und 1956 in über 59 %
der Strafkammerv andlungen zwei nicht auf Lebenszeit ernannte Richter als Beisitzer mity ‚irkben. Unter ülesen Um-
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'ständen kann die Besetzung der Großen Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 13. April 1956 mit zwei Hilfsrichtern als Beisitzern auch deswegen nicht ais vorschriftsmäßig angesehen werden, weil sie nicht allein auf vorübergehenden Ausfällen planmäßig engestellter Richter, sondern wesentlich darauf beruht, daß bei dem Landgericht Jehre hindurch festangesteilte Richter nicht in genügender Anzahi vorhanden waren (BeHst | 8, 159; 9, 237; BGHZ 29, 299 und 250; 22, 142) zu
Tas Titelt maß Naher aufgehoben wonach ( 338 Nr 1 StPO). 11. Die übrigen Ausführungen der Revision richten sich im wesentlichen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdi-
gung. Der Nebenkläger kann sie bei diesem in der neuen Verhandlung vorbringen.
Dr. Feetz Mantel Werner
Dr. Schalscha Dr. Hengsberger