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BGH Entscheidung vom 19.07.1956 – 1 StR 436/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wer einen unechten oder verfälschten paß benutzt, ist nicht nach dem Paßgesetz, sondern nach § 267 StGB strafbar.

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Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amiliche Sammlung: 2239 094

Gesetzs Paßgesetz vom 4. März 1952 (BGB1 T, 290) $ ALNr A, 5 StGB § 267

Rechtssatz; Wer einen unechten oder verfälschten paß benutzt, ist nicht nach dem Paßgesetz, sondern nach § 267 StGB strafbar.

Aktenzeichen: 1 StR 456,56 Urteil des BGH vom 22, ‚Januar 1957 1G Bad Kreuznach

Im Namsn des Volkes In der Strafsache gegen den Keufmann Ernst 8 _ aus SED :

geboren am 5 ‘Nahe, zur Zeit in Untersuchungshaft, u

| wagen Betriss im n Rückfall usa

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshöfs in. der Sitzung von 22. Januar 1957, ah. Hex teilgenen habens

Bundesrichter Dr.Peets als Versitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Hübner

Bundesrichter DrHengsberger - ö als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreier der Bundesonwaltschaft,

.. Jüstizangestellter N BE als Urkundsbeamter ger Geschäftsstelle,

für Au erkammts

Auf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Bad Kreuznach vom 19. Juli 1956, soweit er verurteilt worden. ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

en; s 338 3

Der Angeklagte ist wegen Betrugs im Rückfall ı8§ 253, 264 StGB) und wegen versuchten "Devisenvergehens" gemäß MRG Nr 53 nF Art I Abs 2 (richtig: Verbringungsvergshens) in Tateinheit mit einem Paßvergehen (§§ 11 Abs 1 Ziff 4 und u) PaRt) zu drei Jahren Zuchthaus und 15% DM Geldstrafe ver.- urteilt worden. Seine. Revision führt auf die Rüge nicht. . vorschriftsmäßiger Besetzung des Tandgerichts him zum Er--

er ) wit Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß

oder. Beschluß über die Verteilung des Kamiervorsitzes.

Be soweit- es. ‚sich nicht um den Vorsitz in '&er "Kleinen Ferien-

strafkamner handelt (§ 62 Abs L Satz 2 VG) von dem Prä-

sidium des Landgerichts gefaßt worden ist anstatt von dem

Präsidenten und den Direktoren (§ 62 Abs 2 Satz 2 2 gve).

Die Beanstandung ist in bestimmter Weise erhoben, mag sie

. auch, wie die. Revisi on einräumt, nur auf (den Ihr - mög- u

lichen) begrenzten Feststellungen beruhen, Mit dem Geschäft 2 verteilungsplan "für dieses Jahr". (A956), gegen den. sie sich

wendet, meint sie nach dem Sihnzusammenhang den maßgebenden u

man für die Besetzung des Landgerichts in den Gerichtsfe..

en 19565. das bestätigt. der Inhalt des Schriftsatzes des. Venteidigers vom 29. November '1956, der zwar gemäß 5 345, Abs 1 StPO nicht. ‚selbständig. berücksichtigt, aber zur. Aus.

2 Aeeing A der. Revisionsbegründung. ‚herangezogen werden dart,

Die. Beanstandung trägst‘ auch tatsächlich” ER der Beschluß ‘über die Bildung. der Ferienkammern und ihre "Zusammensetzung" vom 18. Juni 1956 ist von dem Präsidium des

Landgerichts gefaßt vnd von seinen Mitgliedern (§ 54 Abs 2 Halbsatz 1 GVE) unterschrieben: Darin wird wegen der Beset-: zung der Ferienkammern (außer für die in ihrem ordentiichen

der ? Verteilung, des Vorsitzes § 62 Abs 2 Satz 2 GVG) und

N

Mitgliederbestand tagende Ferienwi iedergutmachungskanmer r) auf eine "beigefügte Übersicht" verwiesen, in der nach Zeitabschnitten wechselnd der Vorsitzende und die Beisitzer namentlich aufgeführt sind. Daß dabei -- wie es in de r Äus-

serung des Landgerichtspräsident en vom 8, Okt ober 1.956

| heißt, = ‚über die Verteilung des’ Vorsitzes in den Kammern

am | die Direktoren stets nur diese und der Lanägerichtspräsident bestimmt ‚hätten, ist dem Beschluß ni icht ZU entnehmen. Br ist einheitlich gefaßt und unterscheidet nicht zwischen

„der Bestimmung ‘der Mitglieder der Ferienkammern (§§ 59, 63. Abs 1 @VG). Vielmehr befaßt er sich auch noch mit . deren gleichfalls nicht zur. Zuständigkei es Präsidiums gehörenden Angelegenheiten, so der Regelung der Feri en | vertretung für den Lanägerichtspräsidenten in den Geschäf.. ten der Justizverwaltung (§ 66 Abs 2 Ve). Aus ihm wird u nicht einmal deutlich, ob die Übernahme. des Vorsitzes im. | der- Ferienzivilkammer ‚durch. den Tandgerichtspräsideuten ... auf dessen ‚alleiniger Erklärung beruht (§ 62 Abs 2 Satz 1. Ve). Auch der "Präs idialbeschluß" vom 22, Mai 1956 unter scheidet ı nur zwischen der, "Verteilung der Geschäft e unter ‚die Kammern" und der "Besetzung der Kammern" (§ 63 Abs. Satz 1 Halbsatz 1.und- 2 Gv@),. ‚nicht aber. ‚zuischen der B stimmung ihrer ständigen Mitglieder, des Vorsitzes in, der kleinen Strafkammer und: der Verteilung des Vorsitzes.

den übrigen Kammern. Gleiches eilt, wie. dem Senat aus. anderen Sachen bekannt ist, "für frühere Beschlüsse en "Präsidiums enösprechenden Inhalts. Unter diesen Umständen ,_ ist ‚augensche lich, daß ‚das Präsidium. des Landgerichis in dem Beschluß \ vom 18, Juni’ 1956 nicht nur die in ı seine. u Zuständigkeit fallenden Anordnungen (8 64 Abs i,§ 62 Abs I Satz 2 eve), getroffen hat, sondern zugleich den Vorsitz wie für die kleine Strafkammer so auch für die übrigen Ferienkammern hat regeln wollen,

besetzt, Das nu teiigres aake

ein Kecht die Besetzung der Ferienstrafkanm

‚ berücksichtigt werden; üer Beschwerdeführer | kann sie. aber

nach‘ 8 267. StGB zu beurteilen sein (vel BGH IM Nr 22 zu. | § 267. StGB). Die Strafvorschriften des Paßgesetzes be:

Dafür ist jedoch - anders als ehedem — seine Zuständigkeit nicht gegeben; denn das Präsidium des Landgerichts ist anders zusammengesetzt als das nach § 62 Abs 2 Satz 2 GVG zur Entscheidung berufene Organ (§ 64 Abs 2, insbesondere Abs 3 VG; BEHSt 8, 1Ne Ferner gelten die Vorschriften der 8 62. ff. eve für die. Ferienkammern entsprechend RE ‘(§ 201 @V&; RaBt 37, 59; 10, 84 2; 54, 252 Bj. Hiermach wer der Vorsitz in der Broßen Feriensirafksmmer n 3 mäßig zugeteilt, das Gericht also ‚nicht. vorsc seil ist daher aufzuheben

er ) Daher kann. auf sic ch beruhen, ob.d > Revis: n aueh

n..; zwei Hilfsrichtem | als nicht vorschriftsmäßt & beanstandet (ver dazu BGHSt 85. 159; 9, 1073 BGHZ 12; 15 1 StR 435/56 vom 21, De-

a 1956 =2 KLs 1/56 des Tandgeric chts. Bad Breumach)s

3, .) Die kusführungen‘ der Revision zur Sachrüge I können Se amı diesem Rechtszug als offensichtlich unbegründet nicht,

vhol One:

‚der, neuen. tatriehterlichen Verhandlung wiede

2 Daß, der ingeklagte. von ı einem” Verfälschten Paß Ge 5 "genacht hat; wird. nicht ndch- § 11 Ziff + und 5 des Gesetz es über das. Paßwesen vom As. März 1952 (BEBL Is. 299), sonde:

treffen für ‚den Grenzübertritt oder ‘den Inlandsaufenthalt erforde rliche oder bestimmte, demnach nur echte Personalausweise - zum Unterschied von § 3 PaßstrafVo vom 27%. Mai. . 1942 (RGBl 1, 348), dessen Strafbestimmungen das Paßgesetz vom 4. März 1952 nicht übernommen hat (Begr. zu 38 11 und 12 Reg-Entw. - BT 1. Wahlp. Drucks, Nr 2509). § 267 SteB tritt daher anders als früher nicht zurück. Hingegen liegt ein (versuchtes) Paßvergehen gegen § 11 Abs L Nr 1, Abs 2,

8ı Paßt darin, daß d der Angeklagte den gefälschten Paß zun Übesäritt über eine deutsche Auslandsgrenze vergewiesen hat. Auch insoweit den Angeklagten zu verurteilen, isö der Tatrichter durch § 358 Abs 2 StPO nicht gehindert. Diese Vorschrift verbietet lediglich eine Änderung des Strafübels zu Ungunsten des Angeklagten. u

Werner