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BGH Entscheidung vom 28.08.1956 – 5 StR 224/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2262 057 / 72 5 StR 224/56

ImNanmen des Volkes:

In der Strafsache gegen

den Rechtsanwalt Heinz 4 EED zus BED: dort geboren am EEE 1911,

zur Zeit in Untersuchungshaft, - wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 174 Nr 1 StGB u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.August 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte j als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4.Februar 1956 wird verworfen.

Jedoch wird das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit es die Einziehung einer Kleinbildkamera mit Lederetui anordnet. Zur neuen Verhandlung und Entscheidung über diese Einziehung wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

- 2.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 4.Februar 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

3.

Gründes

Die Strafkammer hat Gcn Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 174 Nr 1 StGB in teilweiser Tateinheit mit § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in vier Fällen sowie wegen eines weiteren Sittlichkeitsverbrechens nach 8 174 Wr 1 StGB unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Zugleich hat sie "die beschlagnahmten Bilder von

“ entblößten Gesäßen, ferner div. Schlaginstrumente und eine Kleinbildkamera mit Lederetui" eingezogen.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrundes

Der im Jahre 1911 geborene Angeklagte ist seit 1935 verheiratet. Aus seiner Ehe sind nachbenannte vier Kinder hervorgegangen;s

Ingrid ME, geboren an EEE 1935, Eckhardt MB. geboren am EEE 1940, Doris MB, geboren an EB 1941, Frank-Günter MED, geboren an EEE 1944.

Der Angeklagte empfand schon in seiner Jugend die Neigung, sich durch die Vorstellung körperlicher Züchtigungen geschlechtlich zu erregen, wobei ihn Schläge auf das entblößte Gesäß einer Person besonders reizten. Nachdem es ihm zunächst gelungen war, diese als Perversion erkannte Neigung zu bekämpfen, lebte seine perverse Veranlagung im Jahre 1948 wieder auf. Der Angeklagte entschloß sich, dazu überzugehen, seine damals etwa 10 Jahre alte Tochter Ingrid durch Schläge auf das Gesäß zu züchtigen. Er tat das in der Absicht, auf diese Weise seiner Perversion nachzugehen und so seine Geschlechtslust zu erregen und zu befriedigen. In der Folgezeit faßte er dieselben Entschlüsse auch hinsichtlich seiner anderen drei Kinder, soweit sie ihm ihrem Alter nach für eine solche Behandlung geeignet erschienen. In den Jahren 1949 bis 1955 nahm der Angeklagte in Zeitatständen von einigen Tagen tis zu ein paar

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Wochen immer wieder schlechte Zensuren, schlechte Schulerbeiten oder andere altersgemäße Unarten seiner Kinder zum Anlaß, "Prügelprozeduren" zu veranstalten. Sie erfolgten in der Weise, daß die Kinder sich zunächst die Hosen oder Schlüpfer aus- oder herunterziehen und sich daraufhin entweder in gebückter Stellung hinstellen oder sich über das Knie des Angeklagten, einen Tisch, ein Sofa oder einen Stuhl legen mußten. Alsdann schlug der Angeklagte sie mit der Hand. einem Lineal, einer Rute oder einem Rohrstock meistens längere Zeit. und ziemlich derb, wobei er die zahlreichen Schläge ihrer Stärke und Lage nach variierte. Der Angeklagte erfreute sich dabei in sexuellem Lustempfinden an den Zuckungen der Gesäßmuskeln und‘ des. Fleisches, der Verfärbung der Haut und dem Aussehen. der Gesäßhälften, die er durch die von ihm angewiesene lage, _ und Haltung besonders lustbetont hervortreten ließ. Die, "Prügelprozeduren" erfolgten jeweils nur mit einem der Kinder. Andere Personen waren nicht zugegen. Sie fanden entweder im Keller oder .auf dem Boden des Wohnhauses des Angeklagten oder in seinen Praxisräumen statt, so daß

le Ehefrau des Angeklagten von der Art und Weise der Züchtigungen nichts erfuhr. Von etwa 1953 an fertigte

der Angeklagte gelegentlich auch von den Prügelszenen mit vinenm versteckt aufgestelltcy Fotoapparat Aufnahmen an, durch die unter Hervorhebung der nackten Gesäße der Kinder Stellungen bei der Verabfolgung der Schläge festgehalten wurden. Etwa Ausgang des Frühjahrs 1955 stellte der An-

geklagte die "Prügelprozeduren" ein. Zur Zeit der letzten -

Prügel waren Ingrid fast 17. Eckharät etwa 15, Doris fast 14 und Frank-Günter etwa 10 Jahre alt,

Anfang 1954 lernte der Angeklagte die am 14.Mai 1937 unehelich geborene Christiane KG kennen, die unter Autsvormundschaft stand, bei ihrer Großmutter lebte und ” als Lehrling bei einer Radiofirma tätig war. Als etwa

im Februar 1954 der Inhaber der Radiofirma, der ein Mendant des Angeklagten war, das Mädchen wegen Unregel-

+5.

. 5. Ni

mäßigkeiten entiassen wo)Jl*e, schaltete der Angeklagte sich ein. Er bestellte Christiane zu sich und machte ihr Vorhaltungen. Dabei äußerte er u.a., daß sie eigentlich eine Tracht Prügel verdiene. In den folgenden Wochen kam es zwischen beiden zu Küssen und Umarmungen. Als Christiane von dem Inhaber der Radiofirma wegen erneuter Unregelmäßigkeiten doch entlassen wurde, bemühte der Angeklagte sich wiederum um sie. Im Einvernehmen mit dem Amtsvormund erklärten sich schließlich die Mutter und die Großmutter des Mädchens mit dem Vorschlage des Angeklagten einverstanden, daß Christiane ab April 1954 "als eine Art Volontärin" gegen ein monatliches Entgelt von 30 DM im Büro des Angeklagten beschäftigt wurde, damit sie zu ihrer Besserung seinem erzicherischen Einfluß ausgesetzt sei, die Anfangsgründe einer Anwaltspraxis erlerne und er ihr nach einiger Zeit ein Zeugnis ausstellen könne, das ihr eine Beschäftigung bei einem anderen Anwalte ermöglichen würde. Eine "offizielle Anstellung" des Mädchens als Lehrling erschien dem Angeklagten, der bereits eine Angestellte und einen Lehrling beschäftigte, wegen der festen Bindung damals wirtschaftlich nicht tragbar. Christians kam von April 1954 ab täglich einige Stunden in das Büro des Angeklagten, wo sie gelegentlich vom Angsklagten selbst,

in übrigen von der Angestellten RE und dem Lehrling Bub angelernt wurde. Außerdem nahm der Angeklagte sie auch in seine Familie auf. Christiane wurde von dem Angeklagten und seiner Ehefrau "wie ein fünftes Kind" angesehen. Sie wurde zu Mahlzeiten eingeladen, unterhielt sich mit den Kindern des Angeklagten, nahm an gemeinsamen Ausflügen teil und sagte nach einiger Zeit zum Angeklagten und dessen Frau "Vati" und "Mutti". Da der Angeklagte es gegenüber den Angehörigen des Mädchens übernommen hatte, auf dessen weitere Entwicklung günstig einzuwirken, stellte er Christiane zur Rede, wenn er Veranlassung dazu sah, machte ihr Vorhaltungen, wenn ihre Absichten oder privaten Unternehmungen ihm unsweckmäßig erschienen, und veranlaßte

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6.

sie aus erzieherischen Grüröen, ihre Geldausgaben aufzuschreiben. Als im Herbst 1954 die Angestellte Bi»

aus der Praxis Ges Angeklagten ausschied, wurde ein Lehrvertrag zur Ausbildung des Mädchens im Lehrberuf als Rechts. anwalts- und Notariatsgehilfin mit Wirkung vom 15.November 1954 für die Daucr von drei Jahren abgeschlossen.

Nachden die damals fast 17 Jahre alte Christiane im April 1954 in das Anwaltsbüiro des Angeklagten eingetreten war, setzten beide den Austausch von zärtlichkeiten - 08 war zwischen ihnen, wie bereits oben mitgeteilt worden ist, schon vorher zu Küssen und Umarmungen gekommen - fort. Der Angeklagte entschloß sich, nunmehr auch Christiane, wie er es bei seinen Kindern tat, bei Verfehlungen und fehlerhafter Arbeit in der Absicht zu züchtigen, seine Geschlechtslust zu erregen und zu befriedigen. Christiane glaubte dabei anfangs an ernsthafte, verdiente und notwendige Bestrafungen. Nachdem der Angeklagte ihr dann seine Neigung offenbart hatte, ‚fand sie Gefallen an den "Prügelprozeduren", ging auf seine Wünsche ein und ließ sich von ihm mit Rute, Peitsche, Rohrstock, Lineal oder Hand auf ihr entblößtes Gesäß in Stellungen schlagen, die er ihr angab. Nachdem die oben erwähnten Zärtlichkeiten bald intimer geworden und in sexuelle Spielereien übergegangen waren, begehrte der Angeklagte von ihr Geschlechtsverkehr. Da er wußte, daß sie noch keinen Geschlechtsverkehr gehabt hatte, bereitete er diesen "besonders feierlich" vor. Beim ersten Geschlechtsverkehr, der im Mai 1954 erfolgte, wurde Christiane entjungfert. In der Folgezeit fand der Beischlaf zwischen beiden durchschnittlich einmal wöchentlich statt. Des öfteren schlug der Angeklagte Christiane unmittelbar vor dem Geschlechts- - verkehr auf das nackte Gesäß und brachte sich dadurch in sexuells Erregung. Auch fand sich Christiane zum Mundverkehr bereit. Der letzte Beischlaf erfolgte’ etwa im. . März 1955, die letzte Prügelszene etwa im Frükjahr 1955.

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1. 157

Auch Christiane fotografierte der Angeklagte wiederholt während der Prügslszenen.

Die Strafkammer hat Jie an den Kindern des Angeklagten verübten Taten als vier in sich £Zortgesetzte Sittlichkeitsverbrechen nach § 174 Nr 1 StGB in teilweiser Tateinheit mit § 176 Abs 1 Nr 3 StGB und die an Christiane Kettel begangenen Handlungen als ein weiteres in sich fortgesetztes Sittlichkeitsverbrechen nach § 174 Nr 1 StGB

beurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur Erfolg, soweit sie die Einziehung der "Kleinbildkamera nit Lederetui" angreift.

I. Verfahrensrügen

1.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer auszugsweise die Bekundungen seiner Tochter Doris vom 9.9.1955 (Bl 17 der Akten) vorgehalten worden, nach denen er Doris mit der Hand, Stock oder Rute geschlagen haben soll. Ferner sind ihm aus der Aussage seiner Tochter Ingrid (Bl 18 der Akten) Auszüge vorgehalten und verlesen worden. Es handelt sich um Aussagen, welche die Zeuginnen bei polizeilichen Vernehmungen gemacht haben. Daß sie bei diesen Vernehmungen auf das ihnen nach § 52 Abs 1 StPO zustehende Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden wären, ist aus den Vernehmungsprotokollen nicht ersichtlich. In der Hauptverhandlung sind die Zeuginnen nicht vernommen worden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Strafkammer nach Anhörung der Prozeßbeteiligten und mit deren Zustimmung von der Vernehmung der vier Kinder des Angeklagten abgesehen.

Die Revision rügt, daß die Vorschrift des § 52 Abs 2 StPO in Verbindung mit den §§ 160, 161 StPO sowie die Vor-

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schrıft des § 252 StPO verletzt worden seien. Die Rüge hat keinen Erfclg.

Die Vors:hrift dss § 52 Abs 2 StPO, nach der die gemäß § 52 Abs 1 StTO weigerungsberechtigten Personen vor Jeder Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren sind, ist nicht verletzt worden. Sie gilt nur für richterliche, nicht dagegen für polizeiliche Vernehmungen (vgl BeHst 2,99/1047; RGSt 70,6/77)- Von dieser Rechtsansicht abzuweichen, sieht der Senat keinen Anlaß. Sie findet ihre Rechtfertigung darin, daß das Zeugnisverweigerungsreeht des § 52 Abs 1 StPO nur bei Vernehmungen von Bedeutung ist, bei denen der Zeuge ohne dieses Rech“ zur Aussage verpflichtet wäre. Vor der _ Polizei auszusagen, ist ein Zeuge aber aueh dann zechtlich nicht verpflichtet, wenn ihm ein Zeugnisverweigerungs-

recht im Sinne des § 52 Abs 1 StPO nicht zusteht.

Zuzugeben ist der Revision dagegen, daß durch den Vorhait und die Verlesung der erwähnten polizeilichen Aussagen in der Hauptverhandlung die Vorschrift des § 252 StPO verletzt worden ist. Vorhalte dieser Art sind nur zulässig, wenn das Gericht zuvor festgestellt hat, daß die zur Verweigerung des Zevgnisses berechtigte Be aussagen will (vgl BGHSt 2.110; RGSt 1,100; 27,29). ist hier nicht gescheben.

Die Rüge greift indessen nicht durch, weil das Urteil nicht auf dieser Gesetzesverletzung beruht.

Wie die Urteilsgründe ergeben, hat der Angeklagte den von der Strafkammer fostgestellten äußeren Sachverhalt zugegeben. Hinsichtlich der an seinen Kindern verübten Taten hat er sich im übrigen dahin eingelassen, daß er die Kinder stets berechtigt gezüchtigt habe und daß es sich bei seinen perversen Lustempfindungen bei den Ztichtigungen nur um Begleiterscheinungen gehandelt habe, auf ale es ihm nicht angekommen sei. Davon, daß der Angeklagte siets "berechtigt gcezüchtjgt" hat, geht das Urteil aus.

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9. ER

pie Strafkammer hat entgegen der Einlassung des Angeklagten nur festgeste!.lt, daß die sexuelle Lustbefriedigung unverkennbar im Vorderg-unde gestanden habe. Diese Feststellung hat die Strafkammer. wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, auf Schlußfolgsrungen gestützt, die sie aus

der Persönlichkeit des Angeklagten und dem —- von ihm zugegebenen - äußeren Sachverhalt gezogen hat. Damit steht fest. daß die hier in Eetracht kommenden Feststellungen des Urteils nicht auf den polizeilichen Aussagen der Töchter beruhen, die dem Angeklagten unzulässigerweise vorgehalten und vorgelesen worden sind, sondern auf dessen Geständnis und den erwähnten Schlußfolgerungen. Daß der Angeklagte sich zu dem Geständnis durch die unzulässigen Vorhalte. veranlaßt gesehen hätte, hält der Senat bei Lage der Sache, insbesondere nach der Art seiner Verteidigung - auch der Verteidigung in der Revisinnsinstanz -— für ausgeschlossen,

2.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger in der Hauptverhandiung vor der Strafkammer beantragt;

"Trennung der polizeilichen Veruchmung der Kinder eus den Hauptakten und Rückgabe dieser Vorgänge an die Staatsanwaltschaft, !

Die Revision rügt, daß über diesen Antrag nicht entschieden und dadurch der Angeklagte in seiner Verteidigung beschränkt worden sei. Die Rüge ist unbegründet.

Eine Gesetzesverletzung liegt nicht vor. Es gibt weder eine gesetzliche Vorschrift noch irgendeinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, die den Tatrichter verpflichten Oder auch nur berechtigen, pulizeilicke Frotokolle über unzulässigerweise vorgehaltene oder verlesene Aussagen weigerungsberechtigter Zeugen aus den Akten zu trennen und an die Staatsanwaltsckaft zurückzugeben. Ebensowenig gibt es eine gesetzliche Vorschrift oder einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, die den Tatriohter verpflichten, über

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einen hierauf gerichteten Artrag ausdrücklich zu entscheiden. Er darf, ohne damit das Gesetz zu verletzen, Anträge dieser Art unbeachtet lassen,

3.) Laut Sitzungsniederschrift ist der Zeugin Christiane KOMP in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer zur Auffrischung ihres Gedächtnisses ihre polizeiliche Aussage vom 9.9.1954, insbesondere Bl 20 der Akten von; "Erst in der späteren Zeit ..." an vorgehalten und verlesen worden. An späterer Stelle der Sitzungsniederschrift heißt ess "Auf den Antrag des Angeklagten wird der Protokollvermerk bei der 1.Vernehmung der Zeugin KB aahin ergänzt, daß der Vorhalt auch zur Aufklärung eines Widerspruchs und zur Auffrischung des Gedächtnisses vorgenommen

wurde."

Die Revision meint, die Vorschrift des § 253 Abs 2 StPO sei verletzt worden, weil der Widerspruch durch Vernehmung des in der Hauptverhandlung anwesenden Protokollbeamten hätte behoben werden können. Die Rüge ist un-

begründet.

Die gerügte Gesetzesverletzung liegt nicht vor. Die Vorschriften des § 253 Abs 1 und 2 StPO regeln nur den Urkundenbeweis. Sie betreffen nur die Fälle, in denen nicht allein die Erklärung, die der Zeuge auf die Ve lesung seiner früheren Aussage hin abgibt, sondern diese frühere Aussage selbst als Beweisgrundlage verwertet werden soll und verwertet wird. Eine zu diesem Zweck erfolgende Verlesung früherer Aussagen ist nur zulässig, wenn die in § 253 StPO hierfür bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Vorschrift betrifft dagegen nicht die Fälle, in denen einem Zeugen seine frühere Aussage mit dem Ziel vorgehalten wird, nur die Erklärungen zur Beweisgrundlage zu machen, die er auf den Vorhalt hin abgibt. Solche Vorhalte sind zulässig, auch wenn die in § 253 StPO bestimmten Voraussetzungen richt vorliegen, wobei es keinen Unterschied macht, ob das durch Vorhalt des Inhalts

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der früheren Aussage, durch Vorlegung des Vernehmungsprotokolls zum Durchlesen oder durch wörtliche Verlesung geschieht (vgl BGHSt 3,281/282/2837).

Im vorliegenden Falle ist, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, die Verlesung nur als Vorhalt, also nicht zum Zwecke des Urkundenbeweises erfolgt. Das war zulässig, obwohl der Widerspruch auch durch Vernehmung des anwesenden Protokollbeamten hätte behoben werden können. Auch die Urteilsgründe ergeben nichts darüber, daß die Strafkammer bei der Urteilsfindung außer den Erklärungen, welche die Zeugin KW auf den Vorhalt hin abgegeben hat, deren frühere Aussage verwertet hätte. Aus der Tatsache allein, daß, wie die Revision vorträgt, einige in den Urteilsgründen wiedergegebenen Feststellungen ihrem Inhalte nach mit dem Inhalt der polizeilichen Aussage der Zeugin übereinstimmen, läßt sich dies nicht entnehmen. Diese Übereinstimmung kann auch darauf beruhen, daß die Zeugin in der Hauptverhandlung auf den Vorhalt hin Erklärungen abgegeben hat, die ihrer früheren Aussage entsprachen. Im übrigen werden in den Urteilsgründen die Beweismittel, auf denen die Feststellungen beruhen, im einzelnen aufgeführt (vgl S 10 UA). Das in Rede stehende Protokoll über die polizeiliche Vernehmung der Zeugin Kettel wird dabei nicht erwähnt.

4.) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer beantragt, durch Vernehmung des Landgerichtsvats a.D. AU una des Senatspräsidenten Dr.Ki@B Beweis darüber zu erheben, daß der Angeklagte während seiner Pflichtdienstzeit als Richter (1947/48) als aufrichtiger, ehrlicher, gewissenhafter und pflichtbewußter Mensch gehandelt habe. Die Strafkammer hat den Beweisamtrag durch Beschluß mit der Begründung abgelehnt, daß die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt werden könne.

Die Revision rügt, daß die Strafkammer die unter Beweis gestellte Tatsache bei der Urteilsfindung nicht oder Jedenfalls nicht in vollem Umfange berücksichtigt habe.

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nn

Die Rüge ist unbegründet.

Richtig ist allerdings, daß die Wahrunterstellung als solche in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich. erwähnt wird. Das kann der Revision indessen nicht zum Erfolge verhelfen. Auf S 24 UA ist ausgeführt, die Strafkamner . habe bei der Bemessung der Strafe zugunsten des Angeklagten "sein bisher straffreies, arbeitsames, fleißiges und. ordentlichee Leben und seine offenbar ehrlichen Bemühungen um eine Bekämpfung seiner perversen Triebtendenzen in früherer Zeit" berücksichtigt. Diese Ausführungen umfassen die in Rede stehende Beweistatsache. Sie beweisen, daß die Strafkammer sie ihrem wesentlichen Inhalte nach als wahr behandelt und bei der Urteilsfindung beachtet hat. Daß’ es auf S 25 UA heißt, das Verhalten des Angeklagten _ gegenüber seiner älteren Tochter lasse eine "ungewöhnlich häßliche und verabscheuungswürdige Charaktereinstellung. des Angeklagten erkennen", steht dem nicht entgegen.

5.) In der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vor der Strafkammer heißt es zur Vernehmung

der Zeugin FÜ:

"Die Zeugin erklärte sich an Hand der von ihr mitgeführten Familien-Pürsorge-Akten des Jugendamtes Charlottenburg.

Insbesondere trug sie den Aktenvermerk vom 23.9.1954 vor, aus dem sich ergibt, daß Herr MED sich bereit erklärt hat, sich nach der Entlassung der Christiane ihrer anzunehmen, und sie z.2t. mit einem Entgelt von 30 DM in seinem Büro beschäftigt.

'!Er will sehen, wie sich Christa in der Arbeit verhält, um ihr dann ein gutes Zeugnis für eine Weiterempfehlung geben zu können. '!

Sowohl Frau KB (Kiniemmutter) als auch Prau. Mo (Crc£uuttor) waren vereits bei

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Dr. und haten von dessen häuslichen Verhältnissen einen guten Eindruck gehabt; er habe 4 Zinder, u.a. 2 Töchter, von denen eine im etwa gleichen Alter wie Christa sei. Er scheint daher besonderes Interesse an Christa zu zeigen. "

Die Revision rügt Verletzung des § 250 StPO und der Aufklärungspflicht. Sie meint, die Strafkammer hätte die Verfasserin des Aktenvermerks vom 23.9.1954, Frau IE, als Zeugin vernehmen müssen. Die Rüge ist unbegründet.

Ein Verstoß gegen § 250 StPO liegt nicht vor. Die Vorschrift schließt die Vernehmung sogenannter Zeugen vom Hörensagen nicht aus. Ihre Vernehmung ist allgemein zulässig, wobei es keinen Unterschied macht, ob der vernommene Zeuge sein Wissen durch mündliche oder schriftliche Mitteilungen der unmittelbaren Wahrnehmungsperson oder, wie hier, durch einen von dieser gefertigten Aktenvermerk erlangt hat (vgl BGH NW 1952,153°1 letzter Absatz; RGSt 48, 246).

Allerdings kann es im Einzelfall einen Verstoß gegen die dem Tatrichter gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht bedeuten, wenn er sich mit der Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen begnügt. Im vorliegenden Falle sind indessen Umstände, die es der Strafkammer hätten aufdrängen müssen, von Amts wegen Frau LEID als Zeugin zu vernehmen, nicht ersichtlich. Wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger glaubten, daß eine solche Beweiserhebung erforderlich sei, hätten sie einen entsprechenden Beweisamtrag stellen können und sollen. Das haben sie ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht getan,

6.) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer hilfsweise beantragt, Beweis darüber zu erheben,

a) daß Christiane KW von Herbst 1953 bis April 1954 handgreifliche erotische Be-

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ziehungen zu dem über 50 Tahre alten Gast-

wirt ED ] gehalt habe,

Aurch Vernetnarz aes Gastwirts Sl,

b) daß-Christiane ZW zu dem Angeklagten nach Beendigung der geschlechtlichen Beziehungen davon gesprochen habe, sie würde. für eine geschlechtliche Hingabe an SE sicher 109 IM bekommen, :

durch Vernehmung der Christiane x.

Die Revision rügt, daß über diese Anträge nicht entschieden worden sei. Die Rüge greift nicht durch.

. Da es sich um Hilfsbeweisamträge handelt, bedurfte

es keiner Bescheidung in der: Hauptverhandlung. Die Vorschrift des § 244 Abs 6 StPO findet auf Beweisamträge dieser Art keine Anwendung. Bei ihnen genügt es allgemein, daß die Urteilsgründe erkenren lassen, aus welchen Gründen .das Gericht ihnen nicht stattgegeben hat (vgl RGSt 55,109 /T107; 57,261/2627; 62.76). Das trifft hier zu.

Das Urteil sagt zwar nicht ausdrücklich, aus welchem Gruxude die hilfsweise beantragten Beweiserhebungen unterblieben sind. Der Zusammenhang der Urteilsgründe 1äßt aber klar erkennen, daß dies deshalb geschehen ist, weil nach der Überzeugung der Sirafkammer die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidurg ohne Bedeutung waren. Die Frage, ob Christiane KB vor der kier in Rede stehenden Tat des Angeklagten ohne jede erotischen Kenntnisse und Erfahrungen war oder nicht, wird in den Urteilsgründen weder bei der Schuld- noch bei der Straffrage erörtert. Die Strafkammer hat es, wie die Urteilsgründe ergeben, bei ihrer Entscheidung allein darauf abgestellt, daß Christiane KW die Fedeutung der Züchtigungen des Angeklagten als psrverser geschl.eechtlicher Handlungen zunächst nicht erxzannte, sich dieser Bedeutung vielmehr erst dadurch bewußt wurde. daß der Angeklagte

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ihr seine perversen Ne”gungen offenbarte, und daß sie noch keinen Geschlechtsverkehr gehabt hatte.

Daß die Strafkammer den Tatsachen, die mit dem Hilfsbeweisamtrage unter Beweis gestellt worden sind, für die Entscheidung keine Bedeutung beigemessen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die angeblichen "handgreiflichen erotischen Beziehungen" zu SEE sina in der Tat für die Entscheidung ohne Bedeutung. Daß sie perverser Natur gewesen wären, ist in dem Beweisamtrag nicht behauptet worden. Gerade das ist aber das Entscheidende. Die Äußerung, die Christiane Ki dem Angeklagten gegenüber getan haben soll, nachdem die geschlechtlichen Beziehungen schon beendet waren, ist offensichtlich bedeutungslos.

7.) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer hilfsweise beantragt, ein Obergutachten für den Fall einzuholen, daß dem Angeklagten der § 51 Abs 2 StGB nicht zugebilligt werde.

Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer das Obergutachten nicht eingeholt hat.

Die Rüge greift nicht durch, weil die Strafkamer ausweislich der Urteilsgründe mit Rücksicht auf die im Jahre 1945 erfolgte Granatsplitterverletzung des Angeklagten und die seitdem bei ihm eingetretene auffallende Wandlung seiner Gesamtpersönlichkeit und stärkere Enthemmung Seines Trieblebens zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, daß bei ihm wahrscheinlich eine Beeinträchtisung seiner Hirnleistungsfähigkeit in einem Maße vorgelegen habe, daß dadurch seine Einsichtsfähigkeit und sein Hemmungsvermögen im Sinne des § 51 Abs 2 StGB zur Tatzeit erheblich vermindert waren. Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, daß die Strafkammer dem § 51 Abs 2 StGB "nur formell Rechnung getragen" habe. Dafür, daß die Strafkammer das getan hätte, besteht kein Anhalt. Die von der Revision angeführte Tatsache, daß die Strafkamer auf

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’ grund des Züchtigungsrechts in allen Fällen entfällt, in

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die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe erkannt hat, obwohl der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Anwendbarkeit des § 51 Abs 2 StGB verneint hatte, kann eine solche Annahme nicht rechtfertigen.

8.) Die Revision meint, die Strafkamer habe die ihr gemäß § 244 Abs’ 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil sie es unterlassen habe, Christiane 9 "zur Feststellung ihrer vollständigen inneren Freiwilligkeit bei Begründung und Durchführung des Verhältnisses zum Angeklagten" durch einen psychiatrischen Sachverständigen beurteilen zu lassen. Die Rüge ist unbegründet.

Die von der Revision vermißte Beweiserhebung brauchte ° sich, wie unten zur Sachrüge näher dargelegt werden wird, der Strafkammer nicht aufzudrängen.

9.) Was die Revision gegenüber dem von der Strafkammer beobachteten Verfahren sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

II. Sac en

(mit Ausnahme der gegen die Einziehungsanordnung gerichteten Rügen)

1.) Straftaten an den vier Kindern.

Die Anwendung der §§ 174 Nr 1, 176 Abs 1 Nr 3 StGB „ auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum,

Das gilt im Gegensatze zur Auffassung der Revision auch von der Anhahme der Strafkammer, daß die Taten durch dag.dem Angeklagten als Vater zustehende Züchtigungsrecht nicht gerechtfertigt seien.

Hierbei kann unerörtert bleiben, ob der Rechtfertigunge-

- denen der Züchtigungsberechtigte aus mehreren Gründen, insbesondere zum Zwecke der Strafe und zum Zwecke der sexuellen Befriedigung handelt. Auf eire Beartwortung dieser Rechts-

PEN Ui

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frage kommt es. bei dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht an.

Nach den Feststellungen des Urteils stand bei dem Angeklagten bei den "Prügelprozeduren", die er mit den Kindern veranstaltete, die sexuelle Lustbefriedigung unverkennbar im Vordergrund. Das Urteil stellt ferner fest, daß der Angeklagte über den rein züchtigenden Erfolg hinaus durch Besonderheiten in der Stellung der Kinder, durch besondere Hervorhebung ihrer Gesäße nach seinen Anweisungen, durch Verwendung verschiedener Schlaginstrumente außer den Händen, durch unterschiedliche Führung der Schläge nach der Stärke und nach der Einwirkungsstelle auf den Gesäßhälften auf Grund eines von ihm durchdachten Systems sowie durch Fotografieren der Gesäße Effekte erzielt hat, von denen das Urteil im Gegensatz zur Auffassung der Revision ohne Rechtsirrtum sagt, daß sie - in ihrer Gesamtheit betrachtet -— mit der Züchtigung eines Kindes nichts zu tun haben,

An die im Bereiche des Tatsächlichen liegenden Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Sie rechtfertigen unbedenklich die Annahme, daß hier der Rechtfertigungsgrund des Züchtigungsrechts nicht durchgreift.

Darauf, ob den Kindern im Zeitpunkte der "Prügelprozeduren" die perverse Veranlagung des Angeklagten und deren Bedeutung für die sogenannten Züchtigungen bekannt waren, kommt es nicht an. Was die Revision hierzu vorträgt, liegt neben der Sache.

Daß die Strafkammer die an den einzelnen Kindern verübten Taten als vier in sich fortgesetzte Handlungen beurteilt hat, ist gleichfalls frei von Rechtsirrtum. Was die Revision hiergegen einwendet, ist offensichtlich unbegründet,

2.) Fall KW Die Anwendung des § 174 Nr 1 StGB auf den foestgestellten Sachverhalt ist ohre Rechteirrtum.

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Was die Revision demgegenüber vorträgt, läuft im wesentlichen darauf hinaus, daß die Strafkammer es rTechtsirrigerweise unterlassen habe, zu prüfen, ob das Mädchen den Unzuchtshandlungen des Angeklagten freiwillig zugestimmt habe und ein strafbares Verhalten des Angeklagten im Sinne des § 174 Nr 1 StGB aus diesem Grunde nicht vorliege. Die Rüge geht fehl.

Einer grundsätzlichen Erörterung der Frage, ob und: gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine frei- _ willige, vom Abhängigkeitsverhältnis unbeeinflußte Zustimmung der minderjährigen Person einer Bestrafung nach 8 174 Nr 1 StGB entgegensteht, bedarf es im vorliegenden Falle nicht. Der im Urteil festgestellte Sachverhalt schließt die Möglichkeit einer solchen Zustimmung aus.

Richtig ist zwar, daß es nach den Feststellungen des Urteils zwischen 'dem Angeklagten und Christiane ie schon zu Küssen und Umarmungen gekommen ist, bevor ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr 1 StGB bestand. Aus diesen Küssen und Umarmungen, die nicht unzüchtig waren, kann eine freie Zustimmung des Mädchens zu den späteren perversen Unzuchtshandlungen des Angeklagten und zum Geschlechtsverkehr indessen nicht gefolgert werden. Mit diesen Handlungen, die den Gegenstand der Verurteilung bilden und die allein unzüchtig sind, hat der Angeklagte erst begonnen, nachdem Christiane. als "Volontärin" in sein Büro eingetreten und damit ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr 1 StGB begründet worden war. \

Richtig ist nun allerdings weiterhin, daß Ohristiane KO; ‚nachdem der Angeklagte ihr seine Neigung offenbart hatte, an den "Prügelprozeduren" Gefallen fand, weitgehend auf seine Wünsche einging und, nachdem die Zärtlichkeiten in sexuelle Spielereien übergegangen waren, auch seinen Begehren nach Geschlechtsverkehr nachkam. Das war

rer

“aber, wie die Feststellungen des Urteils ergeben, die

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“.

- 19 - Sa

Folge von perversen Unzucktshandlungen, die der Angeklagte bereits in der Zeit zwischen der Begründung des Abhängigkeitsverhältnisses und dem Zeitpunkte, in dem er seine Neigung offenbarte, unter Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses, nämlich als Züchtigungen für Verfehlungen und fehlerhafte Arbeit an dem Mädchen begangen und von denen dieses geglaubt hatte, daß es sich um ernsthafte, verdiente und notwendige Bestrafungen handelte. Von einer freiwilligen, vom Abhängigkeitsverhältnis unbeeinflußten Zustimmung kann hier nicht die Rede sein. Christiane MB "zur Feststellung ihrer vollständigen inneren Freiwilligkeit bei Begründung und Durchführung des Verhältnisses zum Angeklagten" durch einen psychiatrischen Sachverständigen beurteilen zu

lassen, hatte die Strafkammer bei dieser Sachlage keinen Anlaß.

Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte habe Christiane KW schon vor deren Eintritt in sein Büro geprügelt, stützt sie sich auf die Behauptung einer neuen Tatsache. Das Urteil sagt hiervon nichts. Einwendungen dieser Art sind im Revisionsrechtszuge unzulässig.

3.) Der Strafausspruch ist - abgesehen von der Einziehung der "Kleinbildkamera mit Lederetui" -— gleichfalls ohne Rechtsirrtunm.

Über die Bemessung der Strafe hat im Rahmen des gesetzlichen Strafrahmens der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann diese Ent-Scheidung nur daraufhin nachprüfen, ob sie auf einem Rechtsfehler beruht. Das ist hier nicht der Pall.

Die Strafkammer hat, wie die Ausführungen des Urteils ergeben, bei der Bemessung der Strafe außer den Taten, ihrer Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung, den Unständen, unter denen sie begangen wurden, sowie der Art und des Umfangs ihrer Ausführung und ihrer Folgen die Persönlichkeit des Angeklagten unter eingehender Würdigung Seiner Veranlagung, seines Werdeganges und der Umwelt-

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bedingung berücksichtigt und die für und gegen den Angeklag. ten sprechenden Umstände sorgfältig gegeneinander abgewogen. Einen Rechtsfehier lassen die Erwägungen, von denen sie sich dabei hat leiten lassen, nicht erkennen.

Was die Revision demgegenüber vorträgt, ist un-

begründet,

Daß die Strafkammer die durch die Taten offenbarte Gesinnung des Angeklagten abfällig beurteilt und 'strafschärfend verwertet hat, obwohl der Angeklagte zur Tatzeit' wahrscheinlich infolge einer unverschuldeten, durch eine Hirnverletzung bedingten Persönlichkeitsänderung in seiner Einsichtsfähigkeit und in seinem Hemmungsvermögen beeinträchtigt war, bedeutet keinen Widerspruch. Die gegenteilige Meinung der Revision übersieht, daß nach den Foststellungen des Urteils, an die das Revisionsgericht gebunden ist, die Einsichtsfähigkeit und das Hemmungsvermögen des Angeklagten nicht völlig ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert waren, der Angeklagte also nicht frei von Schuld ist. Diese Überzeugung der Strafkamer steht im Einklang mit der Feststellung, daß der Angeklagte seine Neigung als Perversion erkannt und sie schließlich trotz seiner Hirnverletzung aus eigenem Antrieb überwunden hat. Daß der Tatrichter die von ihm ohne Rechtsirrtum abfällig beurteilie Gesinnung eines Angeklagten als strafschärfend für Taten verwertet, die dieser durch seine im Zustand unverschuldeter, erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat, ist kein Rechtsfehler.

Dafür, daß die Strafkamner. die Art der perversen Neigungen des Angeklagten in einer für die VUrteilsfindung wesentlichen Weise w:kannt hätte, geben die Urteilsgründe keinen Anhalt. Aus dem Umstanäe, daß an einigen Stellen der Urteilsgründe statt des sonst verwendeten, nach Ansicht der Revision zutreffenden Wortes "sadomasöchistisch" die Worte "masochistisch-zadistlsch" gebraucht werden,

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kann dies nicht gefolgert werden. Die Revision selbst gibt zu, daß das Urteil auf der behaupteten Verkennung "vielleicht nicht beruhen mag". Es beruht auch nicht darauf.

0b die Erregung und Befriedigung des Geschlechtsgefühls, auf die es dem Angeklagten bei den "Prügelprozeduren" ankam, nur auf dem Betrachten der Gesäße beruhte, auf die

er schlug, oder auch auf der Freude an den Schmerzen, die er den Geschlagenen zufügte, ist für die Entscheidung

ohne wesentliche Bedeutung.

Ein Widerspruch kann im Gegensatze zur Auffassung der Revision auch nicht darin gefunden werden, daß es in den Urteilsgründen bei den Ausführungen zum Strafausspruch heißt, der Angeklagte habe "seine Handlungsweise vor seinem Gewissen und gegenüber den Kindern als notwendige Erziehungsmaßnahnen zu bemänteln!" versucht, obwohl das Urteil davon ausgeht, daß er die Kinder stets "berechtigt gezüchtigt" hat. Auch durch berechtigte Züchtigungen können perverse Unzuchtshandlungen "bemäntelt" werden.

Was die Revision zur Frage des Besserungs- und Sicherungszwecks ausführt, läuft im Ergebnisse darauf hinaus, daß gegen einen Sittlichkeitsverbrecher, dessen Taten auf erblichen perversen Neigungen beruhen, und der die Taten in einem durch eine Hirnverletzung bewirkten Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begeht, niemals eine Strafe, sondern allenfalls Maßnahmen der Besserung oder Sicherung verhängt werden könnten.

Diese Auffassung widerspricht dem geltenden Recht. Im übrigen übersieht die Revision auch hier wieder, daß nach den Feststellungen des Urteils, an die das Revisionsgericht gebunden ist, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert war, der Angeklagte also nicht frei von Schuld ist.

Was die Revision in diesem Zusammenhange sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Das gilt insbesondere auch für die Angriffe gegen die unterschiedliche

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Bemsssung’ der’ Finzelstrafen. welche die Strafkamner für die verschiedenen Taten verhängt hat.

4.) Auch sonst läßt das Urteil - abgesehen von der Einziehungsanoräriung - keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, aurch die Jer Angeklagte beschwert wäre.

III. Einzieh

Die auf § 40 StGB. gestitzte Einziehungsanordnung ist £rei von Rechtsirrtum, soweit sie die "beschlagnahmten Bilder von entblößten Gesäßen" und die "div. Schlaginstrumente" betrifft. _

Mit den "div. Schlaginstrumenten" sind offensicht- . lich die sichergestellten Schlaginstrumente gemeint. Das ist eine hinreichend bestimmte Bezeichnung des Gegenstandes der Einziehung.

Richtig ist, daß in den Urteilsgründen zur Rechtfertigung der Binziehungsanordnung nur gesagt wird, sie beruhe auf § 40 StGB. Das kann die Revision indessen nicht begründen. Der im Urteil festgestellte Sachverhalt ergibt unbedenklich, daß die Aufnahmen, die der Angeklagte bei den "Prügelprozeduren! gefertigt hat, durch die hier in Rede stehenden vorsätzlichen Verbrechen hervorgebracht . worden sind. Im übrigen handelt es sich insoweit um Gegen- . stände, die zur Begehung dieser Verbrechen gebraucht worden sind oder zumindest zur Begehung solcher Verbrechen be '. stimmt waren. Was die Revision demgegenliber vorträgt, ist’ offensichtlich unbegründet. Daß alle diese Gegenstände dem Angeklagten gehörten, ist nach dem Zusammerihang' der Urteilsgründe außer Zweifel.

zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken gibt dagegen die Einziehung der "Fleinbildkamera mit Lederetui" Anlaß. Es handelt sich bei ihr zwar im Gegensatz zur Auffassung der Revision um einen Gegeustand, den der Angeklagte zur. Begehung der in Rede stehenden Verbrechen gebraucht hat. Das Fotografieren war eine der Handlungen, durch die er

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den Tatbestand der Verbrechen verwirklicht hat. Insoweit 1&ä8t das Urteil aber die Möglichkeit offen, daß die Kamera einer anderen Person als dem Angeklagten gehört und aus diesem Grund nicht der Einziehung unterliegt.

WV.

Die nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate Übersteigt, auf die verhängte Strafe angerechnet. Das entspricht der ständigen Übung des Revisionsgerichts. Zu einer von dieser Übung abweichenden weitergehenden Anrechnung gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt