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BGH Entscheidung vom 05.07.1956 – 4 StR 209/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 209,56 2245 066

Im Nansı des Voikes In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Wilhelm P gun aus VG: 3crt gchoren am u 1906,

wegen wissentlich falscher Anschuldigung u.a.

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1956,arı der teilgerommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Ur. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 23. Januar 1956 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Kriminalsekrevär Helmut AUERREED in DEE die Befugnis erhält, den Urteilespruch, soweit der Angeklagte wegen faischer Anschuldigung in Tateirheit mit Beleidigung zu einem Jahr Gefängnis verurteiit ist, binner drei M5- raten nach Zustellurg einer Ausferiigurg des rechtskräfiigen Urteils an ihn in der Wesideutschen Allgemeinen Zeitung — Weiterscneiüer Arzeiger in Wattenscheid und ir der Wessdenvschen Allgemeiner Zeitung — Bechuner Anzeiger in Bochum einmal auf Kosten des Angsklagter öfferilich bekarrt zu machen.

Der Beschwexrderührer hat die KÄcsten des Rechismitteis zu Tragen:

Vır. Rechts wegen

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Gründes

Ner Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts ir Bochum vom 27. Januar 1955 wegen wissentlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Beleidigung unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts in Bochum vom 25. März 1954 - 6 KMs 2/55 - erkannten Strafe zu einer Gesamt--Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt; die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf fünf Jahre ab- ‘erkannt. Dem Kriminalsekretär AB wurde die Befugnis zur Bekanntmachung des Urteils zugesprochen.

Auf seine Revision wurde dieses Urteil durch den erkennenden Senat wegen Verfahrensverstoßes mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Ertecheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

. Nunmehr hat das Landgericht den: Angeklagten wegen 'der gleichen Straftaten unter Einbeziehung der genannten ‚früheren Strafe zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt und ihm wiederum die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt. Dem Kriminaisekretär AUGE in. Bm wurde die Befugnis zugesprochen, den Urteilsspruch auf Kosten des Angeklagten binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils in einer Wattenscheider sowie in einer Bochumer Tageszeitung öffentiich bekannt zu machen. *

Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung verfahrensrechtlicher und sachiichrechtlicher Vorschriften.

A. Verfahrensrlügen:

1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, daß der im ersten Rechtszuge mitwirkende Landgerichtsrat SCHE kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen gewesen sei, weil er bei dem vcn Bundesgerichtshof aufgehobenen ersten Urteil mitgewirkt habe und (auf Anzeige des Angeklagten) ein Strafverfahren gegen ihn schwebe, ist die Rüge unbegründet. Ein gesetzlicher Ausschließungsgrund im Sinne der §§ 22,

23 StPO liegt nicht vor.

2, Der Beschwerdeführer rügt weiter, daß über sein schriftliches Ablehnungsgesuch vom 19. Januar 1956 hätte entschieden werden müssen, notfalls mit der Auflage, daB sein Gesuch auf bestimmte Richter zu beschränken sei.

Der Angeklagte hat in dem genannten Schreiben "sämtliche Staatsanwälte rnd Richter des Landes Nnardrhein-Westfalen" wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil zur Zeit, als der Angeklagte noch minder-Jährig gewesen sei, ein Vormundschaftsrichter dieses Landes die Auszahlung eines auf ein Sparbuch des Angeklagten eingezahlten Abfindungsbetrages in unzulässiger Weise gesperrt habe, so daß dieser der Inflation anheimgefallen sei, und weil ferner jeder Staatsanwalt und Richter in Nordrhein-Westfalen zum Nachteil des Angeklagten ® Urkunden fälschen oder dergl." könne, da der Mirister gegen ihn sei, Über dieses Gesuch wırde nicht entschieden.

In der Hauptverhanälurg hat der Angeklagte, nach- “ dem bereits mit der Beweisaufnakme begonrer. war, er-

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neut ein gleiches Ablehnungsgesuch vorgebracht und sich zur Begründung auf das genannte Schreiben bcrufen. Das Gericht hat den Ablehnungsamtrag des Angeklagten als unzulässig gemäß § 25 StPO verworfen, weil ein solcher nur bis zum Beginn des an die Vernehmung des Angeklagten zur Sache anschließenden Teiles der Hauptverhandiung zulässig sei, Im übrigen sei auch ein derartiger Antrag"materiell unzulässig,"

Die Revisionsrüge kann keinen Erfolg haben. Zwar hätte auch das erste Ablehnungsgesuch ungeachtet seiner Unzulässigkeit beschieden werden müssen (KMR StPO 3. Aufl 1954 § 27 Anm 4 S 158). Das Urteil beruht jedoch nicht au? diesem Verstoß; denn das Gesuch hätte als unzulässig verworfen werden müssen, da nicht einzelne bestimmt bezeichnete Richter, sondern eine Mehrzahl von soichen unter einer Sammelbezeichnung abgelehnt worden ist (KMR aaO) unä ein dem 8. 24 StPO genügender Ablennungsgrund nicht vorgebracht wurde, Der. in der Hauptverhandlung ergangene Verwer- : Fungsbeschluß war zwar insofern nicht rechtsirrtunsfrei, als er nicht berücksichiigte, daß bereits ein rechtzeitig eingebrachtes Ablehnungsgesuch vorlag. Da ‚die Verwerfung jedoch auch auf die Unzulässigkeit des . Gesuches gestützt ist, liegt ein Rechtsfehler, auf dem das Urteil beruhen könnte, hier ebenfalls nicht vor.

Eine Verpfiichtung des Gerichts, dem Beschwerdeführer eine Auflage zu machen, das Gesuch auf bestimnte Richter zu beschrärken, bestand mit Rücksichi auf seinen Inhait nicht. Ein solcher Hinweis kam hier des-

halb nicht in Betracht, weil der Angeklagte keinen sachiichen Ablehnungsgrund im Sinne des § 24 StPO vergebracht hatte.

3. Weiterhin rügt der Beschwerdeführer, daß das Lanägeri:ht "den bestellten Verteidiger abbestellt" hebe.

Durch Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer

vom 12. Juli 1955 war dem Angeklagten der Rechtsanwalt Zahrbach als Pflichtverteidiger bestellt worden (BL 155 Rd. A.). In der Hauptverhandlung vom i0. Oktober 1955° ‘Bl 165) erschien der Anwalt und verteidigte den Angeklagten, ohne daß dieser widersprach. Die Verhandlung wurde dann zwecks Ladung von Zeugen und Sachverständigen vertagt. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1955 (Bl 85) bat der Angeklagte um Bestellung eines neuen Verteiäigers, "der die Anträge stellt, die gestellt werden müssen." Der Antrag wurde durch Beschluß der Strafkammer vom 3. Januar 1956 abgelehnt (Bl !9N). Hiergegen legte der Angeklagte mit Schreiben vom 9. Januar 1956 Beschwerde ein (Bl 196). Sie wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichis Hamm vom 17.: Januar 1956 (Bl 199): verworfen.

Der Nachweis einer förmlichen Zustellung dieses Bechiusses vor der Hauptverhandiung ist aus den Akten nicht ersichtlich. Ein äurchgreifendes Bedenken ergibt sich hieraus jedoch nicht, zumal dem Angeklagten kein Rechtsmittei gegen diese Entscheidung zustand. Massgebend ist. daß die Besteilung des als Pfiicktverieidiger beigecrdneten Rechtsanwaits entgeger der Meinung des Beschwerdeführers ni:nt zurückgenommen worden ist. (Der Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Aprii

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2 RA:

‚956 /"3 Ws 132/56 OLG Hamm,SKMs 14/50 StA Bochum_/, auf den der Angeklagte sich beruft, betrifft das Wiederaufnahmeverfahren, jedech nicht die vorliegende Strafsache), Der Anwalt war zur Hauptverhandlung vom 25, Januar 95€ geladen worden, ist zuch erschienen und hat den Angeklagten verteidigt. Im übrigen het äieser gegen das Auftreten des Rechisanwaite zZ> EB ::. dieser Verhanälung keinen Widerspruch erhober usa sion von ihm verteidigen lassen. Urtsr diesen Umstärden ist auch kein Anhalt dafür gegeben, daß der Augeklag;e, wenn er von dem Beschluß des Obsrianäss-. gerichts in Hamm eher Kenntnis erhalten hätte, von

sich aus einen anderen Verteidiger bestellt haben würde,

4. Die Rüge, daß der Kriminalsekretär AgiD

nicht als Zeuge habe vereidigt werden dürfen,weil ge-

gen ihn ein Meineidsverfahren wegen seiner Aussage im Vorprogeß eingeleitet sei, greift ebenfalls nicht dureh, Ein Grund, der das Gericht verpflichtet hätte, von der Vereidigung abzusehen, ist nach § 60 StPO nicht gegeben.

5. Der Beschwerdeführer macht weiterhin geitend, daß die Vernehmung von ihm benannter Entlastungszeugen unzulässigerweise abgelehnt worden sei. Die Niederschrift über die Hauptverhandlung und der überreichte schriftliche Aussstzngsamtrag enthalten jsdoch keiner. Antrag auf Vernehmung von Zeugen.

&. Unbegründet ist auch dis Rüge des Angeklagten, daß Strafurteils, die noch nicht rechtskräftig seien. verlesen werder und gegen ihn verwertet worden seien. Einmal ist sie nicht dem Gesetz ent-

sprechend ausgeführt, da nicht angegeben ist, welche noch nicht rechtskräftigen Urteile verlesen worden sind. Abgesehen hiervon läßt § 249 StPO die Verlesung von früheren Strafurteilen zu, ohne zu unterscheiden, ob sie bereits rechtskräftig geworden sind oder nicht (RGSt 8, 153, 157).

B, Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts.

Der Beschwerdeführer hat insoweit nur die allgemeine Sachrüge erhoben.

Bedenken ergeben sich nur hinsichtlich des Ausspruchs über die Veröffentlichungsbefugris.

Dem Verletzten ist das Recht zugesprochen, "den - Urteilsspruch" bekannt zu machen. Dies bezieht sich | nach dem Wortlaut auf den gesamten Urteilsspruch, also auch darauf, daß der Angeklagte durch Urteil des

‘ Landgerichts in Bechum vom 25. März 1954 verurteilt und eine Gesamtstrafe mit der durch disses Urteil verhängten Strafe gebildet worden ist. Die Veröffentlichungsbefugnis beschränkt sich jedoch auf die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr. Dies mußte im Urteilssatz zum Ausdruck gebracht werden (RGJW 1937, 33015 4 StR 90/51 vom 5. April 1951).

Ferner hat das Landgericht dem Verletzten die Bsfugnis zur Bekanntmachung in je seiner Zeitung ir Watvenscheid und Boshun zuerkannt. Die Auswahl der Zeisungen durfte jedech nicht dem Ermessen des Verletzten überlasser, sie mußte vi=zimsehr vor Gericht selbst grnroaffer werder.

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Dis Bestimmung der Zeitungen ist eine Ernessensfrage, üle grundsätzlich dem Tatrichter obliegt. Der Senat ist jedoch nach den besonderen Umständen des Falles in der Lage, den Ausspruch ausnahmsweise in srtsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO selbst zu ergänzen. da erkennbar ist, in weicher Form der Tatrichter bei gerechter Abwägung der Belange der Beteiligten die Bekanntmachungsbefugnis zuerkannt und welche Zeitungen er ausgewählt haben würde (vgl BGH 5 StR 382/52 vom 26. Juni 1952; 4 StR 452/52 vom 16.

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Oktober 1952 ).

Es erschien ferner angebracht, die Frist für die Bekanntmachung der Verurteilung des Angeklagten nicht von der Rechtskraft des Urteils, sondern von der Zustellung an den Verletzten laufen zu lassen ( 4 StR 136/53 vom 28. Mai 1953), wie dies auch den Richtlinien für das Strafverfahren Nr 221 Abs 2 in Verbindung mit Nr 2537 Abs i Satz 3 entspricht.

Da das Rechtsmittel im wesentlichen erfolglos war, hat der Beschwerdeführer die Kosten in vollem Umfange zu tragen.

Krunme Dr. Augustin Dr, Sauer Seibert Lang-Hinrichsen

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