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BGH Entscheidung vom 28.05.1953 – 4 StR 136/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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A StR 136/53

Namen des Volkes

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In der Ötrafsache

gegen

sen Kaufmann Zarl-Heinz ı ED :.: dort geboren am EB 1 3:::

wegen Deamtennötigung unä wissentlich falscher Änschuldigung

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 28. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatsvräsident Dr. Groß \s Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Lr. Augustin Bundesrichter Martin

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienrs: RD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Hagen vom 18. November 1952 im Strafausspruch aufgehoben, soweit es sich auf die Bekanntmachungsbefugnis der Verletzten bezieht. In diesen Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die £osten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revisior des Angeklagten wird verworfen.

Ven Rechts wegen

Die *evision des wegen Beamtennötigung und wissent- \ich falscher Anschuldigung zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten vwefängnis verurteilten Angeklasten hat im wesent-

lichen keinen ärfolg.

l.) Die etwa erhobene Rüge der Verletzung des § 244 StPO geht Fehl. Das Dandgericht hat darüber, ob der Angeklagte ‘en Brief vom öl. August 1950 unterschrieben hat, in der Hauptverhandlung einen Sachverständigen gehört. kinen weiteren Sachverständigen musste die Strafkammer nur unter den Voraussetzungen des § 244 Abs A StPO zuziehen; dass sie vorlagen, hat die Revision nicht behauptet,

Mit dem Hinweis darauf, der Bruder des Angeklagten sei "überhaupt nicht vernommen worden, frühere Aussagen scheiden aus", will die Nevision anscheinend Verletzung der Aufklärungspflicht rügen ([§ 244 Abs 2 5tPO). Auch dieser Angriff scheitert, Angesichts des Beweisergebnisses drängte sich dem bandgericht in keiner Weise die Notwendigkeit der Vernehmung des Bruders des Angeklagten auf, Zudem hat der Angeklagte selbst einen dahin lautenden Antrag

in der Verhandlung nicht gestellt,

2.) Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts hält der Nachprüfung stand. In seinem Brief

= i= =... = an das Landgericht Hagen hat der Angeklagte durch grobe Drohungen den Einzelrichter zur Abänderung seiner einstweiligen Anordnung veranlassen wollen. Er stellte ferner in seinem Schreiben vom 2.

Oktober 1950 an die Staatsanwaltschaft Strafantrag gegen

Unbekannt und verdächtigte darin seine Schwägerin, deren Vater, deren Anwalt sowie einen Aeugen. den Brief vom 31. August 1950 geschrieben zu haben, damit gegen diese Personen ein Strafverfahren eingeleitet und er selbst von dem auf ihm lastenden Ver-

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dacht der Täterschaft befreit werde, Die Tatbestandsmerkmale der 88 114, 164 Abs I, & StGB sind damit bedenkenfrei dargetan,

5.) Zu beanstanden ist lediglich, dass den Verletzten die Befugnis zuerkannt worden ist, "den Strafausspruch" öffentlich bekanntzumachen, Die Veröffentlichungsbefugnis durfte sich gemäss § 165 StaR lediglich auf

die Verurteilung wesen falscher Anschuldigung erstrecken; der "Strafausspruch" enthielt aber auch die Verurteilung Angeklagten wegen Beamtennötigung. Das Landgericht musste deshalb im Urteilssatz zum Ausdruck bringen, dass sich die Veröffentlichungsbefugnis nicht auf die Bestrafung wegen Beamtennötigung bezog (vei RG SU 1% 3301; BGH vom 5, April 1951 A StR 90/51).

Das Landgericht hat den Verletzten die Befugnis zur Bekanntmachung "in einer Hagener Zeitung" zuerkannt. Die Auswahl der Zeitung durfte aber nicht dem Ermessen der Verletzten überlassen, musste vielmehr vom Landgericht selbst getroffen werden (vgl Urt des Senats vom 16. Oktober 1952 4 StR 452/52),

Diese Mängel führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. soweit er in der Zuerkennung der Veröf

Iichungsbefugnis an die Verletzten bestcht. Bei der

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neuen Entscheidung wird es zweckmässig sein, die Frist für äie Bekanntmachung der Verurteilung des Angeklagten nicht von der Rechtskraft des Urteils, sondern von der Zustellung des rechtskräftigen Urteils an die Verletzten laufen zu

lassen»

Im übrigen kann die Revision des Angeklagten

keinen Erfolg haben.

Groß Engels Hülle

Dr. Augustin Martin