Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 10.04.1956 – 1 StR 571/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR_ 571/55
2266 027
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) die Klöpplerin Mathilde W iD aus Huuumunum ‚ geboren am EEE 1952 ir u (csr),
2.) den Weber Jose? N u zu: Sum. geboren am lin 1319 ir ru (CSR)
wegen Meineids u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1956, an der teilgenommen habens
"Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. WEM in der Verhandlung,
Amtsgerichtsrat N bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un als Urkundsbeamnter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Mathilde WB und Josef NEED gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. September 1955 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat die Angeklagte Mathilde WB wegen fortgesetzten Meineids in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zu einem Vergehen des versuchten Betrugs, ferner wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr acht Monaten Gefängnis verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre sowie die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt.
Gegen den Angeklagten Josef NER hat das Landgericht wegen fortgesetzter Beihilfe zum Meineid in Tateinheit mit versuchtem Betrug sowie wegen uneidlicher Falschaussage eine Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis und den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre ausgesprochen.
Die Angeklagten unterhielten seit Januar 1954 ein Liebesverhältnis mit Geschlechtsverkehr, der teilweise in der sohnung der Mathilde WÄR ausgeübt wurde. Die Ehefrau Ida WEB veantragte deshalb im März 1954 die Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden ihres Ehemannes, des Angeklagten Jose? NW, unü benannte Mathilde von als Zeugin für das ehebrecherische Verhältnis. Die Vernehmung der Angeklagten WEB fand am 25. Mai 1954 statt. Beide Angeklagte verabredeten spätestens, nachdem Mathilde VB die Ladung erhalten hatte, im Ehescheidungsverfahren selbst unter Eid ehebrecherische Beziehungen vor Gericht zu bestreiten. Sie wollten hierdurch u.a. eine günstigere Regelung der Unterhaltsverpflichtung für Josef NER erreichen. Die Angeklagte WEB erklärte demgemäß bei ihrer Vernehmung am 25. Mai 1954 als Zeugin, sie habe mit dem. Beklagten noch nie Geschlechtsverkehr gehabt; sie beschwor ihre falsche Aussage. Mathilde WER wurde auf den 13. De-
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zember 1954 erneut als Zeugin geladen. Beide Angeklagte besprachen sich wiederum. Nathilde WER erklärte, sie werde entsprechend dem ursprünglich gefaßten Plan beim Lügen bleiben; Josef NER antwortete, daß auch er nichts zugeben werde. In Gegenwart des Angeklagten WEB sagte Mathilde WW an 13. Dezember 1954 aus, daß sie zu den Beklagten noch niemals ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen unterhalten habe. Der Angeklagte TB trat diesem unwahren Vorbringen nicht entgegen; Mathilde Wü erklärte, daß‘ sie ihre Aussage auf ihren am 25. Mei 1954 geleisteten Eid nehme.
Die Ehefrau Ida N Hatte wänrend des Eherechtsstreits Anzeige wegen Kuppelei gegen die Mutter und eine Tante der Angeklagten WE erstattet. Im Ermittlungsverfahren wurden Mathilde WE und Josek Th au 24: Sertember 1954 als Zeugen richterlich vernommen. Verabredungsgemäß bestritten beide, ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen unterhalten zu haben; sie blieben unbeeidigt.
Gegen das Urteil haben beide Angeklagte Revision eingelegt; ihre Kechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Die Revision der Angeklagten Wi:
1.) Die Beschwerdeführerin hat das Urteil "im vollen Umfange" angefochten, soweit sie wegen Beihilfe zum versuchten Prozeßbetrug verurteilt worden ist; im übrigen wendet sie sich nur gegen den Strafausspruch. Da der Meineid in Tateinheit mit dem versuchten Prozeßbetrug steht, ist der Schuldspruch insoweit im vollen Umfang angefochten; hinsichtlich einer Handlung ist eine Beschränkung des Rechtsmittels innerhalb der Schuldfrage nicht zulässig.
2.) Die Feststellungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen; sie binden daher das Revisionsgericht. Soweit die Beschwerdeführerin, die im Strafver-
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fahren ehebrecherische und ehewidrige Beziehungen zu dem Angeklagten Josef N eingeräumt hat, vorbringt, sie habe ihre Aussage am 25. Mai 1954 ohne Zusammenwirken nit Josef KM genacht, kann sie damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden; die Strafkanmer hat das Gegenteil festgestellt. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß nicht Fritz NW die Beschwerdeführerin zu der falschen Aussage vom 25. ‚Mai. 1954 anstiftete, sondern daß Josef N und die Angeklagte WE die unrichtige Aussage vereinbarten. Josef TE sagte der Beschwerdeführerin, daß er zahlen müsse, wenn der Ehebruch aufkomme. Die Angeklagten, die’sinander nach der Ehescheidung heiraten wollten, verabredeten n"ch den Feststellungen der Strafkammer "vor allem wegen der mit der Schuldfrage zusammenhängenden Unterhaltsfrage, aber auch wegen des Rufes der Angeklagten WE", im Ehescheidungsverfahren ebebrecherische Beziehungen zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin leistete nach der Überzeugung des Landzerichts den Meineid, um ihren Ru? zu schoneh und um das 3estreben des Angeklagten N zu unterstützen, der mit scinen unwahren Prozeßbehauptungen eine Minderung oder einen völligen Wegfall der Unterhaltspflicht erreichen wollte.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Meineids in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Prozeßbetrug.
Auch der Strafausspruch ist rechtlich bedenkenfrei. Die Strafkammer erörtert zwar hinsichtlich des Meineids die Anwendbarkeit des § 157 StGB nicht ausdrücklich. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt aber als Überzeugung des Landgerichts, daß die Angeklagte den Meineid nicht leistete, um von sich eine Bestrafung wegen Ehebruchs adzuwenden. Die 3eschwerdeführerin hat das ehebrecherische
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Verhältnis zugegeben. Sie konnte also, anders als beim 3estreiten von Ehebruch (BGH 1 StR 387/55 vom 13. März 1956), ohne ihre Verteidigung zu gefährden, Purcht vor Bestrafung wegen Ehebruchs geltend machen. Das hat die SJeschwerdeführerin, die ja auch noch während des Strafverfahrens Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten Josef
TEE ausübte, nicht getan.
3.) Hinsichtlich der uneidlichen Falschaussage im Strafverfahren wegen Kup:elei hat das Tandgericht die Strafe gemäß § 157 StGB mit der Begründung gemildert, daß die Angeklagte WER ihre unwahre Aussage teilweise deshalb geleistet habe, um von ihrer Mutter und von sich selbst
die Gefahr einer gerichtlichen Jestrafung abzuwenden. Nas Landgericht hat demnach nicht übersehen, wie die Beschwerdeführerin ausführt, daß die Voraussetzungen des § 157 StGB vorliegen. Diese Bestimmung stellt die Entscheidung, ob
in Falle wneidlicher Falschaussage von einer Strafe ganz abgesehen werden soll, in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Daß die Strafkammer nicht von Strafe abgesehen hat, ist nach den getroffenen Feststellungen rechtlich
nicht zu beanstanden. j
II. Die Revision des Angeklagten Josef SO:
Der Beschwerdeführer hat sein #echtsmittel auf die Verurteilung wegen Beihilfe zum keineid in Teteinheit mit versuchtem Betrug beschränkt. Er macht die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend.
Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO und iet daher unzulässig.
Auch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg. Soweit der Angeklagte die rechtlich bedenkenfreie Beweiswürdigung des Tabrichters angreift, ist die Rüge unzulässig. Die Feststellungen enthalten keinen unlösbaren Widerspruch. Daß der Beschwerdeführer auf die Klage seiner Ehefrau beantragte,
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nach Sachlage zu erkennen, und vortragen ließ, er bestreite nicht. mit Mathilde WEB seit Januar 1954 intime Beziehungen unterhälten zu haben, schließt nicht zwingend aus, daß er später mit der Angeklagten WER vereinbarte, ehebrecherische Beziehungen in Abrede zu stellen. Beide Angeklagte verstiegen sich sogar dazu, im weıteren Verlauf den Austausch von Zärtlichkeiten zu bestreiten.
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Es ist Lach den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Falls rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht auch insoweit Beihilfe zum Meineid angenommen hat, als der Beschwerdeführer am 13. Dezsenber 1954 eine Berichtigung der falschen Aussage, die die Angeklagte Wild in seiner Gegenwart machte, unterließ (BGHSt 2, 129, 133 f).
Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. § 157 StCB findet auf den Gehilfen keine Anwendung (BGHSt 1, 22, 28 £ u.a.) Dr. Peetz Mantel j Martin Hübner Dr. Hengsberger