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BGH Entscheidung vom 15.01.1960 – 4 StR 525/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR 525/59 m Namen des Vcikes "n der Strafsache gegen

aus BED Em.

‚CS, in dieser Sache in

den Schlosser Hubert D

gebcren am WB. DB EB in

Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1960. an der teilgencmmen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichier Martin Bundesrichter Pro?.,Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE in der Verhandlung, Cberstaatsanwalt ERBE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil ‚des Landgerichts in Bochum vom 26. Januar 1959 “ aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist; auch die Feststellungen mit Ausnahme derer zum äußeren Tatgeschehen werden aufgehoben:

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteils, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

I

Gründe s

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde als gefähriichen Gewohnheitsverbrecher zur Zuchthaussirafe von zwei Jahren verurteilt; die Intersuchungshaft ist angerechnet. die bürgerlichen Ehrenrechte sind auf die Dauer ven drei gahren aberkannt. Außerdem ist die Sicherungsverwahrung des

Angeklagten angeordnet worden.

Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, abgesehen davon, daß die Feststellungen zum äußeren Tatbestand bestehen bleiben.

1. Die Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben, da der mit ihr angestrebte Erfolg durch die Sachrüge erreicht wird und die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen durch den gerügien Verrahrensmangel nicht berührt werden.

2. Die allgemein erhobene Sachrüge greift durch. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten den rechten

Ausgangspunkt verfehlt und deshalb im Ergebnis zum Nachteil

des Angeklagten geirrt hat.

a) Nach den Feststellungen der Strafkammer (UA 7) war der Angeklagte nie emstlich krank. Weder ein während des Krieges äurch Schiffsuntergang herbeigeführter längerer Aufenthalt im Wasser noch ein im Jahre 1954 erlittener Grubenunfall haben bei ihm Folgen hinterlassen. Körperlich und neurologisch ist bei ihm kein krankhafter Befund festgesveilt worden; eine Verminderung der Intelligenz besteht nicht. In geschlechtlicher Hinsicht hält die Strafkammer den Angeklagten .allerdings in seinem Willens- und Gefühlslepben

für erhebli>h heeinträchtigt. Sie f!clgt seiner Einlassung, daß er im Augenhiick der Tat nur noch die Erreichung seines Triebzieles sehe, daß dann alles weitere Denken bei ihm ausgeschaltet sei und daß er sich an Einzelheiten seines Verhaltens nicht mehr zu erinnern vermöge. Die Strafkamner meint, diese geistige und seelische Beeinträchtigung habe jedoch keinen Einfluß auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten; denn sie sei Folge eines Charaktermangels und seiner Willensschwäche. Zustände, die durch soishe Fehler bedingt seien, schieden aber aus dem Kreis der unter § 5i StGB fallenden Abartigkeiten aus {BGH NIW 1955, 1726‘,

An anderen Stellen des Urteils wird von einer "Veranla-

gung des Angeklagten" \UA 6), von einem "anlagebedingten Hang" TA 7) und von seiner "abnormen Triebrichtung" gesprochen; letztere sei "so fixiert, daß mit einer Änderung nicht zu rechnen" sei \UA 8);

6} Diese Ausführungen lassen Zweifel offen, cb die

Strafkammer den Begriff der "krankhaften Störung der Geistestätigkeit" im Sinne des § 51 StGB in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshcefes richtig angewandt hat.

Hierunter fallen, wie die Strafkammer nicht verkannt haben mag, nicht nur Geisteskrankheiten im klinisch-psychiatrischen Sinne, sondern alle Arten von Störungen der Verstandestätigkeit sowie des Willens-,Gefühls- oder Trieblebens, die die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen. Das gilt auch von einer geschlechtlichen Triebhaftigkeit, die - bei normaler

Richtung — derart stark ausgeprägt ist, daß ihr Träger selbst

bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder die infolge ihrer

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naturwidrigen Richtung den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit sc verändert, daß er zur Bekämpfung des Triebs nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn dieser naturwidrige Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist ‚vgl. BGH GA 1957, 409 und das zum Abdruck in der kmtlichen Sammlung bestimmte Urteil 4 StR 394/59 vom 27. November 1959),

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Allerdings kommt einem naturwidrigen Geschlechtstrieh nicht schen um seiner Abartigkeit willen allein die Bedeu-. tung einer krankharten Störung der Geistestätigkeit zu. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der geistig gesunde Mensch über die erforderlichen inneren Kräfte verfügt, um Sie ihm aus einem solchen Trieb erwachsenden Neigungen zu überwinden, Das Gesetz verlangt, daß der Einzelne die ihm zur Verfügung stehenden Willenskräfte voll einsetzt. Willensschwäche oder sonstige Charaktermängel rechtfertigen die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB nicht. Dabei ist Jeücch immer Voraussetzung, daß der abartig Veranlagte nicht infolge einer mit seinem Trieb verbundenen Persönlichkeitsenitartung der natürlichen Heumungen entbehrt, deren er bedarf, um der Versuchung zu »derartigen Unzuchthandlungen - widerstehen zu können {BGH 1 StR 529/55 vom 28, Februar 1956),

c) Bedenken gegen die von der Strafkammer festgestellte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bestehen vor allem deshalb, weil im Urteil einerseits betont wird, der Angeklagte sei zur Tatzeit in seiner Willensbestimmung "erheblich beeinträchtigt" gewesen, andererseits aber dieser seelischen Störung jeder Einfluß auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit abgesprochen wird. Das Landgericht führt sur Begründung aus, diese Fehlerhaftigkeit des Hemmungsvermögens sei Folge "eines Charaktermangels und der Willens-

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schwäche des Angeklagten"; es setzt sich aber nicht damit & auseinander. ob diese Wiliensschwäche als Folge eines E üharaktermangels zu bewerten oder ch sie auf eine mit seinen Trieb verbundene krankhafte Persönlichkeitsentartung zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang bleibt auch die vom Landgericht festgestellte Ausschaltung des Denkvermögens

des Angeklagten und sein ebenfalis festigestellter Gedächtnisschwund unerörtert, beides Erscheinungen. die gemeinhin nicht »hne weiteres nur mit Willensschwäche cder Charaktermangei

erkiärt zu werden pflegen.

d) Dieser Mangel zwingt.zur Aufhebung des Urteils. Diese \ muß sich auf den Schuldspruch erstrecken, da die Möglichkeit, es könnten beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 5i F Abs. i StGB vorliegen, von vornherein nicht mit völliger t Sicherheit ausgeschlossen werden kann. |

Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils sind nur aufzuheben, soweit sie nicht das -— rechtsfehlerfrei festgesielite - äußere Tatgeschehen betreffen (§ 35% Abs, 2 StPO). Der Senat hat in dem bereits erwähnten Urteil vom 27. November 1959 ausgeführt, in welchem Umfange eine Trennung und Teilaufhebung der dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen möglich ist und in welchen Fällen das Revisionsgericht sich hierauf zu beschränken hat. Die dort näher dargelegten Voraussetzungen sind auch hier gegeben. Der Aufhebungsgrund (§ 51 StGB) hatte auf die Feststellungen des Gerichtes zum äußeren Tatgeschehen keinen Einfluß. Die Strafkammer ist bei der in der neuen Hauptverhandlung vorzunehmenden Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten an einer selbständigen Prüfung durch den bestehenbleibenden Teil der Feststellungen, der einer neuen Beweisaufnahme nicht mehr offensteht {RG GA 55, 115), nicht behindert.

3. Zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen hinsichtiich der zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bedarf es seiner um-

Fassenden psychiatrischen Iintersuchung.: Die Stralkammer wird erwägen müssen, ob hierrür nicht die Bechachtung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § § 1 StPO sich als zweckmäßig

erweisen dürfte.

Ferner sei darauf hingewiesen, daß die möglicherweise in der neuen Verhandlung zu treffende Feststellung der erhevli:h verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagien seine Verurteilung als gefährlicher fewohnheitsverbrecher nich; hindern würde BGH IM StGB $ ZC a Nr. 14 a,. Bei einer Auswahl der zu treffenden Sicherungsmaßregel ‚Unterbringung in einer Heil- oder Pfiegeanstalt oder Sicherungsverwahrung) müßten die Rechtsgrundsätze der Entscheidung BCHStT 5, 312

veachiet werden.

Rcetverg Krumme Martin

Tang-Hinrichsen Flitner