Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 11.02.1965 – 1 StR 155/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2074 | BUNDESGERICHTSHOF 007
IM NAMEN DES VOLKES
1_$StR_155/65 URTEIL IS
in der Strafsache
gegen
den Bauhilfsarbeiter Anton B aus ZU; Krs. BGB dort geboren am 1913,
wegen Unzucht mit Kindern.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 25. Mai 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach (Baden) vom 11. Februar 1965 nit den Feststellungen aufgehoben, Dice Sache wird zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Heidelberg zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründ e B
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht nit Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von cincen Jahr Gefängnis verurtcilt,
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Das Rechtsmittel, mit dem die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts gerügt wird, hat Erfolg.
I. Die Revision erblickt einen den Angeklagten beschvcrenden Verfahrensfehler hauptsächlich darin, daß das Landgericht zu Unrecht einen von Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag abgelehnt habe. Der Verteidiger hatte im Zusammenhang mit dem Sachantrag hilfsweise beantragt, einen ärztlichen Sachverständigen zu der Behauptung des Angeklagten zu hören, er lcide an einer vorzeitigen Arteriosklerose mit Ohrensausen und Drehschwindelanfällen, daneben an ciner chronischen Zwölffingerdarn-Schleimhautentzündung; infolgedessen sei seine Einsichtsfähigkeit in das Strafbarc seines Tuns sowie sein Hemmungsvermögen aufgehoben, zumindest jedoch im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert. Dieser Hilfsbeweisamtrag ist in den Gründen des angefochtenen Urteils mit der Bcgründung zurückgewiesen worden, daß die Strafkammer, nachden sic sich mit der einschlägigen Literatur (Langelüddcke, Gerichtliche Psychiatrie, und Ponsold, Lehrbuch dor gerichtlichen Medizin) vertraut gemacht habe, auf Grund der Feststellungen in der Hauptverhandlung in der lage gewesen sci, auch ohne Beizichung eines Sachverständigen über die aufgeworfene Frage zu entscheiden. Es handle sich nänlich, so führt das Urteil näher aus, bei dem Angeklagten nicht um cinen in hohem Lebensalter stehenden Menschen, also nicht um cinen Greis. Er sei zur Zeit der ersten Tat vielmchr erst etwa 48 Jahre und im Zeitpunkt der letzten Tat erst 51 Jahre alt gewesen. Von einem geistigen oder körperlichen Abbau habe bci ihm in der Hauptverhandlung nichts fTestgcstellt werden können. Im Gegenteil habe sich der Angerlsgtch
der Gemeinderat sei und aktiv am politischen Geschehen
seiner Gemeinde teilnehme, geistig in jeder Weise geordnet und orientiert gezeigt. Die vom Angeklagten behaupteten Krankheitsmerkmale scien allenfalls als Symptome des Anfangsstadiums einer Arteriosklerose zu betrachten. Das Hemmungsvermögen des Angeklagten, der das Bild cincs völlig normalen Menschen biete, sci daher durch eine Arteriosklerose keinesfalls erheblich beeinträchtigt worden.
Diese Ablehnung wird von der Revision mit Recht angegriffen. Nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO kann cin Beweisentrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zwar regelmäßig zuch dann abgelehnt werden, wenn das Gericht sclbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Hierbei genügt es, wenn die cigene Sachkunde zunächst nur bei cinem oder mehreren der erkennenden Richter in dem erforderlichen Maß vorhanden gewesen ist (BGHSt 12, 18 = IM StPO § 244 Abs. 4 Nr. 11). Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen aber nicht mit ausreichender Sicherheit erkennen, daß sich die Strafkammer die zur Entscheidung der Schuldfrage notwendige Sachkenntnis auch wirklich zutrauen durfte. Die Anforderungen an das Haß der Sachkunde, über welches cin Richter verfügen muß, um ohnc Hinzuzichung von Sachverständigen entscheiden zu können, richten sich nach Art und Schwierigkeitsgrad der zu klürenden Beweisfrage. So kann der Sachverständigenbewceis vor allem dann entbehrlich sein, wenn es - wie im Regelfall bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen — letzten Endes doch allein der Lebenserfahrung und der Henschenkenntnis des Richtors überlassen bleiben muß, die Wahrheit zu finden (BGHSt 3, 27). Anders liegen die Dinge dagegen jedenfalls bei der Bewertung von krankheits- oder altersbedingten Abbauerscheinungen, durch welche die Zurechnungsfähigtcit
des Täters in rechtserheblichem Unfang beeinflußt scin
kann. Hier geht cs um Fragen, die selbst von den auf
diesem Gebiet tätigen Wissenschaftlern als schwierig bcezeichnet werden (vgl. Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 2, Aufl. 1959 S. 37, 324 ff; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. 1957 S. 125). Hierbei liegt die Schwierigkeit offensichtlich weniger in der theoretischen Erfassung der typischen Merkmale eines geistigen oder charakterlichen Verfalls als in der konkreten Feststellung, ob und gegebenenfalls wie weit bei der zu beurteilenden Person cin Abbau wichtiger geistiger Funktionen eingetreten ist und in welchem Umfang diese Veränderungen sich möslicherweise auf das Einsichts- und Hemmungsvernögen ausgcwirkt haben. Die Fähigkeit, solche Feststellungen zu treffen, vermag auch nicht allein schon durch cin sorgfältiges Studium der cinschlägigen Fachliteratur erlangt zu werden; sic setzt vielmehr grundsätzlich medizinisch-psychiatrische Kenntnisse und Erfahrungen voraus.
Schwindelanfälle und Ohrensausen gehören nun gerade zu jenen Symptomen, die für eine arteriosklerotische Denenz kennzceichend sein können (Iangelüddeke aa0 $. 325). Die Feststellung der Strafkammer, daß hierdurch allenfalls das Anfangsstadium einer Arteriosklerose angedeutet werde, entbehrt der näheren Begründung. Auch der auffällige Umstand, daß der bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene Angeklagte erstmalig im Alter von 48 Jehren Unzuchtshandlungen mit Kindern vorgenommen hat, hütte Anlaß zu eingehenderer Erforschung seiner Geistesverfassung bieten müssen, zumal die Möglichkeit einer vorzeitigen Artcriosklcerose von der ilissenschaft durchaus anerkennt ist.
Aus den angegebenen Gründen begegnet die Annahme dcs Landgerichts, es besitze die für die Beurtcilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erforderliche Sachkunde selbst und es habe deshalb den Hilfsbeweisamtrag ablehnen dürfen, durchgreifenden Bedenken.
II. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils in ganzen. Wenn auch arteriosklerotisch bedingte Störungen dcr Verstandestätigkeit sowie des Willens-, Gefühls- und Triceblebens nur selten die Zurechnungsfähigkceit völlig aufheben (vgl. BGH Urt. v. 28. Februar 1956 - 1 StR 529/55; BGHSt 14, 30, 34), so läßt sich dies doch im vorliegenden Fall für die Zeit der Tatbegehung nicht von vornhercin ganz ausschlicßen.
Die Verweisung an cin anderes Gericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO n.F.
Scibert Hübner Fischer Mai Pikart