Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 11.06.1952 – 3 StR 1120/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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jstR 1120/51 .
RR.
ImnNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Schmiedegesellen Clemens BD EEE. aus ren Me - SS EEE, dort geboren am GE, 1952, z.2t. in Unter-. x
. suchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner RN als Vorsitzender, “ Bundesrichter Krauss y
Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Scherpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwal.t F als Vertreter der Bundesanwaltschaft, .. Justizangestellter m . ol als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ‘
für Recht erkannt: a
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kinchen-Gladbach vom 24. August 1951, soweit es den Angeklagten DEM betrifft, im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu: neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts’ zurückverwiesen.
Von Reshts wegen
Gründes:3
Der Angeklagte ist des teils einfachen teils schweren Diebstahls in fünf selbständigen Fällen von der Jugendstrefksm:er schuldig gesprochen und hierwegen zu einer dJugendgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.
Die zunächst allgemein eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist mit der Revisionsbegründung, obschon darin die Aufhebung des angefochtenen Urteils schlechthin beantragt und die Verletzung sachlichen Rechts ohne ausdrückliche Einschränkung gerügt wurde, auf den Strafausspruch beschränkt, Ileser Wille der Beschwerdeführerin erweist sich bei sinngemässer Auslegung der Kevisionsrechifertigung hinreichend daraus, dass darin im einzelnen lediglich die unter irriger Anwendung der ;3 14 f RJGG erfolgte Verhängung einer Jugendgefängnisstrafe und die unter Verletzung des § 74 StGB unterbliebene Bildung einer Gesamtgefängni-etrefe beanstandet, mithin nur zum Strafausspruch gehörende sachlichrechtliche Bestimmungen eTrörtert «ind; vgl BGH 3 StR 544/51 vom 3. Januar 1952.
Der Schuläspruch unterliegt daher nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts.
Im Strafausspruch kann das angefochtene Urteil nicht Bestand haben. ze
1 Hech dem allgemeinen Strafrecht sind in demselben .. Urteil gegen einen Angeklagten, der durch mehrere selbständi: e handlungen mehrere Verbrechen oder Vergehen begangen und dadurch mehrere zcitige Freiheitsstrafen verwirkt hat, die Zinzelstrofen festzusetzen und ist dann auf eine gemäss § 74 StGB hieraus gebildete Gesamtstraze zu erkennen. LDiese Vorschrift gilt nach den §§ 14 £ RIGG nicht für jugendliche Angeklagte. Gegen solche wird, auch wenn sie mehrerer selbständiger Straftaten schuldig sind, nur eine zkinheitsstrafe und zwar Jugendgefängnis verhängt. "Jugendliche" sind nach % 1 RBJGG nur solche Personen, die zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind. Solchen Jugendlichen sind nach § 15 RIGG — beim Vorliegen weiterer Umstände - nur solche bereits. achtzehn Jahre alten ?ersonen gleichgestellt, die wenigstens zur Zeit der Begehung einer der abzuurteilenden Straftaten ihr achtzehrtes Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, Tiese Voraussetzung der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen des § 15 RJGG ist „entgegen der Annahme des Landgerichts- hier nicht er-
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Die fünf Straftaten hat der Angeklagte nach der verbindlichen Feststellung des bandgerichts innerhalb der Zeit von November 1950 bis Februar 1951. begangen; davon liegt die frühest begangene Tat im November 1950. das ist im zweiten llonat des neunzehnten Lebensjahres
des Angeklagten.
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Hiernact ist rechtlich kein Raum für die Anwendung des sachlichen Jugendstrafrechts und damit für die Verhängung einer Jugendgefüngnis-zinheits=rtrafe, Das angefochtene Urteil muss also aufgehoben und die Sache an die Strafkammer zurückverwiesen werden, die nach dem allgemeinen Strafrecht für die fünf Straftaten je eine Einzelstrafe festsetzen und hiernach auf eine Gesamt-- freiheitsstrafe erkennen wird.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesamvalts.
Kirchner _ Krauss Busch
Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus ist im Urlaub ortsabwesend und so am Unterschreiben verhindert.
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