Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 18.10.1955 – 2 StR 269/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2_StR 269/55 22/16 097 1
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Autoschlosser Waldemer S EEE ; ohne festen
Wohnsitz. geboren am EEE 1928 in dl z.2t. in
Untersuchungshaft,
wegen schweren Rückfalldiebstahls u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 1955 in der Sitzung vom 25. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Reeht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 15. April 1955, soweit es ihn verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 2 — .
N, —
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist begründet.
1. Sie beanstandet es, daß die Strafkammer zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ein in einem anderen Verfahren im Jahre 1950 erstattetes Gutachten des Sachverständigen Medizinalrat Dr. Schwenninger verwertet. Hierin findet sie mit Recht einen Verstoß gegen § 250 StPO. Nach der Sitzungsniederschrift ist dieses Gutachten verlesen "und damit festgestellt" worden, "daß der Angeklagte im November 1950 auf seinen Geisteszustand untersucht worden ist und daß der untersuchende Arzt damals eine Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs 1 und 2 StGB verneint hat". Nach den Urteilsgründen hat die Strafkammer keinen Anlaß gefunden, den Angeklagten auf seine Zurechnungsfähigkeit untersuchen zu lassen, seine Zurechnungsfähigkeit also bejaht, weil er von Dr. Schwenninger “trotz seiner leichten Geistesschwäche als voll zurechnungsfähig erklärt worden" ist und er seit dieser Zeit "keine körperlichen Schäden genommen hat, die eine Veränderung seiner Persönlichkeitsstruktur hätten herbeiführen können". Der Beweis der Tatsache, daß der Angeklag.e im Jahre 1950 voll zurechnungsfähig gewesen ist, beruht somit auf der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. Schwenninger, also auf dessen Wahrnehmung. Die Strafkammer hätte ihn daher
in der Hauptverhandlung vernehmen müssen, § 250 S 1 StPO. Da ein Ausnahmefall des § 256 StPO nicht gegeben war, durfte sie diese Vernehmung nicht durch die Verlesung des schriftlichen Gutachtens ersetzen.
2. Ein sachlicher Mangel des Urteils liegt darin, daß es die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten weiterhin allein deshalb bejaht, weil er seit dem Jahre 1950 keine körper-
u.
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lichen Schäden genommen hat, Der Angeklagte leidet offenbar an einem angeborenen Schwachsinn, Er kann sich im Laufe der Jahre auch ohne äusseren Anlass vertiefen und dann seine Zurechnungsfähigkeit vermindern oder ausschliessen. Unter diesem Gesichtspunkt hätte die Strafkammer die Zurechnungsfähigxeit des Angeklagten prüfen müssen, was kaum ohne einen Sachverständigen möglich gewesen wäre.
3. Weitere Mängel enthält das Urteil nicht. a) Eine Wahl,feststellung ist entgegen der Ansicht der Revision auch zwischen schwerem Diebstahl und Hehlerei zu-
lässig, BGHSt 1, 302.
b) Die Feststellungen im Falle 10 widersprechen nicht den Denkgesetzen. Die Strafkammer ist von der Schuld des Ange-
"klagten überzeugt. Der Grundsatz "Im Zweifel zu Gunsten des
Angeklagten" ist also nicht verletzt.
Dr. Moericke Werner Dr. Arndt
Dr. Schalscha Hoepner