Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 22.12.1955 – 1 StR 381/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
Die Selbstbegünstigung eines Zeugen vermag - im Gegensatz zu der straflosen persönlichen Begünstigung durch einen Angehörigen nach § 257 Abs ? StGB (vgl RGSt 28,10)}112; BayObL6St neue Folge Bd 1 5 73. 78) - auch dann nicht die Anwendung des § 60 Nr 53 StPO zu rechtfertigen, wenn der Zeuge nicht nur sich. selbst, sondern zugleich eine andere an der Tat :41.1.85"' des § 60 Nr 3 beteiligte Person begünstigt hat. Gesetzs StPO § 61 Nr 2 Rechtssatzs In Fällen der Kuppelei nach § 1§ 0 StGB-kann die verkuppelte Person nichtals "Verletzter" in iS» des- . §§ 61 Nr 2 StPO angesehen werden fim Anschluß an RGSt 69, 107, 109 zu § 61 Nr 2 StPO in Verb. mit § 181 a StGB). Gesetze StGB § 180 Abs 1 und 3. Rechtssätzes a) Ein Wohnunggeber macht sich unter den übrigen Voraussetzungen des § 180 Abs 1 und 3 durch die bloße Gewährung von Unterkunft an eine über 18 Jahre alte Person nur dann der Kuppelei schuldig, wenn sie’ mit seinem Wissen und Willen in der Wohnung die Unzucht ausübt. b) Unter besonderen Voraussetzungen kann auch in einer seelischen Einwirkung der Tatbestand des Vorschubleistens durch "Verschaffung von Gelegenheit" ..: i. Sı des § 180 Abs 1 StGB erblickt werden (teilweise im Anschluß an RGSt 8,236). äktenzeichens 1 StR 381/55 Urteil des BGH vom 22. Dezember 1955 IG Augsburg i_StR 381/55 ImNamnen des Volkes In der Strafsache gegen ı.} den Bauhilfsarbeiter Hens >? EEED aus 1 EB: scboren on u 1926 in De 2.; dessen Ehefrau Margareihe P geb aus Am, dort geboren am 192€. wegen Kuppelei hat der .. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 1955 in der Siizung vom 22. Dezember 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr.Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr.Mannzen Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat HE ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter in der Verhandlu
2247 085
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung
i. Gesetzs StPO § 60 Nr 3
3»
Rechtssatz: Die Selbstbegünstigung eines Zeugen vermag
- im Gegensatz zu der straflosen persönlichen Begünstigung durch einen Angehörigen nach § 257 Abs ? StGB (vgl RGSt 28,10)}112; BayObL6St neue Folge Bd 1 5 73.
78) - auch dann nicht die Anwendung des § 60 Nr 53 StPO zu rechtfertigen, wenn der Zeuge nicht nur sich. selbst, sondern zugleich eine andere an der Tat :41.1.85"' des § 60 Nr 3 beteiligte Person begünstigt hat.
Gesetzs StPO § 61 Nr 2
Rechtssatzs In Fällen der Kuppelei nach § 1§ 0 StGB-kann die verkuppelte Person nichtals "Verletzter" in iS» des- . §§ 61 Nr 2 StPO angesehen werden fim Anschluß an RGSt 69, 107, 109 zu § 61 Nr 2 StPO in Verb. mit § 181 a StGB).
Gesetze StGB § 180 Abs 1 und 3.
Rechtssätzes
a) Ein Wohnunggeber macht sich unter den übrigen Voraussetzungen des § 180 Abs 1 und 3 durch die bloße Gewährung von Unterkunft an eine über 18 Jahre alte Person nur dann der Kuppelei schuldig, wenn sie’ mit seinem Wissen und Willen in der Wohnung die Unzucht ausübt.
b) Unter besonderen Voraussetzungen kann auch in einer seelischen Einwirkung der Tatbestand des Vorschubleistens durch "Verschaffung von Gelegenheit" ..:
i. Sı des § 180 Abs 1 StGB erblickt werden (teilweise im Anschluß an RGSt 8,236).
äktenzeichens 1 StR 381/55 Urteil des BGH vom 22. Dezember 1955 IG Augsburg
i_StR 381/55
ImNamnen des Volkes
In der Strafsache
gegen
ı.} den Bauhilfsarbeiter Hens >? EEED aus 1 EB: scboren on u 1926 in De
2.; dessen Ehefrau Margareihe P geb aus Am, dort geboren am 192€.
wegen Kuppelei
hat der .. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 1955 in der Siizung vom 22. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr.Mannzen Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat HE ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter in der Verhandlung, Justizcbersekretär, ‚eed) der Verkündung als Urkundsbeamte‘Her Geschältsstelie” ]
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 9, März 1955 werden verworfen mit der Maßgabe, daß die Anwendung des Abs_5 des § 1§ 0 StGB entfällt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmitteis zu tragen.
Von Rechts wegen
] nm I
Gründez
Witte April 1954 nahmen die beiden Angeklagten die Erika SE (5.), äie sie schon früher kennengelernt hatten, in ihre nur aus zwei kleinen Räumen bestehende Wohnurg auf. Erika S. ging.schon seit Jahren der Gewerbsunzucht, besonders mit amerikanischen Soldaten, nach und hatte sich seit Februar 1954 - nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe - ohne feste Unterkunft in Augsburg herumgetrieben. Die Angeklagten selbst befanden sich damals in einer "trostlosen wirtschaftlichen Lage". Der Ehemann PB WB vesch1o8, das ihm schon bekannte Unzuchtsgewerbe der S. für sich und seine Familie geldlich auszunutzen; er erklärte ihr deshalb bei der Aufnahme in nicht mißzuverstehender Weise, seine Familie sei in größter Not und brauche dringend Geld. Um in der Wohnung der beiden Angeklagten verbleiben zu können, ging Erika $. in der Folgezeit fast jeden Abend der Gewerbsunzucht nach, allerdings nur außerhalb der Wohnung. Inre Einnahmen - im allgemeinen zwischen 5 und 20 DM - lieferte sie lange Zeit in voller Höhe an den Enemann PD ab. Die mitangeklagte Ehefrau Pr BB. die erst einige Tage nach dem Einzug der $S. von deren unzüchtigem Treiben sichere Kenntnis erhalten hatte, äußerte auch ihrerseits wiederholt zu Erika S., daß die Familie Geld brauche und solches "herkommen" müsse, Wenn die beiden Angeklagten nicht einmal Geld für den Einkauf von Lebensmitteln hatten und daher hungern mußten, gebrauchten sie zuch stärkere Ausdrücke. Sie sagten zu der S$.,
sie solle schnell Geld herbringen, sie hätten "Kohldampf". In diesen Fällen gingen sie mit Erika $. abends zum Königsplatz und warteten hier, bis sie zurückkam und den Verdienst aus ihrem Unzuchtsgewerbe ihnen auftragsgemäß aushändigte. Brachte sie einmal nicht genügend Geld, bezeichneten sie die beiden Angeklagten als blöd. Mit ihrem Dirnen-
-3-
ıohn, den Erika $. im übrigen im weiteren Verlauf auf Verlangen der Ehefrau ra an diese und nicht mehr an den Ehemann ablieferte, bestritt sie monatelang überwiegend den Unterhalt der fünfköpfigen Familie der beiden Angeklagten; allerdings sorgte sie auch für sich selbst und a größtenteils in der Familie der Angeklagten mit. Nach und nach fühlte sie sich jedoch ausgenutzt und behielt einen Teil ihres Geldes für sich. Nachdem es schon drei Wochen zuvor zu einer Auseinandersetzung gekommen war, verließ sie Anfang Oktober 1954 endgültig die Wohnung der Angeklagten.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht die beiden Angeklagten wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Kuppelei nach §§ 180 Abs 1 und 3, 47 StGB verurteilt, und zwar den Enemann PB zu neun Monaten Gefängnis, die Ehefrau PD - unter bedingter Strafaussetzung - zu sechs Honaten Gefängnis. Den im Eröffnungsdeschluß angenommenen Tatbestand der fortgesetzten ausbeuterischen Zuhälterei nach § 181 a StGB (hinsichtlich des Ehemannes PB) una der fortgesetzten Beihilfe hierzu (hinsichtlich der Enefrau Ps» BD! nat die Strafkammer nicht für gegeben erachtet.
Die beiden Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.
1.) Verfahrensrügens
ne .
a) Ob ein Zeuge der Teilnahme an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat oder der Begünstigung im Sinne des § 60 Nr 3 StPO verdächtigt ist, hat allein der Tatrichter nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden. Dem Revisionsgericht steht nur eine Nachprüfung der Frage zu, ob die Entscheidung des Tatrichters von einem Rechteirrtum beeinflußt worden ist. Hiervon kann im vorliegenden Falle keine Rede sein. Zwar kann sich auch die verkupnelte Person selbst der Änstiftung oder, soweit ihr Verhalten über
der ihr gegenüber begangenen Kuppelei schuldig machen iu-a. RGSt 25, 69; 25, 369 - zu § 1§ 1 StGB aF -3 RG HRR 1939 Nr 1379). Wie die Urteilsfeststellungen ergeben, hat sich jedoch die Tätigkeit der Zeugin in ihrem eigenen Unzuchttreiben und der Ablieferung des Dirnenlohnes an die beiden Angeklagten erschöpft, ohne auf deren Verhalten ihr gegenüber sonstwie eingewirkt zu haben. Hiermit stimmt überein, daß das Landgericht in den Urteilsgründen ausführt, die Tat der Zeugir (gewerbsmäßige Unzucht) liege"in anderer Richtung" als die der Angeklagten.
Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß das Landgericht den Begriff des Verdachts der Begünstigung verkannt hat. Die Zeugin $. hat zwar bei ihrer Vernehmung durch die Polizei mit ihrer Aussage gegen die Angeklagten zurückgehalten. Imwerhin hat sie schon damals den Sachverhalt sogleich in den wesentlichen Grundzügen angegeben. Hiervon abgesehen ergibt sich aus den Urteilsausführungen zur Frage der Glaubwürdigkeit der Erika S., daß die Strafkammer der Auffassung war, die Zeugin habe sich durch die Zurück-. haltung in ihrer Aussage selbst vor Strafe schützen wollen, Diese Selbstbegünstigung ist aber straflos, gleichgültig, ob die Zeugin nur sich selbst oder zugleich die Eheleute ’r» I} der Bestrafung entziehen wolltes im ersten Falle het
-5-
sie schon nicht den äußeren Tatbestand der Begünstigung
im Sinne des 9 257 Abs 1 StGB verwirklicht (u.a. RGSt 60, 346. 348; 63, 233, 235); im anderen Falle stand ihr hinsichtlich der Fremäbegünstigung entweder - unter dem Gesichtspunrkt der mittelbaren Selbstbegünstigung - ein Rechtfertigungsgrund oder - mangels Zumutbarkeit, sich der Gefahr eigener Strafverfolgung auszusetzen,-- ein Schuldausschliessungsgrund zur Seite (u.a. RGSt 60, 101, 103; 63, 233, 236 F; 65, 333,335; 68, 286, 289). Hiernach vermochte auch die Selbstbegünstigung der Zeugin die Anwendung des § 60 Nr 3 StPO, der ein strafbares, wenn auch nicht gerade verfolgbares Verhalten des Zeugen weraussetzt, nicht zu rechtfertigen (u.a. RGSt 57, 417 f). Wenn die Rechtsprechung demgegenüber bei der straflosen persönlichen Begünstigung durch einen Angehörigen nach § 257 Abs 2 StGB die Voraussetzungen äes § 60 Nr 3 StPO für gegeben erachtet hat (u.a. RGSt 28. 111, 112; BayObL6St neue Folge Bd 1 S 73, 78), so ist die Rechtslage insofern anders gestaltet, als es sich dort um einen persönlichen Strafausschließungsgrund handeit (RGSt 61.270 £f; 71,152,154), der sowohl die Rechtswidrigkeit
wie die Schuld des Täters unberührt läßt.
b) Ein Verstoß gegen § 61 Nr 2 StPO ist ebenfalls nicht ersichtlich. Für den Fall der Zuhälterei nach § 131 a StGB hat das Reichsgericht (vgl RGSt 69, 107, 109) ‚entschieden, daß Gie ausgebeutete Dirne nicht zu Gen "Verletzten" im Sinne des § 61 Nr 2 StPO zähit. Dieser Rechtsansicht und den ihr zugrunde liegenden Erwägungen tritt der Senat auch für den Fall der Kuppelei nach § 1§ 0 StGB bei (vgl BGH 1 StR 385/55 vom 22. November 1955). Wie es sich in den Fällen der schweren Kuppelei nach % 1§ 1 StGB, namentlich nach Nr 1 dieser Vorschrift, verhält, braucht hier nicht entschieden zu werden. Im übrigen steht die Vereidigung eines verletzten Zeugen im Ermessen des Tatrichters.
Die Strafkammer hat im Urteil ausdrücklich hervorgehoben,
-6-
daß sie die Zeugin S. mit Rücksicht auf die auss:hlaggepbende Bedeutung ihrer Aussage auch dann vereidigt hätte, wenn sie als Verletzte anzusehen wäre.
2.) Sachbeschwerdes_
Auch sie ist im Ergebnis unbegründet.
Dar Lanägericht häit die Beschwerdeführer der fortgesetzten aus Eigennutz und mitteis Anhaltens zur Unzucht begangenen Kuppelei nach § 180 Aks 1 und 3 StGB für schuldig Zur Begründung ist in dem Urteil u.a. ausgeführts Die Angeklagten hätten durch Gewährung des Unterschlupfes in ihrer Wohnung an Erika $S. deren Unzuchtgewerbe Vorschub geleistetz bei ihrer Bitte um Aufnahme sei sie fast am Ende ihrer Kraft angelangt und nahe am völligen körperlichen Zusammenbruch gewesen; ohne Unterschlupf hätte sie entweder eine ehrliche Arbeit annehmen oder zumindest bei der von ihr beabsichtigten weiteren Ausübung des Unzuchtgewerbes größte Schwierigkeiten und gesundheitliche Gefahren in Kauf nehmen müssen; von diesen Schwierigkeiten sei sie durch das Entgegenkommen der Angeklagten "erlöst" worden, so daß ihr durch die Gewährung des Unterschlupfes die Ausübung des Unzuchtgewerbes wesentlich erleichtert worden sei; die Tatbestandsmerkmale der Vorschrift des § 180 Abs 3 StGB seien insofern gegeben, ais beide Angeklagten einer über 18 Jahre alten ?erson nicht nur Wohnung gewährt, sondern sie darüber hinaus bewußt zur Unzucht angehalten, nämlich zur Fortsetzung der Unzucht bestimmt hätten.
Fje sich aus diesen Ausführungen ergibt, erblickt die Strafkemzer Gas Merkmal des Vorschubleistens lediglich in Ger Beherbergung der Erika $. Das ist rechtsirrtümlich. Ein Wohnunggever: macht sich unter den ib rigen Voraussetzungen des § 180 Abs 1 und 3 StGB durch die bloße Gewährung von
- 1 -
Unterkunft an eine über 18 Jahre alte Dirne nur dann der Kuppelei schuldig, wenn sie mit seinem Wissen und Willen in “ohnung ihrem unsittlichen Gewerbe nach, so kann, wie das Reichsgericht schon vor der Einführung des § 180 Abs 3 StGB (vgl § 16 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (u.a. RGRspr 2, 488; RGSt 8, 236, 237), im bloßen Wohnunggewähren kein Vorschubleisten im Sinne des § 180 Abs 1 StGB gefunden werden, weil in der Versagung des Untergen würde, eine solche Maßnahme aber vom Gesetz nicht gefordert, sondern nur die Förderung der Unzucht mit Strafe bedroht wird (RGRspr aa0). An dieser Rechtsansicht hat sich durch die neue Bestimmung des § 180 Abs 3 StGB keinesfalls etwas geändert. Durch sie sollte den Dirmen vielmehr, um zu verhindern, daß sie auf die Straße, in die Familie oder in nicht iberwachbare Schlupfwinkel getrieben würden, gerade ermög- “icht. werden, eine Unterkunft zu haben und in dieser ihr Gewerbe auszuüben (u.a. RGSt 62, 341, 342, 349; 64,110,280; 71.293}.
Wie die Urteilsfeststellungen ergeben, haben sich die Beschwerdeführer aber aus einem anderen, vom Landgericht nich; erörterten Grunde der Kuppelei nach § 180 Abs_1 StGB suLutdig gemacht.
Die beiden Angeklagten haben die Erika S. immer wieder angetrieben, der Unzucht nachzugehen und ihnen den Dirnenlohn auszuhändigen. Wiederholt haben sie die S. mit der AuffZorderung "schnell Geld herzubringen", bis zu einem bestimnten Platze begleitet und dort auf einer Bank gewartet, bis sie mit dem durch Unzucht verdienten Gelde zurückkam und es ihnen aushändigte. In einem anderen Falle machte der Ehemann FM: der mit seiner Ehefrau abends auf dem erwähnten Platze
saß, der S. heftige Vorwürfe, weil sie ihre "Arbeitszeit vertrödelt" habe; Erike $. verstand den Vorwurf richtig und "verdiente" anschließend noch in derselben Nacht 530 DM, die sie an die Angeklagten ablieferte. Auch sonst bedachten die beiden Beschwerdeführer die Zeugin mit unfreundlichen Worten, wenn sie nicht genügend Geld von der Streße mitbrachte. Im übrigen hatte die Angeklagte Margarethe PD schon zu Anfang die Fürsorgeschwester Baumeister, die die von ihr bereits in früheren Jahren betreute Erika S. einem geordneten Leben zuführen wollte, dadurch beruhigt, daß sie ihr versprach, dafür zu sorgen, daß Erike S. am nächsten Tage eine feste Arbeit annehme und sich ordnungsgemäß anmelde; in Wirklichkeit unternahmen die Angeklagten nichts, sondern ließen Erika S. bei sich wohnen, um sie zur Unzucht anzutreiben und sich aus ihrem Gewerbe eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen, j
Bei Gieser Sachlage erscheint das Verhalten der beiden Angeklagten in so hohem Maße mit der Unzuchtausübung der Erika S. verknüpft, daß in ihm das Merkmal des Vorschubleistene durch Verschaffung von Gelegenheit im Sinne des § 180 Abs 1 StGB erblicktwerden muß. Das gilt schon insoweit, als durch das vorgetäuschte Versprechen, dafür zu sorgen, daß Gie S. eine feste Arbeit aufnehme, die Fürsorgeschwester von weiteren Schritten abgehalten wurde, um die 5. in eine Arbeitsstelle und ordentliche Verhältnisse zu bringen. Die beiden Angeklagten haben damit — ersichtlich im Eiavernehmen miteinander — ein Hindernis, das sich der künftigen Unzuchtausübung der $. entgegenzustellen äröhte, bewußt beseitigt und so der Erika S. Gelegenheit zur Unzucht im Sinne des § 180 Abs 1 StGB verschafft (vgl u.a. RGSt 51, 465 RG JRRspr 1927 Nr 972). Was das spätere Verhalten der beiden Angeklagten betrifft, so haben sie, wie ausgeführt, die Frika S$. fortgesetzt zur Ausübung der Unzucht auf die Straße ge-Grängt und ihr Vorwürfe gemacht, wenn sie einmal nicht
- 9.
schnell genug ihrem Gewerbe nachgegangen war oder nicht genug Geld "verdient" hatte; sie haben sie sogar mehrfach
- der Ehemann PP nach Zuhälterart - in das Stadtviertel begleitet, in dem die Gelegenheit zur Unzucht bestand. und hier gewartet, bis sie von ihrem Gange zurückkam und ihnen den Unzuchtsverdienst ablieferte. Ob nicht schon in dieser Begleitung und in der räumlichen Verbindung mit Erika $., solange diese der Unzucht nachging, entsprechend der Entscheidung des Bundesgorichtshofes 2 StR 488/53 vom 15. Januar 1954 jeweils ein Vorschubleisten im Sinne des
§ 180 Abe i StGB gefunden werden müßte, kann dahingestellt bleiben. Ebenso kann auf sich beruhen, ob der im Schrifttum (vgl Olshausen, 12. Aufl., § 1§ 0 StGB Anm 3 Abs 15 IK. 6. und 7. Aufl, § 1§ 0 StGB Anm 3 Abs 1) als "zu weitgehend" bekämpfven Entscheidung des Reichsgerichts R6St 8, 236, wonach allgemein in einer seelischen Einwirkung der Tatbestand des Vorschubleistens durch "Verschaffung von Gelegenheit" im Sinne des § 180 Abs 1 StGB erblickt werden kann, uneingeschränkt bekupflichten ist. Jedenfalls trägt der Senat kein Bedenken, dieser Rechtsansicht des Reichsserichts für Fälle beizutreten, in denen der Täter die
zu verkuppelnde Person eir einer solchen „eise zur Ursucht antreibt, wie es hier, insgesamt betrachtet, die beiden Angeklagten getan haben (vgl hierzu zuch RG IJW 1935, 525 Nr 24; RG HRR 1937 Nr 899). Für die Strafwürdigkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer spricht auch die Erwägung, daß sonst der Grund, der den Gesetzgeber veranlaßte, die bioße Unterkunftsgewährung an eine über i8 Jahre alte Person von der Strafbarkeit nach § 180 Abs 1 StGB auszuzeimen, geraüs in das Gegenteil verkehrt würde, denn die Angeklagten habeit-äie Erika $. gerade aus der Wohnung auf gie Straße getrieben (vgl RG DR 1943, 483 Nr 5).Daß den beiden Beschwerdeführern die Männer nicht bekannt waren, denen sie durch die Einwirkungen auf die S. Gelegenheit sur Ausübung Ger Unzucht verschafften, ist im übrigen ohne
-16 - 0:
Bedeutung (u.a. R6St 8, 236; .238).
Ob die Ausführungen, mit denen das Landgericht bei dem Ehemanne Peukert den Tetbestand der ausbeuterisclen Zuhälterei nach § 181 a StGB und bei der Ehefrau Pi» den Tatbestand der Beihilfe hierzu verneint hat, der rechtlichen Nachprüfung hätten standhalten können, kann auf sich beruhen, da die beiden Angeklagten insoweit nicht beschwert sind. \
Soweit sich die Sachbeschwerde des Ehemannes PD gegen die Strafzumessung richtet, kann sie keinen Erfolg haben, Bei der Art und den Umständen der dem 'Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Straftat durfte die Strafkammer ohne Rechtsirrtum als 'straferschwerend berücksichtigen, daß er nach ihrer fberzeugung an seiner häufigen Arbeitslosigkeit oft selbst schuld gewesen ist, den Pflichten gegenüber seiner Familie nicht voll nachgekommen ist und ihre Nöt wenigstens zum Teil’ verschuldet hat. Auch die Versagung mildernder Umstände und der bedingten Strafaussetzung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Hinsichtlich der Ehefrau Pi geben die Strafzumessungserwägungen ebenfalls zu keinem rechtlichen Bedenken Anlaß.
- 11 —
3.) Hiernach sind die Revisionen der beiden Angeklagten ale unbegründet zu verwerfen mit der Maßgabe, daß die Anwendung des Abs 3 des § 1§ 0 StGB entfällt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 473 Abs i
Satz 1 StPO:
Dr.Hörchner Dr.Peetz Martin Dr .Mannzen Dr .Hengsberger