Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 07.05.1953 – 2 StR 488/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
:.Unzucht zu bestimmen sucht, um seinen Lebens
Gesetz: Rechtssatz:
:.Unzucht zu bestimmen sucht, um seinen Lebens-
Aktenzeichen: 2 StR 488/53 | n Urteil des BGH vom 15, Januar 1954 LG Bon
Für das Nachschlagewerk! . 29 Für die, Amtliche Sammlung!
unterhalt. aus dem unsittlichen Erwerb zu beziehen, macht sich nicht der versuchten ausbeuterischen Zuhälterei schuldig. Es liegt insoweit nur eine Vorbereitungshandlung vor.
StGB §§ 181 a, 43 Wer eine Frau durch Drohungen zur gewerbsmäßigen
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2842 488/53
Im Nanen des Volkes j In der Strafsache gegen
den beschäftigungslosen Yovo M | e alias Cavo Mi =1125 Carlo A ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am mp 1924 in SB. 2.27%. in
Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betrugs u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15, Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich - als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter e
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die kevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 7. Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt worden ist, außerdem im Gesamtstrafausspruch,
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird
1.) das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklagben ein Vergehen nach § 271 StGB zur Last gelegt ist,
2.) im übrigen das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Nötigung in besonders schwerem Falle in Tateinheit mit Anstiftung zum Diebstahl und wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und im übrigen freigesprochen worden, Die Revisjionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, mit denen die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, sind
begründet.
T, Revision des Angeklagten
1.) Die Verurteilung wegen fortgesetzter Nötigung in einem besonders schweren Falle in Tateinheit mit Anstiftung zum Diebstahl 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist die Annahme eines besonders schweren Falles der Nötigung unter den festgestellten Umständen nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen liegt auch vollendete Nötigung vor,
2.) Wie zur Revision der Staatsanwaltschaft noch ausgeführt werden wird, stehen die einzelnen Betrugshandlun-
gen nach den bisherigen Feststellungen nicht in Fortsetzungs-
zusammenhang. Durch diese Annahme ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert, Der Schuldspruch enthält bis auf
den Fall 4 keinen Rechtsfehler. Im Falle 4 kaufte der Angeklagte bei dem Radiohändler N einen Radioapparat
zu 268 DM mit dem Versprechen, in Kürze eine größere Anzahlung zu leisten und den Rest durch Ratenzahlungen zu tilgen. Da NM sen gewünschten Radiovapparat nicht vorrätig hatte, händigte er dem Angeklagten leihweise ein anderes Gerät aus. Diesen Apparat veräußerte der Angeklag-
te an einen anderen Geschäftsmann, bei dem er noch eine Schuld offenstehen hatte, wobei er behauptete,der Eigentümer des Geräts zu sein, Hierin sieht das Landgericht den Betrug. Der Geschäftsmann sei zwar Eigentümer des Gerätes nach § 932 BGB geworden, der Vermögensnachteil
durch Verrechnung auf den Kaufpreis sei aber deshalb eingetreten, weil der Geschäftsmann kein "makelfreies! Eigentum erworben habe,
In der Verrechnung der Forderung auf den Kaufpreis kann jedoch nicht ohne weiteres ein Vermögensschaden des Geschäftsmanns gesehen werden, Der Angeklagte war vermögenslos, die Forderung des Geschäftsmanns also praktisch chne wirtschaftlichen Wert. Es ist nicht festgestellt, daß der Geschäftsmann ohne diese Verrechnung zu einer Befriedigung seiner Forderung gekommen wäre oder
die Möglichkeit ihrer Einziehung durch die Verrechnung aufgegeben hätte, Die Vermögenslage des Geschäftsmanns wurde also durch den Vertrag mit dem Angeklagten, durch sen er immerhin das Bigentum an dem Radiogerät erwarb, nicht verschlechtert. Die bisherigen Feststellungen reichen jedenfalls zur Bestätigung des Schuldspruchs nicht aus. Die Strafkammer wird jedoch prüfen müssen, ob nicht in den Leihvertrag über das Radiogerät ein Betrug gegenüber dem Radiohändler NR liest. Nach den sonstigen Feststellungen des Urteils ist es wahrscheinlich, daß
der Angeklagte von vornherein die Absicht hatte, das entliehene Gerät zu versetzen. In dem Vortäuschen der Absicht,
ie mit: - dem Leihvertrag verbundene Rückgabepflicht zu erfüllen, würde alsdann ein Betrug gegenüber dem Radiohändler NP zu sehen sein.
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II. Revision der Staatsanwaltschaft
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1.) Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Landgericht Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Betrugshandlungen angenommen hat. Das Urteil führt zwar aus, alle Betrugshandlungen seien auf einen einheitlichen, auf die Verwirklichung eines vorgestellten Gesamterfolgs gerichteten Vorsatz zurückzuführen, sie seien infolgedessen nur unselbständige Ausführungsabschnitte einer einheitlichen Straftat. Darin kann aber nicht die Feststellung eines Gesamtvorsatzes im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesehen werden, Denn diesen Ausführungen liegt ersichtlich eine rechtsirrige Auffassung über den Begriff des Gesamtvorsatzes zugrunde. Das ergibt sich aus den weiteren Ausführungen des Urteils, Ger Angeklagte habe schon in Fa, 4...
zu Beginn seiner betrügerischen Tätigkeit den allgemeinen Vorsatz gefaßt, sich durch Betrügereien einen Teil der für seinen Lebensunterhalt notwendigen Mittel zu beschaffen, da er als Ausländer keine Unterstützung erhalven habe. Hierin zeigt sich, daß die Strafkammer den Cesamtvorsatz mit dem allgemeinen Entschluß verwechselt hat, sich die Nittel für den Lebensunterhalt in Zukunft in betrügerischer Weise zu verschaffen und diese Betrügereien unter Ausnützung der jeweils sich bietenden Gelegenheiten zu begehen, Das ist aber kein Gesamtvorsatz, weil es an jeder konkreten Vorstellung über die künftigen Straftaten fehlte,
2.) Das Landgericht hat eine strafbare Handlung nach § 1§ 0 StGB mit der Begründung verneint, daß der Angeklagte der MitangeklagtenI@p weder Gelegenheit zur Unzucht gewährt oder verschafft noch sie mit anderen Personen zum Zwecke der Unzucht zusammengebracht habe. In
dem einzigen Fall, in dem die Lang mit einem Dritten Unzucht getrieben habe (Fall DEE). sei der Angeklagte nicht Vermittler gewesen. Er habe nur hinter der zu gestanden und sie zur Unzucht angetrieben. Auch in dem anderen Falle habe er lediglich aufgepaßt, ob die I auf der Straße angesprochen werde. Die Revision hält diese Ausführungen für rechtsirrig und meint, der Angeklagte habe durch sein gegenüber der Lg in Nachtlokaı. "Ach und auf der Straße in Bo zezeigtes Verhalten der Unzucht durch Vermittlung Vorschub geleistet. Denn zur Annahme des Merkmals der Vermittlung sei es nicht erforderlich, daß der Täter beiden Unzuchtspartinem gegenüber sichtbar vermittelnd in Erscheinung trete,
Im Ergebnis ist dieser Revisionsangriff begründet.
durch Vermittlung Vorschub geleistet. Eine solche Vermittlung läge nur vor, wenn durch die Tätigkeit des Angeklagten die persönlichen Beziehungen zwischen der MM |
einerseits und den Zeugen Sch. SHE ur« Tamm
andererseits wirklich hergestellt worden wären (RGSt 29,
108). Nach den getroffenen Feststellungen hat die Strafkammer eine solche Vermittlungstätigkeit zutreffend verneint. Der Angeklagte hat nicht einmal mittelbar auf die Unzuchtspartner der Lg eingewirkt. Diese hat vielmehr ihre Partner allein kennengelernt. Insbesondere hat auch der Angeklagte nicht Cie Ip auf Sie Männer, an die sie sich wenden könne, aufmerksam gemacht, sondern hat die
Herstellung der Beziehungen der ig allein überlassen.
Das Vors@hubleisten im Sinne des § 1§ 0 StGB kann jedoch auch durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit geschehen. Insoweit enthalten die Ausführungen des Landgerichts keine erschöpfende Würdigung des Sachverhalts: |
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Das Merkmal der Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit ist nicht nur in örtlicher Beziehung zu verstehen.
Es können auch andere Handlungen der Unzuchtsförderung in Betracht kommen; dieses Merkmal wird durch jedes die Unzucht fördernde oder erleichternde Handeln erfüllt, Das Lanegericht hätte deshalb prüfen müssen, ob sich der Angeklagte nicht dadurch der Kuppelei schuldig gemacht hat, daß er das Nachtlokal "As" nit der IR nur deshalb aufgesucht und die Gegend des MilililiBrlatzes zum Aufundabgehen nur deshalb gewählt hat, weil ihm diese Örtlichkeiten zur Ausführung seines Vorhabens besonders günstig erschienen. Die Verbringung der zu verkuppelnden Person an Örtlichkeiten und in Verhältnisse, die die Ausübung der Unzucht erleichtern, erfüllt bereits den äußeren Tatbestand des § 1§ 0 StGB. Daß es tatsächlich nicht zu einer Unzuchtsausübung kommt, ist rechtlich unerheblich (vgl RGSt 44, 176).
3.) Die Revision rügt ferner, daß das Landgericht den Angeklagten nach den Feststellungen nicht wegen versuchter ausbeuterischer Zuhälterei (§ 181 a StGB) bestraft habe. Das Landgericht hat dies abgelehnt, weil es zu keiner gewerbsmäßigen Unzucht der Ip gekommen sei und weil der Angeklagte dies auch gewußt habe. Im Ergebnis unterliegt diese Auffassung keinen rechtlichen Bedenken.
Die IB Hat nach den Feststellungen keine gewerbsmäßige Unzucht getrieben. Unter 2em Eindruck der Drohung des Angeklagten, er werde sie schwer mißhandeln, wenn sie an diesem Abend kein Geld heimbringe, nahm sie die Einladung des DER an und folgte ihm auch später in seine Wohnungs dort kam es zum Geschlechtsverkehr, Da sie sich aber schämte, ein Entgelt zu verlangen und DEM nicht auf den Gedanken kam, daß es sich um "ein gewerbsmäßiges
Anerbieten zur Unzucht" gehandelt habe, entwendete sie ihm beim Ankleiden die Geldbörse. Hiernach war die zum bei dem Anerbieten zur Unzucht möglicherweise zunächst
entschlossen, ein Entgelt zu verlangen. Dadurch allein wurde aber die Unzucht nicht zu einer gewerbsmäßigen. Diese Annahme wäre selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn die L@gp ich nach dem Geschlechtsverkehr nicht geschämt, sondern das Entgelt verlangt und erhalten hätte. Gewerbsmäßige Unzucht treibt eine Frau, wenn sie sich einem nicht bestimmten Kreis von Männern, also wahllos gegen Entgelt geschlechtlich preisgibt oder preisgeben will.
ob im Einzelfall der Wille der Frau auf die Erlangung eines Entgelts gerichtet war, ist nicht entscheidend. Aus
einem solchen Einzelfall kann zwar auf die Absicht der Gewerbsmäßigkeit geschlossen werden; erforderlich ist aber stets, daß schon bei dieser ersten Hingabe die Absicht bestand, sich auch anderen Männern bei Gelegenheit gegen Entgelt hinzugeben. Die Annahme einer solchen Absicht schließen die Feststellungen aus»
Daß der Angeklagte bei seinem brutalen Vorgehen gegen ale iM d4ese zur gewerbsmäßigen Unzucht treiben wollte, um mit dem Dirnenlohn zum mindesten auf einige Zeit seinen
Lebensunterhalt zu bestreiten, ist noch kein Versuch der 4 ausbeuterischen Zuhälterei. Es liegt insoweit nur eine 3 straflose Vorbereitungshandlung vor. § 181 a StGB kennt 4 zwei Begehungsformen der Zuhälterei: Das Beziehen des Le-
bensunterhalts (ausbeuterische Zuhälterei) und das Schutz | gewähren im Bezug auf die Ausübung des unzüchtigen Gewerbes (kupplerische Zuhälterei). Von diesen gesetzlichen
Tatbestanäshandlungen ist bei der Frage auszugehen, ob in einer bestimmten Tätigkeit schon ein Anfang der Ausführung | im Sinne des § 43 StGB enthalten ist. Das, was verwirklich®:
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vorliegt, muß zu einer Tatbestandshandlung gehören und bereits eine Gefährdung des geschützten Rechtsguts bedeuten (vgl RGSt 59, 386). Zum Tatbestand des § 181 a StGB gehört es aber nicht, daß der Täter die Frau zur gewerbsmäßigen Unzucht bringt, Vielmehr knüpft das Gesetz die beiden Tatbestandshandlungen an einen vorgegebenen Sachverhalt, nämlich an die Tatsache, daß die Frau gewerbsmäßig Unzucht treiüt, Erst wenn dieser Sachverhalt vorliegt - gleichgültig ob ihn der Täter selbst herbeigeführt hat oder nicht - kann mit den Tatbestandshandlungen "begonnen" werden. Das Bemühen des Täters, die Frau zur gewerbsmäßigen Unzucht zu bringen, soll also die Tat des
§ 181 a StGB erst ermöglichen und stellt sich daher als bloße Vorbereitungshandlung dar>
Diese Auffassung liegt auch der Entscheidung des Reichsgerichts- in RGSt 41, 340 /3437 zugrunde. Der Täter hatte die Frau in ein Dirnenhaus gebracht, damit sie
dort erstmals der gewerbsmäßigen Unzucht nachgehe und er
den Lebensunterhalt aus dem unsittlichen Erwerb beziehen könne. Das Reichsgericht verneinte den Tatbestand der kupplerischen Zuhälterei, weil die Frau zur Zeit der kuppleri-
schen Handlung noch keine gewerbsmäßige Unzucht getrieben und es daher in diesem Zeitpunkt noch an einer wesentlichen Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 181 a StGB gefehlt habe. Nach der damals geltenden Fassung des Gesetzes war zwar die Zuhälterei noch Vergehen und der Versuch der Zuhälterei nicht strafbar. Die besondere hier zu entscheidenden Frage war also damals noch ohne rechtliche Bedeutung. Es handelte sich aber um einen Fali der kupplerischen Zuwenn der Täter aus Eigenmutz, d.h. in Erwartung eines materiellen Vorteils Schutz gewährt oder förderlich ist. Indem daher das Reichsgericht kupplerische Zuhälterei trotz
Handelns aus Eigennutz verneint, wenn lie Frau durch die kupplerische Handlung erst zur gewerbsmäßigen Unzucht ge-
bracht werden soll, ist zugleich ausgesprochen, daß ei- | ne Ausführungshandlung des Täters im Sinne les § 181 a Stop | erst einsetzen kann, wenn die Trau bereits gewerbsmäßige Unzucht treibt.
Hiernach erweist sich die Auffassung der Strafkammer im Ergebnis als zutreffend. Versuchte ausbeuterische Zuhälterei kann auch nicht deshalb vorliegen, weil der Angeklagte das von der IR zestohlene Geld genommen hat. Denn in diesem Zeitpunkt hat er nach den Feststellungen gewußt, daß dieses Geld nicht aus gewerbsmäßiger Unzucht stammte.
4.) Von der Änklage des Diebstahls zum Nachteil des
DaDO3 |) hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen. Auch insoweit ist die Revision begründet. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, daß sich DD bereits den Gewahrsam an dem von der Lg zestohlenen Geld wıeder verschafft hatte, als der Angeklagte die Handtasche wegnahm, Die Strafkamnmer verneint das mit der Begründung, daß der Angeklagte dem DEMEB die Handtasche mit den Zwanzigmarkscheinen sofort und noch im Hotel Hs vieder abgenommen habe in einem Augenblick, als DEM noch nicht festen Gewahrsam erlangt hatte. Eierbei übersieht die Strafkamner, daß DEE nach den Feststellungen, nachdem er das Hotel Hp aufgesucht una die Handtasche mit dem Geld mit Einwilligung der IL an sich genommen hatte, sich schon am Hotelausgang befand, als ihn der Angeklagte einholte, um sich wieder in den Besitz des Geldes zu setzen Die Auffassung der Strafkammer, daß in diesem Augenblick DB och keinen festen Gewahrsam wiederbegründet habe, ist rechtsirrig. Ob der Wegnehmende die Herrschaft über
die Sache derart erlangt hatte, daß sie ohne Hindernisse seitens des alten Gewahrsamsinhabers verwirklicht werden kann und umgekehrt dieser ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Wegnehnmenden nicht mehr über die Sache verfügen kann, ist allerdings Tatfrage. Hier ist jedoch der Sachverhalt so, daß sich der Angeklagte, wenn DW ernsthaften Widerstand geleistet hätte, nur mit Gewalt wieder. Amann
Besitz des Geldes hätte setzen können, Darin kommt deutlich.
zum Ausdruck, daß DE dic volle und alleinige Herrschaft über die Sache jedenfalls in dem Augenblick wieder erlangt hatte, als er an Hotelausgang vom Angeklagten gestellt wurde,
5.) Soweit die Revision die Nichtanwendung des § 271 StcB rügt, kann ihren Ausführungen nicht beigetreten werden. Der Angeklagte soll sich dadurch der mittelbaren Falschbeurkundung schuldig gemacht haben, daß er sich bei seiner Einlieferung in der Haftanstalt Bo@Pp nit einem falschen Namen bezeichnete und falsche Geburtsdaten angab und ent-Sprechend in die Haftliste wie auch in das Gefangenenbuch eingetragen wurde, Dieser Sachverhalt ist in dem angefochtenen Urteil nicht erwähnt. Der Eröffnungsbeschluß legt
dem Angeklagten ohne nähere Ortsangaben zur Last, im September und Oktober 1952 vorsätzlich bewirkt zu haben, daß Erklärungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet wurden, während sie von einer anderen Person abgegeben oder geschehen waren. Das £rmittlungsergebnis der Anklageschrift enthält keinerlei nähere Angaben. Das Urteil sagt, der Angeklagte sei von der Anklage wegen mittelbarer Falschbeurkundung durch vorsätzlich bewirkte falsche Ausfüllung der Anmeldeformulare freizusprechen, da diese Formulare keine öffentlichen Urkunden im Sinne des § 271 StGB
seien, Dieses Verhalten ‘es Angexlagten sei zwar eine Über. | tretung nach dem Meldegesetz des Landes Norärhein-West£alen | vom 8. Juli 1950, Die Übertretung sei jedoch inzwischen verjährt. Hieraus ergibt sich, daß das Vorgehen des Ange- i klagten bei der Einlieferung in Cie Haftanstalt weder Gegen. stand des Aröffnungsbeschlusses noch Gegenstand der Urteils. findung war. Ersichtlich war dem Angeklagten nur falsche Ausfüllung der Anmeldeformulare in Hotels zur Last gelegt worden. Infolgedessen war die Strafkammer auch nicht befugt, ohne Nachtragsanklage die mittelbare Falschbeurkundung bei Einlieferung in die Haftanstalt zum Gegenstand der Hauptverhandlung und der Urteilsfindung zu machen,
Insoweit kann also die Revision keinen Erfolg haben. Allerdings hätte das Landgericht nicht auf Freisprechung sondern auf Einstellung des Verfahrens erkennen müssen. Das Revisionsgericht kann den Urteilsspruch insoweit richtig stellen.
6.) Nach allem muß das angefochtene Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang aufgehoben werden. Es sei jedoch noch auf folgendes hingewiesen:
Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb nicht der, Hehlerei schuldig gesprochen, weil dieser Tatbestand durch . die vorausgehende Anstiftung zum Diebstahl "konsumiert" worden sei. Das Landgericht hat sich hierfür zutreffend auf ie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen (BGHSt 2, 315) Der Angeklagte hatte bei der Anstiftung zum Diebstahl von vornherein vor, an der Niebstahlsbeute teilzuhaben. Die ne | vision der Staatsanwaltschaft richtet sich insoweit auch nicht gegen die Nichtverurteilung wegen Hehlerei, sonderA erstrebt die Anwendung des § 262 StGB (Stellung unter Poll29 aufsicht) mit der Begründung, daß sich bei Gesetzeskonkurrenz Nebenfolgen aus dem verdrängten Gesetz ergeben könntel:
Eine allgemeine Stellungnahme zu dieser Frage ist hier icht erforderlich. Die Anwendung des § 262 StGB scheidet schon deshalb aus, weil die Vorschrift nach ihrem klaren
Wortlaut eine Verurteilung "wegen Hehlerei" voraussetzt,
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer
Baldus Menges