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BGH Entscheidung vom 26.04.1956 – 4 StR 91/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2230 052

ım Mamen des Volkes

In der Strafsacke gegen

den Fleischermeister Oskar 2 (mmiEn> aus BGE. sort geboren am PB 310;

wegen Kuppelei u.a,

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident : Dr. Rotbere als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr, Seibert

els beisitzende Lichter,

überstaatsanwalt Dr.Dr. (ED in der Verhandlung,

Okerstaatsanwalt RED bei der

Verkündung

als Vertreter Ger Bundesanwaltschaft, Justiza 'ngesteliter >

. als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

. für Recht erkannts Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 13. Dezember 1955 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten ein Vergehen nach § 180 Abs 1 in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 302 e StGB zur last gelegt wird, In diesem Umfang wird die Sache zur nauen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

gründes

Im Eröffnungsbeschluß war dem Angeklagten zur last gelegt, mehreren der Gewerbsunzucht nachgehenden Frauen, an üle er einzelne Zimmer seiner Wohnung vermietet hatte, bei Ausübung ihres unzüchtigen Treibens in einer ihre Not- ‚lage und ihren Leichtsinn ausbeutenden Weise Vorschub geleistet und dadurch sich nach §§ 180 Abs 1, 302 e, 73. StGB strafbar gemacht zu “babe? . u . i

Das landgericht hat. ihn von diesem An-Klagevonmurt mangels Beweises freigesprochen. Maßgebend hierfür waren insbesondere die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Prostituierten. Von ihrer Vereidigung hat das Landgericht in Anwendung des § 60 Ne: Swen abgesehen, weil sie der Beteiligung an der den. Gegenstand der Untersuchung bildenden Dat verdächtigt seien. E ierin sieht die Staats-

U amwältschaft. einen für den Freispruch des An-

"geklagten ursächlichen Verfahrensverstoß, den .

" sie'mit ihrer Revision geltend macht, Das vom

Oberbundesenwalt vertretene Rechtsmittel muß zur Aufhebung des Urteils ih dem aus dem Ent-- scheidungssatz 'ersichtlichen Umfang führen,

Ob eine in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene Persen der Teilnahme. an der Tat des Angeklagten, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig-ist und -zutreffendenfalls-

nach § 60 Nr 3 StPO nicht vereidigt werden darf,

hat, soweit es sich um dis im Bereich der Tatsachen liegenden Umstände hanäelt., die einen Verdacht gegen den Zeugen zu begründen geeignet sind. allein der Tatrichter zu entscheiden. In diesen Umfang ist seine Entscheidung der Nachprüfung durch des Revisionsgericht entzogen, Ob aber ein bestimmtes Verhalten des Zeugen, dessen ihn der Tatrichter für verdächtig hält und halten darf, dem Begriff der Teilnahme. im Sinne des

§ 60 Nr 3 StPO genügt, ist weithin eine Frage der richtigen Rechtsanw&ndung und demgemäß

der Nachprüfung des Revisionsgerichts zugäng-Lich, je Zu

"Welches Verhalten der unvereidigt” gebliebenen Zeuginnen im vorliegenden Fall als Grundlage eines Verdachts im Sinne des § 60 Nr 3 StPO in Betracht kam, ist nach den Feststellungen der Strafkammer nicht zweifelhaft, Es bestand’ darin, daß sie der Gewerbsunzucht nachgingen, sich auf eine vom Angeklagten ausgehende Aufforderung hin bei ihm einnieteten und ihm die von der Strafkammer im einzelnen angegebenen Gelübeträge für Unterkunft und Verpflegung. bezahlten. Darüber hinaus haben. äie Dirnen keine seine Tat. fördernde Wirksankeit entfaltets Insbesonde ere schließen die Feststellungen des Landgericht s die Möglichkeit aus, daß sie ihn ZU. seinem Verhalten bestirmt oder ihm dabei behilflich waren, 1s muß " daher davon ausgegangen werden, daß die Strafkammer allein äie Tatsache, daß die Frauen Unzucht trieben und an den Angeklagten bestimmte Beträge für Kost und Miete zahlten, als Teilnahme an der den fegenstand der Untersuchung bildenden Tat gewertet hat. Das ist rechtsirrig, Schon in

einer sehr frühen Fntscheidung [RGSt 6, 286) hat das Reichsgericht mit zutreffender Begründung ausgesprochen, daß die Kuppelei ein selbständiges Vergehen mit selbständigen Tatbestand derstellt, das in seinem begritfiichen Wesen durch die Strafbarkeit der durch die’

Kuppelei geförderten Unzucht nicht bedingt ist. Allerdings ist es, worauf das Reichsgericht aaO ebenfalls zutreffend hinweist, möglich, daß die

Person, um deren Unzucht es sich handelt, sich

einer strafbaren Teilnahme: etwa durch Anstiftung des Kupplers zu der ihre Unzucht fördernden Tat

oder durch Beihilfe hierzu schuldig macht (vgl RGSt 255 369) » Dann ist es aber nicht die Un-

zucht, die diese Teilnahme. begründet, sondern

‚es sind andere darüber hinausgreifende Handlungen. An diesen Grundsätzen hat das Reichs- . gericht auch in späteren E Entscheidungen festgehalten (RG IW 1916, 1347 Nr 4; 1937, 2386

Nr 46), Ihm hat sich bereits: der 1, Strafsanat des Bundesgerichtshofs in der zum Abdruck ne-

stimten Entscheidung 1 StR 381/55 vom 22, De-

zember 1955 angeschlossen,

Dieser Ansicht folgt auch der erkennende

Senat. Die Tatsache, daß sich die Unzucht einer ?rostituierten in dem allgemeinen Rahmen abspielt, in dem die Tat des Kupplers liegt, und demgemäß in einem engen äußeren und inneren Zusaumenhang mit ihr steht, reicht für den Begriff der Teil-

nahme im Sinne des § 0 Nr 3 nicht aus (vel

RGSt 57, 187). Sie setzt mindestens voraus, daß der Zeuge in einer ihn selbst strafrechtlich be-

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lastenden und in derselben Richtung, in der der Angeklagte tätig geworden ist, mitwirkenden Weise in Erscheinung getreten ist. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Man mag in Verhalten der Frauen eine notwendige "Teilnahme"

in dem Sinne sehen, daß es erst die tatsächliche Voraussetzung für die Handlungen des Angeklagten schuf, Das aber genügte nicht, von ihrer Vereidigung abzusehen (vgl. auch RG JW 1937 > 2386

Nr 46).

Allerdings hätte die Strafkammer dies dam tun dürfen. und müssen, wenn die Zeuginnen etwa durch ein vor der. Hauptverhendlung liegendes Verhalten der Begünstigung. verdächtig gewesen sein sollten. Indes bieten die Feststellungen der Strafkammer für einen solchen Verdacht keinen An-

“halt. Überdies hätte die Strafkammer auch dann,

wenn sie einen derartigen Verdacht angenommen haben sollte, in ihrem Beschluß gerade dies als Grund für die Nichtvereidigung angeben müssen

(8 64 5120). Darauf hätte die Stastsanwaltschaft einen Anspruch gehabt, um danach ihr weiteres Prozeßverhalten einrichten und sachgemäße, der Wahrheitsfindung dienende Anträge stellen zu können, "

Schließlich kann auch der Umstand,. deß dem Angeklagten neben einem Vergehen aus § 180 Abs 1 StGB zugleich zur Last lag, Sachwucher zum Schaden der TDirnen getrieben zu haben, den von der Strafkammer begangenen Verfahrensverstoß nicht unschädlich machen. Zwar waren die Frauen durch das etwaige

wucherische Verhalten des Angeklagten geschädigt.

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Daraus ergab sich aber für die Strafkaumer nicht die Verpflichtung. sie unvereidigt zu lassen. Sie hätte vielmehr dann nach § 61 Nr 2 StPO nach pflichtgemäßem üirmessen von einer Vereidigung absehen können, Ob diese Ermessensentscheidung ebenfalls zu einer Nichtvereidigung der Zeuginnen geführt haben würde, ist ungewiß. Selbst wenn dies bejaht werden dürfte, hätte die Staatsanweltschaft aus dem bereits erwähnten Grund einen Anspruch. darauf gehabt, den für die Ni ichtvereidigung meaßgebenden Grund zu erfahren. n- Bu =

Bei diesem Ergebnis braucht die weitere Rüge der Revision, die Strafkammer habe ihre Aufklärungs-

pflicht verletzt, nicht erörtert zu werden. Das ‚Dandgericht wird Gelegenheit haben, insoweit das

Revisionsvorbringen in der neuen. Verhandlung zu

berücksichtig gen.

Ebensowerig braucht auf. die Sachrüge einge-

sangen zu werden.

Rotberg Krumme

Seihert.