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BGH Entscheidung vom 08.12.1955 – 3 StR 425/55

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2228 032 1°

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Althändler Jakob H ED :

geboren Er 1907, in dieser

haft, »

sache in nun

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wegen versuchten Totschlages u. &o

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger . als Vorsitzender, "Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Dr. Wiefels . als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ww

als Vertreter der Bundesanwal tschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \ Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 14. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. |

Im Umnfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des äechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist unter Treisprechung im übrigen wegen versuchten Totschlags, Diebstahls im Rückfall und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet, ferner sind ihm die bürgerlihen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden.

Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und ‚die Verletzung von Verfahrensrecht und: des sachlichen Rechts gerügt. BEzE

Die Revision hat teilweise Erfolg.

l. Die Revision trägt zunächst vor, das Urteil sei entgegen der Vorschrift des § 275 Abs 1 StPO nicht binnen . einer Woche mit den Gründen zu den £kten gebracht worden, sondern. erst fast sieben Wochen später. Dadurch sei nicht nur § 275 Abs 1 StPO verletzt, sondern der Revisionsgrund des § 338 Nr 7 StPO gegeben; nach so langer Zeit könne den Urteilsgründen in Anbetracht der natürlichen Grenzen des menschlichen Gedächtnisses nicht mehr die Bedeutung einer zuverlässigen Beurkundung der für die Urteilsfindung maßgeblich gewesenen Gründe beigemessen werden.

Auf die Verletzung der Vorschrift des § 275 Abs 1 StPO kann, wie auch die Revision nicht verkennt, für sich allein die Revision nicht gestützt werden, da üjese, Gesetzesbestimmung nur eine Ordnungsvorschrift ist (vel RGSt 2, 378 /579 75; 31, 348 {349 7; 59, 3625 62, 1825 BGH NJW 1951, 970 Er 245; BGH MDR 1955, 509 Er 2195 EGH 5 StR 406/54 vom 3. Hai 1955).

Auch § 358 Nr 7 StPO ist hier nicht verietzt. Die Frist zwischen der Verkündung des Urteils am 14. Juli 1955 und dem Eingang der unterzeichneten schriftlichen Urteilsgründe zu den Akten betrug entgegen dem Vortrag der Revision nach dem Eingangsvermerk der Geschäftsstelle vom 22, August 1955 5 1/2 Wochen. Dieser Umstand kann es nicht in Frage stellen, daß die Urteilsgründe eine zuverlässige Beurkundung der vom Gericht getroffenen Feststellungen enthalten.

2. Die Revision rügt weiter, die §§ 244, 267 StPO seien dadurch verletzt, daß das Schwurgericht den im Schlußvortrag des Verteidigers gestellten Eventuslantrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens nicht ent-— schieden habe. .

Aus der Sitzungsniederschrift vom I4. Juli 1955 ist zu entnehmen, daß der Verteidiger als Eventualantrag eine Ergänzung des Sachverständigenguiachtens beantragt hat. Das Beweisthema ist dort nicht näher angegeben, Auch die Revision trägt hierzu nichts vor, so daß die erhobene

Rüge unzulässig ist,

3» Ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom

12. Juli 1955 hat der Verteidiger des Angeklagten den Ernst @P iafür als Zeugen benannt, daß der Rita > DB :w= ärei Wochen vor dem 13. Juli 1954 gesagt worden sei, der Angeklagte sei verheiratet. Das Schwurgericht hat darauf beschlossen: "Von der Vernelmung des Zeugen Ernst U) wird gemäß § 244 kbs 3 StPO Abstand genommen, weil das Beweisthema ohne Bedeutung ist."

Die Revision ist der Ansicht, das Schwurgericht habe Gurch diese Behandlung des Beweisamtrags den 9 244 Abs 3 StPO verletzt. Die Besründung der Ablehnung ent-

spreche, nicht den Gesetz, da sie nicht erkennen lasse, ob die Strafkammer die unter Beweis gestellten Tatsachen aus rechtlichen oder tatsächiichen Erwägungen für unerheblich gehalten habe; im letzteren Falle hätten auch die Tatsachen angegeben werden müssen, die die Unerheblichkeit ergeben sollten, Auf diesem langel könne das. Urteil auch beruhen. Der Beweisamtrag habe nämlich bef zweckt, die Glaubwürdigkeit der Rita iD zu erschüt-— tern, die bestritten habe, gewußt zu haben, daß der Ange- \ klagte verheiratet sei,

Der Revision ist zuzugeben, daß die Begründung des Ablehnungsbeschlusses nicht dem 8 244 Ibs 3 StPO genügt. Daß die Ablehnung eines Beweisamtrags eines Gerichtsbe— schlusses bedarf (§ 244 Abs 6 StPO) und daß dieser Beschluß mit Gründen versehen werden muß (§ 34 StPO), hat seinen Grund darin, deß die Gerichte sowohl sich selbst;

wie den Prozeßbeteiligten die für die Entscheidung uneräßliche Klarheit über die Grundlagen der Urteils findung schaffen sollen. Deshalb muß die Begründung des Ablehnungsbeschlusses so ausführlich sein, daß die Prozeß-

. beteiligten erfahren, ob die Ablehnung des Beweisamtrags © auf rechtlichen oder tatsächlichen Gründen beruht; im letzteren Falle müssen auch die Gründe angegeben werden, aus denen sihnach der Meinung des Gerichts die Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache ergibt.

I Nur wenn ein in solcher Weise begründeter Gerichtsbeschluß

- in der Hauptverhandlung verkündet wird, wird der Antrag-

steller in den Stand gesetzt, auf die Verfahrenslage,

wie sie sich durch die Ablehnung seines Antrags ergibt, Rücksicht zu nehmen und gegebenenfalls weitere Anträge

| zu stellen. Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung:

seit langem anerkannt (vgl RGSt 1, 41753 RG IW 1931,

2823 Wr A4), kuch der Bundesgerichtshof hat an dieser In-

sicht festgehalten (vgl ECH A StR 840/51 vom 20. Härz 1952;

i StR 729/51 vom 1, Aprii 1952: 1 Stk 797/51 vom 18. April 195253 1 StR 755/52 vom 28. April 1953; BGHSt 2, 284 /286_7; BCH KW 1955, 35 Nr 215; EGH 3 StR 139/54 vom 25. Kovenuber 1954). Der erkennende Senat schließt sich dieser Recht-

sprechung an.

Bei der unklaren Fassung des Urleils kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß in allen Punkten beruht, in denen der Angeklagte verurteilt worden ist. ü

Das Urteil muß daher schon auf die Verfahrensrüge hin aufgehoben werden, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. |

II. Die Sachrüge,

1, Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge läßt, soweit seine Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Frage steht, bisher eine sorgfältige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, insbesondere zur inneren Tatseite, vermissen. Diese sind aber deshalb unentbehrlich, weil die verhältnismäßig leichten Verletzungen der Rita 0) einen Tötungsvorsatz nicht ohne weiteres erkennen lassen. Dem Urteil kann noch nicht einmal entnommen werden; auf Grund welcher Beweismittel das Schwurgericht die Über - zeugung erlangt hat, der Angeklagte habe die Rita «2 "umlegen" wollen, wenn sein Versuch fehlschlage, sie zurückzugewinnen.

Weiter 1äßt sich auch nicht ausschließen, daß die zu II 3 zu erörternden Rechtsfehler hinsichtlich der Anwendung des § 51 StGB sich auch bei der Teststellung der vollen Verantwortlichkeit des Angeklagten bei Begehung des versuchten

Totschlags ausgewirkt haben.

2. Im Falle des Diebstahls des Dreiradwagens fehlt ®“ es schon an einer eindeutigen Feststellung von Tatsachen

die die Verurteilung aus § 242 StGB rechtfertigen könnten,

Der von der Revision gerügte Widerspruch in den Urteilsgründen liegt allerdings nicht vor. Die Revision meint zu Unrecht, es sei widersprüchlich, wenn das Landgericht einerseits die angebliche Erinnerungslosigkeit des Angeklagten als reine Schutzbehauptung ansehe, auf der anderen Seite aus dem Umstand, daß der Angeklagte keine Erklärung dafür gebe, wie er in den Besitz des Wagens gekommen sei, geschlossen habe, daß er ihn dem Händler «BD in rechtswidriger Zueignungsabsicht entwendet habe: In dieser Wertung des Beweisergebnisses liegt kein Widerspruch, wenn die Ausdruckweise des Urteils auch ungenau ist. Dem | Urteilszusammenhang ist nämlich zu entnehmen, daß das Schwurgericht zu der Überzeugung gekommen ist, daß der Ingeklagte den Wagen gestohlen hat, weil er ilın in seinem Besitz hatte und hierfür keine Erklärung abgeben wollte,

'ebwohl_er_nach de: Überzeugung des Gerichts hierzu in

der Lage war, Dieser Schluß war denkgesetzlich möglich.

Bei der Schilderung des Sachverhalts hat das Urteil dargelegt, daß der Angeklagte am Abend des 12. Juni 1954, nachdem er eine Stunde das Lokal ' verlassen hatte, gegen 22 Uhr mit einem Dreiradlieferwagen zurückkam unä die Rita > gebeten hat, vor das Lokal zu

kommen und seinen neuen lagen zu besichtigen. In YWirklich-

keit sei es der Vagen des Köändlers «> gewesen, der den lagen am 10. Juni 1954 vormittags an der Großmarkthalle abgestellt hatte. Dort habe ihn der Angexrlagie Tortgenomien. Den Zeitpunkt der \iegnahme stellt der Tatrichter hier nicht ausdrücklich fest, er scheint aber wohl den Vormittag des 10. Juni 1954 zu meinen.

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Bei der Würdigung des Beweisergebnisses prüft dagegen das Schwurgericht bei der Erörterung der Trage der Verantwortlichkeit des Angeklagten bei der Begehung des Diebstahls, wieviel Alkohol er am Abend des 12. Juni 1954 getrunken hat und welchen Eindruck er auf die vernommenen Zeugen an diesem Abend gemacht hat. Diese Erörterung wäre nur dann sinnvoll; wenn die Strafkammer die Möglichkeit in Betracht zog, daß der Angeklagte den Diebstahl des Wagens erst am 12. Juni 1954 begangen hätte, In Widerspruch dazu steht es aber wieder, wenn sie bei der weiteren Beweiswürdigung darlegt, der Angeklagte habe den Wagen von der Großmarkthalle fortgefahren und bis zum 12. Juni 1954 versteckt gehalten. Ä

In Anbetracht des ungeordneten Aufbaus des Urteils liegt die Vermutung nahe, daß das Schwurgericht die Erörverung des Alkoholgenusses des Angeklagten am Ibend des 12. Juni 1954 nur für die Trage seiner Verantwortlichkeit bei Begehung des versuchten Totschlags in der Nacht vom 12. zum 13. Juni 1954 für notwendig gehalten hat, ihre Erörterung jedoch versehentlich in einem falschen Zusammenhang erfolgt ist, Hierfür spricht auch der Umstand, daß das Urteil bei der rechtlichen Würdigung davon ausgeht, der Angeklagte habe am 10. Juni 1954 dem Zeugen |) dessen an der Großmarkthalle ahbgestellten Dreiradliefer-- wagen in der Absicht weggenommen, sich denselben rechtswidrig zuzueignen.

Immerhin bleiben bei der unklaren Abfassung des Urteils Zweifel bestehen, welchen tatsächlichen Geschehens- &blauf das Schwurgericht hinsichtlich der Aneignung des Wagens durch den Angeklagten feststellen wollte und ob der Angeklagte für diese Tat vollverantwortlich iste

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Schon aus diesem Grunde kann daher die Verurteilung wegen Diebstahls nicht bestehen bleiben.

Der Strafausgruch hätte ohnehin noch deshalb aufgehoben werden mie sen, weil die Rückfailvoraussetzungen bisher nicht eindeutig festgestellt sind. Bei beiden zur Begründung des Rückfalls herangezogenen Verurteilungen fehlen Angaben über die Verbüßung der Strafen, bei der zweiten herangezogenen Verurteilung auch die Angabe, ob die zugrunde liegenden Straftaten nach Rechtskraft des ersten Urteils und wenigstens nach Verbüßung eines Teils der ersten Strafe begangen worden sind.

3. Hinsichtlich der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung führt neben der Verfahrensrüge auch die Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs.,

Einmal ist der Tatbestand des § 223 a StCB insoweit bisher im Urteil nicht ausreichend begründet, als nicht näher ausgeführt ist, inwiefern die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung erfolgt sein soll. Dies hätte nach den Umständen näherer Darlegung bedurft, Zur inneren Tatseite fehlen hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmals jegliche Feststellungen.

Außerdem sind die Darlegungen rechtsfehlerhaft, mit denen das Schwurgericht die Verantwortlichkeit des Angeklagsen bejaht hat. Bedenklich ist es, daß der Tatrichter die Zurechnungsfähigkeit aus dem zweckbestimmten und folgerichtigen Verhalten des Angeklagten geschlossen hat. Dergleichen Merkmale bezeugen wohl die Verstandes- und Erkenntnisfähigkeit, schließen aber eine Beseitigung der inneren Hemmungen nicht aus (BGH 4 StR 611/52 vom 21. Hai 1953; 4 StR 652,53 vom 25. Kärz 1954), Gerade nei alkoholbedingten Bewußtseinstrübungen kann zwar ein gewisses Maß von Einsichisfühigkeit noch gegeben, die freie \iillenspe-

usgeschlossen sein, weil die Hemmungen veg-

en

fallen, die den Täter in nüchternem Zustand von der Strafltat abgehalten hätten. Plannäßiges und zielstrebiges Verhalten des Täters steht daher für sich allein der Annahme des Fehlens oder der erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens, und daher der Annalbme von § 51 Abs 1 oder 2

StGB nicht entgegen (RGSt 63, 46; 67, 149; BGHSt 1, 384 FF; RE 3 StR 67/54 vom 16. Juni 19545 3 StR 341/54 vom 10.Januar 1955). Es kann daher widerspruchsvoll sein, wenn das Urteii Zwar davon ausgeht, die Hemmungen, die den Angeklagten sonst vielleicht von der Tat abgehalten hätten, seien durch den Alkoholgenuß gefallen, dann aber feststellt, daß hierdurch eine Bewußtseinsstörung nicht eingetreten wäre. Es hätte einer ausdrücklichen Stellungnahme bedurft, ob der Wegfall der Hemmungen nicht die Anwendung des § 51 Abs 1 oder 2 StGB rechtfertigte. Nach allem muß somit die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auch»aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden.

4. Die Darlegungen des Urteils zur Strafzumessung sind vor allem im Falle des Totschlagsversuchs unangemessen knappe Die Frage der Zubilligung nildernder Umstände wird überhaupt nicht geprüft.

Koeniger Busch Haaß -

20 Menges Dr. Wiefels

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