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BGH Entscheidung vom 15.12.1955 – 3 StR 139/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3_StR 139/54 2284 002 7
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache . gegen
1. den Kohlenhändler Helmut Sch aus Bad
Ti@EBBED: geboren am@.
2 den Glaser Karl M EEE aus Bad vie, geboren an. ED EB in Ki,
wegen fortgesetzter Unterschlagung u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25, November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann
als Vorsitzender, Eundesrichter Krauss Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter kartin Bundesrichter Dr. Wiefels
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 15. Dezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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2.
Gründe§
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Der Angeklagte Schuchardt ist wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und Verstoss gegen die Massnahmen zur Deckung des Brennstoffbedarfs zu einem Jahr Gefängnis, der Mitangeklagte N wegen Beihilfe hierzu zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Beide Angeklagte fechten das Urteil mit der Rüge der Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften an. Die Revisionen haben Erfolg.
I. Der Schuldspruch gegen die beiden Angeklagten kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Urteil sowohl die Angabe des auf den "Verstoss gegen die Massnahmen zur Deckung des Brennstoffbedarfs" und auf die "Beihilfe hierzu angewendeten Strafgesetzes als auch jede Erörterung darüber vermissen lässt, in welchen Tatsachen das Landgericht die gesetzlichen Merkmale dieser strafbaren Handlungen gefunden hat. Die Strafkammer hat nicht einmal dargetan, dass die auf das Lager des Angeklagten Sch angelieferten "amerikanischen Kohlen" der deutschen Bewirtschaftung unterlagen. Diese Kängel stellen nicht nur eine Verletzung des § 267
Abs 1 und 3 StPO, die von dem Angeklagten Ku» gerügt
ist, sondern auch einen sachlichrechtlichen Mangel dar, der auf die Sachbeschwerde beider Angeklagten zu berücksichtigen ist. Sie zwingen zur Aufhebung des Schuldspruchs im ganzen, weil ein und dieselbe Tat unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten nur einheitlich beurteilt werden
kann.
II. Eines Eingehens auf die übrigen Verfahrensrügen und auf sonstige sachlichrechtliche Gesichtspunkte bedarf es daher an sich nicht mehr. Für die neue Hauptverhandlung sei jedoch vorsorglich auf folgendes hingewiesen:
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1. Zu den Verfahrensrügen des Angeklagten Schi.
a) Den Antrag des Angeklagten SchB auf Vernenmung der Zeugen Kap und WEB sowie auf Einholung eines Gutachtens des Eichamts in Koi lehnte die Strafkammer mit der Begründung ab, dass er für die Entscheidung ohne Bedeutung
sei.
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Diese Begründung war ungenügend. Das Landgericht hätte die Erwägungen anführen müssen, aus denen es den unter Beweis gestellten Tatsachen keine Bedeutung für den Schuld- oder Strafausspruch beimass (BGHSt 2, 284 /2867; BGH in NIW 1953 S 35 Nr 21). Sie konnten rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein; letzterenfalls waren im Beschluss die Umstände anzugeben, aus denen die Strafkammer die Unerheblichkeit der Beweistatsschen folgerte, Die Zeugen und der Sachverständige sollten bekunden, dass die städtische Waage in Bad Yiuu> ungenau gewogen und nach oben und unten bis zu je 6 Zentnern aifferiert habe, ferner, dass die Waage auch mehrmals ausser Betrieb gewesen sei, so dass das Gewicht der für die amerikanischen Stellen bestimmten Kohlenladungen durch Angestellte der US-Kontrolldienststelle habe geschätzt werden müssen. it diesem Beweisamtrag wollte die Verteidigung dartun, dass der Angeklagte mehr Kohle angefahren habe, als die Wiegezettel über die einzelnen Ladungen auswiesen.
Es ist nicht ohne weiteres einsichtig, dass diese Tatsache für die Errechnung der Gesamtmenge der unterschlagenen Kohlen ohne Bedeutung war. Das Landgericht hätte daher, wie dargelegt, die Ablehnung des Beweisamtrags näher begründen müssen. Davon durfte es auch nicht deshalb absehen, weil der Angeklagte keinesfalls befugt war, auf die von ihm geübte unredliche Art und Weise etwaige Wiegeverluste auszugleichen (S 7 UA). Dieser Umstand schloss nicht aus, dass der Angeklagte infolge eines Wiegefehlers mehr Kohle angeliefert und dementsprechend weniger Kohle unterschlagen hat, als die Wiegezettel ohne die von ihm angewandten Kniffe ausgewiesen hätten:
Der in diesem Zusammenhang von der Revision vorgetragenen allgemeinen Behauptung, den handschriftlich ausgefüllten Wiegekarten komme kein Beweiswert zu, kann freilich nicht beigetreten werden. Deren Beweiswert entfiele im Einzelfalle nur dann, wenn ein Anhaltspunkt dafür vorläge, dass der diensttuende Wiegemeister versehentlich oder bewusst ein falsches Gewicht abgelesen oder beurkundet hätte.
b) Zur Beurteilung der Frage, ob die von der frei gelagerten Kohle aufgenommene Regenfeuchtigkeit bei der Berechnung der vom Beschwerdeführer unterschlagenen Kohlenmengen nur unwesentlich ins Gewicht fiel, brauchte das Landgericht keinen Sachverständigen zuzuziehen. Es hatte in erster Linie selbst zu entscheiden, ob es einen Sachverständigen benötigte oder selbst die erforderliche Sachkunde besass. Da die.Beantwortung der aufgeworfenen Frage keine besonderen Fachkenntnisse, sondern nur ein gewisses Mass von Lebencerfahrung voraussetzte, liegt kein Ermessensmissbrauch vor (vgl R6St 61, 273). Im übrigen ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift nicht, dass der Sachverständige Medek nur zu Buchungsfragen gehört worden ist, wie die Revision behauptet. "
Auch ein Widerspruch zwischen der "Unterstellung" des Landgerichts, die von den Kohlen aufgenommene Feuchtigkeit falle bei der Berechnung der unterschlagenen Mengen nur unwesentlich ins Gewicht, und der schriftlichen Auskunft des Wetteramts Frankfurt am Main liegt nicht vor. Die Strafkammer hat die Auskunft des Wetteramts der Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegt. Darüber, welchen Einfluss die darin festgestellte Regenmenge auf das Gewickt im Freien gelagerter Kohle hatte, sprach sich die Auskunft verständlicherweise nicht aus.
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2, Zur Sachbeschwerde des Angeklagten Schi.
a) Die Verurteilung dieses Angeklagten wegen fortgesetzter Unterschlagung lässt an sich keinen Rechtsirrtum erkennen. Das "Falschwiegen" als solches enthielt nach den bisherigen Feststellungen allerdings noch keine Unterschlagungshandiung; die damit bewirkte Vortäuschung grösserer Kohlenmengen sollte es dem Angeklagten ersichtlich nur ermöglichen, bei anderer Gelegenheit Kohlen. für seine Privatkunden "abzuzweigen". Die Herbeiführung der falschen Wiegeergebnisse diente also lediglich der Vorbereitung künftiger oder der Verschleierung schon ausgeführter Unterschlagungsakte. Anders wäre es dann, wenn der Angeklagte jeder falsch gewogenen Kohlenfuhre unmittelbar 4 - 5 Zentner für private Zwecke entnommen hätte.
Die Revision vermisst zu Unrecht eine Begründung für die Ansicht des Tatrichters, dass die für Besatzungszwecke auf das Lager des Beschwerdeführers angelieferten Kohlen im Eigentum der Besatzungsmacht standen. Einer solchen bedurfte es bei der Einfachheit der Sach- und Rechtslage nicht. Im übrigen kam es für den Tatbestand der Unterschlagung nur darauf an, ob etwa der Angeklagte selbst Eigentümer der angelieferten Kohlen geworden ist und sie
. sich deshalb nicht mehr rechtswidrig zueignen, konnte.
Für eine solche Möglichkeit bieten die Urteilsfeststellungen keinerlei Anhaltspunkt. Dass der Angeklagte als Lagerhalter nach § 419 Abs 3 HGB Eigentum an den für Besatzungsstellen angelieferten Kohlen erworben habe oder das irrtümlich angenommen habe, kann nach dem festgestellten Sachverhalt als ausgeschlossen angesehen werden. Der Angeklagte hat die Besatzungskohle ersichtlich auch getrennt aufbewahrt; andernfalls hätte er nicht nach der buchungsmässigen Abfuhr von 2.600 to Kohle feststellen können, dass auf dem
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Lagerplatz noch 150 to amerikanischerKohle übrig geblieben waren. Eine Vermischung dieser Kohlen mit den- für eigene Rechnung bezogenen Kohlen hätte dem Angeklagten übrigens nur Miteigentum an dem Gesamtvorrat verschafft (§§ 948, 947 BGB). Er hätte sich daher auch in diasem Falle der Unterschlagung schuldig gemacht (u.a. BGH-4 StR 178,53
vom 25. Juni 1953).
Ein etwaiger Schwundzuschlag, wie ihn die Revision als handelsüblich bezeichnet, berechtigte den Angeklagten nicht, fremde Kohle für sich zu verwenden. Wenn ein Schwundzuschlag für das’hier in Frage stehende Geschäft mit 'einer Besatzungsdienststelle überhaupt anzuerkennen wäre, könnte das nur bedeuten, dass der Angeklagte für eine infolge Schwunds tatsächlich eingetretene Kinderung der auf Lager genommenen Kohle bis zu 3 % der vereinbarten Nenge von 2.600 to nicht!hätte einzustehen brauchen. Keinesfalls aber durfte er vorhandene und übrig gebliebene Besatzungskohle eigenmächtig für seine Privatkunden wegnehmen. Dazu gab ihm auch der geringe Puhrlohn kein Recht. Es war seine Sache, bei seiner Bewerbung um den Auftrag einen Freis zu fordern, bei’ dem er auf seine Kosten kam.
b) Auch die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs ist an sich nicht zu beanstanden. Diese hat das Landgericht darin gesehen, dass der Beschwerdeführer dem Besatzungskostenamt auch die Wiegekarten über die Kohlenladungen vorlegte, die er unterschlagen hatte, und sich dafür den vereinbarten Fuhrlohn von 4,75 DM pro Tonne auszahlen liess.
Die Revision wendet hiergegen lediglich ein, dass der Angeklagte, da die Waage niedrigere als die tatsächlichen Gewichte ausgewiesen habe, dem Besatzungskostenant durch Vorlage der "falschen" Wiegezettel einen Schaden überhaupt
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nicht oder nicht in dem von der Strafkammer angenommenen Umfange zugefügt habe. Diese Meinung ist irrig. Der Angeklagte konnte den Fuhrlohn von 4,75 DM je Tonne nur für diejenigen Kohlen verlangen, die er den amerikanischen Stellen und Haushalten tatsächlich angeliefert hatte. Gegen Verluste, die er infolge der Ungenauigkeit der Waage oder der Schätzungen durch Angestellte der US-Kontrolle zu erleiden befürchtete, musste er sich durch Vorstellungen gegenüber dem Wieggemeister oder durch Verhandlungen mit dem Besatzungskostenamt schützen. Er durfte sie.nicht durch Erschleichung und Vorlage von kiegezetteln über Kohle, die er nicht den Amerikanern; sondern seinen Privatkunden anlieferte, auszugleichen suchen. Das war nach der rechtlich nicht angreifbaren Überzeugung des Landgerichts dem Angeklagten duch bekannt.
Für die Behauptung der Revision, der Sachverständige Medek habe in der Hauptverhandlung sein Gütachten dahin erstattet, dass sich aus den Büchern des Angeklagten eine strafbare Handlung nicht feststellen lasse, gibt das Urteil keinen Anhalt. überdies kommt es ausschliesslich dem Gericht zu, über das Vorliegen einer strafbaren Hasdlung zu befinden. Die Aufgabe des Sachverständigen beschränkt sich darauf, dem Richter bei der Ermittelung schulderheblicher Tatsachen zu helfen, für die diesem die erforderlichen Fachkenntnisse abgehen.
c) Beizutreten ist der Revision darin, dass die fortgesetzte Unterschlagung und der fortgesetzte Betrug nicht, wie vom Landgericht angenommen, in Tateinheit stehen, sondern als selbständige Vergehen (§ 74 StGB) anzusehen sind. Das Vortäuschen nicht erfolgter Kohlenlieferungen gegsnüber dem Besatzungskostenamt und das Erschleichen der entsprechenden Fuhrlöhne fällt mit der Unterschlagung von Kohle
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durch privsten Verkauf einzelner Wagenladungen und der übrig gebliebenen Restmengen auch nicht teilweise zusammen.
In welchem rechtlichen Verhältnis die Straftaten zueinander stünden, wenn das Lanägericht schon den Abschluss des Vertrags mit.der Besatzungsmacht als einen Betrug beurteilt hätte, bedarf hier keiner Erörterung. Die Strafkammer hat den Tatbestand des Betrugs bisher lediglich in dem Erschleichen von Fuhrlöhnen gesehen, die den Angeklagten nicht zustanden. In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter jedoch Gelegenheit‘ habeh; das Vorliegen eines Zingehungsbetrugs der von der "Revisiän angedeuteten Art 'zu prüfen (vgl dazu BGH 4 StR 574,52 vom«.26. März 1953 in NJW 1953, 836, sowie die nicht ‘Veröffentlichte Entscheidüng des erkennenden Senats 3 StR 287754 vom 30. September 1954. Sollte er einen solchen annehtien, '&ann wird er sich’ auch darüber schlüssig werden müssen, "op" die Unterschlagungen gegenüber dem vorangegangenen Betrüg straflose Nachtaten sind (vgl dazu RGSt 62,
61; 61, 37 ,387).
d) Der Strafausspruch begegnet an sich keinen Bedenken. Der Tatrichter war nicht verpflichtet, alle Strafzumessungserwägungen im Urteil aufzuführen; er konnte sich auf die ängabe der wesentlichen Gründe beschränken (§ 267 Abs 3 StPO).
3. Die Verurteilung des Mitangeklagten Mi wegen Beihilfe zur fortgeaetzten Unterschlagung in Tateinheit mit Beihilfe zum fortgesetzten Betrug ist in mehrfacher Hinsicht unzureichend begründet.
Was seine Kitwirkung beim "Falschwiegen" durch Entfernung und "iederanbringung ‚beweglicher Fahrzeugteile vor der Ermittlung des Leergewichts des Lastkraftwagens angeht, ist auf das unter Ziff 2 8) Gegagte zu verweisen.
Der Tatbestand der Beihilfe zur Unterschlagung durch Verkauf ganzer agenladungen amerikanischer kohle an Privat-
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kunden des Angeklagten Sch ist bedenkenfrei festgestellt. Die Revision vermisst allerdings eine Erörterung der inneren Tatseite. Insoweit kann jedoch dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit ausreichender Sicherheit entnommen werden, dass der Seschweräeführer wusste und billigte, dass es sich bei der abgefahrenen Kohle
um solche der Besatzungsmacht handelte, die sich Schuchardt durch den Verkäuf en Privatkunden unvechtnässigerweise
zueignete. oo.
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Dagegen haanstandet die Revision zu Recht, dass eine Mitwirkung deg.Beschwerdeführers bei der Unterechlagung der 150 to Restkohle und bei dem fortgesetzten Betrug gegenüber dem Besatzungskostenamt (durch. Vorlage falscher Wiegekarten) weder nach der äusseren noch 'nach der inneren Tatseite ausreichend festgestellt ist. Die zusammenfassende Bemerkung Seite 9 UA, der Angeklagte habe "bewusst die Unterschlagungen und Betrügereien seines Arbeitgebers gefördert", vermag zuverlässige Einzelfeststellungen ebensowenig zu ersetzen wie der Hinweis, der Beschwerde-
führer habe das Wissen um die Strafbarkeit "dieser Kohlen-
verkäufe" nicht bestritten und nach der Lösung des Arbeitsverhältnisses wegen der Vorgänge ein Schweigegelä von Schuchardt verlangt.
4. Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung Tatmehrheit zwischen den Vergehen des Angeklagten Schi> sowie zwischen den Beihilfehandlungen des „itangeklagten MOB zu Giesen Vergehen annehmen, so wird zu beachten sein, dass die dafür auszusprechenden Gesamtstrafen die
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bisherigen Einzelstrafen nicht übersteigen dürfen (§ 358 Abs 2 StPO).
Glanzmann Krauss Busch Martin Dr. Wiefels
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